TE Lvwg Erkenntnis 2017/7/27 VGW-242/003/RP08/9265/2017

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Veröffentlicht am 27.07.2017
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Entscheidungsdatum

27.07.2017

Index

L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien

Norm

WMG §12 Abs2 Z2
WMG §12 Abs3
WMG §16 Abs1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Landesrechtspflegerin Bannauer-Mathis über die Beschwerde der Frau J. W., vertreten durch Rechtsanwältin, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, vom 09.05.2017, Zl. SH/2017/1592088-001, in einer Angelegenheit des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG),

zu Recht e r k a n n t:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, vom 09.05.2017, Zl. SH/2017/1592088-001, wurde der Antrag der vertretenen Beschwerdeführerin vom 27.01.2017 auf Gewährung von Mindestsicherung wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht gemäß den §§ 4, 7, 9, 10, 12 und 16 WMG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, die Antragstellerin hätten notwendige Unterlagen, nämlich

?    Vorlage des Beschlusses des Pflegschaftsgerichtes über die Rechnungslegung, bei Antragstellung v. 27.01.2017 wurde ein Barvermögen in Höhe von EUR 12.823,01 bekanntgegeben

bis zum vorgegebenen Termin am 23.03.2017 nicht vorgelegt. Da die Behörde ohne die verpflichtende Mitwirkung außer Stande gewesen sei, die für die Bemessung der Geldleistung rechtserheblichen Tatsachen festzustellen, seien die fehlenden Angaben bzw. Unterlagen zur Beurteilung des Anspruches unerlässlich im Sinne des § 16 WMG gewesen.

Dagegen richtet sich die fristgerecht eingelangte Beschwerde, in der die vertretene Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorbringt, dass die Sachwalterin mit Schreiben vom 15.03.2017 geforderten Unterlagen vorgelegt und mitgeteilt habe, dass der Beschluss des Pflegschaftsgerichtes über die Rechnungslegung noch nicht vorliege. Der Beschluss des BG ... Wien zu ... sei der Sachwalterin erst am 04.05.2017 zugestellt worden. Dieser wurde mit der Beschwerde vorgelegt.

Gleichzeitig mit der Beschwerde wurde ein neuerlicher Antrag auf Zuerkennung von Leistungen nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz eingebracht.

Die belangte Behörde legte die Beschwerde sowie den Akt des Verwaltungsverfahrens dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vor.

Mit Schreiben vom 13.07.2017 ersuchte das Verwaltungsgericht Wien die Behörde um Auskunft, ob bereits eine Entscheidung hinsichtlich des Antrages vom 08.06.2017 vorliege und um Auskunft, ob der Kostenersatz laut Bescheid vom 21.01.2016 zur Zahl MA 40 – SH/2016/55691-001 in Höhe von € 5.862,05 bereits beglichen wurde.

Mit Schreiben vom 20.07.2017 wurde durch die belangte Behörde mitgeteilt, dass noch keine Entscheidung hinsichtlich des Antrages vom 08.06.2017 vorliegt und der Kostenersatz auch noch nicht beglichen wurde.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Das Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz – WMG), LGBl. Nr. 38/2010 in der geltenden Fassung lautet auszugsweise wie folgt:

„Ziele und Grundsätze

§ 1. (1) Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung hat zum Ziel, Armut und soziale Ausschließung verstärkt zu bekämpfen und zu vermeiden sowie die dauerhafte Eingliederung oder Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.

(2) Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung erfolgt durch Zuerkennung von pauschalierten Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs sowie von den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung erforderlichen Leistungen. Auf diese Leistungen besteht ein Rechtsanspruch.

(3) Die Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ist subsidiär. Sie erfolgt nur, wenn der Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter gedeckt werden kann.

(4) Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung dient der Beseitigung einer bestehenden Notlage. Sie erfolgt auch vorbeugend, wenn dadurch einer drohenden Notlage entgegengewirkt werden kann. Eine Fortsetzung ist solange möglich, als dies notwendig ist, um die Wirksamkeit und Nachhaltigkeit der Hilfeleistung zu sichern. Die Mindestsicherung hat rechtzeitig einzusetzen. Eine Zuerkennung von Leistungen für die Vergangenheit ist nicht möglich.

