Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Schramm und die Hofrätin Dr. Grohmann sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Martin Gleitsmann (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Josef Putz (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei M*****, vertreten durch Puttinger Vogl Rechtsanwälte GmbH in Ried im Innkreis, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Invaliditätspension, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 5. Juli 2017, GZ 12 Rs 45/17z-34, mit dem das Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis als Arbeits- und Sozialgericht vom 31. März 2017, GZ 3 Cgs 100/15g-30, einschließlich den vorangegangenen Verfahren im Umfang des Begehrens auf Übergangsgeld als nichtig aufgehoben und die Klage zurückgewiesen wurden, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Der 1975 geborene Kläger hat die Berufe Schierzeuger und Betriebsschlosser erlernt und war im Beobachtungszeitraum länger als 90 Beitragsmonate als Facharbeiter, überwiegend als Fertigungsprüfer in der Metall- und Kunststoffindustrie erwerbstätig. Seit 1. 1. 2015 liegt dauernde Invalidität vor. Medizinische Maßnahmen der Rehabilitation sind nicht zweckmäßig. Eine berufliche Integration durch Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation im Umschulungsberuf Finanz- und Rechnungswesenassistent mit Lehrabschluss ist jedoch möglich.
Mit Bescheid vom 12. 3. 2015 lehnte die beklagte Pensionsversicherungsanstalt den Antrag des Klägers vom 2. 12. 2014 auf Zuerkennung einer Invaliditätspension mangels dauernder Invalidität ab und sprach aus, dass vorübergehende Invalidität im Ausmaß von mindestens sechs Monaten nicht vorliege, daher kein Anspruch auf Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation bestehe und Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation nicht zweckmäßig seien.
Mit seiner Klage begehrt der Kläger zuletzt (ON 29 S 2) die Feststellung, dass bei ihm ab 1. 1. 2015 dauernde Invalidität vorliege, er ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf zweckmäßige und zumutbare Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation und auf Übergangsgeld gemäß § 306 ASVG bis zum Entstehen des Anspruchs auf Umschulungsgeld habe.
Die Beklagte stellte das Vorliegen der dauernden Invalidität sowie die Zweckmäßigkeit von Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation außer Streit.
Umstritten blieb in erster Instanz die Rechtsfrage, ob dem Kläger zwischen Stichtag (1. 1. 2015) und dem Zeitpunkt der bescheidmäßigen oder gerichtlichen Feststellung einer beruflichen Rehabilitationsmaßnahme Übergangsgeld im Sinn des § 306 ASVG zusteht.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren zur Gänze statt. Der dauernd invalide Kläger habe weder Anspruch auf Rehabilitationsgeld nach § 143a ASVG noch auf Umschulungsgeld im Sinn des § 39b AlVG, sondern auf Übergangsgeld nach § 306 ASVG. Während § 306 Abs 1 ASVG in der Fassung vor dem SRÄG 2012 noch vorgesehen habe, dass Übergangsgeld ab dem Stichtag für die Leistungsfeststellung (§ 223 Abs 2 ASVG) gebühre, finde sich in § 306 ASVG in der Fassung des SRÄG 2012 keine Regelung mehr zum Gewährungszeitpunkt. Auch nach der neuen Rechtslage könne aber nur der Stichtag für die Leistungsfeststellung maßgeblich sein. Das Übergangsgeld diene als Ausgleich für das Fehlen eines Erwerbseinkommens. Der Kläger gehe seit Jänner 2014 keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Würde Übergangsgeld tatsächlich erst zu einem späteren Zeitpunkt gebühren, so würde der beschriebene Versorgungscharakter verloren gehen. Würde der Bezug von Übergangsgeld nicht an einen objektiven Zeitpunkt geknüpft werden, so könnte der Pensionsversicherungsträger durch eine allenfalls negative, in der Folge jedoch erfolgreich bekämpfte Entscheidung den Gewährungszeitpunkt unsachlich beeinflussen. Gleiches treffe auf den Zeitraum zwischen Stichtag und allfälligem Anspruch auf Umschulungsgeld im Sinne des § 39b AlVG zu. Da dieses an die Feststellung des Pensionsversicherungsträgers, dass Umschulungsgeld gebühre, geknüpft sei, würden Versicherte, die aufgrund einer ablehnenden Entscheidung des Pensionsversicherungsträgers gezwungen sein, den Rechtsmittelweg zu beschreiten, in zeitlicher Hinsicht unsachlich benachteiligt. Eine sich daraus ergebende Versorgungslücke könne nicht Intention des Sozialgesetzgebers gewesen sein.
