RS Bvwg 2017/10/23 L519 2172136-1

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Veröffentlicht am 23.10.2017
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

23.10.2017

Norm

AsylG 2005 §3
AVG 1950 §60
VwGVG §28 Abs3

Rechtssatz

Rechtssatz 1

Selbstredend steht es der Behörde frei, bzw. besteht für die Behörde die Verpflichtung, das Beweisthema eines vorgelegten Bescheinigungsmittels - etwa durch entsprechende Befragung des Beschwerdeführers - zu erkunden und in jenem Fall, in dem es sich um kein taugliches Beweismittel handelt, dessen Übersetzung zu unterlassen. Dies hat sie jedoch in nachvollziehbarer Weise zu begründen und ist jedenfalls hinsichtlich der Unterlagen zu einer behördlichen bzw. gerichtlichen Verfolgung des Beschwerdeführers nicht gegeben, da diese Unterlagen das Vorbringen des Beschwerdeführers in einem wesentlichen Teil bestätigen könnten.

Schlagworte

Begründungspflicht, Beweismittel, Ermittlungspflicht, Urkunde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:L519.2172136.1.01

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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