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82/04 Apotheken, ArzneimittelNorm
B-VG Art139 Abs1 Z3Leitsatz
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung von Regelungen über den Apothekenvorbehalt für nicht rezeptpflichtige Arzneimittel und das Verbot des Fernabsatzes mangels Zuordnung der vorgetragenen Bedenken zu den angefochtenen BestimmungenRechtssatz
Zurückweisung des Antrags einer Drogeriemarktkette auf (teilweise) Aufhebung des ArzneimittelG (AMG), des §5 ApothekenG (ApG) und §50 GewO 1994 sowie der ApothekenbetriebsO 2005, der AbgrenzungsV 2004 und der Fernabsatz-V.
Es ist evident, dass sich die vorgetragenen Bedenken nicht gegen alle angefochtenen Rechtsvorschriften in gleicher Weise richten. Einem solchen Antrag muss mit hinreichender Deutlichkeit entnehmbar sein, zu welcher Verfassungsnorm die zur Aufhebung beantragte Norm in Widerspruch stehen soll und welche Gründe jeweils für die Aufhebung der betreffenden Norm sprechen.
Eine derartige Zuordnung lässt der Antrag jedoch vermissen: Von den angefochtenen Bestimmungen im Duktus der Bedenken ausdrücklich erwähnt wird nur §59 Abs1 AMG, allerdings lediglich im Zusammenhang mit einer Wiedergabe von Inhalten der Gesetzesmaterialien, sowie §59 Abs3 AMG im Zusammenhang mit der Rüge der "Legaldefinition".
Fehlende Zuordnungen auch in den Ausführungen zur "Verhältnismäßigkeit", zur Ungleichbehandlung von Standorten und dem behaupteten Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot.
Auch der Bestimmung des §5 ApG werden im Antrag weder konkrete Bedenken zugeordnet, noch wird dargetan, inwiefern diese Bestimmung in die Rechtssphäre der antragstellenden Partei, die keine Apotheke betreibt und daher auch nicht Normadressatin des §5 ApG ist, eingreift. Es besteht auch kein erkennbarer Zusammenhang zwischen den Bestimmungen über den Apothekenvorbehalt bei der Arzneimitteldistribution und der Regelung der Berufsbefugnisse von Apothekern. Ein solcher Zusammenhang wird auch durch die geltend gemachten Bedenken nicht hergestellt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Arzneimittel, Apotheken, Gewerberecht, VfGH / BedenkenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2017:G8.2017Zuletzt aktualisiert am
13.11.2017