TE Lvwg Erkenntnis 2017/7/11 VGW-242/021/RP25/4741/2017

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Veröffentlicht am 11.07.2017
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Entscheidungsdatum

11.07.2017

Index

L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien

Norm

WMG §7
WMG §9
WMG §10
WMG §12

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Landesrechtspfleger OAR Neustifter über die Beschwerde der Frau C. D., Wien, S.-Gasse, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- u. Gesundheitsrecht, Region …, Sozialzentrum …, vom 16.02.2017, Zl. MA 40-SH/2017/01298242-0010,

zu Recht e r k a n n t:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides zu Gänze durch folgenden Spruch ersetzt:

„Aufgrund Ihres Antrages vom 03.10.2016 wird Ihnen

I.)

eine Leistung zu Deckung des Lebensunterhaltes und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes zuerkannt.

Die Leistung beträgt:

von 01.11.2016 bis 30.11.2016 EUR 1.190,16

von 01.12.2016 bis 31.12.2016 EUR 1.190,16

von 01.01.2017 bis 31.01.2017 EUR 1.190,16

von 01.02.2017 bis 28.02.2017 EUR 1.190,16

von 01.03.2017 bis 09.03.2017 EUR 345,53

Die Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung werden durch Übernahme der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung erbracht, sofern Sie nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind oder eine Mitversicherung bei einer anderen Person möglich ist.

II.)

eine Mietbeihilfe für den über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes hinausgehenden Bedarf zuerkannt.

Die Mietbeihilfe beträgt:

von 01.11.2017 bis 30.11.2017 EUR 117,92 

von 01.01.2017 bis 31.01.2017 EUR 118,83 

von 01.02.2017 bis 28.02.2017 EUR 118,63 

von 01.03.2017 bis 31.03.2017 EUR 118,63 

Für Dezember 2016 wird der Antrag auf Mietbeihilfe abgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§§ 7, 8, 9, 10 und 12 des Wiener Mindestsicherungsgesetz es (WMG) in der geltenden Fassung, im Zusammenhang mit den §§ 1, 2, 3 und 4 der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO) in der geltenden Fassung.

Entscheidungsgründe

Mit dem Bescheid vom 02.12.2015, Zl. MA 40 – SH/2015/00973374-001, hat der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Frau C. D. bis einschließlich 31.10.2016 Leistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes samt Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes sowie eine Mietbeihilfe zuerkannt.

Mit dem angefochtenen Bescheid 16.02.2017, Zl. MA 40-SH/2017/01298242-0010, wurde der Folgeantrag der Hilfe suchenden und nunmehrigen Beschwerdeführerin vom 03.10.2016 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und des Grundbetrages zur Deckung des Wohnbedarfes und Mietbeihilfe abgewiesen. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass bei der Bearbeitung des Folgeantrages der Hilfe suchenden vom 03.10.2016 festgestellt worden sei, dass diese laut Kfz Zentralregister Auskunft seit 18.04.2016 Zulassungsbesitzerin eines Kraftfahrzeuges sei. Laut vorgelegten Kaufvertrag vom 18.04.2016 des Autohändlers M. M., H., habe die Beschwerdeführerin das Kfz Audi A8 Lang 4,2 TDI V8 quattro DPF Tipt, Baujahr 03/2006, um den Kaufpreis von € 14.500,00 erworben. Nach Abzug des aktuell geltenden Vermögensfreibetrages in der Höhe von € 4.188,79 sei noch ein verwertbares Vermögen in der Höhe von € 10.311,21 anzurechnen. Unter Berücksichtigung der derzeitigen Einkommenssituation sei mit diesem Betrag der Lebensunterhalt und Wohnbedarf ab 01.11.2016 bis 31.05.2017 abgedeckt. Das Einkommen und das verwertbare Vermögen der Beschwerdeführerin reichten somit aus, um deren Bedarfe aus eigenen Mitteln zu decken. Der Antrag sei daher abzuweisen gewesen.

