TE Lvwg Erkenntnis 2017/9/13 VGW-251/078/RP10/12153/2017

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Veröffentlicht am 13.09.2017
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Entscheidungsdatum

13.09.2017

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VVG §3
VVG §10

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Landesrechtspflegerin Ziegler über die Beschwerde des Herrn Mi. M. gegen die Vollstreckungsverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Buchhaltungsabteilung 32, vom 30.06.2017, Zahlungsreferenz: 716058692099, betreffend das Verwaltungsstrafverfahren zur Zl. MA 67 - RV-37059/7/3,

zu Recht e r k a n n t:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Buchhaltungsabteilung 32, verfügte als Vollstreckungsbehörde mit Vollstreckungsverfügung vom 30.06.2017, Zahlungsreferenz: 716058692099, gegenüber dem Verpflichteten, Herrn Mi. M., gemäß §§ 3 und 10 VVG die Zwangsvollstreckung zur Einbringung des im Verwaltungsstrafverfahren zur Zl. MA 67 - RV-37059/7/3 aushaftenden Gesamtrückstandes von EUR 108,00.

Mit Schreiben vom 07.07.2017 erhob der Beschwerdeführer frist- und formgerecht Beschwerde und führt im Wesentlichen zusammengefasst aus, die angefochtene Vollstreckungsverfügung sei ohne rechtlichen Fundament und gesetzlichen Voraussetzungen erlassen worden. Er bringt weiters vor, er befinde sich in Haft und seien seine Einkünfte ohnehin nicht pfändbar. Es wird daher die Aufhebung der Vollstreckungsverfügung beantragt.

Die belangte Behörde hat die Beschwerde samt bezughabenden Akt dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vorgelegt.

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsstrafakt zur Zahl MA 67 - RV-37059/7/3.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Die maßgeblichen Bestimmungen des VVG lauten wie folgt:

„Eintreibung von Geldleistungen

§ 3. (1) Die Verpflichtung zu einer Geldleistung ist in der Weise zu vollstrecken, dass die Vollstreckungsbehörde durch das zuständige Gericht nach den für das gerichtliche Exekutionsverfahren geltenden Vorschriften die Eintreibung veranlasst. In diesem Fall schreitet die Vollstreckungsbehörde namens des Berechtigten als betreibenden Gläubigers ein. Die Vollstreckungsbehörde kann die Eintreibung unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften über die Einbringung und Sicherung der öffentlichen Abgaben selbst vornehmen, wenn dies im Interesse der Raschheit und der Kostenersparnis gelegen ist.

(2) Der Vollstreckungstitel muss mit einer Bestätigung der Stelle, von der er ausgegangen ist, oder der Vollstreckungsbehörde versehen sein, dass er einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht mehr unterliegt (Vollstreckbarkeitsbestätigung). Einwendungen gegen den Anspruch im Sinne des § 35 der Exekutionsordnung – EO, RGBl. Nr. 79/1896, sind bei der Stelle zu erheben, von der der Vollstreckungstitel ausgegangen ist.

(3) Natürliche Personen, juristische Personen des Privatrechts sowie der Bund, die Länder und die Gemeinden können die Eintreibung einer Geldleistung unmittelbar beim zuständigen Gericht beantragen. Andere juristische Personen des öffentlichen Rechts können dies nur, soweit ihnen zur Eintreibung einer Geldleistung die Einbringung im Verwaltungsweg (politische Exekution) gewährt ist.

Verfahren

§ 10. (1) Auf das Vollstreckungsverfahren sind, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, der I. Teil, hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die §§ 58 Abs. 1 und 61 und der 2. und 3. Abschnitt des IV. Teiles des AVG sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen die Vollstreckungsverfügung hat keine aufschiebende Wirkung.“

Voraussetzung für eine Vollstreckung ist, dass überhaupt ein entsprechender Titelbescheid vorliegt, dass dieser gegenüber dem Verpflichteten wirksam geworden ist und dass der Verpflichtete seiner Verpflichtung innerhalb der festgesetzten Frist und bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens nicht nachgekommen ist (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 19.09.1996, Zl. 96/07/0081 und die dort zitierte Vorjudikatur).

