TE Bvwg Erkenntnis 2017/10/19 G305 2164471-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.10.2017
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Entscheidungsdatum

19.10.2017

Norm

BFA-VG §18 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3

Spruch

G305 2164471-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA.: Ungarn und Serbien, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX, vom XXXX,Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion XXXX wurde gegen XXXX, geb. XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt II.) und der Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung versagt (Spruchpunkt III.).

Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Hinblick auf das gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG auf die Dauer von 10 Jahren befristete Aufenthaltsverbot im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass der BF am XXXX zu Zl. XXXX wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt wurde. Damit stelle er eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, dies nicht zuletzt deshalb, da er nach Österreich eingereist sei, um vorschriftswidrig verschiedene Suchtgiftmittel in einer der Grenzmenge übersteigenden Menge einzuführen und diese entgeltlich zu verkaufen. Damit habe er bewiesen, dass er die österreichische Rechtsordnung nicht respektiere und nicht einhalten wolle. Er sei geschieden und befänden sich keine Familienangehörigen des BF in Österreich. Durch die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ergebe sich kein Eingriff in sein Familienleben. Da er in Österreich keine sozialen Anknüpfungspunkte geltend gemacht habe, sei davon auszugehen, dass sich der Eingriff in sein Privatleben als gering gestalte. Die Gesamtbeurteilung seines Verhaltens, seiner Lebensumstände und seiner familiären und privaten Anknüpfungspunkte habe im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, die von ihm ausgehende erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. In Bezug auf die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes gemäß § 70 Abs. 3 FPG heißt es, dass unter Bedachtnahme auf sein Fehlverhalten davon auszugehen sei, dass die im Gesetz umschriebene Annahme, dass er eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, weiterhin gerechtfertigt und die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbotes im Interesse der Bevölkerung geboten seien. Ein amtswegiger Durchsetzungsaufschub habe nicht erteilt werden können. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde ebenfalls mit dem als schädlich für die öffentliche Ordnung und Sicherheit empfundenen Verhalten des BF begründet.

2. Mit Schriftsatz vom XXXX erhob der BF durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Bescheid, stützte sie auf die Beschwerdegründe "Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens und mangelhafte Feststellungen", "mangelhafte Beweiswürdigung" und "unrichtige rechtliche Beurteilung" und verband sie mit den Anträgen, das Bundesverwaltungsgericht wolle den bekämpften Bescheid wegen Rechtswidrigkeit gänzlich beheben, in eventu das Aufenthaltsverbot wesentlich verkürzen, in eventu den Bescheid beheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz zurückverweisen.

Begründend führte der BF im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass er bei einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren vorbringen hätte können, dass er in Österreich Familie habe. Auch sei nicht nachvollziehbar, wie die belangte Behörde zur Feststellung gelangt ist, dass der BF ungarischer und serbischer Staatsangehöriger sei. Auch sei die Feststellung, dass er in Österreich keine Familie habe, unzutreffend. Die Mangelhaftigkeit der Beweiswürdigung ergebe sich schon aus dem mangelhaften Ermittlungsverfahren. Gegenständlich liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht vor; die belangte Behörde begründe die Erlassung des Aufenthaltsverbotes ausschließlich mit der bezeichneten Verurteilung. Weitere Ausführungen zum "persönlichen Verhalten" des BF und weshalb im individuellen Fall eine - ausschließlich auf der strafrechtlichen Verurteilung basierende - negative Gefährdungsprognose zu treffen sei, finde sich im angefochtenen Bescheid nicht. Auch verstoße das Aufenthaltsverbot gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Der Hinweis auf die im Urteil des Landesgerichtes Innsbruck genannten Straftaten und die verhängte Strafe reiche für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose nicht aus. Auch stehe die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes für die Dauer von 10 Jahren nicht in einem angemessenen Verhältnis zum persönlichen Verhalten des BF.

3. Am XXXX legte das BFA die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vor und wurde hier die Beschwerdesache der Gerichtsabteilung G305 zur Erledigung zugewiesen.

4. Am XXXX führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, anlässlich der der BF als Partei einvernommen wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF führt die im Spruch angeführte Identität. Er ist Doppelstaatsangehöriger und zwar der Republik Serbien und der Republik Ungarn. Seine Muttersprache ist Serbisch. Als seinen Herkunftsstaat bezeichnete er Serbien und hat er sich nach eigenen Angaben bis zu seiner Ausreise nach Österreich im Frühjahr XXXX sein Leben lang in seiner Geburtsstadt XXXX (Serbien) aufgehalten. Da seine Großmutter die ungarische Staatsangehörigkeit besaß, kam ihm das Recht zur Erlangung der ungarischen Staatsangehörigkeit zu, wovon er auch, getrieben vom Motiv, im EU-Raum arbeiten zu können, Gebrauch machte.

