Entscheidungsdatum
12.07.2017Index
L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung WienNorm
WMG §4 Abs1 Z3Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Landesrechtspflegerin Schussek über die Beschwerde der Frau M. W., BSc, vom 26.4.2017 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht, Sozialzentrum …, vom 14.4.2017, Zahl MA 40 -SH/2017/01510048-001,
zu Recht e r k a n n t:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
Entscheidungsgründe
Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, hat mit Bescheid vom 14.04.2017 zur Zl. MA 40 – SH/2017/01510048-001, den Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin vom 06.03.2017 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und Mietbeihilfe) gemäß § 4 Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG) abgewiesen. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sie ordentliche Studentin des Masterstudiums ... an der Universität Wien sei und laut eigenen Angaben noch zwei Semester benötige, um das Studium abzuschließen. Es fehlen noch zwei Prüfungen. Es sei die geforderte AMS-Betreuungsvereinbarung (im Ausmaß von 16 Wochenstunden) nicht vorgelegt worden und verfüge Sie über keine Arbeitslosmeldung beim AMS. Es sei durch die vorgelegten Unterlagen nicht glaubhaft dargelegt worden, dass Sie gleichzeitig dem Arbeitsmarkt im geforderten Ausmaß zur Verfügung stehe und ihr Studium zielstrebig betreibe. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei mit Abschluss einer höheren Schule mit Reifeprüfung die Erwerbsfähigkeit voll gegeben, weshalb jede darüber hinausgehende Ausbildung keine Voraussetzung für eine Erwerbsbefähigung darstelle. Es sei nicht Aufgabe der Mindestsicherung einer volljährigen Person, die bereits über eine abgeschlossene Schul- bzw. Universitätsausbildung verfüge, durch Gewährung von Leistungen eine weitere (höhere) Ausbildung zu ermöglichen. Sie könne ihre Arbeitskraft derzeit allein deshalb nicht voll einsetzen, da sie eine weiterführende Ausbildung absolviere. Sie erfülle daher nicht die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Leistungen der Mindestsicherung.
Dagegen richtete sich die vorliegende Beschwerde vom 27.04.2017, in welcher die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ausführt, dass es ihr nicht klar gewesen sei, dass das AMS, obwohl sie Studentin sei, für sie zuständig wäre und sie Anspruch auf Leistungen und Hilfestellung gehabt habe. Sie habe sich bei verschiedenen Stellen informiert und habe man ihr mitgeteilt, dass das AMS nicht zuständig sei. Sie sei daher sofort tätig geworden und habe beim AMS vorgesprochen. Am 05.05.2017 habe sie ihren ersten Termin bei einem Berater. Sie habe sich in den letzten Jahren selbständig und vielfach bei verschiedenen Firmen beworben. Sie sei keineswegs arbeitsunwillig, aber sie sei alleinerziehende Mutter von zwei Kindern und dies schränke sie in ihrer Arbeitszeit ein. Sie sei davon abhängig dann arbeiten zu gehen, wenn die Kinder im Kindergarten betreut seien, da ein zusätzlicher Babysitter nicht leistbar sei. Erst als sie öfter bei Vorstellungsgesprächen auf Grund ihrer zwei Kinder nicht genommen worden sei, musste sie beim Staat um Hilfe ansuchen. Von zwei Firmen sei sie nicht genommen worden, da sie überqualifiziert sei und von einer Firma nicht, da man Angst gehabt habe, ihre Mutterschaft könne sie im Arbeitsalltag behindern. Manche Firmen haben keine familienfreundlichen Arbeitszeiten (abends oder spät in der Nacht) und einen Babysitter könne sie sich nicht leisten. Auch habe sie sich bei der Exekutive beworben. Sie habe allerdings beim sportmotorischen Leistungstest zu wenig Punkte gehabt und könne sich erst wieder im Februar 2018 bewerben, da man eine einjährige Sperre bekomme. Sie habe auf Grund ihrer familiären Situation am Arbeitsmarkt (im Moment) keine guten Chancen, aber sie möchte arbeiten. Im Anhang fand sich eine Bewerbungsliste sowie diverse Bewerbungsschreiben und die Anmeldung beim AMS vom 27.04.2017.
Die Magistratsabteilung 40 legte die Beschwerde mit dem Bezug habenden Akt dem Verwaltungsgericht Wien vor.
Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich folgender verfahrensrelevanter Sachverhalt:
Der Beschwerdeführerin wurde zuletzt mit Bescheid vom 20.01.2017 eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs für den Zeitraum von 12.01.2017 bis 17.03.2017 zuerkannt. Ebenso wurde ihr für den Zeitraum 01.02.2017 bis 17.03.2017 eine Mietbeihilfe zugesprochen. Begründend wurde u.a. ausgeführt, dass die frei vereinbarten Alimente nicht berücksichtigt werden. Sie verfüge weder über ein Erwerbseinkommen noch über eine AMS-Meldung und sei laufend Studentin. Da ihr Kind am 18.03.2017 das dritte Lebensjahr vollendete habe, sei die Leistung nur bis zu diesem Zeitpunkt zu berechnen.
