Norm
§31 Abs1 iVm §32 Abs1 GlBGDiskriminierungsgrund
Ethnische ZugehörigkeitDiskriminierungstatbestand
Einlassverweigerung in BarText
Senat III der Gleichbehandlungskommission
Prüfungsergebnis gemäß § 12 GBK/GAW-Gesetz
Der Senat III der Gleichbehandlungskommission (GBK) beim Bundesministerium für Bildung und Frauen gelangte am 3. September 2015 über den am 4. Mai 2015 eingelangten Antrag von Herrn A (in der Folge „Antragsteller“), vertreten durch den Verein ZARA - Zivilcourage und Anti-Rassismus-Arbeit, betreffend die Überprüfung einer unmittelbaren Diskriminierung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit beim Zugang zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, durch die Antragsgegner
1. X Gastronomie GmbH
2. Herrn Y
gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 32 Abs. 1 Gleichbehandlungsgesetz (in der Folge GlBG; idF BGBl. I Nr. 34/2015) nach Durchführung eines Verfahrens gemäß § 12 GBK/GAW-Gesetz (idF BGBl. I Nr. 107/2013) iVm § 11 Gleichbehandlungskommissions-GO (idF BGBl. II Nr. 275/2013) zur Auffassung, dass
durch die Antragsgegner keine unmittelbare Diskriminierung des Antragstellers aufgrund seiner ethnischen Herkunft gemäß § 32 Abs. 1 GlBG vorliegt.
Der Sachverhalt stellte sich laut Antrag im Wesentlichen wie folgt dar:
Am Samstag, den …, habe der Antragsteller die Geburtstagsfeier seines Freundes B im Lokal der Erstantragsgegnerin besuchen wollen. Gegen 1 Uhr Früh habe er das Lokal erreicht und habe versucht einzutreten. Der Türsteher habe ihn nur kurz angeschaut und sofort gesagt: „Kein Eintritt, das Lokal ist voll!“
Der Antragsteller habe darauf hingewiesen, dass er zu einer Geburtstagsfeier eingeladen sei, die in der VlP-Lounge stattfinden würde. Dennoch habe der Türsteher lediglich das zuvor Gesagte wiederholt - nämlich, dass das Lokal voll sei und er nicht hinein dürfe. Schließlich habe der Antragsteller seinen Freund angerufen und ihm mitgeteilt, dass man ihn nicht hinein ließe.
Herr B sei nach draußen gekommen, um selbst abzuklären, weshalb der Antragsteller das Lokal nicht betreten dürfe. Er habe dem Türsteher erklärt, dass das Lokal nicht voll sei - er sei ja gerade eben selbst noch drinnen gewesen - und der Antragsteller sei ein von ihm eingeladener Gast. Der Türsteher sei aber dabei geblieben, dass das Lokal voll sei.
Der Antragsteller sei dezent und angemessen gekleidet und nicht betrunken gewesen. Darüber hinaus habe der Antragsteller - während er darauf wartete, dass sein Freund und Veranstalter der Feier nach draußen komme - beobachten können, wie mehrere weiße und „mehrheitsösterreichisch“ aussehende Gäste problemlos eingelassen worden seien, obwohl man ihm zuvor mitgeteilt habe, dass das Lokal voll sei.
Aus diesen Gründen liege die Vermutung nahe, dass der Antragsteller allein aufgrund seiner schwarzen Hautfarbe und somit wegen seiner ethnischen Zugehörigkeit nicht eingelassen worden sei.
Von der Erstantragsgegnerin langte zu den Vorwürfen am … im Wesentlichen folgende Stellungnahme bei Senat III ein:
Die Erstantragsgegnerin sei verpflichtet, behördliche Auflagen wie die höchstzulässige Gästezahl zu beachten und einzuhalten. Die höchstzulässige Gästezahl sei von der Behörde aber so festgesetzt worden, dass für einen unkundigen Lokalbesucher durchaus der Eindruck entstehen könne, dass das Lokal nicht „voll“ sei. Rein vom Platzangebot her würden mehr Gäste als behördlich genehmigt Platz haben. Die Türsteher seien daher angewiesen darauf zu achten, dass die behördlich genehmigte Anzahl nach Möglichkeit nicht überschritten werde. Die Personenanzahl würde mittels eines Zählers erfasst, sodass immer eine genaue Kontrolle über die Anzahl der im Lokal befindlichen Gäste möglich sei.
