Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
23.10.2017Norm
AsylG 2005 §3Rechtssatz
Rechtssatz 1
Selbstredend steht es der Behörde frei, bzw. besteht für die Behörde die Verpflichtung, das Beweisthema eines vorgelegten Bescheinigungsmittels - etwa durch entsprechende Befragung des Beschwerdeführers - zu erkunden und in jenem Fall, in dem es sich um kein taugliches Beweismittel handelt, dessen Übersetzung zu unterlassen. Dies hat sie jedoch in nachvollziehbarer Weise zu begründen und ist jedenfalls hinsichtlich der Unterlagen zu einer behördlichen bzw. gerichtlichen Verfolgung des Beschwerdeführers nicht gegeben, da diese Unterlagen das Vorbringen des Beschwerdeführers in einem wesentlichen Teil bestätigen könnten.
Schlagworte
Begründungspflicht, Beweismittel, Ermittlungspflicht, UrkundeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:L519.2172136.1.01Zuletzt aktualisiert am
09.11.2017