In seiner rechtzeitig erhobenen Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, dass das nicht gerecht sei, da das Auto nicht ihres sei. Sie und ihre Kinder könnten das Auto weder essen noch verkaufen. Dass sie und ihre Kinder deswegen keinen Anspruch auf Mindestsicherung haben sollen sei unglaublich. Sie könne das nicht hinnehmen, dass sie als Alleinerzieherin mit zwei Kindern keine Hilfe erhalte. Die Beschwerdeführerin stellte dabei auch die Frage, wie sie und ihre Kinder nach Meinung der Behörde leben oder Rechnungen bezahlen sollten. Sie wolle nur Hilfe für sich und ihre Kinder und nicht für das Auto.

Folgender Sachverhalt und wesentlicher Verfahrensablauf wird festgestellt:

Laut vorgelegtem Kaufvertrag vom 18.04.2016 des Autohändlers M. M., H., hat die Beschwerdeführerin das Kfz Audi A8 Lang 4,2 TDI V8 quattro DPF Tipt, Baujahr 03/2006, um den Kaufpreis von € 14.500,00 erworben.

Aufgrund des Folgeantrages der Hilfe suchenden vom 3.10.2016 auf Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung forderte die belangte Behörde die Unterstützungswerberin mit Schreiben vom 14.12.2016 gemäß § 16 WMG u.a. auf, bis spätestens 30.12.2016 den Kaufvertrag über das Kfz, den Zulassungsscheinen und ein aktuelles Schätzgutachten von ÖAMTC oder ARBÖ über das Auto vorzulegen.

Die derzeit Hilfe suchende und nunmehrige Beschwerdeführerin legte die genannten Unterlagen - bis auf das geforderte Schätzgutachten - fristgerecht vor.

In der Folge erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid vom 16.2.2017 und ging darin - offenbar mangels eines Schätzgutachtens - von einem Vermögenswert in der Höhe von € 14.500,00, was exakt dem Kaufpreis des KFZ entspricht, aus, zog einen Vermögensfreibetrag von € 4.188,79 davon ab, sodass sie in weiterer Folge von einem verwertbaren Vermögen in der Höhe von € 10.311,21 ausging.

Die Familien Einkommensverhältnisse der Beschwerdeführerin stellen sich wie folgt dar:

Für die beiden minderjährigen Kinder besteht ein monatlicher Unterhaltsanspruch in der Höhe von je € 50,00, somit monatlich insgesamt von € 100,00. Über ein Arbeitseinkommen verfügte die Beschwerdeführerin lediglich für einen einzigen Tag, nämlich für den 02.12.2016 in der Höhe von € 30,14 netto. Dieser Betrag wurde vom Dienstgeber, der Firma Sc. KG, im Dezember 2016 laut vorliegender Lohnbestätigung bar ausbezahlt.

Die Höhe der monatlichen Miete beträgt im November 2016 € 541,24, im Dezember 2016 € 350,97 (nach Abzug eines Guthabens) und ab Jänner 2017 € 549,55. Bis einschließlich 31.12.2016 wurde der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, MA 50, vom 08.06.2016, GZ: MA 50-WBH 30413/16, eine Wohnbeihilfe in der Höhe von 213,88 nach dem WWFSG zuerkannt. Der Antrag auf Wohnbeihilfe vom 23.12.2016 wurde hingegen mit Bescheid vom 02.01.2017, GZ: MA 50-WBH 69034/16 mangels Erreichen des für die Wohnbeihilfe lt. WWFSG erforderlichen Mindesteinkommens abgewiesen, sodass ab 01.01.2017 keine Wohnbeihilfe mehr gebührt.

Im Zuge der Bearbeitung eines weiteren Antrages auf Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung vom 10.3.2017 wurde die Hilfe suchende mit Schreiben vom 15.03.2017 erneut gemäß § 16 WMG aufgefordert, ein Schätzgutachten über den Wert ihres Kfz von ÖAMTC oder ARBÖ bis spätestens 31.03.2017 vorzulegen.