Die Erstantragsgegnerin bedaure, dass der Antragsteller den Eindruck gehabt habe, aufgrund seiner Hautfarbe nicht eingelassen zu werden. Die Erstantragsgegnerin versichere aber, dass dies absolut nicht ihrer Geschäftsphilosophie entsprechen würde.
In der Sitzung der GBK am … wurden der Antragsteller, der Vertreter der Erstantragsgegnerin, der Zweitantragsgegner und Herr B als Auskunftspersonen befragt:
Der Antragsteller erläuterte in seiner Befragung, dass er zu einer Geburtstagsfeier seines Freundes eingeladen worden sei. Die Geburtstagsfeier habe im Lokal der Erstantragsgegnerin stattgefunden und sein Freund habe dort Plätze reserviert.
An dem Abend habe der Antragsteller seine Wohnung ca. um Mitternacht verlassen. Er sei genauso wie jetzt angezogen gewesen und habe nichts getrunken gehabt. Zwischen 00:30 und 01:00 Uhr sei er beim Lokal angekommen. Als der Antragsteller zur Tür gekommen sei, habe der Türsteher sofort gesagt, dass das Lokal voll sei.
Der Antragsteller habe ihm erläutert, dass er zu einer Party eingeladen sei und dafür der VIP-Bereich reserviert worden sei. Dennoch habe der Türsteher gesagt: „Nein, es ist voll, du kommst nicht hinein.“
In der Zwischenzeit habe der Antragsteller aber bemerkt, dass neu angekommene Gäste eingelassen worden seien, was ihn sehr empört habe. Dann habe er seinen Freund angerufen und habe ihm mitgeteilt, dass er nicht hinein dürfe, weil das Lokal angeblich voll sei. Sein Freund habe geantwortet, dass er drinnen sei und das Lokal nicht voll sei.
Herr B habe gesagt, dass er hinauskommen und fragen würde, wo das Problem sei. Der Antragsteller habe zwei Minuten gewartet bis Herr B herausgekommen sei und dieser habe vom Türsteher auch wissen wollen, warum der Antragsteller nicht eingelassen werde. Der Türsteher habe gesagt, dass es ihm leid tue, das Lokal aber voll sei und der Antragsteller deswegen nicht eingelassen werden könne. Herr B habe dem Türsteher gesagt, dass er schon drinnen gewesen sei und das Lokal nicht voll sei, außerdem habe er einen Bereich für seinen Geburtstag reserviert. Dennoch habe der Türsteher wiederholt, dass das Lokal voll sei und der Antragsteller nicht eingelassen würde.
Nach diesem Gespräch habe der Antragsteller empört den Eingangsbereich verlassen und Herr B sei wieder in das Lokal gegangen. Der Antragsteller sei zu seinem Auto gegangen und habe ca. 20 Minuten mit Herrn B telefoniert. Dieser habe zugesagt, dass er noch einmal zum Eingangsbereich hinaufkommen würde. Als der Antragsteller sich dem Lokal genähert habe, sei der Zweitantragsgegner gerade dabei gewesen zwei Personen einzulassen. Beim Anblick des Antragstellers habe der Zweitantragsgegner plötzlich den zwei Personen gesagt, dass sie nicht eingelassen würden, da es zu voll sei.
Der Vertreter der Erstantragsgegnerin, Herr Z, erläuterte in der Befragung, dass er der Geschäftsführer der Erstantragsgegnerin sei.
Das Lokal der Erstantragsgegnerin sei ein Kellerlokal, daher relativ klein und behördlich nur für 80 Personen zugelassen, obwohl viel mehr Personen Platz haben würden. Persönlich würde der Befragte lieber doppelt so viele Personen einlassen, was aber hohe Strafen nach sich ziehen würde und bis hin zum Entzug der Gewerbeberechtigung gehen könne. Das Lokal sei für 30 Sitzplätze und 50 Stehplätze genehmigt. Bei Erreichung der genehmigten Personenanzahl wirke das Lokal aber noch nicht voll.
