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64/02 Bundeslehrer;Norm
BLVG 1965 §9 Abs3 idF 1993/256;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Ogris, über die Beschwerde des L in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Dr. Peter Ringhofer, Dr. Martin Riedl und Dr. Georg Riedl, Rechtsanwälte in Wien I, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten vom 4. Februar 1998, Zl. 122.400/16-III/D/16/97, betreffend Einrechnung eines Schulschikurses als Nebenleistung in die Lehrverpflichtung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Mittelschulprofessor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; seine Dienststelle ist die Höhere Technische Bundeslehr- und Versuchsanstalt Mödling.
In der Zeit vom 13. bis 20. März 1996 hatte der Beschwerdeführer im Rahmen eines Schulschikurses Dienst zu leisten. Hiebei habe er - so sein Vorbringen - eine wesentlich größere Arbeitsleistung zu erbringen gehabt, als wenn er im Normalschulbetrieb zu unterrichten gehabt hätte.
Trotzdem sei ihm nicht nur keine erhöhte Mehrdienstleistung zugebilligt worden, sondern sogar der Anspruch auf die laufende Mehrdienstleistungsvergütung gemäß § 61 Abs. 10 GG in zwei Instanzen verneint worden. Dies habe er aber im Hinblick auf die geltende Rechtslage nicht beim Verwaltungsgerichtshof bekämpft.
Mit dem dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Antrag des Beschwerdeführers vom 29. Jänner 1997 begehrte er jedoch die Einrechnung von Nebenleistungen von mindestens 26 Werteinheiten in seine Lehrverpflichtung gemäß § 9 Abs. 3 BLVG. Er brachte vor, dass er während dieses Skikurses eine Anzahl von Nebenleistungen erbracht habe, die außerhalb seiner mit dem Unterricht verbundenen Pflichten gestanden seien, und begehrte deren Einrechnung in seine Lehrverpflichtung.
Im Ermittlungsverfahren wurde vom Beschwerdeführer diesbezüglich eine Leistungsaufstellung der belangten Behörde vorgelegt.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 29. Jänner 1997 betreffend die Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung gemäß § 9 Abs. 3 BLVG abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde nach zusammengefasster Darstellung des Verfahrensganges und nach Wiedergabe des § 9 Abs. 3 BLVG aus, gemäß § 211 BDG 1979 sei der Lehrer zur Erteilung regelmäßigen Unterrichtes (Lehrverpflichtung) sowie zur genauen Erfüllung der sonstigen aus seiner lehramtlichen Stellung sich ergebenden Obliegenheiten verpflichtet und habe die vorgeschriebene Unterrichtszeit einzuhalten.
Die Verpflichtung zur Teilnahme an einer Schulveranstaltung (Schulschikurs) stelle somit "eine zu der sonstigen aus der lehramtlichen Stellung des Lehrers sich ergebende Obliegenheit" dar, komme doch dem Lehrer gemäß § 51 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes 1986 die Verpflichtung zu, die Schüler bei allen Schulveranstaltungen innerhalb und außerhalb des Schulhauses zu beaufsichtigen.
Weiters ergebe sich aus § 13 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes 1986, dass eine Schulveranstaltung der Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichtes diene. Es werde somit begrifflich während der Teilnahme an einer Schulveranstaltung kein lehrplanmäßiger Unterricht erteilt. Nun sehe aber § 9 Abs. 3 Z. 1 BLVG ausdrücklich vor, dass lediglich Nebenleistungen, die vom Lehrer außerhalb der mit dem Unterricht verbundenen Pflichten erbracht würden, in die Lehrverpflichtung eingerechnet werden könnten. Da somit während der Zeit der Teilnahme an einem Schulschikurs kein lehrplanmäßiger Unterricht erteilt werde, könne auch keine Nebenleistung vorliegen, die zu einer Einrechnung in die Lehrverpflichtung führen könnte.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 26. Mai 1999, Zl. 97/12/0338, unter Hinweis auf frühere Rechtsprechung zu Recht erkannt, dass bei der vorübergehenden, kurzfristigen Heranziehung eines Lehrers an Stelle seiner normalen Unterrichtstätigkeit zu Schulschikursen es für eine Einrechnung in die Lehrverpflichtung gemäß § 9 Abs. 3 BLVG an der Dauerhaftigkeit der Tätigkeit fehlt.
Der vorliegende Beschwerdefall ist im Wesentlichen mit dem mit diesem Erkenntnis gelösten Beschwerdefall ident; in beiden Fällen ist der gleiche Beschwerdevertreter eingeschritten.
Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG genügt daher der Hinweis auf das einleitend genannte Erkenntnis.
Die Beschwerde war daher auch im vorliegenden Beschwerdefall gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 29. August 2000
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998120091.X00Im RIS seit
20.11.2000