TE Lvwg Erkenntnis 2014/12/17 LVwG-2014/16/2934-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.12.2014
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

17.12.2014

Index

82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht

Norm

BHygG §1 Abs3

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Christoph Lehne über die Beschwerde von AA und BA, Z, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Gesundheit vom 11.09.2014, GZ ****,

zu Recht erkannt:

1.       Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:

Mit dem Ansuchen vom 04.04.2014 ersuchten die späteren Beschwerdeführer, Hotel C, Adresse, um die Zulassung als Überprüfungsbetrieb für einen Naturpool. Dazu wird in dem Projekt Folgendes ausgeführt:

„3 Kundeninformation

Der Betreiber der Naturpoolanlage, Fam. A, wurde außerdem bezüglich dem Aufbau und der Funktionsweise des Naturpools, die Wartungs- und Pflegeaufwendungen und den Flächenbedarf gemäß Önorm L1126 informiert. Da der Naturpool zuvor jedoch für die private Benützung geplant wurde, war auch die Dimensionierung der Gesamtkubatur an die Familie A angepasst. Es ergibt sich daher eine Nennbelastung von nur 6,01 Personen, welche sich pro Tag im Wasser befinden dürfen (Gesamtkubatur = 60,81 m³). Diese Nennbelastung wird den Badegästen durch ein im Zutrittsbereich angebrachtes Schild gemäß Bäderhygienegesetz § 82 Abs 2 wie folgt mitgeteilt:

Hinweis für Badegäste

Die Reinhaltung des Kleinbadeteichs erfolgt ausschließlich durch dessen Selbstreinigungskräfte.

Die natürliche Reinigungskraft ist begrenzt.

Zum Schutz der Gesundheit der Badegäste dürfen daher die angeführten Personenzahlen nicht überschritten werden:

Gleichzeitig darf sich im Badegewässer höchstens eine Person aufhalten.

Pro Tag darf die Gesamtanzahl an Badegästen im Kleinbadeteich höchstens sechs Personen betragen.

4 Spezielle Anforderungen an den Naturpool (ÖN L1128 Punkt 7.3)

Der Naturpool besteht, wie vorhin schon erwähnt, aus einem Nutzungsbereich und einem externen Kiesfilterbecken, welche entgegen der ÖNorm L1126 zwar keine durchgehende Wasseroberfläche aufweisen, da diese beiden Bereiche baulich durch eine Betonmauer abgegrenzt sind, unserer Meinung jedoch auf die bäderhygienischen Auflagen keinen negativen, sondern einen positiven Einfluss nimmt, da der Biofilm nicht in den Nutzungsbereich gelangen kann und somit nur durch biologische Prozesse gereinigtes Wasser in den Nutzungsbereich gelangt. Außerdem beträgt die mittlere Tiefe des Naturpools nicht wie nach Önorm L1126 gefordert, die 1,80 m, sondern aufgrund eines massiven Felsuntergrundes nur 1,32 - 1,34 m und darüber hinaus wird in den speziellen Anforderungen an einen Naturpool nach Önorm L1128 keine Mindesttiefe des Gewässers gefordert. Des weiteren belegt die beigefügte Studie der Universität Wien, erstellt durch Frau Dr. DD, welche uns freundlicherweise von der Firma E GmbH, mit Sitz in Adresse, bereit gestellt wurde, dass unabhängig von der Tiefe des Gewässers oder einer durchgehenden Wasseroberfläche von Schwimmbereich und Regenerationsbereich, bäderhygienische Zielwerte durch Kiesfilter, auch unter Extremsituationen, erreicht werden können. Die Zutrittsbereiche sind wiederum konform mit der ÖNorm L1126 und beatragen mit 1,00 m wesentlich weniger als ein Drittel der gesamten Uferlänge welche eine Länge von 13,82 m aufweist.

Das Naturpoolbecken wurde mit bewehrten Beton, 65 cm höher als das umliegende Gelände, betoniert, somit kann kein Oberflächenwasser umliegender Flächen in den Nutzungsbereich eingebracht werden. Des Weiteren wurde das betonierte Becken mit Vlies ausgekleidet, dabei wurde darauf geachtet, dass das Schutzvlies keine Unverträglichkeit mit der gewebeverstärkten, 1,5 mm starken PVC-Folie welche sämtlichen Anforderungen lt. ÖNorm L1126 entspricht und diese auch durch das von unserem Lieferanten, der Firma F mit Sitz in Adresse, bereitgestellte Datenblatt zur Abdichtungsfolie, nachgewiesen werden kann, aufweist. Die Folie wurde fachgerecht verlegt und verschweißt. Randabschlüsse wurden ebenfalls ÖNorm gerecht erstellt.