Der BF gehört der serbischen Ethnie und der serbisch-orthodoxen Religionsgemeinschaft an.

1.2. Im Herkunftsstaat Serbien besuchte er in der Stadt XXXX die Mittelschule und erlernte dort auch den Friseurberuf, den er jedoch nach Abschluss der Schule nicht ausübte.

Nach der Absolvierung der Mittelschule arbeitete er mit seinem Vater im Tischlereibereich. Danach arbeitete er in unterschiedlichen Firmen, darunter in Tischlerei- und Malereibetrieben, als Hilfsarbeiter.

1.3. An einem nicht genau festgestellten Tag im Monat März XXXX reiste er nach Österreich ein und meldete sich am XXXX mit Hauptwohnsitz in XXXX an.

Er weist folgende Wohnsitzmeldungen im Zentralen Melderegister auf:

XXXX bis XXXX XXXX Hauptwohnsitz

XXXX bis laufend XXXX Hauptwohnsitz

XXXX bis laufend XXXX Nebenwohnsitz

1.4. Der BF ist weder verheiratet, noch lebt er in einer eingetragenen Partnerschaft oder in einer Lebensgemeinschaft. Er ist kinderlos.

In Österreich leben folgende Verwandte des BF:

* LXXXX KXXXX, geb. XXXX, XXXX (Mutter)

* DXXXX RXXXX, geb. XXXX, XXXX (Vater)

* DXXXX RXXXX, geb. XXXX, XXXX (Bruder)

* JXXXX KXXXX, geb. XXXX, XXXX (Tante)

* MXXXX VXXXX TXXXX, geb. XXXX, XXXX (Cousin)

* MXXXX VXXXX TXXXX, geb. XXXX, XXXX (Cousine)

Er hat auch Verwandte im Herkunftsstaat, die sämtlich in der Herkunftsstadt des BF, XXXX, leben. Bei diesen Verwandten handelt es sich um seine Großmutter, MXXXX KXXXX, und um drei Onkels des BF. Mit den genannten Personen steht er über Facebook oder Telefon in Kontakt.

1.5. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG in insgesamt 10 Fällen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 20 Monaten verurteilt. Bedingt nachgesehen wurde nichts. Bei der Strafbemessung wertete das Gericht eine einschlägige Vorstrafenbelastung des BF, den raschen Rückfall und das Zusammentreffen von mehreren Verbrechen als erschwerend, als mildernd das Geständnis, die eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit des BF auf Grund der nicht widerlegbaren Suchtgiftgewöhnung und das Faktum, dass Suchtgift sichergestellt werden konnte. Gegenwärtig verbüßt er die über ihn verhängte Freiheitsstrafe in der Justizanstalt XXXX.

1.6. In seinem Herkunftsstaat wurde der BF mit Urteil vom XXXX schon einmal wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels strafgerichtlich verurteilt. Dieser Verurteilung lag das Faktum zu Grunde, dass er Suchtgift teils selbst konsumierte, teils weiterverkaufte und in seinem Kraftfahrzeug eine Suchtgiftmenge im Ausmaß von 500 Gramm gefunden wurde. Die über ihn - unbedingt - verhängte Freiheitsstrafe im Ausmaß von drei Jahren verbüßte er von März XXXX und März XXXX in den Gefängnissen von XXXX und XXXX.

1.7. Soweit feststellbar, handelte der BF in Österreich beginnend mit Juli XXXX bis Dezember XXXX mit Suchtgift, und zwar mit den Substanzen Kokain und Cannabis.

1.8. Im Zeitraum XXXX bis laufend scheinen bei ihm folgende Beschäftigungs- bzw. Versicherungszeiten auf:

XXXX bis XXXX Fa. BXXXXGmbH Arbeiter

Gegenwärtig geht er im Bundesgebiet weder einer selbständigen, noch einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nach.

Er ist gesund und arbeitsfähig.

1.9. Es konnten auch sonst keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer Integration des BF in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. Er verfügt nicht über ausreichende Deutschsprachkenntnisse. Er hat auch keinen Deutschkurs besucht, bzw. einen solchen erfolgreich abgelegt.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und der mündlichen Verhandlung vom XXXX.

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf dessen Angaben vor der belangten Behörde, dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht und auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Die Feststellungen zum bisherigen Aufenthalt und zu den Wohnsitzen in Österreich ergeben sich aus den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde und auf den Eintragungen im Zentralen Melderegister (ZMR).

Die Konstatierungen betreffend seine privaten und familiären Verhältnisse in Österreich und in Serbien ergeben sich aus seinen eigenen Angaben anlässlich seiner Einvernahme vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht und dem diesbezüglich unstrittig gebliebenen Akteninhalt.

