Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
24.07.2017Index
L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung WienNorm
WMG §14 Abs1Rechtssatz
Nach Art. 14 Abs. 4 der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, können Leistungen nach den Art. 10 bis 12 der Vereinbarung gekürzt werden, wenn trotz schriftlicher Ermahnung keine Bereitschaft zu einem zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft besteht. Dies darf grundsätzlich nur stufenweise und maximal um bis zu 50% erfolgen, eine weitergehende Kürzung oder ein völliger Entfall ist nur ausnahmsweise und in besonderen Fällen zulässig. In den Erläuterungen zu der Vereinbarung (677 BlgNR XXIV. GP, S. 18) wird explizit darauf hingewiesen, dass die Kürzungsmöglichkeit von einer vorherigen schriftlichen Ermahnung abhängig gemacht wird.
Die Behörde hat in ihrem Aufforderungsschreiben vom xx.xx.xxxx, welches sowohl an Herrn A. S. als auch Frau S. K. gerichtet war, explizit auf das Erfordernis über den Einsatz der Arbeitskraft und die Folgen bei einer Weigerung hingewiesen. Da bei Herrn A. S. im Oktober … eine Kürzung des Mindeststandards zur Deckung des Lebensunterhalts von 25 % durchgeführt, wurde, kann dies nicht dazu führen, dass bei Frau S. K. als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft sofort mit einer 50 %igen Kürzung bei fehlender Meldung der Arbeitssuche vorgegangen werden darf. Dies lässt sich auch nicht dem Gesetzeswortlaut entnehmen, da hier von der Person (welche ihre Arbeitskraft nicht einsetzt) gesprochen wird und nicht von den Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft.
Schlagworte
Mindestsicherung; Einsatz der Arbeitskraft, Kürzung stufenweise, Mitglied der BedarfsgemeinschaftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.242.003.RP08.7812.2017Zuletzt aktualisiert am
08.11.2017