Im Falle einer Reservierung würden die Gäste gebeten, relativ zeitnah zu kommen. Herr B habe vielleicht für 21:00 oder 22:00 Uhr reserviert und es sei nicht möglich eine Reservierung die ganze Nacht aufrechtzuerhalten, ansonsten er das halbe Lokal freihalten müsse, da ja eventuell noch jemand dazukommen könne. Dies sei an den zwei Tagen am Wochenende, wo der Geschäftsgang zufriedenstellend sei, nicht möglich. Auch in anderen Lokalen würde ein für 13:00 Uhr reservierter Tisch um 15:00 Uhr nicht mehr frei sein. Gegen 1:00 Uhr sei das Lokal zu voll gewesen und der Antragsteller habe daher zu diesem Zeitpunkt nicht eingelassen werden können. Nach einer halben Stunde wäre ihm aber der Eintritt gestattet worden. Dem Antragsteller sei vom Türsteher auch angeboten worden mit dem Betriebsleiter zu sprechen, was dieser aber abgelehnt habe.
Der Türsteher am Eingang habe einen Klickzähler mit dem er die eingelassenen Personen zähle. Dabei sei es egal, ob jemand reserviert habe oder nicht. Ansonsten würde er keine Laufkundschaft einlassen dürfen. Personen, die das Lokal endgültig verlassen würden, würden wieder per Klickzähler der von der eingelassenen Personenanzahl abgezogen.
Bezüglich der während der Anwesenheit des Antragstellers eingelassenen Personen wisse man nicht, ob es sich tatsächlich um Gäste oder um Mitarbeiter des Lokals gehandelt habe. Auch würden Gäste, die vorher schon im Lokal gewesen seien, wieder eingelassen werden.
Es sei ein Fehler gewesen, dass der Türsteher dem Antragsteller zu wenig erläutert habe, warum er nicht eingelassen werde und dass ein Einlass wieder möglich sei, wenn andere Gäste das Lokal endgültig verlassen würden. Dafür könne der Befragte sich nur entschuldigen.
Der Zweitantragsgegner erläuterte in seiner Befragung, dass er Türsteher bei der Erstantragsgegnerin sei. An diesen Vorfall könne er sich sehr gut erinnern.
Was der Antragsteller berichtet habe, stimme zu 90%. Der Antragsteller sei ordnungsgemäß angezogen und nicht betrunken gewesen. Der Zweitantragsgegner habe ihm an der Tür gesagt, dass es ihm leid tue, er den Antragsteller aber nicht einlassen könne. Auf Frage des Antragstellers nach dem Grund, habe der Zweitantragsgegner erläutert, dass er einen Klickzähler in der Hand habe, welcher ihm zeige, wie viele Personen sich zur Zeit im Lokal aufhalten würden. Es dürfe eine bestimmte Anzahl an Personen im Lokal nicht überschritten werden, welche aber erreicht gewesen sei. Diesen Klickzähler habe der Zweitantragsgegner dem Antragsteller auch gezeigt. Dies tue er immer, wenn der Klickzähler die Zahl 80 zeige und er keine Leute mehr einlassen könne.
Auch habe der Zweitantragsgegner angeboten, dass der Antragsteller den Geschäftsführer sprechen könne, was dieser aber abgelehnt habe. Dem daraufhin vom Antragsteller per Telefon aus dem Lokal hinzugerufenen Freund, habe der Zweitantragsgegner dies ebenfalls erklärt.
Der Antragsteller sei dann gegangen. Nach einer halben oder dreiviertel Stunde sei er aber wieder gekommen. Der Zweitantragsgegner habe ihm erläutert, dass nun ein Eintritt möglich sei, da sich das Lokal etwas geleert habe. Dies habe der Antragsteller aber abgelehnt und habe gemeint, dass er sich beschweren würde. Der Zweitantragsgegner habe dem Antragsteller daraufhin eine Visitenkarte des Lokals ausgehändigt.
