TE Bvwg Beschluss 2017/10/23 I401 2173109-1

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Veröffentlicht am 23.10.2017
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Entscheidungsdatum

23.10.2017

Norm

AsylG 2005 §3
BFA-VG §17 Abs1
BFA-VG §17 Abs4
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

I401 2173109-1/4Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, Staatsangehörigkeit:

Marokko alias Libyen, XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.07.2017, Zl. 1110255306/160468886 beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 17 Abs. 1 iVm Abs. 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit bekämpftem Bescheid der belangten Behörde vom 31.07.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I. und II.) und ihm kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt sowie gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen. Es wurde auch festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt III.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit Spruchpunkt IV. verneint. Der Beschwerde wurde mit Spruchpunkt V. gemäß § 18 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) die aufschiebende Wirkung aberkannt. Zudem wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum aufenmthalt im Bundesgebiet ab dem 24.11.2016 verloren hat (Sptuchpunkt VI).

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde. Dessen Beschwerdebegehren war unter anderem auf die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gerichtet.

3. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt wurden am 10.10.2017 der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichts vorgelegt.

3. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt wurden am 16.10.2017 der zuständigen Gerichtsabteilung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

§ 17 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 2012/87, i.d.g.F. lautet auszugsweise:

"(1) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und

1. diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist oder

2. eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht

sowie der Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG jeweils binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. [...]"

Die belangte Behörde hat im gegenständlichen Verfahren den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG abgewiesen. Gleichzeitig traf sie mit der Rückkehrentscheidung die aufenthaltsbeendende Maßnahme mit der Verpflichtung des Beschwerdeführers, das Bundesgebiet ohne Bestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise zu verlassen.

Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 17 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Im vorliegenden Fall gibt es keine Hinweise, dass dem Beschwerdeführer die Möglichkeit geboten wurde, zum aktuellen Länderinformationsblatt der Staatsdokumentation zur Lage in Marokko schriftlich Stellung zu nehmen. Denn aus der niederschriftlichen Einvernahme vom 20.07.2017 geht hervor, dass ihm jene zur Lage in Libyen zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt wurde, binnen einer Frist von einer Woche eine schriftliche Stellungnahme einzubringen. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der bekämpften Entscheidung der belangten Behörde immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen, was gegenständlich nicht der Fall ist.

Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen.

Da dem Beschwerde keine Gelegenheit geboten wurde, in das Länderinformationsblatt zur Lage in Marokko Einsicht zu nehmen und schriftlich Stellung zu nehmen, war der Beschwerde betreffend Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Folge zu geben.

Zu Spruchpunkt B):

Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:I401.2173109.1.00

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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