Sie hat am 06.03.2017 einen Antrag auf Weitergewährung der Mindestsicherung gestellt. Dem Antrag beiliegend waren die Kontoauszüge der letzten drei Monate sowie die Mietvorschreibung für März 2017.
Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin. Sie ist 1984 geboren, alleinerziehende Mutter von zwei Kindern, welche den Kindergarten besuchen und ledig. Sie bewohnt mit ihren Kindern gemeinsam eine Wohnung in Wien, H.-Gasse. Sie bezieht Familienbeihilfe und erhält vom Kindesvater monatlich frei vereinbarte Alimente in Höhe von insgesamt € 300,--. Ein Antrag auf Wohnbeihilfe wurde von der Magistratsabteilung 50 abgelehnt. Sie besitzt laut eigenen Angaben kein Vermögen.
Sie ist als ordentliche Studierende für das Sommersemester 2017 an der Universität Wien für das Masterstudium ... gemeldet gewesen und hat sich lt. Auszug aus dem Internetportal der Universität Wien für zwei Lehrveranstaltungen, beginnend mit Montag, 06.03.2017 von 08:00 Uhr bis 11:15 Uhr und Dienstag, 07.03.2017 von 09:45 Uhr bis 11:15 Uhr, angemeldet gehabt.
Zur Klärung des Sachstandes führte das Verwaltungsgericht Wien am 04.07.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu welcher die Beschwerdeführerin und die belangte Behörde als Parteien geladen waren. Die belangte Behörde hat sich mit Schreiben vom 22.06.2017 für die Verhandlung entschuldigt und ließ diese auch unbesucht. Die Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 23.06.2017 dem Verwaltungsgericht Wien mitgeteilt, dass sie nicht an der Verhandlung persönlich teilnehmen könne. Sie habe beim B. eine Stellvertreterinnenstelle für EDV Kurse gefunden. Die Anzahl der Arbeitsstunden sei sehr unregelmäßig und wisse sie im Vormonat nicht, wieviel sie arbeite, da sie nur arbeite, wenn der Haupttrainer ausfalle. Sie habe einen freien Dienstvertrag und bekomme kein Geld, wenn sie einen Kurs nicht halte. Dies könne sie sich nicht leisten.
Gem. § 19 Abs. 3 AVG iVm. § 17 VwGVG hat, wer nicht durch Krankheit, Gebrechlichkeit oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten.
Die Beschwerdeführerin ist zur Verhandlung nicht erschienen. Die von ihr angeführte Begründung kann nicht als begründetes Hindernis angesehen werden, zumal somit automatisch jede arbeitende Person an der Teilnahme an einer Verhandlung verhindert wäre; auch hat sie für ihre Angaben keine Belege vorgebracht. Überdies hat sie selbst angegeben, im Vormonat nicht zu wissen, wann Sie arbeite. Das Schreiben war vom 23.06.2017; die Verhandlung am 04.07.2017. Die öffentliche mündliche Verhandlung wurde in ihrer Abwesenheit durchgeführt.
Wenn die Beschwerdeführerin von der ihr durch die ordnungsgemäße Ladung zur Verhandlung gebotenen Gelegenheit zur Kenntnisnahme der Beweisergebnisse und zur Stellungnahme dazu durch ihr Nichterscheinen nicht Gebrauch macht, fällt dies nicht der Behörde zur Last (vgl. VwGH 30.1.2004, Zl. 2003/02/0223; 24.4.2006, Zl. 2003/09/0059).
Der Beschwerdeführerin war in der Ladung aufgetragen worden, näher angeführte Unterlagen zur Verhandlung mitzubringen. Die Unterlagen sind (ohne Angabe von etwaigen Verhinderungsgründen) ebenfalls nicht vorgelegt worden.
Rechtlich ergibt sich wie folgt:
§ 1.
Ziele und Grundsätze
(1) Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung hat zum Ziel, Armut und soziale Ausschließung verstärkt zu bekämpfen und zu vermeiden sowie die dauerhafte Eingliederung oder Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.
(2) Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung erfolgt durch Zuerkennung von pauschalierten Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs sowie von den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung erforderlichen Leistungen. Auf diese Leistungen besteht ein Rechtsanspruch.
(3) Die Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ist subsidiär. Sie erfolgt nur, wenn der Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter gedeckt werden kann.