Dass der BF gesund und arbeitsfähig ist, lässt sich aus seinen eigenen Angaben und dem in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vermittelten persönlichen Eindruck ableiten. Die zum Dienstverhältnis in Österreich getroffenen Feststellungen beruhen auf dem im Beschwerdeverfahren eingeholten, aktuellen Versicherungsdatenauszug.

Die Feststellungen zu seiner Verurteilung in Österreich beruhen auf dem beigeschafften Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, Zl. XXXX und auf dem aktuellen Strafregisterauszug. Die zu seiner (einschlägigen) Verurteilung im Herkunftsstaat getroffenen Feststellungen beruhen auf den eigenen, diesbezüglich als glaubhaft zu wertenden Angaben.

Die zur (mangelnden) Integration des BF in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht getroffenen Konstatierungen beruhen einerseits auf dem persönlichen Eindruck, den der BF anlässlich seiner Einvernahme vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht vermittelte und konnten diese im Rahmen der freien Beweiswürdigung getroffen werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit:

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

3.2. Zu Spruchpunkt A. (Abweisung der Beschwerde betreffend Aufenthaltsverbot):

3.2.1. Die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Rechtsvorschriften lauten - auszugsweise - wie folgt:

Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet wie folgt:

"§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)."

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die Beschwerde als unbegründet:

Vorauszuschicken ist, dass sich der BF - er hält sich erst seit dem XXXX 2016 im Bundesgebiet auf - nicht in einem zehn Jahre übersteigenden Zeitraum in Österreich aufgehalten hat, weshalb der qualifizierte Tatbestand des § 67 Abs. 1 5. Satz FPG als Prüfungsmaßstab des vorliegenden Aufenthaltsverbots nicht zur Anwendung gelangt.

Gemäß § 67 Abs. 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.

Bei der Stellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 67 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).

Die in Österreich begangenen Straftaten und der Umstand, dass der BF bereits im Herkunftsstaat wegen einschlägiger Delinquenz strafgerichtlich zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt wurde, die er zur Gänze (bis März XXXX) zu verbüßen hatte und er bereits wenige Monate, nachdem er im Bundesgebiet Aufenthalt genommen hatte, im Juli XXXX den Suchtgifthandel erneut aufnahm, machen deutlich, dass sein persönliches Verhalten eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt, zumal die zuletzt (wenn auch im Herkunftsstaat) begangene Straftat noch nicht lange zurückliegt und der seither verstrichene Zeitraum als zu kurz anzusehen ist, um gänzlich von einem Wegfall der Gefährdung sprechen zu können.

Auch die Art der Begehung und die Schwere der oben angeführten - als Verbrechen qualifizierten - Straftaten, insbesondere der auf die Verschaffung einer (fortlaufenden) Einnahmequelle gerichtete Verkauf von Suchtmitteln (Cannabis und Kokain), lassen eine Prognose in Hinblick auf eine Tatwiederholungsgefahr jedenfalls nicht als unbegründet erscheinen, vor allem vor dem Hintergrund, dass sich das persönliche Verhalten des BF über einen mehrere Jahre währenden Beobachtungszeitraum nicht geändert hat; wenn er auch seit seiner Verurteilung im Herkunftsstaat im Jahr XXXX bis Juli XXXX nicht mit Suchtgift handelte, so ist dies allein dem Umstand geschuldet, dass er sich von März XXXX bis März XXXX in Haft befand; schon der Umstand, dass er nach einer verhältnismäßig kurzen Zeit in Freiheit erneut rückfällig wurde, lässt den Schluss zu, dass eine (erneute) Rückfälligkeit nicht ausgeschlossen werden kann.

Die angeführten Umstände weisen auf eine beträchtliche kriminelle Energie und auf ein massives persönliches Fehlverhalten des BF hin. Die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere von solchen gegen die österreichische Wirtschaft und das Interesse des Staates auf Steuereinnahmen bzw. das Interesse des Staates an der Erhaltung der Gesundheit der hier ansässigen Bevölkerung, stellen jedenfalls wesentliche Grundinteressen der staatlichen Gemeinschaft dar.

Der BF lebt erst seit dem XXXX durchgehend in Österreich. Obwohl sich sein Vater, seine Mutter und sein Bruder, eine Tante und deren Kinder in Innsbruck aufhalten, hält er zu seinen im Herkunftsstaat lebenden Verwandten nach wie vor via Facebook bzw. telefonisch Kontakt. Schon daraus lässt sich eine aufrechte starke Bindung des BF zu seinem Herkunftsstaat ableiten. Ebenso ist davon auszugehen, dass im Herkunftsstaat Bezugspersonen etwa im Sinne eines gewissen Freundes- bzw. Bekanntenkreises existieren, da auf Grund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden kann, dass der BF vor seiner Ausreise aus seinem Herkunftsstaat in völliger sozialer Isolation gelebt hätte. Seinen Angaben zufolge verbrachte er sein "ganzes Leben" im Herkunftsstaat Serbien, er ist der serbischen Landessprache mächtig, hat dort die Schule besucht und einen Beruf erlernt, und ist dort einer Erwerbstätigkeit als Hilfsarbeiter in Malerei- und Tischlereibetrieben nachgegangen und mit den Gepflogenheiten im Herkunftsstaat vertraut. Selbst nach seinem Umzug nach Österreich ist er wiederholt in seinen Herkunftsstaat gereist, zuletzt im Sommer XXXX.