Auf Attraktionen im Nutzungsbereich wurde gänzlich verzichtet.

Die Uferbereiche wurden mit dem Holz Thermokiefer, welche eine oberflächliche Riffelung und gefaste Kante aufweist, erstellt.

Es wurde außerdem darauf geachtet, dass der Handlauf der 1,00 m breiten Einstiegstreppe, welche aus sandgestrahlten und geflammten Granitblockstufen (rutschhemmende Oberfläche) erstellt wurde, aus Edelstahl gefertigt ist.

Die angewendete Filtrierung im beschriebenen Naturpool wird ausführlich in der beigelegten Studie der Universität Wien, erstellt durch Frau Dr. DD, erläutert. Des Weiteren belegt diese Studie, dass unabhängig von der Tiefe des Wassers oder der durchgehenden Wasseroberfläche von Regenerationszone und Nutzungsbereich, ein nach bäderhygienischen Vorschriften zufriedenstellender Reinigungsprozess des Wassers stattfindet und auch unter Punkt 9.2.2.3 geforderte Zielwerte lt. ÖNorm L1225 erreicht werden können. Der Kiesfilter entspricht sämtlichen unter Punkt 7.3.2 genannten Anforderungen der Önorm L1126. Die Bepflanzung des Kiesfilters erfolgt mit 6 Stk./m² Cyperus longus.

Es folgen dann noch weitere Ausführungen bezüglich Punkt 5 „Innerbetriebliche Kontrolle“, bezüglich Punkt 5.1 „Externe Kontrollen“, bezüglich Punkt 6 „Erbauung des Naturpools gemäß Anforderungen der ÖN L1128“ und unter Punkt 7 sind die „Plandarstellungen“ aufgezählt.

Die beigefügten Fotos zur späteren Beschwerde weisen eindeutig aus, dass für ein Becken angesucht wurde, wenngleich dieses am Rande zum Teil eine Bepflanzung aufweist.

Da in den angeschlossenen Unterlagen sowohl auf „Kleinbadeteiche“, als auch auf „Becken“ (Pool) Bezug genommen wird, erging an die Beschwerdeführer ein Verbesserungsauftrag. Dieser lautete wie folgt:

„Mit Schreiben vom 4.4.2014, im Bundesministerium für Gesundheit eingelangt am 07.4.2014, übermittelten sie Unterlagen hinsichtlich eines Antrags auf Zulassung eines Überprüfungsbetriebs gemäß § 15 Abs 3 BHygG für ein Naturpool.

Das Bäderhygienegesetz bezieht sich auf folgende Einrichtungen (vgl. § 1 Abs.1 BHygG):

1. Hallenbäder,

2. künstliche Freibäder,

3. Warmsprudelbäder (Whirl Pools),

4. Warmsprudelwannen (Whirlwannen),

5. Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbäder,

6. Bäder an Oberflächengewässern,

7. Kleinbadeteiche und

8. Badegewässer

Aus den von ihnen übermittelten Unterlagen geht nicht eindeutig hervor, ob sich der Antrag auf ein „künstliches Freibad“ gemäß § 1 Abs.1 Z 2 BHygG oder auf einen „Kleinbadeteich“ gemäß § 1 Abs.1 Z 7 BHygG beziehen soll.

Gemäß § 13 Abs.3 AVG 1991, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 161/2013, ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Im Sinne dieser Bestimmung werden sie eingeladen, binnen drei Wochen ab Zustellung dieser Mitteilung ihren Antrag dahingehend zu konkretisieren, ob er sich auf ein künstliches Freibecken, oder einen Kleinbadeteich beziehen soll.

Bei ungenützten Ablauf der eingeräumten Frist wird aufgrund der derzeitigen Aktenlage entschieden (Zurückweisung).“

Nachdem keine Abklärung der Eigenschaft des Gegenstandes des Überprüfungsbetriebes erfolgte, wies das Bundesministerium für Gesundheit den Antrag der Beschwerdeführer auf Zulassung eines Überprüfungsbetriebes gemäß § 15 Abs 3 Bäderhygienegesetz als unzulässig zurück. Nach dem Verweis auf die Bäderhygieneverordnung und Hilfsbestimmung für Kleinbadeteiche sowie die Ausführungsbestimmung der Bäderhygieneverordnung 2012, 6. Abschnitt dazu, sowie die Ausführungen in Materialien zum Bericht des Gesundheitsausschusses RV 388BlgNR 20.GP2) ist Folgendes wörtlich ausgeführt:

„Wie aus den angeführten Bestimmungen und Gesetzesmaterialen hervorgeht, hat der Gesetzgeber die Zulassung eines Überprüfungsbetriebs (Anmerkung: seinerzeit „Testbetrieb“) gemäß § 15 Abs 3 Bäderhygienegesetz ausschließlich im Zusammenhang mit der Wasseraufbereitung von Becken geregelt.

