RS Lvwg 2017/5/18 VGW-242/021/RP25/1890/2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.05.2017
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

18.05.2017

Index

L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
19/05 Menschenrechte

Norm

WMG §1
WMG §3
WMG §4
WMG §9
WMG-VO §1 Abs1 litb
WMG-VO §2 Abs1 Z1
B-VG Art. 7 Abs1
B-VG Art. 135 Abs4
EMRK Art. 3

Rechtssatz

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat im Erkenntnis vom 11.12.1963, K II-1/63 (Slg.Nr.4609) als „Kompetenzgerichtshof“ ausgeführt:

„Die Erbringung einer Geldleistung durch die öffentliche Hand ist grundsätzlich kompetenzrechtlich neutral, das heißt, sie kann grundsätzlich jedem Kompetenztatbestand zugeordnet werden. Wenn Geldleistungen aus dem Gesichtspunkt sozialer Hilfsbedürftigkeit gewährt werden, ist daher zu untersuchen, ob sie im Rahmen einer bestimmten Verwaltungsmaterie gewährt werden, oder ob die soziale Hilfsbedürftigkeit das einzige Motiv der Gewährung ist; im letzteren Fall wäre eine derartige Regelung dem Armenwesen zuzuordnen.“

Damit wird aber nicht nur der jeweils heranzuziehende  verfassungsrechtliche Kompetenztatbestand definiert, sondern im besonderen Fall des Armenwesens (Sozialhilfe, nunmehr Mindestsicherung) auch die Subsidiarität des Armenwesens. Das Armenwesen greift stets erst dann, wenn andere mögliche Zuordnungsaspekte einer grundsätzlich neutralen Transferleistung an Einzelpersonen nicht greifen.

Schlagworte

Mindestsicherung; Mietbeihilfe; Kompetenz Armenwesen, Subsidiarität; Grundrechte, Menschenrechte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.242.021.RP25.1890.2017

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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