Aus Anlass der Berufung der Beklagten hob das Berufungsgericht das angefochtene Urteil einschließlich des vorangegangenen Verfahrens im Umfang des Begehrens auf Übergangsgeld als nichtig auf und wies die Klage insoweit wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurück. Nach § 361 Abs 1 Satz 2 ASVG in der rückwirkend mit 1. 1. 2014 in Kraft getretenen Fassung des SVAG 2014 gelte ein Antrag auf eine Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit vorrangig als Antrag auf Leistung von medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation und von Rehabilitationsgeld sowie auf Feststellung, ob berufliche Maßnahmen der Rehabilitation zweckmäßig und zumutbar seien. Einen Antrag auf Gewährung von Übergangsgeld fingiere das Gesetz nach seinem Wortlaut nicht. Die Intention des Gesetzgebers, den Anspruch auf Übergangsgeld nach § 306 ASVG durch Ansprüche auf Umschulungs- bzw Rehabilitationsgeld zu ersetzen, spreche gegen einen Anspruch eines nach dem 31. 12. 1963 geborenen Versicherten auf Übergangsgeld. § 306 Abs 1 letzter Satz ASVG, aus dem abgeleitet werden könnte, dass bei Gewährung von Maßnahmen der Rehabilitation auch ohne einen ausdrücklich darauf gerichteten Antrag Übergangsgeld zu leisten sei, sei mit dem SRÄG 2012 für nach dem 31. 12. 1963 geborene Versicherte aufgehoben worden. § 367 Abs 1 Z 2 ASVG, der die Pflicht zur Erlassung von Bescheiden regle, erwähne ausdrücklich den Antrag auf Gewährung von Übergangsgeld aus der Pensionsversicherung. Eine planwidrige Lücke könnte vorliegen, wenn der Gesetzgeber eine Regelung für jene Fälle übersehen habe, in denen anstatt des seit dem SRÄG 2012 primär zu leistenden Rehabilitations- und Umschulungsgeldes ausnahmsweise ein Anspruch auf Übergangsgeld bestehen könnte. Selbst in einem solchen Fall müsse die Beklagte nach § 367 Abs 1 Z 2 ASVG nur über den Antrag des Versicherten einen Bescheid erlassen. Der Kläger habe weder einen Antrag auf Gewährung von Übergangsgeld gestellt noch habe die Beklagte darüber einen Bescheid erlassen. Die Bescheidklage sei somit unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs des Klägers ist nach § 519 Abs 2 Z 1 ZPO iVm § 2 ASGG zulässig (RIS-Justiz RS0043861; RS0043882), aber nicht berechtigt.
1.1 Leistungsansprüche in der Pensions-versicherung sind von den Versicherungsträgern nach § 361 Abs 1 Satz 1 ASVG auf Antrag festzustellen.
1.2 Der 1975 geborene Kläger hat am 2. Dezember 2014 einen Antrag auf Zuerkennung von Invaliditätspension gestellt. Nach § 361 Abs 1 letzter Satz ASVG in der hier anzuwendenden (§ 688 Abs 1 Z 2 ASVG) Fassung des SVAG 2014, BGBl I 2015/2, gilt sein Antrag vorrangig als Antrag auf Leistung von medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation sowie von Rehabilitationsgeld sowie auf Feststellung, ob berufliche Maßnahmen der Rehabilitation zweckmäßig und zumutbar sind, einschließlich der Feststellung des Berufsfeldes.
