Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
18.05.2017Index
L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung WienNorm
WMG §1Rechtssatz
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat im Erkenntnis vom 11.12.1963, K II-1/63 (Slg.Nr.4609) als „Kompetenzgerichtshof“ ausgeführt:
„Die Erbringung einer Geldleistung durch die öffentliche Hand ist grundsätzlich kompetenzrechtlich neutral, das heißt, sie kann grundsätzlich jedem Kompetenztatbestand zugeordnet werden. Wenn Geldleistungen aus dem Gesichtspunkt sozialer Hilfsbedürftigkeit gewährt werden, ist daher zu untersuchen, ob sie im Rahmen einer bestimmten Verwaltungsmaterie gewährt werden, oder ob die soziale Hilfsbedürftigkeit das einzige Motiv der Gewährung ist; im letzteren Fall wäre eine derartige Regelung dem Armenwesen zuzuordnen.“
Damit wird aber nicht nur der jeweils heranzuziehende verfassungsrechtliche Kompetenztatbestand definiert, sondern im besonderen Fall des Armenwesens (Sozialhilfe, nunmehr Mindestsicherung) auch die Subsidiarität des Armenwesens. Das Armenwesen greift stets erst dann, wenn andere mögliche Zuordnungsaspekte einer grundsätzlich neutralen Transferleistung an Einzelpersonen nicht greifen.
Schlagworte
Mindestsicherung; Mietbeihilfe; Kompetenz Armenwesen, Subsidiarität; Grundrechte, MenschenrechteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.242.021.RP25.1890.2017Zuletzt aktualisiert am
08.11.2017