TE Bvwg Erkenntnis 2017/10/23 I407 2132663-1

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Veröffentlicht am 23.10.2017
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Entscheidungsdatum

23.10.2017

Norm

AlVG §11
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

I407 2132663-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Vorsitzenden und den fachkundigen Laienrichter Florian TAUBER sowie dem fachkundigen Laienrichter Mag. Stefan WANNER als Beisitzende über die Beschwerde von XXXX, XXXX, SVNR: XXXX, gegen die Beschwerdevorentscheidung der Regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Kufstein vom 29.07.2016, GZ: LGSTi/IV/0566/020592-705/2016R, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit bundeseinheitlichem Formular beantragte Frau XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) bei der regionalen Geschäftsstelle Kufstein (in der Folge: belangte Behörde) am 23.03.2016 die Zuerkennung von Arbeitslosengeld.

In der Betreuungsvereinbarung vom 29.04.2016 (gültig bis 04.09.2016) ist vereinbart, dass aufgrund des absehbaren Endes ihrer Arbeitslosigkeit und der Arbeitsmarktlage keine weiteren Vermittlungsbemühungen gestartet werden.

2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.05.2016 wurde festgestellt, dass für den Zeitraum von 01.04.2016 bis 28.04.2016 kein Arbeitslosengeld gebührt. Begründend wurde ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass die Beschwerdeführerin das Dienstverhältnis bei der Firma M-M. GmbH freiwillig gekündigt worden sei. Gründe für eine Nachsicht würden nicht vorliegen.

3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zulässig und rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde und führte aus, dass sie sich im Restaurant V. W. in M. für die ausgeschrieben Stelle der Bedienung vorgestellt habe und auch eingestellt worden sei. Arbeitsbeginn sei mit 01.04.2016 vereinbart worden. Da sie bei der Firma M-M. GmbH eine Kündigungsfrist von 4 Wochen gehabt habe, habe sie sofort mit Ende Februar gekündigt. Am 04.03.2016 habe sie bei einer Routineuntersuchung beim Arzt festgestellt, dass sie schwanger sei. Sie habe sofort ein Gespräch mit dem Chef des Restaurants geführt und dieser habe ihr mitgeteilt, dass er sie schwanger nicht einstellen werde. Auch die Kündigung bei der Firma M-M. GmbH habe sie nicht mehr rückgängig machen können. Sie habe ihre Arbeitslosigkeit nicht wissentlich herbeigeführt, sondern habe eine Arbeit gekündigt um überganglos eine neue Arbeit zu beginnen.

4. In ihrer Berufungsvorentscheidung wies die belangte Behörde mit angefochtenem Bescheid vom 29.07.2016 die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 12.05.2016, mit welchem ausgesprochen wurde, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes der Beschwerdeführerin für den Zeitraum 01.04.2016 bis 28.04.2016 gemäß § 11 AlVG gesperrt und eine Nachsicht nicht erteilt wurde, ab. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin ihr Dienstverhältnis bei der Firma M-M. GmbH freiwillig gekündigt habe. Sie habe daher den Tatbestand der freiwilligen Lösung des Dienstverhältnisses iSd § 11 Abs. 1 AlVG erfüllt. Von der Beschwerdeführerin sei vorgebracht worden, sie habe sich bei einem anderen Dienstgeber beworben und eine Zusage erhalten, jedoch habe ihr der neue Dienstgeber aufgrund der mitgeteilten Schwangerschaft abgesagt. Dabei handle es sich jedoch nicht um einen triftigen Nachsichtgrund.

