TE OGH 2017/9/28 2Ob165/17d

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Veröffentlicht am 28.09.2017
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Hon.-Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger. die Hofrätin Dr. E. Solé und den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F***** G*****, vertreten durch Grauf Vigele Hartl Rechtsanwälte OG in Völkermarkt, gegen die beklagte Partei L***** G*****, vertreten durch Mag. Gottfried Tazol, Rechtsanwalt in Völkermarkt, wegen Aufkündigung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 3. August 2017, GZ 4 R 146/17p-25, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Wird die Nichterledigung eines Begehrens – hier die Nichterledigung des Hauptbegehrens bei stattgebender Entscheidung über das Eventualbegehren – nicht gerügt, so scheidet dieses Begehren aus dem Verfahren aus (RIS-Justiz RS0041486). Die Auffassung des Rekursgerichts, dass das Erstgericht über dieses Begehren nicht mehr entscheiden durfte, ist daher durch ständige Rechtsprechung gedeckt. Eine andere erhebliche Rechtsfrage zeigt der Revisionsrekurs nicht auf.

Textnummer

E119762

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0020OB00165.17D.0928.000

Im RIS seit

10.11.2017

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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