RS Lvwg 2017/2/23 LVwG-2016/37/2313-1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.02.2017
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

23.02.2017

Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
40/01 Verwaltungsverfahren
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

FlVfLG Tir 1996 §33
FlVfLG Tir 1996 §37
FlVfLG Tir 1996 §72
FlVfLG Tir 1996 §73
FlVfLG Tir 1996 §86d
VwGVG §24
VwGVG §28
B-VG Art 137
JN §1

Rechtssatz

Art 137 B-VG beruft den Verfassungsgerichtshof unter bestimmten Voraussetzungen zur Entscheidung über vermögensrechtliche Ansprüche. Bei der Zuständigkeit nach Art 137 B-VG handelt es sich um eine Auffangkompetenz. Sie ermöglicht die Durchsetzung vermögensrechtlicher Ansprüche gegenüber Gebietskörperschaften und Gemeindeverbänden, für die kein anderer Weg der Verfolgung eröffnet ist. Art 137 B-VG dient somit der Schließung einer Lücke; er greift allein in den Fällen, in denen die Anrufung eines ordentlichen Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde nicht zulässig ist.

Der Verwaltungsgerichtshof wies die gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 23.02.2017, Z LVwG-2017/37/2313-1, erhobene außerordentliche Revision mit Beschluss vom 06.03.2018, Z Ra 2017/07/0216-3011-3, zurück.

Schlagworte

Gemeindegutsagrargemeinschaft, Entschädigung, Legalenteignung, Streitigkeit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, Zuständigkeit der Agarbehörde

Anmerkung

Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28.09.2017, Z E 1006/2017-14, wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführer durch das angefochtene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 23.02.2017, Z LVwG-2016/37/2313-1, weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden sind. Die Beschwerde wird abgewiesen.

Mit Beschluss vom 13.11.2017, Z E 1006/2017-16, trat der Verfassungsgerichtshof über nachträglichen Antrag die gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 23.02.2017, Z LVwG-2016/37/2313-1, erhobene Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.37.2313.1

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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