RS Lvwg 2017/7/27 VGW-242/003/RP08/9265/2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.07.2017
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

27.07.2017

Index

L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien

Norm

WMG §12 Abs2 Z2
WMG §12 Abs3
WMG §16 Abs1

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner ständigen Judikatur betreffend verwertbares Vermögen (auch zu vergleichbaren Landesgesetzen) bereits festgestellt, dass angesparte Beträge grundsätzlich als verwertbares Vermögen anzusehen ist (vgl. VwGH vom 05.04.2004, 2004/10/0034).

In seinem Erkenntnis vom 27.05.2014, Ro 2014/10/0064 hat der Verwaltungsgerichtshof weiters klar ausgesprochen, dass „..nach der klaren Anordnung des § 12 Abs. 2 Z. 2 Wr MSG 2010 Ersparnisse und sonstige Vermögenswerte, soweit keine Ausnahmeregelung nach § 12 Abs. 3 leg. cit. anzuwenden ist, als verwertbares Vermögen gelten; die zuletzt genannte Bestimmung enthält keine Ausnahmeregelung für "aus Sozialleistungen gebildete Rücklagen". Und weiter: „Auch dann, wenn die Ersparnisse aus Einkommensteilen gebildet worden sind, die bei der Gewährung von Sozialhilfe außer Ansatz zu bleiben haben, sind die Ersparnisse als Vermögen des Betreffenden zu behandeln (vgl. etwa die Erkenntnisse des VwGH vom 29. Jänner 2009, Zl. 2006/10/0060, und vom 25. April 2013, Zl. 2011/10/0123.)“

Schlagworte

Mindestsicherung; Abweisung; Mitwirkungspflicht, triftiger Grund als Hindernis; Ersparnisse verwertbares Vermögen, Vermögensfreibetrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.242.003.RP08.9265.2017

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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