In Kleinbadeteichen erfolgt keine derartige Wasseraufbereitung, die Reinhaltung des Wassers hat ausschließlich über ökosystemare Kreisläufe von Mikro- und Makroorganismen des Gewässers zu erfolgen.

Da der Gesetzgeber keine mit § 15 Abs 3 BHygG vergleichbare Bestimmung für Kleinbadeteiche geschaffen hat, war spruchgemäß zu entscheiden.

Ergänzend sei festgehalten, dass die dem Antrag zugrunde liegende Einrichtung kein Kleinbadeteich im Sinne der bäderhygienerechtlichen Bestimmungen ist.

Den bäderhygienerechtlichen Bestimmungen zufolge ist in Kleinbadeteichen mindestens ein Drittel der Oberfläche als bepflanzter Regenerationsbereich auszuführen und von der Badenutzung und vom Zutritt auszuschließen. Regenerationsbereich und Badebereich haben eine durchgehende Wasseroberfläche aufzuweisen (§ 70 BHygV 2012).

Wie aus den Einreichunterlagen zum Antrag hervorgeht, stellt die Einrichtung keinen Teich, sondern ein Becken dar. Auf der Homepage der Antragsteller ist zudem ersichtlich, dass die in den Einreichunterlagen vorgesehen gewesene Bepflanzung nicht ausgeführt wurde.

Künstliche Freibäder umfassen den bäderhygienerechtlichen Bestimmungen zufolge sowohl die Becken einschließlich der Badewasseraufbereitungsanlagen (vgl § 2 Abs 1 BHygG).

Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.12.1986, Zl 85/09/0197, müssen die in § 2 Abs 1 BHygG genannten Bäder – das sind Hallenbäder, künstliche Freibäder und Warmsprudelbäder – über eine Badewasseraufbereitungsanlage verfügen. Im Gegensatz zu den lediglich Richtlinien darstellenden ÖNormen, auf welche in den Antragsunterlagen Bezug genommen wird, sind die bäderhygienerechtlichen Vorschriften zwingend anzuwenden. Die dem Antrag zugrunde liegende Einrichtung entspricht sohin weder einem Kleinbadteich, noch einem künstlichen Freibad im Sinne der bäderhygienerechtlichen Vorschriften und ist daher für die von diesen Vorschriften erfassten Anwendungsbereiche, somit auch für den Betrieb in einer gewerblichen Betriebsanlage, nicht genehmigungsfähig.“

In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wird einerseits ausgeführt, dass die Zurückweisung des Antrages auf Überprüfung des Betriebes für einen Kleinbadeteich zur Kenntnis genommen wird, jedoch wird gegen die im Bescheid erhobene Behauptung bzw Feststellung Beschwerde erhoben, es handle sich um keinen Kleinbadeteich. Es wird die Behauptung aufgestellt, dass die dem Antrag zugrunde liegende Einrichtung einem Kleinbadeteich entspricht, da die Wasseraufbereitung ausschließlich über ökosystemare Kreisläufe von Micro- und Makroorganismen erfolgt und durch technische Einrichtungen wie Pumpen unterstützt werde. Wesentlich wird hier Folgendes ausgeführt:

„Lediglich der erhöhte Einbau des bepflanzten Regenerationsbereiches, welcher in der dem Antrag zugrunde liegenden Einrichtung auch ein Drittel der Wasseroberfläche an Fläche besitzt, entspricht nicht dem § 70 der Bäderhygieneverordnung 2012, aus Gründen der Kontrolle, ob die Pumpe, welche das Wasser aus dem Schwimmbereich in die Regenerationszone pumpt, auch ständig Wasser transportiert und somit die Grundlage eines im Kreislauf geführten Gewässers, in welchem das Wasser durch Biofilmbildung auf angeströmten Oberflächen gereinigt wird und ständig durchströmt wird, gewährleistet ist, dass weder der Bundeshygienegesetz, noch die Bundeshygieneverordnung vorschreibt, ob es sich bei einem Kleinbadeteich um ein eutrophes oder oligotrophes bzw um ein stehendes oder im Kreislauf geführtes Gewässer handeln muss, sowie aus Gründen der Sicherheit, dass die Vorschriften der Bäderhygieneverordnung, der Regenerationsbereich solle von der Badebenutzung sowie vom Zutritt ausgeschlossen werden, eingehalten werden kann, und auch aus Gründen der Hygiene bzw Sauberkeit des Schwimmbereiches, da durch die bauliche Begrenzung keinerlei Algen oder ähnliches in den Schwimmbereich gelangen und somit nur durch ökosystemare durch Mikro- und Makroorganismen gereinigtes Wasser in den Schwimmbereich zugeführt wird.

