TE Bvwg Beschluss 2017/10/23 L516 2163433-1

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Veröffentlicht am 23.10.2017
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Entscheidungsdatum

23.10.2017

Norm

AsylG 2005 §24 Abs2a
AsylG 2005 §3
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

L516 2163433-1/9E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. XXXX , vertreten durch Verein Menschenrechte, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.06.2017, Zl. 1028772301/14883751, beschlossen:

A)

Das Asylverfahren wird gemäß § 28 Abs 1 iVm § 31 Abs 1 VwGVG und § 24 Abs 2a AsylG 2005 idgF eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Sachverhalt:

1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies mit außen bezeichnetem Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 15.08.2014 gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (AsylG) bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) und gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran (Spruchpunkt II) ab. Das BFA erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG und erließ gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG. Das BFA stellte gemäß § 52 Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung in den Iran gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III) und sprach aus, dass gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV). Mit Schreiben vom 16.06.2017 wurde dem Beschwerdeführer vom BFA mit Verfahrensanordnung gemäß § 52 Abs 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren amtswegig eine juristische Person als Rechtsberater zur Seite gestellt.

2. Der Beschwerdeführer hat gegen den ihm am 20.06.2017 zugestellten Bescheid am 04.07.2017 Beschwerde erhoben und diesen zur Gänze angefochten.

3. Das BFA übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht mit Nachtrag zur Beschwerdevorlage vom 06.07.2017 eine Ausreisebestätigung der International Organization for Migration (IOM) vom 12.10.2017, welcher zufolge der Beschwerdeführer am 11.10.2017 freiwillig unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet in den Irak (der Beschwerdeführer gab nunmehr an, irakischer Staatsangehöriger zu sein) ausgereist sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Einstellung des Beschwerdeverfahrens

1. Gem § 24 Abs 2a AsylG ist bei freiwilliger Abreise des Fremden in den Herkunftsstaat das Asylverfahren mit seiner Ausreise einzustellen, es sei denn der Sachverhalt ist entscheidungsreif. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, wenn sich der Fremde nach Einstellung nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder einen Antrag auf internationalen Schutz stellt. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG oder § 34 Abs. 1 VwGVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig.

2. Der Beschwerdeführer ist am 11.10.2017 freiwillig in den Herkunftsstaat ausgereist. Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt noch nicht entscheidungsreif war, war das Asylverfahren spruchgemäß in Anwendung des § 24 Abs 2a AsylG einzustellen.

Zu B) Revision

3. Da die Rechtslage eindeutig ist, ist die Revision nicht zulässig.

Schlagworte

freiwillige Ausreise, Rückkehrhilfe, Verfahrenseinstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:L516.2163433.1.00

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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