Am 23.03.2017 richtete der Sozialarbeiter R. E. des Amtes für Jugend und Familie vom Eltern-Kind-Zentrum für den ... Bezirk eine E-Mail und ein beigefügtes „Wirtschaftsblatt“ an die belangte Behörde und teilte mit, dass von der Hilfe suchenden die Beibringung eines Schätzgutachtens für ein 11 Jahre altes Kfz verlangt werde, welches als Mitglied beim ÖAMTC € 96,00 koste. Sie sei kein Mitglied, daher wären die Kosten höher. Dieses Geld stehe der Hilfesuchenden nicht zur Verfügung. Das Fahrzeug befinde sich eigentlich noch im Besitz der Bank und diese habe den (Darlehens-?) Vertrag bereits gekündigt, da dieser bereits 5 Monate nicht bezahlt worden sei. Die Beschwerdeführerin sei bereits bezüglich der Kennzeichenrückgabe von der Bank verständigt worden.

Weiters wurde darauf hingewiesen, dass bereits 5 Monate die Miete bei Wiener-Wohnen nicht bezahlt worden sei. Eine Räumungsklage sei absehbar. Energiekosten seien mangels Einkommen auch offen. Es werde daher um möglichst rasche Bearbeitung des Antrages auf Mindestsicherung auch in Hinsicht der Gefahr des Wohnraumverlustes ersucht. Aus dem beigefügten „Wirtschaftsblatt“ vom 23.03.2017 ergibt sich, dass die Hilfe suchende über monatliche Einnahmen aus Unterhaltsvorschüssen in der Höhe von € 100,00 und der Familienbeihilfe für 2 Kinder in der Höhe von € 389,00, gesamt somit von € 489,00 verfüge. Die Ausgaben für Miete, Energie, Schule sowie für elektronische Medien und die Kfz Versicherung beliefen sich auf € 987,30, sodass eine negative Bilanz in der Höhe von € 498,30 bestehe.

Laut Aktenvermerk vom 03.04.2017 habe die Beschwerdeführerin am 31.03.2017 telefonisch um Fristverlängerung für die Beschaffung des KFZ-Schätzgutachtens bei der belangten Behörde ersucht. Im Zuge des Telefonates habe sich herausgestellt, dass die Hilfe suchende selbst keinen Führerschein habe, sie habe jedoch das Auto gekauft und auf ihren Namen angemeldet. Das Auto werde derzeit von einem Bekannten von ihr benützt, der auch die Kreditrate bezahle. Das Kfz Kennzeichen sei nicht abgenommen. Eine Fristverlängerung sei bis 07.04.2017 eingetragen worden.

Schließlich langte bei der belangten Behörde am 13.04.2017 ein Gutachten des KFZ-Sachverständigenbüros K. vom 10.04.2017 ein, indem schlüssig dargestellt wurde, dass voraussichtliche Wiederherstellungskosten in der Höhe von € 10.131,44 anfallen würden. Der Händlereinkaufspreis für das KFZ betrage zum 10.04.2017 € 3.200,00.

Beweiswürdigend geht das Verwaltungsgericht Wien daher davon aus, dass der Wert des KFZ wohl auch rund ein halbes Jahr davor, also etwa im Zeitrahmen des strittigen Anspruches auf Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Vermögensfreibetrag von aktuell € 4.188,80 nicht überschritten hat, sondern diesem allenfalls bzw. höchstens etwas näher war.

Beweis wurde im Übrigen durch Einsicht in den unbedenklichen Verwaltungsakt der belangten Behörde geführt. Dies umfasst auch Aktenunterlagen, die von der belangten Behörde mit Schreiben vom 27.04.2017 via MA 40 - Sozialrechtlicher Support dem Verwaltungsgericht Wien übermittelt wurden und die insbesondere einen am 10. März 2017 gestellten weiteren Antrag auf bedarfsorientierte Mindestsicherung betreffen, und zwar insbesondere auch das Schätzungsgutachten hinsichtlich des KFZ und den bereits genannten Bescheid vom 24.04.2017, mit dem ab 10.03.2017 bis 31.10.2017 Leistungen für den Lebensunterhalt einschließlich des Grundbetrages für den Wohnbedarf sowie für Krankheit Schwangerschaft und Entbindung durch Übernahme der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung gewährt wurden, sowie eine Mietbeihilfe vom 1.4.2017 bis 31.10.2017.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Das Wiener Mindestsicherungsgesetz – WMG lautet auszugsweise:

§ 7.

(1) Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs haben volljährige Personen bei Erfüllung der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 und 2. Der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs kann nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft solidarisch zu. Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft, der sie angehören.

(2) Die Zurechnung zu einer Bedarfsgemeinschaft erfolgt nach folgenden Kriterien:

        …

3.

Minderjährige Personen im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Elternteil oder mit einer zur Obsorge berechtigten Person bilden mit diesem oder dieser eine Bedarfsgemeinschaft.

        …

§ 8.

(1) Die Bemessung der Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs erfolgt auf Grund der Mindeststandards gemäß Abs. 2, die bei volljährigen Personen auch einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25 vH des jeweiligen Mindeststandards enthalten. Für Personen, die das Regelpensionsalter nach dem Bundesgesetz vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG) erreicht haben und für volljährige, auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Personen beträgt der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs 13,5 vH der Mindeststandards, wenn sie alleinstehend sind oder mit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in der Bedarfsgemeinschaft leben. Liegen bei mehr als einer Person in der Bedarfsgemeinschaft diese Voraussetzungen vor, beträgt der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs 9 vH der Mindeststandards.

(2) Die Mindeststandards betragen:

1.

100 vH des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. b ASVG abzüglich des Beitrages für die Krankenversicherung (lt. letztgültiger WMG-VO € 837,7 6einschließlich € 209,44 für den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes).

           …

           

4.

27 vH des Wertes nach Z 1 (lt. letztgültiger WMG-VO € 226,20) für minderjährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 3.

§ 9.

(1) Ein über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs nach § 8 Abs. 1 hinausgehender Bedarf wird an die anspruchsberechtigten Personen als Bedarfsgemeinschaft in Form einer monatlichen Geldleistung (Mietbeihilfe) zuerkannt, wenn dieser nachweislich weder durch eigene Mittel noch durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Die Mietbeihilfe gebührt ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat.

(2) Die Mietbeihilfe ist, bei durch unbedenkliche Urkunden nachgewiesenen tatsächlich höheren Kosten der Abdeckung des Wohnbedarfs, bis zur Höhe der Bruttomiete zuzuerkennen und wird wie folgt berechnet:

1.

Den Ausgangswert bilden die nach Abzug sonstiger Leistungen tatsächlich verbleibenden Wohnkosten bis zu den Mietbeihilfenobergrenzen nach Abs. 3.

2.

Dieser Ausgangswert wird durch die Anzahl der in der Wohnung lebenden volljährigen Personen geteilt und mit der Anzahl der volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft multipliziert.

3.

Von dem für die Bedarfsgemeinschaft ermittelten Wert wird ein Betrag in folgender Höhe vom jeweiligen Mindeststandard nach § 8 Abs. 2 abgezogen:

a)

für jede volljährige Hilfe suchende oder empfangende Person ein Betrag in der Höhe von 25 vH;

b)

für jede Hilfe suchende oder empfangende Person, die das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht hat und für jede volljährige auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Person, wenn sie alleinstehend ist oder mit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in der Bedarfsgemeinschaft lebt, ein Betrag in der Höhe von 13,5 vH;

c)

für jede Hilfe suchende oder empfangende Person, die das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht hat und für jede volljährige auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Person, wenn bei mehr als einer Person der Bedarfsgemeinschaft diese Voraussetzungen vorliegen, ein Betrag von 9 vH.