Der Zweitantragsgegner wisse nicht mehr, ob er zwischen den zwei Besuchen des Antragstellers zwei Gäste eingelassen habe. Gäste, die aus dem Lokal kommen würden, würden aber auch wieder eingelassen werden, da sie ja schon mitgezählt worden seien. Diese Gäste merke sich der Zweitantragsgegner. Sollten sich Gäste eindeutig verabschieden, würde der Zweitantragsgegner deren Anzahl vom Klickzähler abziehen.
Herr B erläuterte in seiner Befragung, dass er am gegenständlichen Tag das Geburtstagskind gewesen sei und er den VIP-Bereich für 21.00 Uhr und zehn Personen reserviert habe. Der Befragte sei nicht darauf hingewiesen worden, dass die Gäste zeitnah zur Reservierung zu kommen hätten, ansonsten es passieren könne, dass sie am Eingang warten müssten.
Er habe unten im Lokal gefeiert und habe vom Antragsteller eine SMS bekommen, dass er nicht eingelassen werde. Daraufhin sei der Befragte zum Eingang hinauf gegangen, wo der Antragsteller mit dem Türsteher diskutiert habe. Der Antragsteller habe ihm erklärt, dass er zur Gesellschaft des Befragten gehöre, er eingeladen sei und unten der VIP-Bereich reserviert sei. Der Türsteher habe hingegen erklärt, dass das Lokal angeblich zu voll sei und er niemanden mehr einlassen könne. Währenddessen seien aber Personen in das Lokal hineingegangen. Der Antragsteller sei nach dieser Diskussion weggegangen.
Der Befragte sei nach unten gegangen und habe seinen vier oder fünf noch anwesenden Freunden erklärt, dass der Antragsteller nicht eingelassen werde, worauf sie alle gegangen seien.
Der Senat III der Gleichbehandlungskommission hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
Der Senat III hatte den Fall einer unmittelbaren Diskriminierung des Antragstellers gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 32 Abs. 1 leg.cit. zu prüfen, nämlich, ob die Einlassverweigerung durch die Antragsgegner aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit des Antragstellers erfolgte oder die Einlassverweigerung durch die Antragsgegner aus anderen, vom Gleichbehandlungsgesetz nicht sanktionierten Ablehnungsgründen erfolgte und den Antragsgegnern der Beweis darüber im Verfahren gelungen ist.
Da der Erstantragsgegner sich seiner Mitarbeiter/innen zur Erfüllung seiner Vertragspflichten bedient, hat er im Rahmen der Gehilfenhaftung gemäß § 1313a ABGB auch für fremdes Fehlverhalten seiner Mitarbeiter/innen einzustehen.
Die relevanten Gesetzesstellen des hier zu behandelnden Gleichbehandlungsgesetzes (GlBG) bestimmen Folgendes:
§ 30. (2) Für das Merkmal der ethnischen Zugehörigkeit gelten die Bestimmungen dieses Abschnittes für Rechtsverhältnisse einschließlich deren Anbahnung und Begründung und für die Inanspruchnahme oder Geltendmachung von Leistungen außerhalb eines Rechtsverhältnisses beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich Wohnraum, sowie für Rechtsverhältnisse einschließlich deren Anbahnung und Begründung und für die Inanspruchnahme oder Geltendmachung von Leistungen außerhalb eines Rechtsverhältnisses
1. beim Sozialschutz, einschließlich der sozialen Sicherheit und der Gesundheitsdienste,
2. bei sozialen Vergünstigungen,
3. bei der Bildung,
sofern dies in die unmittelbare Regelungskompetenz des Bundes fällt.
§ 31. (1) Auf Grund des Geschlechts oder der ethnischen Zugehörigkeit darf niemand unmittelbar oder mittelbar beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich Wohnraum, diskriminiert werden. Diskriminierungen von Frauen auf Grund von Schwangerschaft oder Mutterschaft sind unmittelbare Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts.
§ 32. (1) Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person auf Grund eines in § 31 genannten Grundes in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.
(1) Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes des § 31 hat die betroffene Person Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens und eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.