Pflichten der Hilfe suchenden oder empfangenden Personen

§ 6. Hilfe suchende oder empfangende Personen haben nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen

         1.       zur Abwendung und Beseitigung der Notlage ihre Arbeitskraft einzusetzen,

         2.       an arbeitsintegrativen Maßnahmen teilzunehmen,

         3.       eigene Mittel vorsorglich und zweckmäßig einzusetzen,

         4.       Ansprüche, die der Deckung der Bedarfe nach diesem Gesetz dienen, nachhaltig zu verfolgen, soweit dies nicht offensichtlich aussichtslos, unzumutbar oder mit unverhältnismäßigem Kostenrisiko verbunden ist,

         5.       zuerkannte Leistungen zweckentsprechend, das heißt zur Abdeckung der Bedarfe für die sie zuerkannt wurden, zu verwenden und

         6.       ihre Mitwirkungspflichten im Verfahren und während des Bezuges von Leistungen zu erfüllen.

§ 10. (1) Auf den Mindeststandard ist das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen.

(2) Bei der Berechnung der Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs von mehreren Personen, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden, erfolgt die Bemessung für die Bedarfsgemeinschaft. Dabei ist auf die Summe der heranzuziehenden Mindeststandards die Summe der Einkommen aller anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen.

(3) Zahlungsverpflichtungen, insbesondere auch solche auf Grund unterhaltsrechtlicher Beziehungen, sind bei der Bemessung nicht als einkommensmindernd zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Forderungen, die bei der Hilfe suchenden Person zwangsweise eingetrieben werden oder zu deren Begleichung sie nach einem Schuldenregulierungsverfahren verpflichtet ist.

(4) Gesetzliche oder vertragliche und der Höhe nach bestimmte Ansprüche der Hilfe suchenden Person auf Leistungen, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach § 3 dienen, sind auch dann anzurechnen, wenn die Hilfe suchende Person diese nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich) verfolgt, sofern die Geltendmachung weder offenbar aussichtslos noch unzumutbar ist. Dies ist von der unterhaltsberechtigten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung glaubhaft zu machen.

§ 12. (1) Auf die Summe der Mindeststandards ist das verwertbare Vermögen von anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen.

(2) Soweit keine Ausnahmeregelung nach Abs. 3 anzuwenden ist, gelten als verwertbar:

         1.       unbewegliches Vermögen;

         2.       Ersparnisse und sonstige Vermögenswerte.

(3) Als nicht verwertbar gelten:

         1.       Gegenstände, die zu einer Erwerbsausübung oder der Befriedigung angemessener kultureller Bedürfnisse der Hilfe suchenden Person dienen;

         2.       Gegenstände, die als angemessener Hausrat anzusehen sind;

         3.       Kraftfahrzeuge, die berufsbedingt oder auf Grund besonderer Umstände (insbesondere Behinderung, unzureichende Infrastruktur) erforderlich sind;

         4.       unbewegliches Vermögen, wenn dieses zur Deckung des angemessenen Wohnbedarfs der Bedarfsgemeinschaft dient;

         5.       verwertbares Vermögen nach Abs. 2 bis zu einem Freibetrag in Höhe des Fünffachen des Mindeststandards nach § 8 Abs. 2 Z 1 (Vermögensfreibetrag);

         6.       sonstige Vermögenswerte, solange Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht länger als für eine Dauer von sechs Monaten bezogen wurden. Dabei sind alle ununterbrochenen Bezugszeiträume im Ausmaß von mindestens zwei Monaten innerhalb von zwei Jahren vor der letzten Antragstellung zu berücksichtigen.

Ablehnung und Einstellung der Leistungen

§ 16. (1) Wenn eine Hilfe suchende oder empfangende Person trotz Aufforderung unter Setzung einer angemessenen Frist und nachweislichem Hinweis auf die Rechtsfolgen ohne triftigen Grund nicht rechtzeitig mitwirkt, indem sie

         1.       die zur Durchführung des Verfahrens von der Behörde verlangten Angaben nicht macht oder

         2.       die von der Behörde verlangten Unterlagen nicht vorlegt oder

         3.       soweit nicht für die Anrechnung die statistisch errechneten Durchschnittsbedarfssätze herangezogen werden können, gesetzliche oder vertragliche Ansprüche, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach § 3 dienen, nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich), verfolgt, wobei eine offenbar aussichtslose, unzumutbare oder mit unverhältnismäßigem Kostenrisiko verbundene Geltendmachung von Ansprüchen nicht verlangt werden kann,

ist die Leistung einzustellen oder abzulehnen. Eine Nachzahlung für die Zeit der Einstellung oder Ablehnung unterbleibt. Ein triftiger Verhinderungsgrund ist von der Hilfe suchenden oder empfangenden Person glaubhaft zu machen und entsprechend zu bescheinigen.