Außerdem ist uns eine wissenschaftliche Sinnhaftigkeit einer durchgehenden Wasseroberfläche auch nicht bekannt, da sich jede Anlaufstelle immer auf das Bäderhygienegesetz und auf die Bäderhygieneverordnung beruft, unserer Meinung jedoch durch diese bauliche Maßnahme keinerlei Gefährdung für den Menschen besteht, sondern ganz im Gegenteil eher Vorteile dadurch entstehen. Auch akkreditierte Labors für Wasserhygiene können uns keine Vorteile für die Wasserqualität bei einer durchgehenden Wasseroberfläche erklären.

Ebenfalls möchten wir sie darüber informieren, dass die bäderhygienerechtlichen Vorschriften mit Ausnahme des § 70 der Bäderhygieneverordnung 2012 wegen der vorhin erwähnten Gründe der Kontrolle, Sicherheit und Hygiene bzw Sauberkeit angewendet werden und die in unserem Antrag vom 04.04.2014 ständige, von ihnen bemängelte Bezugnahme auf die ÖNormen, welche durch sie als lediglich Richtlinien bezeichnet werden, im vollen Einklang mit dem Bäderhygienegesetz und der Bäderhygieneverordnung stehen und gemäß § 4 Abs 2 eine Bezugnahme bzw Auflistung der zu berücksichtigenden ÖNormen bzw Regelwerke dem Antrag beizulegen ist.

Wir bitten sie daher höflichst, ihren Bescheid dahingehend abzuändern, dass lediglich der Antrag auf einen Überprüfungsbetrieb, vom 04.04.2014 für einen Kleinbadeteich, aufgrund der nicht berechtigten Anwendung auf Kleinbadeteiche zurückgewiesen wird. Bei der dem Antrag vom 04.04.2014 zugrunde liegenden Einrichtung handelt es sich jedoch um eine Kleinbadeteichanlage, bei welcher die Auflage des § 70 der Bäderhygieneverordnung keine Beachtung, aufgrund der zuvor erwähnten Begründung befindet.

Außerdem berufen wir uns auf den § 3 Abs 2 des Bäderhygienegesetzes, welcher besagt, dass eine Bewilligung nach § 3 Abs 1 des Bäderhygienegesetzes zu erteilen ist, wenn für den Schutz der Gesundheit der Badegäste, insbesondere in hygienischer Sicht, in ausreichendem Maße Vorsorge getroffen wird. Wir sind der Meinung, dass durch die nicht angewendete Auflage des § 70 der Bäderhygieneverordnung, trotzdem für den Schutz der Gesundheit der Badegäste, insbesondere in hygienischer Hinsicht, in ausreichendem Maß Vorsorge getroffen wird und wir unsere Meinung durch wasserhygienische Proben bestärken können.“

Das Bundesministerium für Gesundheit hat zu der Beschwerde folgende Stellungnahme abgegeben:

Das Bundesministerium für Gesundheit beehrt sich, hinsichtlich der Verfügung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 29.10.2014, Geschäftszeichen: LVwG-2014/16/2934-1, im Bundesministerium für Gesundheit eingelangt am 30.10.2014, zur Beschwerde von AA und BA, Z, gegen den zurückweisenden Bescheid der Bundesministerin für Gesundheit vom 11. September 2014, GZ: ****, betreffend die Unzulässigkeit eines Überprüfungsbetriebes gemäß § 15 Abs. 3 BHygG für einen Kleinbadeteich, nachstehende

S t e l l u n g n a h m e

zu erstatten:

I. Der umfassende Sachverhalt wolle dem angefochtenen Bescheid entnommen werden.

Die Beschwerdeführerin (im Folgenden Bf. genannt) bekämpft den Bescheid weder wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes noch wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, sondern nimmt die Zurückweisung ihres Antrages auf Zulassung eines Überprüfungsbetriebs in ihrer Beschwerde vom 8.10.2014 ausdrücklich „zur Kenntnis".

Was die Bf. bekämpft sind die ergänzenden Ausführungen in der Begründung des Bescheides, wonach es sich bei der in Rede stehenden Einrichtung um keinen „Kleinbadeteich" handelt.