(3) Insoweit sich im Streitfall die betroffene Person auf einen Diskriminierungstatbestand im Sinne der §§ 31 oder 35 beruft, hat er/sie diesen glaubhaft zu machen. Dem/der Beklagten obliegt es bei Berufung auf § 31 zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass ein anderes vom/von der Beklagten glaubhaft gemachtes Motiv für die unterschiedliche Behandlung ausschlaggebend war oder ein Rechtfertigungsgrund im Sinne des § 32 Abs. 2 oder des § 33 vorliegt. Bei Berufung auf § 35 obliegt es dem/der Beklagten zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass die vom/von der Beklagten glaubhaft gemachten Tatsachen der Wahrheit entsprechen.
In der Nacht vom … auf den … hat der Antragsteller die Geburtstagsfeier seines Freundes B im Lokal der Erstantragsgegnerin besuchen wollen. Gegen 1 Uhr früh hat er das Lokal erreicht. Der den Eingang kontrollierende Zweitantragsgegner hat dem Antragsteller aber den Zugang zum Lokal verweigert. Dies hat er damit begründet, dass die behördlich genehmigte Personenanzahl im Lokal bereits erreicht sei und hat dabei auf seinen Klickzähler verwiesen, welcher die Gesamtzahl der im Lokal anwesenden Personen anzeigt.
Der Antragsteller hat darauf hingewiesen, dass er zu einer Geburtstagsfeier eingeladen sei, die in der VlP-Lounge stattfinde und diese reserviert sei. Der Zweitantragsgegner hat nochmals auf die höchstzulässige Personenanzahl hingewiesen und dem Antragsteller weiterhin den Einlass verweigert.
Dem vom Antragsteller hinzugerufenen Freund und Veranstalter der Geburtstagsfeier, sind vom Zweitantragsgegner dieselben Gründe für die Verweigerung des Einlasses genannt worden.
Der Antragsteller verließ nach der Diskussion zunächst den Eingangsbereich des Lokals, kehrte aber nach einer halben bis dreiviertel Stunde wieder zurück. Zu diesem Zeitpunkt hatte sich das Lokal bereits etwas geleert und der Zweitantragsgegner hat dem Antragsteller daher angeboten, ihn nun einzulassen. Das hat der Antragsteller abgelehnt.
Der Senat III der Gleichbehandlungskommission hat erwogen:
Der Senat III verneinte in seiner Sitzung vom 3. September 2015 die Frage einer unmittelbaren Diskriminierung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit des Antragstellers durch die Antragsgegner iSd § 32 Abs. 1 leg.cit.
Vom Vorliegen einer unmittelbaren Diskriminierung gemäß § 32 Abs. 1 leg.cit. ist auszugehen, wenn eine weniger günstige Behandlung von Personen beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, in direktem oder ausdrücklichem Bezug auf deren ethnische Zugehörigkeit erfolgt.
Den Antragsgegnern ist es nach Ansicht des Senates III gelungen, den Vorwurf der Diskriminierung gemäß § 31 Abs. 1 leg.cit zu entkräften. Gemäß § 38 Abs. 3 leg.cit. obliegt es dem/der Antragsgegner/in zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass ein anderes vom/von der Antragsgegner/in glaubhaft gemachtes Motiv für die unterschiedliche Behandlung ausschlaggebend war. Das bedeutet, dass für diesen ganz konkreten Einzelfall ein bestimmtes, vom Gleichbehandlungsgesetz nicht sanktioniertes Motiv erkennbar sein muss, das für die Abweisung genau dieses Antragstellers/dieser Antragstellerin ausschlaggebend gewesen ist.
Für den Senat legten die Antragsgegner überzeugend und glaubwürdig dar, dass die Einlassverweigerung gegenüber dem Antragsteller nicht in direktem oder ausdrücklichem Bezug auf seine ethnische Zugehörigkeit erfolgte, sondern ihr ein diskriminierungsfreies Motiv zugrunde lag.