(2) Die im Rahmen der Bemessung auf eine Hilfe suchende oder empfangende Person entfallende Leistung ist einzustellen oder abzulehnen, wenn sie unter den in Abs. 1, erster Halbsatz genannten Voraussetzungen nicht mitwirkt, indem sie der Aufforderung zu einer ärztlichen Untersuchung nicht nachkommt.

(3) Bei einer Einstellung oder Ablehnung nach Abs. 2 ändert sich der auf die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft anzuwendende Mindeststandard nicht.“

Auf Grund des Akteninhaltes steht folgender Sachverhalt fest:

Der Beschwerdeführerin wurden zuletzt mit Bescheid vom 21.01.2016 (AS. 165) Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sowie Mietbeihilfe von 01.02.2016 bis 28.02.2017 zuerkannt.

Am 27.02.2017 stellte die Sachwalterin einen neuerlichen Antrag auf Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sowie Mietbeihilfe. Als Vermögen wurde mit Stand 17.01.2017 ein Betrag in Höhe von € 12.823,01 angegeben (AS. 216).

Mit Schreiben des Magistrates der Stadt Wien vom 02.03.2017 (AS. 245) wurde die Sachwalterin aufgefordert, bis spätestens 23.03.2017 in Kopie folgende Unterlagen zu übermitteln:

?    Pensionsbescheid der deutschen Rentenversicherung für 2017

?    Vorlage des Beschlusses des Pflegschaftsgerichtes über die Rechnungslegung

?    bei Antragstellung vom 27.01.2017 wurde ein Barvermögen in Höhe von EUR 12.823,01 bekanntgegeben – Kontoauszug ist vorzulegen

Gleichzeitig wurde die Antragstellerin darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf der Frist die Hilfeleistung gemäß § 16 WMG abgelehnt oder eingestellt werde. Eine Nachzahlung für die Zeit der Ablehnung oder Einstellung der Hilfeleistung unterbleibe.

Mit Fax vom 17.03.2017 wurde von der Sachwalterin mitgeteilt, dass der Beschluss des Pflegschaftsgerichts über die Rechnungslegung noch nicht vorliegt (AS. 239). Ein aktueller Kontoauszug vom 08.03.2017 über den Kontostand in Höhe von € 12.718,16 (AS. 240) sowie die Mitteilung der Deutschen Rentenversicherung, dass die Antragstellerin keine Waisenrente mehr mit Ablauf des Monats November 2016 erhalte (AS. 241), wurden vorgelegt.

Festgestellt wird aufgrund des unbedenklichen Akteninhaltes, dass bis zum 09.05.2017 keine weiteren Unterlagen beim Magistrat der Stadt Wien einlangten und daher mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien der Antrag abgewiesen wurde.

Rechtliche Beurteilung:

Für die Berechnung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ist gemäß § 10 WMG zu prüfen, über welches Einkommen die Beschwerdeführerin verfügt, da Anspruch auf diese Leistung nur derjenige hat, der seinen Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter decken kann.

Es ist dabei grundsätzlich von einem umfassenden Einkommensbegriff auszugehen, der alle Einkünfte des Hilfesuchenden umfasst, gleichgültig aus welchem Titel sie ihm zufließen (VwGH 28.2.2001, Zl. 98/03/0216; 18.3.2003, Zl. 2001/11/0091).

Der Magistrat der Stadt Wien war daher berechtigt, die Antragstellerin aufzufordern, die in der Aufforderung vom 02.03.2017 genannten Unterlagen vorzulegen.

Die von der Behörde vertretene Ansicht, die Beschwerdeführerin hätte ihrer Mitwirkungspflicht nicht entsprochen, ist dem Verwaltungsgericht Wien jedoch nicht nachvollziehbar. Die vertretene Beschwerdeführerin hat nämlich insofern ihrer Mitwirkungspflicht entsprochen, als sie am 17.03.2017 mitgeteilt hat, dass der Beschluss des Pflegschaftsgerichts noch nicht vorliegt. Ein triftiger Verhinderungsgrund, der gemäß § 16 Abs. 1 letzter Satz WMG zu berücksichtigen wäre, lag damit vor. Der gegenständliche Beschluss ist auch erst am 04.05.2017 bei der Sachwalterin eingelangt. Die Behörde hätte daher – vor Erlassung des Bescheides – unter kurzer Fristsetzung die Antragstellerin nochmals auffordern müssen, den noch fehlenden Beschluss vorzulegen.