1.3 Das Übergangsgeld wird in § 361 Abs 1 letzter Satz ASVG nicht genannt.
1.4 Der Kläger sieht es als Redaktionsversehen, dass die Antragsfiktion des § 361 Abs 1 letzter Satz ASVG das Übergangsgeld als Geldleistung bei der Gewährung beruflicher Rehabilitationsmaßnahmen nicht erfasst. Vor dem 1. 1. 1964 geborenen Versicherten sei bei Gewährung beruflicher Rehabilitationsmaßnahmen ab dem Stichtag der Leistungsfeststellung Übergangsgeld zu gewähren, während jüngeren Versicherten das als Äquivalent für das Übergangsgeld eingeführte Umschulungsgeld erst ab der bescheidmäßigen oder gerichtlichen Feststellung und einer entsprechenden Antragstellung zustehe. Dem Gesetzgeber könne nicht unterstellt werden, für nach dem 1. 1. 1964 Geborene eine Versorgungslücke schaffen zu wollen. Eine unsachliche Differenzierung innerhalb der Gruppe der jüngeren Versicherten sieht der Kläger darin, dass die Antragsfiktion des § 361 Abs 1 letzter Satz ASVG bei medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen das Rehabilitationsgeld erfasst, in Fällen der beruflichen Rehabilitation jedoch nicht das Umschulungsgeld, das erst ab der gerichtlichen Feststellung der beruflichen Rehabilitationsmaßnahme zustehe.
1.5 Der erkennende Senat hält diese Argumentation zwar rechtspolitisch für verständlich, jedoch de lege lata nicht für stichhältig (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 2 ASGG).
2.1 Eine Rechtslücke ist eine planwidrige Unvollständigkeit innerhalb des positives Rechts (RIS-Justiz RS0008866; RS0008757; RS0098756). (Nur) eine planwidrige Gesetzeslücke ist durch Analogie zu schließen (RIS-Justiz RS0008866 [T2]; RS0106092). Eine Gesetzeslücke liegt vor, wenn die Regelung eines Sachbereichs keine Bestimmung für eine Frage enthält, die im Zusammenhang mit dieser Regelung an sich geregelt werden müsste (RIS-Justiz RS0008866 [T1]) oder wenn Wertungen und Zweck der konkreten gesetzlichen Regelung die Annahme rechtfertigen, der Gesetzgeber habe einen nach denselben Maßstäben regelungsbedürftigen Sachverhalt übersehen (RIS-Justiz RS0008866 [T27]). Dies trifft hier nicht zu.
2.2 Mit dem SRÄG 2012, BGBl I 2013/3, wurde die Bestimmung des § 253e ASVG über die berufliche Rehabilitation als Pflichtleistung in der Pensionsversicherung mit Ablauf des 31. 12. 2013 aufgehoben (§ 669 Abs 2 ASVG). Auf Versicherte, die vor dem 1. 1. 2014 das 50. Lebensjahr vollendet haben (ältere Versicherte), bleibt § 253e ASVG weiter anwendbar (§ 669 Abs 5 ASVG). Ab dem 1. 1. 1964 geborene Personen (jüngere Versicherte) hatten seit dem SRÄG 2012 keinen Rechtsanspruch auf berufliche Rehabilitation in der gesetzlichen Pensionsversicherung. Für diese Personengruppe wurden berufliche Maßnahmen der Rehabilitation vom Arbeitsmarktservice als Pflichtleistung aus der Arbeitslosenversicherung gewährt. Während dieser Zeit erhält der Betroffene ein Umschulungsgeld nach § 39b AlVG (Ziegelbauer in Sonntag, ASVG8 § 303 Rz 1; 10 ObS 97/15k, SSV-NF 29/69). Das SVAG 2016 führte § 253e als Pflichtleistung in der Pensionsversicherung erst ab 1. 1. 2017 für alle Versicherungsgruppen wieder ein (Sonntag in Sonntag ASVG8 § 253e Rz 6).