Aus Anlass seines Geburtstages hat Herr B am gegenständlichen Abend für 21.00 Uhr den VIP-Bereich im Lokal der Erstantragsgegnerin für zehn Personen reserviert. An dieser Feier wollte der Antragsteller teilnehmen, erschien vor dem Lokal aber erst gegen 1:00 Uhr und begehrte Einlass. Der Zweitantragsgegner wies mit Hinweis auf die bereits erreichte Kapazitätsgrenze des Lokals sein Begehren ab.
Der zu beurteilende Vorfall ereignete sich in einer Nacht von Samstag auf Sonntag, also zu einem Zeitpunkt, zu dem in einem Lokal, welches örtlich wie das gegenständliche gelegen ist und das von 19.00 Uhr bis 4:00 Uhr früh geöffnet hat, erfahrungsgemäß der größte Gästeandrang zu verzeichnen ist. In Kenntnis der örtlichen Gegebenheiten ist es daher glaubwürdig und nachvollziehbar, dass aufgrund der geringen Kapazität des Lokals von höchstens 80 Personen, in Wochenendnächten die Auslastungsgrenze sehr schnell erreicht und deswegen ein Einlassstopp verhängt wird.
Diesbezüglich hat die Erstantragsgegnerin auch überzeugend dargelegt, dass in Fällen von Reservierungen gebeten werde, zeitnah zur Reservierungszeit zu erscheinen, ansonsten ein sofortiger Einlass nicht gewährleistet sei. Es entspricht auch den allgemeinen gesellschaftlichen Regeln, dass eine Reservierung nur eine gewisse Zeit Bestand hat.
Der Antragsteller erschien vier Stunden nach dem vereinbarten Reservierungstermin vor dem Lokal der Zweitantragsgegnerin. Die Aufrechterhaltung einer Reservierung für einen solch langen Zeitraum ist der Zweitantragsgegnerin aufgrund der geringen Größe des Lokals jedoch nicht zumutbar.
Es konnte von den Antragsgegnern auch überzeugend dargelegt werden, dass zur Zeit des Erscheinens des Antragstellers am gegenständlichen Abend, das Lokal bis zur Kapazitätsgrenze gefüllt gewesen ist, da der Zweitantragsgegner am Eingang für die Einhaltung dieser Kapazitätsgrenze verantwortlich ist und sich zur Überprüfung eines Klickzählers bedient.
Darüber hinaus waren keine Motive erkennbar, dass der Antragsteller aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit nicht eingelassen wurde. Insbesondere auch deswegen, da der Antragsteller bei seinem zweiten Erscheinen vor dem Lokal durch den Zweitantragsgegner eingelassen worden wäre.
Ebenso konnten die Antragsgegner nachvollziehbar erklären, warum während der Anwesenheit des Antragstellers womöglich andere Personen eingelassen wurden. Der Senat folgte den Argumenten der Antragsgegner, dass es sich einerseits um Gäste gehandelt haben könnte, die zuvor schon im Lokal gewesen seien oder andererseits es sich um Personal gehandelt haben könnte, das vom zur Zweitantragsgegnerin gehörenden Nachbarlokal zurückgekehrt sei.
Insgesamt ist es daher den Antragsgegnern nach Ansicht des Senats gelungen zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände des konkreten Einzelfalls wahrscheinlicher ist, dass kein gemäß dem Gleichbehandlungsgesetz verpöntes Motiv der Einlassverweigerung des Antragstellers zugrunde lag.
Dessen ungeachtet legt der Senat den Antragsgegnern dennoch nahe, künftig den Bedürfnissen der Gäste – insbesondere im Hinblick auf die Zielsetzung des Gleichbehandlungsgesetzes zur Herstellung einer diskriminierungsfreien Umwelt – mit noch mehr Sensibilität und Aufmerksamkeit entgegenzutreten und in konfliktgeladenen Situationen noch gezielter das Gespräch zu suchen und Aufklärung herbeizuführen.
Der Senat III kam daher zur Auffassung, dass durch die Antragsgegner keine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes durch eine unmittelbare Diskriminierung des Antragstellers aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 32 Abs. 1 Gleichbehandlungsgesetz vorliegt.
Wien, im September 2015
Mag. Robert Brunner
(Vorsitzender)
Zuletzt aktualisiert am
10.11.2017