Entscheidungsdatum
30.10.2017Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
I415 1403531-3/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch Edward W. DAIGNEAULT, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.12.2014, Zl. 780988103-1052726, beschlossen:
A) Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht
zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer, seinen Angaben zufolge ein Staatsangehöriger von Nigeria, stellte am 12.10.2008 einen Antrag, ihm in Österreich internationalen Schutz zu gewähren.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.12.2008, Zl. 08 09.881-BAE, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde seine Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg.cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgesprochen (Spruchpunkt III.).
3. Die gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.12.2008 gerichtete Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.04.2014, Zl. W168 1403531-1/43E, gemäß § 3 Abs. 1 sowie § 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen und das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und
2. Satz AsylG 2005 idgF zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
4. Der Beschwerdeführer wurde erstmals mit Urteil des Landesgerichts
XXXX vom XXXX wegen § 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall und Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon sechs Monate auf drei Jahre bedingt, rechtskräftig verurteilt. Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX erneut wegen § 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall und Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt. Zuletzt wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX abermals wegen § 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall und Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten rechtskräftig verurteilt.
5. Im fortgesetzten Verfahren langte am 17.06.2014 ein Schreiben des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde ein, in dem die Verfahrenseinstellung angeregt wurde, da er seit langem keinen Kontakt zum Beschwerdeführer hätte.
6. Am 26.07.2014 flüchtete der Beschwerdeführer aus der JA XXXX.
7. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.08.2014, Zl. 780988103-1052726, wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, erteilt. Gemäß § 10 Absatz 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Armenien (gemeint wohl: Nigeria) zulässig ist (Spruchpunkt I), einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Absatz 2 die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt II), gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 und 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III).
8. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.10.2014, Zl. I405 1403531-2/4E, vollinhaltlich abgewiesen.
9. Mit E-Mail der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 27.11.2014 wurde aufgrund der Flucht des Beschwerdeführers aus der JA XXXX vom 26.07.2014 und dadurch, dass er sich wahrscheinlich ins Ausland begeben habe, eine Verfahrenseinstellung angeregt, weil die Erlassung einer Rückkehrentscheidung weder notwendig noch zulässig sei.
10. Mit angefochtenem Bescheid des BFA vom 02.12.2014, Zl. 780988103 – 1052726, wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Gleichzeitig wurde gemäß § 52 Abs 9 FPG 2005 festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt I), einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Absatz 2 die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt II), gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 und 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III).
11. Mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung erhob der Beschwerdeführer am 17.12.2014 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte inhaltliche Rechtswidrigkeit. Er sei aus der Strafhaft entflohen, seither unbekannten Aufenthalts und bestehe eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit, dass er sich nicht mehr in Österreich aufhalte, weil er angesichts des hohen Kontrolldrucks diesfalls bereits aufgegriffen worden wäre.
12. Mit Aktenvermerk vom 07.01.2015, Zl. I406 1403531-3/2Z, wurde gegenständlicher Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zuerkannt.
13. Auf Grund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 24.03.2016 wurde die gegenständliche Rechtsache der Gerichtsabteilung I406 abgenommen und der Gerichtsabteilung I410 neu zugewiesen.
14. Auf Grund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 19.09.2017 wurde die gegenständliche Rechtsache der Gerichtsabteilung I410 abgenommen und der Gerichtsabteilung I415 neu zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist am 26.07.2014 aus der Strafhaft der JA XXXX geflohen und seither unbekannten Aufenthalts.
Der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers ist sohin seit nunmehr drei Jahren und drei Monaten unbekannt.
Auch durch die Einsichtnahme in das Grundversorgungssystem konnte der derzeitige Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nicht ermittelt werden.
Der Beschwerdeführer hat seinen aktuellen Aufenthaltsort weder bekannt gegeben noch ist dieser durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar.
2. Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus den Akten des BFA und des Bundesverwaltungsgerichtes bzw. insbesondere aus der diesbezüglichen fernmündlich erteilten Bestätigung seitens der JA XXXX vom 27.10.2017.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Einstellung des Verfahrens:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
§ 24 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautet:
"§ 24 (1) Ein Asylwerber entzieht sich dem Asylverfahren, wenn
1. dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG, §§ 15 oder 15a weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist oder
2. er das Bundesgebiet freiwillig verlässt, und das Verfahren nicht als gegenstandslos abzulegen ist (§ 25 Abs. 1) oder
3. er trotz Aufforderung zu den ihm vom Bundesamt im Zulassungsverfahren gesetzten Terminen nicht kommt.
(2) Asylverfahren sind einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, sobald die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes möglich ist. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig. Ist das Verfahren vor dem Bundesamt einzustellen, ist nach § 34 Abs. 4 BFA-VG vorzugehen.
(2a) Bei freiwilliger Abreise des Fremden in den Herkunftsstaat ist das Asylverfahren mit seiner Ausreise einzustellen, es sei denn der Sachverhalt ist entscheidungsreif. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, wenn sich der Fremde nach Einstellung nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder einen Antrag auf internationalen Schutz stellt. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG oder § 34 Abs. 1 VwGVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig.
(3) Steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt fest und hat sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen (Abs. 1), steht die Tatsache, dass der Asylwerber vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht bisher nicht einvernommen wurde, einer Entscheidung nicht entgegen."
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer nach seiner Flucht aus der JA XXXX vom 26.07.2014 – sohin vor mehr als drei Jahren und drei Monaten – seinen aktuellen Aufenthaltsort weder bekannt gegeben noch ist dieser durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar. Sollte er in Österreich aufgegriffen werden – was über den Zeitraum von drei Jahren und drei Monaten nicht geschehen ist – , hat der Beschwerdeführer den Rest seiner Haftstrafe in der JA zu verbüßen. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes ist die persönliche Mitwirkung des Beschwerdeführers im Sinn der Einräumung von Parteiengehör erforderlich (VwGH 03.10.2013, 2013/22/0114; 10.12.1991, 88/07/0089). Da diese Mitwirkung jedoch durch die Abwesenheit des Beschwerdeführers nicht möglich ist, war das Verfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 einzustellen.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Meldepflicht, Mitwirkungspflicht, VerfahrenseinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:I415.1403531.3.00Zuletzt aktualisiert am
13.11.2017