2.3 Übergangsgeld während der Dauer der Gewährung von Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation oder einer Ausbildung nach § 198 Abs 2 Z 1 ASVG wurde jüngeren Versicherten nach § 306 Abs 1 ASVG idF des SRÄG 2012 nur mehr subsidiär geleistet. Es steht nur dann zu, wenn kein Anspruch auf Rehabilitationsgeld (§ 143a) oder Umschulungsgeld (§ 39b AlVG) besteht (Sonntag in Sonntag ASVG8 § 306 Rz 1). Auf ältere Versicherte war § 306 ASVG idF des BBG 2011 hingegen weiter anzuwenden (§ 669 Abs 5 ASVG). Ihnen gebührt nach § 306 Abs 1 Satz 3 ASVG aF Übergangsgeld bei Gewährung beruflicher Rehabilitation nach § 253e oder § 270e ab dem Stichtag für die Leistungsfeststellung (Bergauer in SV-Komm [189. Lfg], § 306 ASVG Rz 6).
2.4 Die mit dem SRÄG 2012 geschaffene Differenzierung zwischen älteren und jüngeren Versicherten betraf – soweit hier relevant – die Frage, welcher Versicherungsträger welche Geldleistungen aus der beruflichen Rehabilitation vorrangig zu leisten hat: Die Arbeitslosenversicherung das Umschulungsgeld an jüngere Versicherte, die Pensionsversicherung Übergangsgeld an ältere Versicherte und – ausnahmsweise – an jüngere Versicherte.
2.4 Unverändert blieb das in § 361 Abs 1 Satz 1 (auch) für die Pensionsversicherung verankerte Antragsprinzip. Eine Leistungsgewährung ist grundsätzlich nur über Antrag zulässig (RIS-Justiz RS0085092), was für ältere und jüngere Versicherte gleichermaßen gilt.
2.5 Nach dem Grundsatz „Rehabilitation vor Pension“ kommt eine Pension aus geminderter Arbeitsfähigkeit als ultima ratio nur dann in Betracht, wenn Rehabilitationsmaßnahmen ohne Aussicht auf Erfolg sind (RIS-Justiz RS0113173).
2.6 Dieses – nicht zwischen älteren und jüngeren Versicherten unterscheidende – Prinzip wurde im österreichischen Sozialversicherungsrecht bereits mit dem Strukturanpassungsgesetz BGBl 1996/201 in der Form verankert, dass der Antrag auf eine Pension wegen verminderter Arbeitsfähigkeit nach § 361 zweiter Satz ASVG gleichzeitig als Antrag auf Rehabilitation galt (10 ObS 53/02w; SSV-NF 16/24). Seit 1. 1. 2011 gilt ein solcher Pensionsantrag vorrangig als Antrag auf Rehabilitation sowie seit dem 1. 1. 2014 aufgrund der mit dem SRÄG 2012 geschaffenen Änderungen auch auf das Rehabilitationsgeld. Mit dem SVAG 2014 wurde die Umdeutung des Pensionsantrags in einen vorrangigen Antrag auf Leistungen der Rehabilitation weiter konkretisiert, auch die Feststellung des Berufsfeldes zählt nun dazu (Tarmann/Prentner in Sonntag ASVG8, § 361 Rz 9).