II. Das Bäderhygienegesetz (BHygG) wurde in seiner Stammfassung mit BGBl. Nr. 254/1976 kundgemacht. Sein Inhalt stellt Maßnahmen dar, die der Abwehr von Gefahren für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung (Volksgesundheit) dienen. In Durchführung des Gesetzes erging mit BGBl. Nr. 495/1998 die „Verordnung über Hygiene in Bädern".

Die bäderhygienerechtlichen Vorschriften sind Vorschriften zum präventiven Schutz der Gesundheit von Menschen insbesondere vor den Gefahren der Übertragung von Krankheiten (vgl. RV 62 BlgNR 14. GR, 4) und treten ergänzend zu anderen Vorschriften zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten (EpidemieG), die erst beim Auftreten konkreter Erkrankungs- bzw. Verdachtsfälle zum Tragen kommen.

In ihrer Stammfassung umfasste der Anwendungsbereich der bäderhygienerechtlichen Vorschriften Hallenbäder, künstliche Freibeckenbäder, Bäder an Oberflächengewässern und Saunaanlagen.

Mit der Novelle BGBl. Nr. 658/1996 wurde der Anwendungsbereich des BHygG um „Kleinbadeteiche" erweitert. Eine nachfolgende Neufassung der BHygV, BGBl. II Nr. 420/1998, brachte die entsprechenden Durchführungsbestimmungen. Nur auf bestimmte Art und Weise ausgestaltete, konkrete Kriterien erfüllende Teiche wurden mit diesen Bestimmungen als „Kleinbadeteiche" zugelassen.

In der RV 310 BlgNR 20.GP, 13 f wird dazu ausgeführt:

„Kleinbadeteiche, die als Alternative zu herkömmlichen Freizeitbädern errichtet werden („Badebiotope"), werden in der Regel am Boden komplett mit einer Spezialfolie ausgelegt und verfügen über einen tieferen, zum Schwimmen bestimmten und einen seichteren, zur Regeneration des Gewässers bestimmten Bereich. Solche künstlich errichteten Badebiotope, bei denen die Aufbereitung bzw. „Reinigung des Badewassers im Wesentlichen ausschließlich durch die in ihnen lebenden Mikro- und Makroorganismen (allenfalls unterstützt durch technische Einrichtungen) erfolgt, sollen unter dem Begriff „Kleinbadeteiche" erfasst werden. Durch das vergleichsweise geringe Wasservolumen und das demgegenüber hohe Belastungsprofil besteht die Möglichkeit sehr rascher Änderungen der Wasserbeschaffenheit. Das daraus resultierende Schutzbedürfnis für die Gesundheit der Badegäste führte mit der Novelle BGBl Nr 658/196 zur Aufnahme dieser Einrichtungen in den Anwendungsbereich des BHygG, wobei aus Gründen der Rechtssicherheit (Fragen einer möglichen Zuordnung unter den Begriff Oberflächengewässer oder Unterstellung unter den Begriff des künstlichen Freibades) der Schaffung einer eigenen Kategorie der Vorzug gegeben wurde."

III. Während diese sog. „Badebiotope" für den privaten Bereich vom Anwendungsbereich der bäderhygienerechtlichen Bestimmungen - ebenso wie bereits bis dahin Bäder und Sauna-Anlagen, die für die Benützung im Rahmen einer Wohnanlage von weniger als sechs Wohneinheiten bestimmt sind (vgl. § 1 Abs. 6 BHygG) - nicht erfasst werden sollten, bestand für den Gesetzgeber aus hygienisch-medizinischen Gründen Handlungsbedarf für Badebiotope, die für einen größeren Bereich oder die Öffentlichkeit angeboten werden.

Dem Anwendungsbereich des Bäderhygienegesetzes (BHygG), BGBl. Nr. 254/1976 idF BGBl. I Nr. 42/2012, unterliegen grundsätzlich alle in § 1 BHygG angeführten Einrichtungen, die vorwiegend Erholungs- und Sportzwecken gewidmet sind (vgl. auch § 1 Abs. 4 bis 6 BHygG), sofern deren Gebrauch über den privaten Gebrauch hinaus geht.

