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22/01 Jurisdiktionsnorm;Norm
GGG 1984 §18 Abs2 Z3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde des E in G, vertreten durch Dr. Klaus Plätzer, Rechtsanwalt in Salzburg, Alpenstraße 12, gegen den Bescheid des Präsidenten des LG Salzburg vom 5. Juli 1999, Zl. Jv 2018-33/95-5, betreffend Rückzahlung von Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit einer zu 3 Cg 90/96h beim LG Salzburg erhobenen Klage vom 8. März 1996 begehrte ein Kläger vom Beschwerdeführer als Beklagten
1) die Herausgabe eines Geschäftsanteiles (Streitwert S 250.000,--), 2) Rechnungslegung (Streitwert S 250.000,--) und
3) die Leistung von Schadenersatz in Höhe von S 1,6 Mio. Als Gesamtstreitwert wurde in der Klage daher eine Summe von S 2,1 Mio. angegeben.
In der Klagebeantwortung bemängelte der Beschwerdeführer den Streitwert und beantragte dessen Festsetzung mit insgesamt S 200.000,--.
In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 15. Oktober 1996 fasste das LG Salzburg den Beschluss: "Es werden die von der klagenden Partei genannten Streitwerte aufrecht erhalten."
Mit Teilurteil vom 12. August 1998, 3 Cg 90/96-54, erkannte das LG Salzburg den Beschwerdeführer im Sinne des Herausgabe- und des Rechnungslegungsbegehrens (Streitwert je S 250.000,--) für schuldig und behielt die Kostenentscheidung der Endentscheidung vor, wobei im Kopf dieses Urteiles auch der auf Leistung "S 1,600.000,--" gerichtete Teil des Klagebegehrens unter der Bezeichnung "wegen" genannt wurde.
Mit Schriftsatz vom 24. September 1998 erhob der Beschwerdeführer gegen dieses Teilurteil Berufung, und zwar "seinem gesamten Umfang nach", wobei im Rubrum unter "wegen" der "Gesamtstreitwert S 2,100.000,-- s.A." angegeben und im Berufungsantrag unter Punkt 1. die Abänderung des Ersturteiles dahin begehrt wurde, dass "die Klage abgewiesen wird".
Sonst findet sich in der Berufung zu ihrer Bewertung keine Angabe. Für die Berufung wurde Pauschalgebühr in Höhe von S 59.660,-- entrichtet. Das Berufungsverfahren endete mit einem in der mündlichen Berufungsverhandlung geschlossenen Vergleich.
Am 15. Oktober 1998 richtete der Beschwerdeführer an den Kostenbeamten des LG den Antrag auf Rückzahlung von S 49.060,-- mit der Begründung, die Berufung habe sich nur gegen das Teilurteil mit einem Teilstreitwert von S 500.000,-- gerichtet, wofür gemäß TP 2 GGG nur S 10.600,-- zu entrichten gewesen wären.
Auf Grund eines Vorhaltes der belangten Behörde vom 1. Juni 1999, worin auf das Rubrum der Berufung und den dort genannten Gesamtstreitwert von S 2,1 Mio. verwiesen wurde, blieb der Beschwerdeführer bei seiner Rechtsmeinung, wobei er einen Irrtum der Sekretärin seines Rechtsfreundes geltend machte.
Daraufhin wies die belangte Behörde den Rückzahlungsantrag unter Hinweis auf § 18 Abs. 2 Z. 3 GGG ab, wobei sie von der im Rubrum des Berufungsschriftsatzes angegebenen Bewertung des Streitgegenstandes ausging.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Rückzahlung von S 49.060,-- verletzt.
Die belangte Behörde legte die Akten des Gerichts- und des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet begehrt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 18 Abs. 2 Z. 3 GGG bestimmt folgendes:
"(3) Betrifft das Rechtsmittelverfahren oder das Verfahren über eine Wiederaufnahms- oder Nichtigkeitsklage nur einen Teil des ursprünglichen Streitgegenstandes, so ist in diesem Verfahren für die Berechnung nur der Wert dieses Teiles maßgebend. Bei wechselseitig erhobenen Rechtsmitteln sind die Pauschalgebühren nach Maßgabe der Anträge eines jeden der beiden Streitteile gesondert zu berechnen und vom jeweiligen Rechtsmittelwerber zu entrichten. Ist der von der Anfechtung betroffene Teil nicht nur ein Geldanspruch, so hat ihn der Rechtsmittelwerber in der Rechtsmittelschrift zu bewerten; unterlässt er dies, ist der Bemessung der Pauschalgebühr für das Rechtsmittelverfahren der ganze Wert des ursprünglichen Streitgegenstandes zu Grunde zu legen."
Diese Bestimmung stellt nach der hg. Judikatur gegenüber der des §56 Abs. 2 JN eine Sondervorschrift dar (vgl. dazu insbesondere das hg. Erkenntnis vom 27. September 1995, Zl. 95/16/0125). Nach dieser (u.a. auch bei Tschugguel/Pötscher, MGA Gerichtsgebühren6 unter E 89 zu § 18 GGG referierten) hg. Rechtsprechung trifft den Berufungswerber auch im Falle der Bekämpfung eines Teilurteiles die Bewertungspflicht gemäß § 18 Abs. 2 Z. 3 GGG und ist entweder der vom Beschwerdeführer vorgenommenen Bewertung des von der Berufung umfassten nicht in Geld bestehenden Streitgegenstandes zu folgen oder der ganze Wert des ursprünglichen Streitgegenstandes zu Grunde zu legen. Daraus folgt aber die Richtigkeit des angefochtenen Bescheides, weil demnach selbst dann, wenn man die im Rubrum der Berufung enthaltene Passage: "Wegen: Gesamtstreitwert S 2,100.000,-- s.A." nicht als Bewertung des Berufungsgegenstandes ansehen wollte (wozu jedoch vor allem wegen des primär auf uneingeschränkte Klagsabweisung gerichteten Berufungsantrages keinerlei Anlass besteht), vom gesamten ursprünglichen Streitgegenstand, also von einem Betrag von S 2,100.000,-- auszugehen wäre.
Da schließlich auch das von der Beschwerde gebrauchte Zitat des hg. Erkenntnisses vom 22.9.1983, 82/15/0036 nicht zielführend ist, weil dieses Erkenntnis nur zur Frage der Einbeziehung von Zinsen als Nebenforderung in das Klagebegehren ergangen ist und die übrigen von der Beschwerde ins Treffen geführten hg. Entscheidungen zur vorliegenden Problematik nichts anderes aussagen als die oben angeführte jüngere Rechtsprechung, erweist sich der angefochtene Bescheid als frei von Rechtswidrigkeit, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.
Mit Rücksicht auf die durch die angeführte hg. Rechtsprechung klargestellte Rechtslage konnte die Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm BGBl. 416/1994.
Wien, am 31. August 2000
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000160059.X00Im RIS seit
24.10.2001Zuletzt aktualisiert am
23.02.2015