2.7 § 361 Abs 1 ASVG idF des SRÄG 2012 ist nach § 669 Abs 1 Z 2 ASVG mit 1. 1. 2014 in Kraft getreten und war zufolge der für ältere Versicherte geltenden Übergangsbestimmung des § 669 Abs 5 ASVG auch auf diese Personengruppe anzuwenden. Die Erweiterung der Antragsfiktion in § 361 Abs 1 letzter Satz ASVG durch das SVAG 2014, BGBl 2015/2, ist rückwirkend am 1. 1. 2014 in Kraft getreten (§ 688 Abs 1 Z 2 ASVG). Eine Differenzierung zwischen älteren und jüngeren Versicherten findet sich nach wie vor nicht. Beide Gruppen sind einander gleichgestellt, soweit es Antragsprinzip und Antragsfiktion betrifft.
2.8 Dass das Rehabilitationsgeld, nicht aber Geldleistungen im Zusammenhang mit der beruflichen Rehabilitation in § 361 Abs 1 letzter Satz ASVG genannt werden, ist mit seiner Funktion zu erklären: Der Gesetzgeber hat das Rehabilitationsgeld mit dem SRÄG 2012 als Ersatz für die befristete Invaliditätspension geschaffen. Personen, deren Pensionsantrag mangels dauernder Invalidität abgelehnt wurde, bei denen jedoch bescheidmäßig das Vorliegen vorübergehender Invalidität im Ausmaß von mindestens sechs Monaten festgestellt wird, sollen Anspruch auf Rehablitationsgeld im Bereich der Krankenversicherung haben (ErläutRV 2000 BlgNR 24. GP 20).
2.9 Es kann dem Gesetzgeber vor diesem Hintergrund nicht unterstellt werden, dass er nach der grundlegenden Systemänderung durch das SRÄG 2012 bei der Erweiterung der Antragsfiktion das (jüngeren Versicherten nur mehr subsidiär zustehende) Übergangsgeld vergessen hat. Die Antragsfiktion des § 361 Abs 1 letzter Satz ASVG erfasst nicht das Übergangsgeld. Der Versicherte muss einen ausdrücklichen Antrag auf Übergangsgeld stellen. Dafür spricht auch – worauf das Berufungsgericht hingewiesen hat – die einen Antrag auf Übergangsgeld erwähnende Bestimmung des § 367 Abs 1 Z 2 ASVG.
3.1 Der Versicherte darf in einer Leistungssache nach § 65 Abs 1 Z 1 ASGG eine Klage nur erheben, wenn der Versicherungsträger darüber bereits mit Bescheid entschieden hat. „Darüber“ bedeutet, dass der Bescheid über den der betreffenden Leistungssache zugrundeliegenden Anspruch ergangen sein muss. Der mögliche Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist durch den Antrag, den Bescheid und das Klagebegehren dreifach eingegrenzt (Neumayr in ZellKomm2 § 67 ASGG Rz 4 mwN; RIS-Justiz RS0124349; RS0105139). Der Streitgegenstand des sozialgerichtlichen Verfahrens muss demnach mit jenem des vorgeschalteten Verwaltungsverfahrens identisch sein.
3.2 Der Kläger hat am 2. 12. 2014 bei der Beklagten einen Antrag auf Gewährung einer Invaliditätspension gestellt. Die Beklagte hat in ihrem ablehnenden Bescheid vom 12. 3. 2015 iSd § 367 Abs 4 ASVG in der damals noch anzuwendenden Fassung des SVAG 2014, BGBl I 2015/2, entschieden, dass weder dauernde noch vorübergehende Invalidität vorliegt und berufliche Maßnahmen der Rehabilitation nicht zweckmäßig sind. Ein – nicht gestellter – Antrag auf Übergangsgeld war nicht Gegenstand ihrer Entscheidung.
3.3 Das Berufungsgericht hat somit die Klage zu Recht wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurückgewiesen, soweit sie auf den Zuspruch von Übergangsgeld gerichtet ist.
4. Anhaltspunkte für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit im Sinn des § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG werden nicht geltend gemacht. Der Kläger hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
Textnummer
E119769European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:010OBS00117.17D.1010.000Im RIS seit
10.11.2017Zuletzt aktualisiert am
08.08.2019