5. Mit Schriftsatz vom 12.08.2016 beantragte die Beschwerdeführerin die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wird ausgeführt, dass sie aus Termingründen sofort kündigen musste. Der Grund ihres Dienststellenwechsels habe sich aus ihrer finanziellen Situation ergeben. Dies sei die Gründung eines dringend notwendigen eigenen Hausstands, welchen sie mit einem Kredit finanziert habe. Die versprochene finanzielle Hilfe ihrer Mutter habe diese ihr leider nicht geben können. Da auch noch ihr Auto, welches sie für die Fahrt zur Arbeit dringendst benötig habe, kaputt geworden sei, habe sie eine Dienststelle annehmen müssen, wo sie besser verdiene, da sie ansonsten unweigerlich ihren Kredit nicht mehr bedienen könne und überschuldet gewesen wäre. Um eine Überschuldung abwenden zu können, habe sie sich für eine andere Dienststelle entscheiden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die Beschwerdeführerin war von 14.04.2014 bis 31.03.2016 als Angestellte bei der Firma Media Markt Wörgl TV-Hifi-Elektro GmbH beschäftigt. Die Beschwerdeführerin beendete freiwillig das Beschäftigungsverhältnis, weil ihr in der Gastronomie eine Arbeitsmöglichkeit mit höherer Entlohnung ab dem 01.04.2016 in Aussicht gestellt wurde.

Am 20.03.2016 meldete sich die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde arbeitslos und machte ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend.

Am 13.04.2016 sprach die Beschwerdeführerin persönlich bei der belangten Behörde vor und gab bekannt, dass sie ein neues Jobangebot gehabt habe und deshalb mit 29.02.2016 gekündigt habe. Am 01.04.2016 hätte sie dort anfangen können zu arbeiten. Am 04.03.2016 habe sie erfahren, dass sie schwanger sei.

Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts.

Es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüberhinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

§§ 6 und 7 Abs. 1 BVwGG lauten wie folgt:

Einzelrichter

§ 6. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Senate

§ 7. (1) Die Senate bestehen aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Für jeden Senat sind mindestens ein Stellvertreter des Vorsitzenden und mindestens zwei Ersatzmitglieder (Ersatzbeisitzer) zu bestimmen.

§ 56 Abs. 2 AlVG lautet:

(2) Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen.

Die §§ 1, 17, 28 Abs. 1, 2 und 5 sowie 58 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten wie folgt:

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

§ 58. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(2) Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt.

3.2 Zu Spruchteil A)

3.2.1. Gemäß § 11 Abs. 1 AlVG erhalten Arbeitslose, deren Dienstverhältnis in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld. Dies gilt auch für gemäß § 3 versicherte Personen, deren Erwerbstätigkeit in Folge eigenen Verschuldens oder freiwillig beendet worden ist. Nach Abs. 2 ist der Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie z.B. wegen Aufnahme einer anderen Beschäftigung, freiwilliger Beendigung eines Dienstverhältnisses oder einer Erwerbstätigkeit aus zwingenden gesundheitlichen Gründen oder Einstellung der Erwerbstätigkeit wegen drohender Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit oder bei Saisonabhängigkeit wegen Saisonende, nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

3.2.2. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies:

Die Beschwerdeführerin hat ihr Dienstverhältnis am 29.02.2016 freiwillig beendet, weil sie eine Einstellzusage bei einem Gasthaus gehabt hat. Dabei wurde ihr eine höhere Entlohnung in Aussicht gestellt. Dazu kam es jedoch wegen ihrer ungeplanten Schwangerschaft nicht. Die Beschwerdeführerin hat auch keine andere Beschäftigung innerhalb von 8 Wochen nach Selbstkündigung aufgenommen und bezog Arbeitslosengeld.

