Entscheidungsdatum
23.10.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
I413 2125669-1/15.Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über den Antrag von XXXX, geb. XXXX, StA. Algerien (alias Libyen) auf Wiederaufnahme auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 19.09.2017, Zl. I413 2125669-1/11E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens beschlossen:
A)
Dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird gemäß § 32 Abs 1 Z 2 VwGVG stattgegeben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Erkenntnis vom 19.09.2017, Zl. I413 2125669-1/11E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 19.04.2016 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.03.2016, Zl. IFA: 1054259701, Verf. Zl. 150294821, mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass der erste Satz des ersten Spruchteils des Spruchpunkts III. wie folgt lautet: "Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Asylgesetz 2005 wird nicht erteilt." (A) und sprach aus, dass die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig ist (B).
2. Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters am 20.09.2017 mit ERV zugestellt.
3. Am 16.10.2017, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 17.10.2017, brachte der Beschwerdeführer den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ein. Zusammengefasst brachte der Beschwerdeführer unter Vorlage einer Kopie seines Reisepasses vor, dass seine Identität nunmehr unstrittig feststehe und damit es auch erwiesen sei, dass er keine Straftaten in Österreich behangen habe und die strafgerichtliche Verurteilung, auf die sich das Bundesverwaltungsgericht bezog, nicht von ihm begangen worden sei. Ferner erstattete er weiteres Vorbringen zu seiner Integration.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Verfahrensgang wird zum maßgeblichen Sachverhalt erhoben.
2. Beweiswürdigung:
Die maßgeblichen Tatsachenfeststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt und stehen unzweifelhaft fest.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Gemäß § 32 Abs 1 Z 2 VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten.
3.2. Im gegenständlichen Fall ist nachträglich eine neue Tatsache, und zwar der Reisepass des Beschwerdeführers hervorgekommen, aufgrund dessen die Identität des Beschwerdeführers und nunmehrigen Antragstellers feststeht. Das Bundesverwaltungsgericht hatte im Zuge der Prüfung der Rückkehrentscheidung den Strafregisterauszug einer Person zugrundegelegt, die sich einer Aliasidentität bediente, welche sich dem Namen nach mit dem vom Beschwerdeführer im Verfahren angegebenen Namen deckte. Daher ging das Bundesverwaltungsgericht von einer Identität des Beschwerdeführers mit dem Straftäter aus. Aufgrund des nunmehr vorgelegten Reisepasses ist klar ersichtlich, dass der Straftäter, dessen weitere Daten zur Person von den nunmehr erwiesenen Daten des Antragstellers verschieden sind, nicht mit dem Beschwerdeführer identisch ist. Diese neuen Tatsachen konnte der Beschwerdeführer in Ermangelung einer mündlichen Verhandlung vorbringen, wenn auch nicht verkannt werden darf, dass er aufgrund der ihn treffenden Mitwirkungspflicht im Verfahren verpflichtet gewesen wäre, den Reisepass unverzüglich vorzulegen. Im Zweifel geht das Bundesverwaltungsgericht aber davon aus, dass den Beschwerdeführer kein Verschulden hieran anzulasten ist.
Aufgrund der nun vorliegenden neuen Tatsachen ist nicht gänzlich auszuschließen, dass die Interessensabwägung im Rahmen der Rückkehrentscheidung nicht doch für den Beschwerdeführer ausgegangen wäre, zumal die aus einer strafrechtlichen Verurteilung hervorkommende Gefährlichkeit eines Fremden durchaus den öffentlichen Interessen größeres Gewicht zu verleihen vermag, als die Interessen eines Fremden am weiteren Verblieb in Österreich.
Daher war dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 32 Abs 1 Z 2 VwGVG stattzugeben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Bescheinigungsmittel, geänderte Verhältnisse, Identität,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:I413.2125669.1.01Zuletzt aktualisiert am
10.11.2017