Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
23.02.2017Index
L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
FlVfLG Tir 1996 §33Rechtssatz
Art 137 B-VG beruft den Verfassungsgerichtshof unter bestimmten Voraussetzungen zur Entscheidung über vermögensrechtliche Ansprüche. Bei der Zuständigkeit nach Art 137 B-VG handelt es sich um eine Auffangkompetenz. Sie ermöglicht die Durchsetzung vermögensrechtlicher Ansprüche gegenüber Gebietskörperschaften und Gemeindeverbänden, für die kein anderer Weg der Verfolgung eröffnet ist. Art 137 B-VG dient somit der Schließung einer Lücke; er greift allein in den Fällen, in denen die Anrufung eines ordentlichen Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde nicht zulässig ist.
Der Verwaltungsgerichtshof wies die gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 23.02.2017, Z LVwG-2017/37/2313-1, erhobene außerordentliche Revision mit Beschluss vom 06.03.2018, Z Ra 2017/07/0216-3011-3, zurück.
Schlagworte
Gemeindegutsagrargemeinschaft, Entschädigung, Legalenteignung, Streitigkeit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, Zuständigkeit der AgarbehördeAnmerkung
Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28.09.2017, Z E 1006/2017-14, wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführer durch das angefochtene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 23.02.2017, Z LVwG-2016/37/2313-1, weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden sind. Die Beschwerde wird abgewiesen.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.37.2313.1Zuletzt aktualisiert am
22.03.2018