Gemäß § 11 zweiter Satz AlVG ist der Ausschluss vom Leistungsbezug in berücksichtigungswürdigen Fällen ganz oder teilweise nachzusehen. Mit der Novelle BGBl I Nr. 142/2000 fiel die Formulierung "ohne triftigen Grund" in § 11 erster Satz AlVG weg. Nach dem Bericht des Budgetausschusses (369 BlgNR 21. GP) sollen bei einer freiwilligen Lösung des Dienstverhältnisses allenfalls vorliegende Nachsichtsgründe, die die Auflösung eines Dienstverhältnisses rechtfertigen können, künftig nur mehr im Wege eines Nachsichtsverfahrens nach Anhörung des Regionalbeirats geprüft werden. Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber mit der Änderung des § 11 durch die Novelle BGBl. I Nr. 77/2004 die Prüfung von im Einzelfall vorliegenden subjektiven Faktoren der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung in den Bereich der Nachsichtsgewährung verlegen wollte. Weder dem Gesetz noch den Materialien ist aber zu entnehmen, dass dabei der Maßstab für deren Beachtlichkeit geändert werden soll. Die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Grundsätze zum Vorliegen von "triftigen Gründen" im Sinne des § 11 erster Satz AlVG aF sind daher nunmehr auch für die Beurteilung der "berücksichtigungswürdigen Gründe" im Sinnes des § 11 erster Satz AlVG nF heranzuziehen. Insbesondere sind für die Beurteilung des Vorliegens von Nachsichtsgründen im Sinne des § 11 erster Satz AlVG nF Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wie sie etwa § 9 Abs. 2 und 3 AlVG auch für den arbeitslos gewordenen Versicherten im Hinblick auf dessen Verpflichtung, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich bietende Arbeitsgelegenheit zu ergreifen, vorsieht. Soweit das Arbeitsverhältnis betreffende Umstände für die Auflösung eines Dienstverhältnisses in Betracht kommen, wird es sich zwar nicht nur um Vorfälle handeln müssen, die einen Austrittsgrund im Sinne des Arbeitsvertragsrechtes (etwa im Sinne des § 26 Angestelltengesetz und verwandter Rechtsvorschriften) darstellen, zumindest aber um solche, die einem solchen wichtigen Grund zumindest nahe kommen. Jedenfalls hat die bei Anwendung des § 11 AlVG vorzunehmende Zumutbarkeitsprüfung die gänzlich anders geartete Situation des in Beschäftigung Stehenden (zum Unterschied zu dem bereits arbeitslos Gewordenen) zu berücksichtigen (VwGH vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0096).

Eine ausdrückliche Regelung, innerhalb welcher Frist eine andere Beschäftigung aufgenommen werden muss, um eine gänzliche oder teilweise Nachsicht zu rechtfertigen, enthält § 11 AlVG nicht. Hat ein Arbeitsloser nach freiwilliger Beendigung seines Dienstverhältnisses binnen acht Wochen (Frist gemäß § 10 Abs. 1 AlVG) ab Ende des Dienstverhältnisses eine neue Beschäftigung aufgenommen, war dies rechtzeitig genug, um eine Nachsicht vom Ausschluss des Arbeitslosengeldes zu rechtfertigen (VwGH vom 01.06.2001, Zl. 2000/19/0136).

Der bloßen Erwartung höherer Aufstiegschancen und besserer Entlohnung in einem neuen Arbeitsverhältnis mangelt es, gemessen an den auf Grund der dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecke an den einzelnen Versicherten zu richtenden Verhaltensanforderungen zwecks tunlichster Bestreitung seines Lebensunterhaltes ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel, an zureichendem Gewicht, um deshalb die freiwillige Lösung eines Dienstverhältnisses, von dem nicht behauptet wurde, es sei dem Arbeitslosen die Fortsetzung aus einem der in § 9 AlVG angeführten Gründen unzumutbar gewesen, als einen der Versichertengemeinschaft zumutbaren Leistungsfall im Sinne des § 11 AlVG erscheinen zu lassen (VwGH vom 01.06.2001, Zl. 2000/19/0136).

3.3. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur des VwGH vermochte die Beschwerdeführerin Nachsichtsgründe iSd § 11 Abs. 2 AlVG letztlich nicht darzutun. Darüber hinausgehende Beschwerdegründe wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich.

Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen als unbegründet und war daher abzuweisen.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In der rechtlichen Beurteilung ist unter Anführung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausführlich dargelegt, warum der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht der Pflichtversicherung unterlegen ist und daher die Voraussetzungen für einen Widerruf und die Rückforderung des Arbeitslosengeldes nicht vorlagen.

Schlagworte

Arbeitslosengeld, Dienstverhältnis, Freiwilligkeit, Kündigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:I407.2132663.1.00

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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