Er war im Bundesgebiet im Zeitraum XXXX bis XXXX bei einem einzigen Arbeitgeber unselbständig beschäftigt. Er ist nach eigenen Angaben gesund und arbeitsfähig. Folglich ist er selbsterhaltungsfähig und kann davon ausgegangen werden, dass er sich auch im Herkunftsstaat mit Tätigkeiten wie den bislang ausgeübten, gegebenenfalls mit anderen Tätigkeiten oder auch nur mit Gelegenheitsarbeiten ein ausreichendes Einkommen erwirtschaften und damit die Lebenshaltungskosten decken kann. Es deutet nichts darauf hin, dass es ihm im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat unmöglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.

Zwar verfügt er in Österreich über private und familiäre Anknüpfungspunkte, jedoch vermochten ihn die vorgebrachten sozialen Bezüge von der Begehung massiver strafbarer Handlungen nicht abzuhalten, obwohl bereits einmal im Herkunftsstaat bereits wegen einer einschlägigen Delinquenz verurteilt wurde und er über die Konsequenzen seines Fehlverhaltens genau Bescheid wusste. Vielmehr nahm er durch seine neuerliche Delinquenz in Kauf, dass im Fall der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes seine Beziehung zu den genannten Personen erschüttert wird, was wiederum eine Relativierung seiner familiären Bindungen in Österreich zur Folge hat.

Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074).

Der belangten Behörde kann es daher auch nicht zum Vorwurf gereichen, wenn sie im vorliegenden Fall durch das dargestellte persönliche Fehlverhalten von einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Aufenthaltsverbotes erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele geboten erscheint.

Letztlich war zu berücksichtigen, dass sich auch im Lichte der nach § 9 BFA-VG gebotenen Abwägung nicht ergeben hat, dass allenfalls vorhandene nachhaltige familiäre oder private Bindungen in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegen würden, zumal sich die familiären bzw. privaten Bindungen des volljährigen BF im Bundesgebiet auf den Kontakt zu dessen Mutter, Vater, Bruder, Tante und Cousins erstrecken und in diesem Zusammenhang mit dem Erreichen der Volljährigkeit naturgemäß von einer reduzierten emotionalen Bindung auszugehen ist.

Was die Dauer des von der belangten Behörde angeordneten Aufenthaltsverbotes im Ausmaß von zehn Jahren betrifft, so steht diese im Vergleich zum dargestellten massiven Gesamtfehlverhalten des BF und der vorgenommenen Gefährdungsprognose in angemessener Relation. Eine Herabsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes kam daher nicht in Betracht, sondern war gerade zum Schutz der angeführten öffentlichen Interessen in Österreich geboten. Das persönliche Fehlverhalten des BF bestand nämlich nicht etwa in einem einmaligen "Fehltritt" und einer daran folgenden Besserung des Verhaltens, vielmehr verübte der bereits mehrfach und einschlägig vorbestrafte BF über einen Zeitraum von vier Jahren immer wieder teils schwere strafbare Handlungen.

Da sich das angeordnete Aufenthaltsverbot als rechtmäßig und die festgesetzte Dauer des Aufenthaltsverbotes als angemessen erwiesen haben, war die Beschwerde insoweit gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Mangels widerstreitender Angaben und fassbarer entgegenstehender Momente war dem Beschwerdeführer - rechtsrichtig - ein Durchsetzungsaufschub nicht zu erteilen.

3.4. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF. kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Die Bestimmung des § 18 Abs. 3 BFA-VG entspricht der bisher in Geltung gestanden habenden Bestimmung des § 68 Abs. 3 FPG idF. vor BGBl. I Nr. 87/2012 und räumt auch diese Bestimmung dem BFA die Möglichkeit ein, eine Ermessensentscheidung zu treffen. Anlassbezogen lässt sich anhand des im Wesentlichen nicht näher begründeten Beschwerdevorbringens nicht erkennen, dass die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht im Sinne des ihr durch das Gesetz eingeräumten Ermessensspielraumes gehandelt hätte.

Zu Spruchteil B): Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Aufenthaltsverbot, EU-Bürger, Gefährdungsprognose, öffentliches
Interesse, strafrechtliche Verurteilung, Suchtgifthandel, Verbrechen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:G305.2164471.1.00

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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