Im vorliegenden Verfahren ist vom Verwaltungsgericht jedoch nicht zu beachten, dass die Beschwerdeführerin die Unterlagen am 08.06.2017 vorgelegt hat: Zwar ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine vollinhaltliche Bestätigung des angefochtenen Bescheides im Fall der späteren Vorlage der Unterlagen nicht rechtskonform, da das erkennende Gericht nicht bloß zu prüfen hat, ob im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides die geforderten Unterlagen vorlagen, sondern auch darauf Bedacht zu nehmen hat, dass die Unterlagen während des (Berufungs-) bzw. Beschwerdeverfahrens vorgelegt worden waren. Unter anderem folgt aus § 37a Abs. 2 letzter Satz WSHG (wortgleich § 16 Abs. 1 zweiter Satz WMG), dass die Sanktion nur bis zum Vorliegen der Unterlagen reicht (VwGH 13.5.2011, Zl. 2009/10/0127).

Da von der vertretenen Beschwerdeführerin gleichzeitig am 08.06.2017 ein neuerlicher Antrag auf Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gestellt wurde, ist Verfahrensgegenstand die Abweisung vom 01.03.2017 (Letztbezug aus Vorbescheid endete am 28.02.2017) bis zum 07.06.2017.

Die Abweisung erweist sich jedoch insofern als rechtmäßig, als die Beschwerdeführerin laut Kontostand vom 01.06.2017 über ein Vermögen in Höhe von € 9.727,64 verfügt. Der Vermögensfreibetrag gemäß § 4 der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien 2016 (WMG-VO 2016) beträgt € 4.188,79. Der Kostenersatz in Höhe von € 5.862,05 wurde – wie im vorgelegten Beschluss des Bezirksgerichts ... Wien vom 26.02.2016 (!) festgestellt und von der Sachwalterin als richtig betrachtet – bis zumindest 20.07.2017 nicht beglichen.

Ein tragender Grundsatz des Mindestsicherungsrechts ist das Prinzip der Subsidiarität. Daraus ergibt sich, dass Personen, die grundsätzlich zum Bezug von Mindestsicherung berechtigt sind, zunächst ihre eigenen Ressourcen (erzielbares Einkommen, Vermögen, Ansprüche gegen Dritte) einzusetzen haben und die Mindestsicherung nur zur Abdeckung des verbleibenden Bedarfs gewährt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner ständigen Judikatur betreffend verwertbares Vermögen (auch zu vergleichbaren Landesgesetzen) bereits festgestellt, dass angesparte Beträge grundsätzlich als verwertbares Vermögen anzusehen ist (vgl. VwGH vom 05.04.2004, 2004/10/0034).

In seinem Erkenntnis vom 27.05.2014, Ro 2014/10/0064 hat der Verwaltungsgerichtshof weiters klar ausgesprochen, dass „..nach der klaren Anordnung des § 12 Abs. 2 Z. 2 Wr MSG 2010 Ersparnisse und sonstige Vermögenswerte, soweit keine Ausnahmeregelung nach § 12 Abs. 3 leg cit anzuwenden ist, als verwertbares Vermögen gelten; die zuletzt genannte Bestimmung enthält keine Ausnahmeregelung für "aus Sozialleistungen gebildete Rücklagen". Und weiter: „Auch dann, wenn die Ersparnisse aus Einkommensteilen gebildet worden sind, die bei der Gewährung von Sozialhilfe außer Ansatz zu bleiben haben, sind die Ersparnisse als Vermögen des Betreffenden zu behandeln (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 29. Jänner 2009, Zl. 2006/10/0060, und vom 25. April 2013, Zl. 2011/10/0123.“

Unbestritten steht fest, dass der rückgeforderte Betrag in Höhe von € 5.862,05 bis zum Zeitpunkt der neuerlichen Antragstellung am 08.06.2017 nicht zurückbezahlt wurde; dieser Betrag ist daher auch nicht vom vorhandenen Vermögen in Abzug zu bringen.

Damit hat die Beschwerdeführerin jedoch kein Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für den Zeitraum März 2017 bis Mai 2017, da sie gemäß § 1 Abs. 3 WMG ihre Bedarfe aus eigenen Mitteln decken kann.

Da die Sach- und Rechtslage ausreichend geklärt ist und eine Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden. Überdies wurde von keiner Verfahrenspartei die Durchführung einer Verhandlung beantragt.

Schlagworte

Mindestsicherung; Abweisung; Mitwirkungspflicht, triftiger Grund als Hindernis; Ersparnisse verwertbares Vermögen, Vermögensfreibetrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.242.003.RP08.9265.2017

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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