IV. Im Erlass „Kleinbadeteiche" des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen, BMGF-93191/0029-I/B/8/2005, vom 2.9.2005 wird näher ausgeführt:

„Während bei einem herkömmlichen Schwimmbecken aufgrund der Abhängigkeit zwischen „Nennbelastung", Größe und Zweckbestimmung alle Eckdaten der Badewasseraufbereitung - wie die täglich zuzusetzende Menge an Füllwasser, die Umwälzzeit, die für eine allenfalls erforderliche Stoßchlorung bereitzustellende Mindestmenge an Chlor/m3 Umwälzwasser bis hin zur Menge der Filterspülung und zur Dimensionierung eines Rückhaltebeckens - bereits im Planungsstadium errechenbar sind, ist ein Kleinbadeteich nach dem Willen des Gesetzgebers und der Gesamtheit der angeführten bäderhygienerechtlichen Bestimmungen eine naturnahe Biozönose, ein Lebensraum von Pflanzen und Tieren, die die „Badewasseraufbereitung" bewerkstelligen sollen.

Unter dem Begriff „Kleinbadeteiche" sollten weitgehend der Natur nachempfundene Oberflächen-Wasserkörper erfasst werden, die „naturnah" mit entsprechendem Substrat (Schotter, Bepflanzung...) ausgestattet sind, sohin ein naturnahes System darstellen, das dem jährlichen Temperaturzyklus und der Sonneneinstrahlung unterliegt und oberflächenreiche Strukturen und eine durchschnittliche Wassertemperatur aufweist.

Im Hinblick auf die naturgemäß begrenzte Regenerationsfähigkeit eines derartigen Kleinbadeteiches ist u.a. von Bedeutung, dass dieser nicht während des gesamten Jahres und auch im Sommer bei kühlerer Witterung nicht bebadet wird.

Dem selben Zweck dienen die in den bäderhygienerechtlichen Bestimmungen enthaltenen Einschränkungen hinsichtlich der Nutzung eines Kleinbadeteiches (maximale Anzahl der Badenden pro Tag) und die Möglichkeit der jederzeitigen Zuspeisung einer - je nach Größe des Kleinbadeteiches - näher definierten Menge an Füllwasser, um auf kurzfristig eintretende Beeinträchtigungen der Wasserqualität sei es zB durch Badegäste oder höhere Temperaturen - reagieren zu können.

Empfohlen wird keine höhere Wassertemperatur als 23°C, gemessen 30 cm unter der Wasseroberfläche an einer repräsentativen Stelle. Bei höheren Temperaturen besteht die Gefahr des Wachstums von Krankheitserregern. Eine kurzfristig höhere Temperatur durch Sonneneinwirkung kann toleriert werden. Es sollten aber keine Schritte zur aktiven und dauerhaften Erwärmung des Badewassers in einem Kleinbadeteich über 23° C hinaus unternommen werden."

V. Das derzeit geltende BHygG, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr.42/2012, bestimmt wie folgt:

Kleinbadeteiche (§ 1 Abs. 1 Z 7) sind künstlich angelegte, gegenüber dem Grundwasser abgedichtete, mit oder ohne technische Einrichtungen versehene Teiche, deren Oberfläche kleiner als 1,5 ha ist und welche zum Baden bestimmt sind; Kleinbadeteiche umfassen sowohl den Kleinbadeteich einschließlich allfällige technische Einrichtungen als auch die zum Badebetrieb gehörenden Nebeneinrichtungen wie Umkleidegelegenheiten, Duschanlagen, WC-Anlagen, Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbäder, Solarien, Liegeflächen, Stege, Einstiegshilfen und Erste-Hilfe-Einrichtungen (§ 2 Abs. 5).

Der Begriff Becken umfasst alle Beckenarten und -formen wie Schwimmbecken, Mehrzweckbecken, Tauchbecken, Warmsprudelbecken, Durchschreitebecken, Wat- und Tretbecken, Therapiebecken, Kinderplanschbecken und Landebecken für Wasserrutschen, die für die Benutzung durch mehrere Personen bestimmt sind (§ 2 Abs. 6).

Die BHygV 2012 regelt Kleinbadeteiche im 6. Abschnitt (§§ 69 bis 87).

Unter anderem ist mindestens ein Drittel der Oberfläche des Kleinbadeteiches als bepflanzter Regenerationsbereich auszuführen und von der Badenutzung und vom Zutritt auszuschließen. Regenerationsbereich und Badebereich haben eine durchgehende Wasseroberfläche aufzuweisen (vgl. § 70 BHygV).

VI. Wie in den dem „Ansuchen um Bewilligung eines Naturpools" der Bf. angeschlossenen Einreichunterlagen (Einleitung) ausgeführt wird, wurde eine Naturpoolanlage „in vollem Einklang mit der ÖNORM L 1128, jedoch entgegen der Bäderhygieneverordnung und der ÖNORM L 1126 bezüglich Tiefe und durchgehender Wasseroberfläche von Regenerationsbereich und Nutzungsbereich erbaut."

