Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
01.08.2017Index
L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung WienNorm
WMG §16 Abs1Rechtssatz
Im vorliegenden Verfahren ist vom Verwaltungsgericht nicht zu beachten, dass der Beschwerdeführer die Unterlagen am 16.06.2017 vorgelegt hat: Zwar ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine vollinhaltliche Bestätigung des angefochtenen Bescheides im Fall der späteren Vorlage der Unterlagen nicht rechtskonform, da das erkennende Gericht nicht bloß zu prüfen hat, ob im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides die geforderten Unterlagen vorlagen, sondern auch darauf Bedacht zu nehmen hat, dass die Unterlagen während des (Berufungs-) bzw. Beschwerdeverfahrens vorgelegt worden waren. Unter anderem folgt aus § 37a Abs. 2 letzter Satz WSHG (wortgleich § 16 Abs. 1 zweiter Satz WMG), dass die Sanktion nur bis zum Vorliegen der Unterlagen reicht (VwGH 13.5.2011, Zl. 2009/10/0127).
Da jedoch vom Beschwerdeführer am 16.06.2017 ein neuerlicher Antrag auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung gestellt hat, ist Verfahrensgegenstand die Abweisung bis zum 15.06.2017.
Schlagworte
Mindestsicherung; Abweisung; spätere Mitwirkung bei neuerlichem Antrag nicht BeschwerdegegenstandEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.242.003.RP08.10189.2017Zuletzt aktualisiert am
08.11.2017