Die Vollstreckbarkeit des Titelbescheides ist grundsätzlich eine Folge der Rechtskraft und tritt somit im Zweifel erst mit dieser gemeinsam ein (vgl. VwGH 28.04.1992, Zl. 92/08/0078).

Als Titelbescheid ist im gegenständlichen Vollstreckungsverfahren die Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 19.05.2017, Zahl MA 67 – RV-37059/7/3, anzusehen.

Dem vorliegenden Verwaltungsstrafakt ist zu entnehmen, dass diese Strafverfügung, die eine richtige und vollständige Rechtsmittelbelehrung enthält, dem nunmehrigen Beschwerdeführer am 29.05.2017 persönlich übergeben wurde, wobei dieser die Übernahme des Schriftstückes durch seine Unterschrift bestätigt hat. Da innerhalb der Rechtsmittelfrist kein Einspruch gegen die Strafverfügung erhoben wurde, ist diese nach Ablauf der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist am 13.06.2017 in Rechtskraft erwachsen und somit gegenüber dem Verpflichteten rechtswirksam geworden. Es liegt somit entgegen dem Beschwerdevorbringen ein vollstreckbarer Titelbescheid vor.

Unter Zugrundelegung eines rechtskräftigen Titelbescheides (hier: Strafverfügung) obliegt dem Verwaltungsgericht Wien lediglich die Prüfung, ob im gegebenen Fall eine unzulässige Vollstreckung vorliegt.

Eine Vollstreckung wäre etwa dann unzulässig, wenn die aufgetragene Verpflichtung bereits erfüllt worden wäre (vgl. VwGH vom 14.12.2000, Zl. 99/07/0185). Aus der Aktenlage ergibt sich kein Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer den aushaftenden Betrag von EUR 108,00 bezahlt hätte, vielmehr ist aufgrund der Beschwerdeausführungen von einer Nichtzahlung des Rückstandes auszugehen.

Zudem wird festgestellt, dass die gegenständliche Vollstreckungsverfügung mit dem Titelbescheid (Strafverfügung) übereinstimmt, der Titelbescheid ordnungsgemäß zugestellt und gegenüber dem Verpflichteten rechtswirksam wurde.

Damit sind im gegenständlichen Vollstreckungsverfahren die im Hinblick auf die geltende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes geforderten Voraussetzungen für eine Vollstreckung erfüllt.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner finanziellen Lage wird bemerkt, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse einer mit Geldstrafe belegten Person auf Grund der spezielleren Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes nicht unter dem Prüfungsmaßstab des § 2 Abs. 2 VVG zu beurteilen sind. Vielmehr sind sie, sofern der Bestrafte die Einkünfte, Vermögensverhältnisse und gesetzlichen Sorgepflichten gegenüber der Vollstreckungsbehörde konkret ziffernmäßig angibt und mittels geeigneter Urkunden belegt, direkt bei der Vollstreckung der Geldstrafe zu berücksichtigen. Es wird weiters darauf hingewiesen, dass durch die gegenständliche Vollstreckungsverfügung die gesetzlichen Bestimmungen zum unpfändbaren Existenzminimum nicht außer Kraft gesetzt wurden. Sollte die Geldstrafe demnach uneinbringlich sein, so wäre die Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen.

Da die Einwendungen des Beschwerdeführers keine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Vollstreckungsverfügung aufzeigen und sich aus der Aktenlage auch sonst kein Indiz für das Vorliegen einer unzulässigen Vollstreckung ergibt, war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.

Schlagworte

Eintreibung von Geldleistungen; Vollstreckungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.251.078.RP10.12153.2017

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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