Zutreffend wird die errichtete Einrichtung in den Einreichunterlagen als Naturpool bezeichnet.

Wenngleich aus den mit der Beschwerde vorgelegten Unterlagen nun ein an den eigentlichen Pool anschließendes, höher gelegenes Becken mit Resten einer Bepflanzung zu ersehen ist und eine Bestätigung des errichtenden Gartenbaubetriebes über die seinerzeitige Bepflanzung dieses Beckens vorgelegt wurde, vermag dies nichts daran zu ändern, dass die in Rede stehende Einrichtung ein „Becken" im Sinne der bäderhygienerechtlichen Vorschriften als auch im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs darstellt und kein „Teich" ist.

Für den beabsichtigten Verwendungszweck in einer gewerblichen Betriebsanlage sind die bäderhygienerechtlichen Hygienevorschriften (vgl. § 1 Abs. 4 BHygG) maßgebend.

Wie der VwGH in seinem Erkenntnis 85/09/0197 vom 17.12.1986 ausgeführt hat, haben Becken (vgl. § 2 Abs. 6 BHygG) der in § 2 Abs. 1 BHygG angeführten Bäder über eine Badewasseraufbereitungsanlage (vgl. §§ 9 ff BHygV 2012) zu verfügen.

Kleinbadteiche im Sinne der bäderhygienerechtlichen Vorschriften sind bestimmte Teiche, die die dort angeführten Kriterien erfüllen.

Sog. „Naturpools" sind keine mit den bäderhygienerechtlichen Vorschriften zugelassenen Einrichtungen.

Den ÖNORMen L 1126 und L 1128 kommt keine unmittelbare rechtsverbindliche Wirkung zu. Einrichtungen, die diesen ÖNORMen entsprechen, jedoch von den bäderhygienerechtlichen Bestimmungen abweichen, können zulässigerweise daher nur im privaten Bereich zum Einsatz kommen.

Ob der „Naturpool" „in vollem Einklang mit der ÖNORM L 1128 („Schwimmteiche und Naturpools") errichtet wurde, ist für die vorzunehmende Beurteilung daher nicht von Relevanz.

Da nach Ansicht der belangten Behörde der angefochtene Bescheid nicht mit Rechtswidrigkeit belastet ist, beehrt sich das Bundesministerium für Gesundheit, den

A n t r a g

zu stellen, das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abweisen.“

Diese Stellungnahme wurde den Beschwerdeführern zur Kenntnis gebracht, und wurden diese aufgefordert, zu präzisieren, ob sie eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragen würden. Die Beschwerdeführer bejahten die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und vertraten unter Vorlage einer Äußerung eines Sachverständigen die Meinung, die Funktionalität des Kleinbadeteiches sei nicht von dessen Form abhängig. Das Wesentliche eines Überprüfungsbetriebes sei die Erprobung neuer Aufbereitungsverfahren, da das gegenständliche Aufbereitungsverfahren in der Bäderhygieneverordnung nicht angeführt sei. Der Experte Mag. rer. nat. GG vertrat die Ansicht, die rechteckige Form des Schwimmbereiches ändere nichts daran, dass es sich um einen Kleinbadeteich handle. Das beschriebene Verfahren sei erprobt und fände bereits in einigen Regelwerken in Österreich und Deutschland Niederschlag. Der Verband der Österreichischen Schwimmteichbauer bezeichne eine solche Anlage als Naturpool der Type IV. Die angeführte Art der Wasseraufbereitung entspreche dem Stand der Technik.

Rechtslage:

§ 15 Abs 3 Bäderhygienegesetz

„Der Bundesminister für Gesundheit hat, wenn das mit dem Schutz der Gesundheit der Badegäste vereinbar ist, unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und Technik, auf Antrag in der Verordnung nach Abs. 1 nicht enthaltene Mittel (wie Flockungsmittel, Desinfektionsmittel, Oxidationsmittel oder Mittel zur pH-Wert-Einstellung), Komponenten eines Aufbereitungsverfahrens, Verfahrenskombinationen und Verfahren mit Bescheid für einen Überprüfungsbetrieb zuzulassen, bestimmte geeignete Auflagen vorzuschreiben, Bedingungen für die Verwendung anzugeben, gegebenenfalls die erlaubten Höchstmengen oder Restmengen festzulegen und die Mindestdauer des Überprüfungsbetriebs zu bestimmen.“