(4) Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung dient der Beseitigung einer bestehenden Notlage. Sie erfolgt auch vorbeugend, wenn dadurch einer drohenden Notlage entgegengewirkt werden kann. Eine Fortsetzung ist solange möglich, als dies notwendig ist, um die Wirksamkeit und Nachhaltigkeit der Hilfeleistung zu sichern. Die Mindestsicherung hat rechtzeitig einzusetzen. Eine Zuerkennung von Leistungen für die Vergangenheit ist nicht möglich.
§ 4.
Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen
(1) Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung hat, wer
1. zum anspruchsberechtigten Personenkreis (§ 5 Abs. 1 und 2) gehört,
2. seinen Lebensmittelpunkt in Wien hat, sich tatsächlich in Wien aufhält und seinen Lebensunterhalt in Wien bestreiten muss,
3. die in § 3 definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,
4. einen Antrag stellt und am Verfahren und während des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechend mitwirkt.
(2) Ein Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs einschließlich Mietbeihilfe besteht ab einem errechneten Mindestbetrag von fünf Euro monatlich.
(3) Personen, die bereits eine für Erwerbszwecke geeignete abgeschlossene Ausbildung oder eine Schulausbildung auf Maturaniveau haben und ihre Arbeitskraft allein deshalb nicht voll einsetzen können, weil sie eine weiterführende Ausbildung absolvieren, steht ein Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht zu.
§ 6.
Pflichten der Hilfe suchenden oder empfangenden Personen
Hilfe suchende oder empfangende Personen haben nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen
1. zur Abwendung und Beseitigung der Notlage ihre Arbeitskraft einzusetzen,
2. an arbeitsintegrativen Maßnahmen teilzunehmen,
3. eigene Mittel vorsorglich und zweckmäßig einzusetzen,
4. Ansprüche, die der Deckung der Bedarfe nach diesem Gesetz dienen, nachhaltig zu verfolgen, soweit dies nicht offensichtlich aussichtslos, unzumutbar oder mit unverhältnismäßigem Kostenrisiko verbunden ist,
5. zuerkannte Leistungen zweckentsprechend, das heißt zur Abdeckung der Bedarfe für die sie zuerkannt wurden, zu verwenden und
6. ihre Mitwirkungspflichten im Verfahren und während des Bezuges von Leistungen zu erfüllen.
§ 14.
Einsatz der Arbeitskraft
Mitwirkung an arbeitsintegrativen Maßnahmen
(1) Hilfe suchende oder empfangende Personen sind verpflichtet, zumutbare Beschäftigungen anzunehmen, sich nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen und von sich aus alle zumutbaren Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen. Diese Pflichten bestehen insbesondere auch dann, wenn mit einer ausgeübten Beschäftigung der Lebensunterhalt und Wohnbedarf nicht gedeckt werden kann oder das volle Beschäftigungsausmaß nicht erreicht wird. Wenn die Hilfe suchende oder empfangende Person nach angemessener Frist keinen geeigneten Arbeitsplatz erlangen kann, ist sie verpflichtet, auch Arbeitsmöglichkeiten zu ergreifen, die nicht unmittelbar ihrer beruflichen Eignung und Vorbildung entsprechen, die ihr jedoch im Hinblick auf diese zugemutet werden können. Bei weiter andauernder Arbeitslosigkeit ist sie verpflichtet, andere Arbeitsmöglichkeiten zu ergreifen, auch wenn sie nicht der beruflichen Eignung und Vorbildung entsprechen.
(2) Der Einsatz der eigenen Arbeitskraft darf nicht verlangt werden von Personen, die
1. das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht haben,
2. erwerbsunfähig sind,
3. Betreuungspflichten gegenüber Kindern haben, welche das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben und keiner Beschäftigung nachgehen können, weil keine geeigneten Betreuungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen,
4. pflegebedürftige Angehörige, welche ein Pflegegeld mindestens der Stufe 3 beziehen, überwiegend betreuen,
5. Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern (§§ 14a, 14b Bundesgesetz, mit dem arbeitsvertragsrechtliche Bestimmungen an das EG-Recht angepasst, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz– AVRAG, und das Angestelltengesetz, das Gutsangestelltengesetz und das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz geändert werden) leisten,
6. in einer bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnenen und zielstrebig verfolgten Erwerbs- oder Schulausbildung stehen, sofern sie noch keine abgeschlossene Erwerbsausbildung oder Schulausbildung auf Maturaniveau haben.
Im Verfahren war zu klären, ob es der Beschwerdeführerin trotz ihres Studiums möglich ist, ihre Arbeitskraft voll einzusetzen, um ihre Bedarfe decken zu können. Entsprechend ist ihr aufgetragen worden, u.a. Studienunterlagen betreffend das Sommersemester 2017 zur Verhandlung mitzubringen.
Die Beschwerdeführerin ist zur Verhandlung, wie von ihr angekündigt, nicht erschienen und sind auch die von ihr geforderten Unterlagen nicht vorgelegt worden. Selbst wenn die Beschwerdeführerin zur Verhandlung nicht persönlich erscheint, so wäre es ihr durchaus zumutbar gewesen, die geforderten Unterlagen bis zum Verhandlungstermin vorzulegen. Es war somit auf Grund der Aktenlage zu entscheiden.
Nach dem im WMG geltenden Grundsatz der Subsidiarität ist die Bedarfsorientierte Mindestsicherung demnach Hilfe suchenden Personen, sofern diese über eine für eine Teilnahme am Arbeitsmarkt geeignete Ausbildung verfügen, nur so weit zu gewähren, als Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft besteht und der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird.
Es ist im konkreten Fall der Behörde beizupflichten, wenn sie einen Anspruch der Beschwerdeführerin verneint hat.
Unstrittig blieb, dass die Genannte eine weiterführende Ausbildung absolviert. Sie verfügt bereits über ein abgeschlossenes Bachelorstudium in ... und absolviert derzeit als ordentliche Studentin das Masterstudium an der Universität Wien. Abschluss ist mit Jänner 2018 geplant.
Der Beschwerde waren verschiedene Bewerbungsschreiben beigelegt. Dabei ist anzumerken, dass es sich hierbei lediglich um „Bewerbungstexte“ handelt, welchen nicht zu entnehmen ist, für welche Stelle sich beworben wurde, für wie viele Wochenstunden die Stelle ausgeschrieben war, wann das Schreiben verfasst bzw. versendet wurde. Dem erkennenden Gericht sind keine weiteren diesbezüglichen Unterlagen (Absageschreiben, Postaufgabescheine, Schriftverkehr mit den Firmen etc.) vorliegend und auch nicht vorgelegt worden, obwohl dies in der Ladung vom 13.06.2017 aufgetragen wurde. Aus den vorliegenden Bewerbungstexten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin ihre volle Arbeitskraft, trotz Studium, einsetzen kann.
Allerdings ergibt sich aus den Lehrveranstaltungsanmeldungen für das Sommersemester 2017 (ABl. 68) zweifelsfrei, dass die Beschwerdeführerin bereits aufgrund der bestehenden Anwesenheitspflichten bei den Lehrveranstaltungen gar nicht in der Lage ist, neben ihrem Studium eine Vollzeitarbeitsstelle anzunehmen. Eine von ihr angemeldete Lehrveranstaltung „T.“ wird auf einem Auszug des „Student Point“ (ABl. 80ff) der Universität Wien im Zuge eines Masterstudiums ... mit 20 ECTS-Punkten bewertet. Ein ECTS-Punkt entspricht in der Regel einem Arbeitsaufwand von ca. 25-30 Stunden. Da dies nicht die einzige Lehrveranstaltung ist, welche die Beschwerdeführerin besucht, ist der dafür notwendige Zeitaufwand noch höher anzusetzen und erscheint daher unter diesen Umständen der volle Einsatz der Arbeitskraft jedenfalls nicht möglich. (vgl. § 4 Abs. 3 WMG)
Es wird an dieser Stelle die Arbeitswilligkeit der Beschwerdeführerin nicht in Zweifel gezogen, allerdings ist hier der Gesetzestext sehr deutlich formuliert, und ist im gegenständlichen Fall die Beschwerdeführerin in ihren Möglichkeiten, eben auch auf Grund ihres Studiums, zeitlich beschränkt.
Der VwGH hat bereits zum Sozialhilferecht ausgesprochen, dass dann, wenn eine Person bereits über eine abgeschlossene Ausbildung verfügt und dadurch ihre Erwerbsbefähigung voll gegeben ist, eine darüber hinausgehende Ausbildung keine Voraussetzung für eine Erwerbsbetätigung darstellt und nicht aus den Mitteln der Sozialhilfe zu unterstützen ist (vgl. E 17.10.1995, 95/08/0110 u.a.) Dies ist jedenfalls auf das Wiener Mindestsicherungsgesetz übertragbar.
Die Annahme der Behörde, dass die Beschwerdeführerin wegen der Absolvierung des Hochschulstudiums ihre Arbeitskraft nicht voll einsetzen kann, ist auf Grund des o.a. Sachverhaltes nicht zu widerlegen. Der Beschwerde blieb daher der Erfolg versagt.
Schlagworte
Mindestsicherung, Abweisung; Studentin, ECTS-Punkte, Einsatz der Arbeitskraft, SubsidiaritätEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.242.002.RP12.7403.2017Zuletzt aktualisiert am
10.11.2017