(3) Die Mietbeihilfenobergrenzen werden pauschal nach Maßgabe der in der Wohnung lebenden Personen und der angemessenen Wohnkosten unter Berücksichtigung weiterer Beihilfen durch Verordnung der Landesregierung festgesetzt (lt. letztgültiger WMG-VO € 328,27 für 3-4 BewohnerInnen der Wohnung).

§ 10.

(1) Auf den Mindeststandard ist das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen.

(2) Bei der Berechnung der Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs von mehreren Personen, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden, erfolgt die Bemessung für die Bedarfsgemeinschaft. Dabei ist auf die Summe der heranzuziehenden Mindeststandards die Summe der Einkommen aller anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen.

§ 12.

(1) Auf die Summe der Mindeststandards ist das verwertbare Vermögen von anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen.

(2) Soweit keine Ausnahmeregelung nach Abs. 3 anzuwenden ist, gelten als verwertbar:

1.

unbewegliches Vermögen;

2.

Ersparnisse und sonstige Vermögenswerte.

(3) Als nicht verwertbar gelten:

1.

Gegenstände, die zu einer Erwerbsausübung oder der Befriedigung angemessener kultureller Bedürfnisse der Hilfe suchenden Person dienen;

2.

Gegenstände, die als angemessener Hausrat anzusehen sind;

3.

Kraftfahrzeuge, die berufsbedingt oder auf Grund besonderer Umstände (insbesondere Behinderung, unzureichende Infrastruktur) erforderlich sind;

4.

unbewegliches Vermögen, wenn dieses zur Deckung des angemessenen Wohnbedarfs der Bedarfsgemeinschaft dient;

5.

verwertbares Vermögen nach Abs. 2 bis zu einem Freibetrag in Höhe des Fünffachen des Mindeststandards nach § 8 Abs. 2 Z 1 (Vermögensfreibetrag);       (Anm.: aktuell € 4.188,80 laut letztgültiger WMG-VO)

6.

sonstige Vermögenswerte, solange Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht länger als für eine Dauer von sechs Monaten bezogen wurden. Dabei sind alle ununterbrochenen Bezugszeiträume im Ausmaß von mindestens zwei Monaten innerhalb von zwei Jahren vor der letzten Antragstellung zu berücksichtigen.

Wie bereits oben in der Darstellung des Sachverhaltes und der Beweiswürdigung ausgeführt, liegt der Wert des KFZ unterhalb des Freibetrages für verwertbares Vermögen von € 4.188,80, sodass auch kein diesen Betrag überschreitendes verwertbares Vermögen, das zur Sicherung der Bedarfe der Beschwerdeführerin herangezogen werden könnte, vorliegt. Der Akteninhalt gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass das Fahrzeug in den letzten 6 Monaten vor dem Schätzgutachten und somit innerhalb des strittigen Anspruchszeitraumes auf Mindestsicherungsleistungen ab November 2016 den Wert von € 4.188,80 überschritten hätte.

Somit bleibt lediglich noch zu prüfen, ob und wie weit die Familieneinkommensverhältnisse und die gewährte Wohnbeihilfe nach dem WWFSG sowie die Höhe der Miete die Gewährung von Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung zu lassen.

Die Beschwerdeführerin lebt mit ihren beiden Kindern, für die Familienbeihilfe bezogen wird, im gemeinsamen Haushalt. Diese drei Personen bilden somit eine Bedarfsgemeinschaft. Der Mindestbedarf setzt sich somit zusammen aus € 837,76 für die Beschwerdeführerin und 2 × € 226,20 für die minderjährigen Kinder und beträgt somit gesamt € 1.290,16.

Das anrechenbare Einkommen der Bedarfsgemeinschaft beträgt in den Monaten November 2016, Jänner 2017, Februar 2017 und März 2017 jeweils € 100,00 (Kindesunterhaltsleistungen), im Dezember 2016 zusätzlich € 30,14 aus unselbständiger Arbeit, somit gesamt € 130,14.