Die in § 15 Abs 3 Bäderhygienegesetz angeführten Mittel, wie Flockungsmittel (vgl § 26 Abs 2, 40 und Anlage 2 Bäderhygieneverordnung 2012), Desinfektionsmittel (vgl § 39, 40, 54 und Anlage 3 Bäderhygieneverordnung 2012), Oxidationsmittel (vgl § 40 und Anlage 4 Bäderhygieneverordnung 2012), Mittel zur pH-Wert-Einstellung (vgl § 40 und Anlage 5 Bäderhygieneverordnung 2012) und Aufbereitungsverfahren, Verfahrenskombinationen und Verfahren (vgl § 14 Bäderhygieneverordnung 2012), werden in dieser Verordnung ausschließlich im zweiten Abschnitt, der sich auf Becken und im dritten Abschnitt, der sich auf Warmsprudelwannen (Whirlwannen) bezieht, geregelt.

Kleinbadeteiche sind künstlich angelegte, gegenüber dem Grundwasser abgedichtete, mit oder ohne technische Einrichtungen versehene Teile, deren Oberfläche kleiner als 1,5 ha und welche zum Baden bestimmt sind (§ 2 Abs 5 Bäderhygienegesetz). Dem Ausführungsbestimmungen der Bäderhygieneverordnung 2012 (6. Abschnitt) zu Folge sind Kleinbadeteiche künstliche Oberflächengewässer, in welchen die Reinhaltung des Wassers ausschließlich über ökosystemare Kreisläufe von Micro- und Macroorganismen des Gewässers erfolgt, die durch technische Maßnahmen unterstützt werden können. Zusätzliche Eingriffe, die eine Schädigung der Biologie bewirken können, wie Desinfektionsmittel, UV-Bestrahlung, Ultraschallbehandlung, schwermetallhaltige Produkte, Fungizide, Algizide udgl sind unzulässig (vgl § 69 Bäderhygieneverordnung 2012). Mindestens ein Drittel der Oberfläche des Kleinbadeteiches ist als bepflanzter Regenerationsbereich auszuführen und von der Badenutzung und vom Zutritt auszuschließen. Regenrationsbereich und Badebereich haben eine durchgehende Wasseroberfläche aufzuweisen (§ 70 Bäderhygieneverordnung).

Nach dem Willen des Gesetzgebers (vgl dazu Bericht des Gesundheitsausschusses RV 388 BlgNr 20.GP.2) sollten unter dem Begriff Kleinbadeteiche „sämtliche – für einen größeren Personenkreis bestimmten – künstlich errichteten Badebiotope erfasst werden, bei welchen die Reinigung des Wassers im Wesentlichen ausschließlich durch die in ihnen lebenden Mikro- und Makroorganismen erfolgt – allenfalls unterstützt durch technische Einrichtungen wie Pumpen udgl). Wie aus den angeführten Bestimmungen und Gesetzesmaterialien hervorgeht, hat der Gesetzgeber die Zulassung eines Überprüfungsbetriebes gemäß § 15 Abs 3 Bäderhygienegesetz ausschließlich im Zusammenhang mit der Wasseraufbereitung von Becken geregelt.

In Kleinbadeteichen erfolgt keine derartige Wasseraufbereitung. Die Reinhaltung des Wassers hat ausschließlich über ökosystemare Abläufe von Mikro- und Makroorganismen des Gewässers zu erfolgen. Da der Gesetzgeber keine mit § 15 Abs 3 Bäderhygienegesetz vergleichbare Bestimmung für Kleinbadeteiche geschaffen hat, ist der Antrag vom April 2014 zu Recht als unzulässig zurückgewiesen worden. Mit ihrem Beschwerdevorbringen können die Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darlegen. Daher ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Im Übrigen steht die jetzt bestätigte Entscheidung keineswegs einer neuerlichen Sachentscheidung über ein Ansuchen für ein Kleinbadebecken als Überprüfungsbetrieb entgegen.

Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der iSd Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere ob für Kleinbadeteiche ein Überprüfungsbetrieb zulässig ist und ob der gegenständliche „Naturpool“ auch als Kleinbadeteich anzusehen ist und weil eine Rechtsprechung zum sogenannten Überprüfungsbetrieb fehlt.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Christoph Lehne

(Richter)

Schlagworte

Bäderhygienegesetz (BHygG) - Bäderhygieneverordnung 2012 (BHygV 2012) - Beschwerde;
Zurückweisung eines Antrages auf Überprüfungsbetrieb; Becken statt Kleinbadeteich.

Anmerkung

Aufgrund der ordentlichen Revision hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 18.10.2017, Z Ro 2015/11/0010-4, das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 17.12.2014, Z LVwG-2014/16/2934-3 wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit auf.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.16.2934.3

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten