Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
27.07.2017Index
L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung WienNorm
WMG §12 Abs2 Z2Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner ständigen Judikatur betreffend verwertbares Vermögen (auch zu vergleichbaren Landesgesetzen) bereits festgestellt, dass angesparte Beträge grundsätzlich als verwertbares Vermögen anzusehen ist (vgl. VwGH vom 05.04.2004, 2004/10/0034).
In seinem Erkenntnis vom 27.05.2014, Ro 2014/10/0064 hat der Verwaltungsgerichtshof weiters klar ausgesprochen, dass „..nach der klaren Anordnung des § 12 Abs. 2 Z. 2 Wr MSG 2010 Ersparnisse und sonstige Vermögenswerte, soweit keine Ausnahmeregelung nach § 12 Abs. 3 leg. cit. anzuwenden ist, als verwertbares Vermögen gelten; die zuletzt genannte Bestimmung enthält keine Ausnahmeregelung für "aus Sozialleistungen gebildete Rücklagen". Und weiter: „Auch dann, wenn die Ersparnisse aus Einkommensteilen gebildet worden sind, die bei der Gewährung von Sozialhilfe außer Ansatz zu bleiben haben, sind die Ersparnisse als Vermögen des Betreffenden zu behandeln (vgl. etwa die Erkenntnisse des VwGH vom 29. Jänner 2009, Zl. 2006/10/0060, und vom 25. April 2013, Zl. 2011/10/0123.)“
Schlagworte
Mindestsicherung; Abweisung; Mitwirkungspflicht, triftiger Grund als Hindernis; Ersparnisse verwertbares Vermögen, VermögensfreibetragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.242.003.RP08.9265.2017Zuletzt aktualisiert am
08.11.2017