Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 2. Oktober 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Dr. Oshidari in der Disziplinarsache gegen Dr. Heinrich F*****, AZ D 137/14 des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien, über den Antrag des Disziplinarbeschuldigten auf Ablehnung der Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Sailer wegen Ausschließung gemäß § 60 Abs 1 OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Ablehnungsantrag wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 26 Ds 2/17v über die Berufung des Kammeranwalts gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien vom 13. Juni 2016, GZ D 137/14-23, zu entscheiden. Nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs sind Mitglieder des zuständigen 26. Senats Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzender, die Anwaltsrichter Dr. Angermaier und Dr. Hofmann sowie – aufgrund des zwischenzeitigen Übertritts des früheren Senatsmitglieds Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs i.R. Hon.-Prof. Dr. Danzl in den dauernden Ruhestand – nunmehr Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Hoch als weiterer Richter. Als Ersatzmitglied für den Fall der Verhinderung des zuletzt Genannten sieht die Geschäftsverteilung den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Sailer vor.
In seinem Ablehnungsantrag behauptet der Disziplinarbeschuldigte, dass aufgrund des Ausscheidens des früheren Senatsmitglieds Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs i.R. Hon.-Prof. Dr. Danzl zu erwarten sei, dass das Ersatzmitglied Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Sailer, hinsichtlich dessen Ausgeschlossenheitsgründe im Sinn des § 43 Abs 1 Z 3 StPO vorliegen würden, in den erkennenden Senat als Ersatzmitglied eintreten würde.
Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Antrags auf Ablehnung eines Richters wegen Ausschließung nach § 44 Abs 3 StPO ist dessen konkret-aktuelle Kompetenz zur Entscheidung in der Sache des Ablehnungswerbers (vgl RIS-Justiz RS0097219, RS0097075; Lässig, WK-StPO Vorbem zu §§ 43 bis 47 Rz 4, § 45 Rz 7). Da eine solche in Ansehung des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Sailer nicht vorliegt, war der Antrag zurückzuweisen.
Textnummer
E119737European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:0120NS00069.17V.1002.000Im RIS seit
09.11.2017Zuletzt aktualisiert am
09.11.2017