Dieses Einkommen war jeweils an den Mindeststandard von € 1290,16 anzurechnen, sodass sich die jeweilige Monatsleistung für den Lebensunterhalt einschließlich des Grundbetrages für den Wohnbedarf ergibt.

Für den Zeitraum von 10.03.2017 bis 31.03.2017 wurde seitens der belangten Behörde mit Bescheid vom 24.04.2017, Zl. MA 40-SH/2017/01533496-001 bereits eine Leistung von € 844,63 für den Lebensbedarf zuerkannt, sodass bei Einkünften im März 2017 von € 100,00 nur noch die Differenz von € 345,53 auf den monatlichen Gesamtanspruch von € 1.190,16 für 01.03.2017 bis 09.03.2017 gebührt.

Die Mietbeihilfe wurde wie folgt berechnet:

Die Gesamtmietkosten betragen im November 2016 € 541,24, wovon die Wohnbeihilfe von € 213,88 abzuziehen war. Vom verbleibenden Betrag von € 327,36 war der Grundbetrag für den Wohnbedarf (€ 209,44) abzuziehen, sodass sich eine Mietbeihilfe von € 117,92 ergibt.

Die Gesamtmietkosten betragen im Dezember 2016 aufgrund einer Gutschrift nur € 350,97. Davon war die Wohnbeihilfe von € 213,88 abzuziehen. Die

verbleibenden Mietkosten von € 137,09 finden im Grundbetrag für den Wohnbedarf (€ 209,44) Deckung, sodass im Dezember 2016 keine Mietbeihilfe gebührt und der Antrag insoweit abzuweisen war.

Die monatlichen Gesamtmietkosten betragen in den Monaten Jänner, Februar und März 2017 jeweils € 549,55. Eine Wohnbeihilfe hat ab Jänner 2017 nicht mehr gebührt. Da die Mietkosten über der Mietbeihilfenobergrenze, die für einen 3-Personen-Haushalt € 328,27 beträgt, war von dieser auszugehen und daran der Grundbetrag für den Wohnbedarf (€ 209,44) anzurechnen, sodass sich eine Mietbeihilfe von Jänner bis März 2017 von monatlich € 118,83 ergibt.

Ab 01.04.2017 (Mietbeihilfe) wurden der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 24.04.2017, Zl. MA 40-SH/2017/01533496-001, Mietbeihilfe zuerkannt, sodass die Leistung bis 31.03.2017 zu befristen war.

Das Verwaltungsgericht kommt nicht umhin, abschließend anzumerken, dass die derzeit nicht ausreichend rechtsrelevante Frage ungelöst im Raum steht, weshalb jemand ohne Führerschein und ohne erkennbaren besonderen Grund sich ein – wenn auch schon älteres und wertgemindertes, aber dennoch zur Oberklasse zählendes Fahrzeug – leistet bzw. weiter, allenfalls auch für einen Dritten, behält, obwohl praktisch kaum Eigeneinkünfte vorliegen und man auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung angewiesen und sorgepflichtig für zwei mj. Kinder ist. Die Beantwortung dieser Frage bleibt dem Verwaltungsgericht in rechtlicher Hinsicht derzeit verwehrt. Solche Situationen lassen trotz der Ausführungen in der Beschwerdeschrift, wonach die Beschwerdeführerin nur Hilfe für sich und ihre Kinder und nicht für das Auto möchte, doch auch den Gedanke aufkommen, dass aus öffentlichen Mitteln stammende Beihilfengelder möglicherweise doch zum Teil auch in die Erhaltung eines KFZ der Oberklasse fließen könnten…

Da diese Frage jedoch im positiven Recht keinen ausreichenden Niederschlag findet, musste letztlich das Verwaltungsgericht Wien die obigen Leistungen der Bedarfsorientierten [sic?] Mindestsicherung zusprechen.

Schlagworte

Mindestsicherung; KFZ der Oberklasse, Wert unter Vermögensfreibetrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.242.021.RP25.4741.2017

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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