Entscheidungsdatum
24.10.2017Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W103 2167267-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Auttrit als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch die XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.05.2017, Zl. 1048715508-140305672, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, stellte am 19.12.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem sie zuvor illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist war. Anlässlich ihrer niederschriftlichen Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am gleichen Tag gab die Beschwerdeführerin zusammenfassend zu Protokoll, sie habe ihre Heimat verlassen, da am 12.12.2014 einige Leute in russischen Militäruniformen zu ihr nach Hause gekommen wären und nach ihrem Sohn – welcher in Österreich leben würde – gefragt hätten. Aus Angst habe sie Tschetschenien verlassen; weitere Fluchtgründe habe sie nicht. Vorgelegt wurde der russische Inlandspass der Beschwerdeführerin im Original.
Am 04.10.2016 wurde die Beschwerdeführerin im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Eingangs bestätigte die Beschwerdeführerin, sich psychisch und physisch zur Durchführung der Einvernahme in der Lage zu fühlen. Auf die Frage, ob sie gesund sei, antwortete die Beschwerdeführerin, Probleme mit dem Knie zu haben und aus diesem Grund am 25.10.2016 operiert zu werden. Desweiteren hätte sie Probleme mit dem Magen gehabt, welche jedoch ausgeheilt wären. Sie nehme näher angeführte Medikamente ein. Sie habe bis dato wahrheitsgemäße Angaben in ihrem Verfahren erstattet und den Dolmetscher gut verstanden. Befragt, ob ihre bisherigen Angaben korrekt protokolliert und rückübersetzt worden wären, meinte die Beschwerdeführerin, sich nicht erinnern zu können. Angesprochen auf ihre im Protokoll ersichtliche Unterschrift, mit welcher sie die Rückübersetzung bestätigt hätte, gab die Beschwerdeführerin an, gestresst und müde gewesen zu sein. Nach persönlichen Beziehungen in Österreich gefragt, erklärte die Beschwerdeführerin, ihr Sohn, ihre Schwiegertochter und ihre Enkelkinder würden hier leben. Im Herkunftsstaat habe sie noch einen Bruder und eine Schwester sowie weiter entfernte Verwandte. Zwei weitere Brüder würden in Kasachstan leben. Die Beschwerdeführerin habe 10 Jahre lang die Schule besucht und anschließend geheiratet. Sie verfüge über einen Abschluss als Näherin und habe auch in diesem Beruf gearbeitet. Nach zwei Jahren habe sie sich von ihrem Mann scheiden lassen und sei gemeinsam mit ihrem Sohn zurück zu ihren Eltern gekehrt. Im Jahr 1980 habe sie ein zweites Mal geheiratet. Ihre finanzielle Situation vor ihrer Ausreise hätte sich mittelmäßig gestaltet. Sie hätten Vieh sowie einen halben Hektar Land besessen. Sie stünde in Kontakt mit ihrem Bruder und ihrer Schwester. Ihr jüngster Bruder habe Probleme wegen ihr und ihrem Sohn. Um Präzisierung gebeten, führte die Beschwerdeführerin aus, dort wo sie gewohnt hätte, habe man in verschiedene Länder reisen können, weshalb es dort zu verstärkten Kontrollen gekommen wäre, insbesondere wenn es einen Anschlag gegeben hätte. Es kämen Leute, welche die Häuser durchsuchen würden. Nochmals nachgefragt, weshalb ihr jüngerer Bruder Probleme gehabt hätte, erklärte die Beschwerdeführerin, es seien Militärs zu diesem gekommen, welche ihren Sohn hätten mitnehmen wollen und an dessen Stelle den Bruder mitgenommen und brutal geschlagen hätten. Dies sei bereits einige Male passiert.
Befragt, weshalb sie in Österreich um Asyl ansuche und um möglichst konkrete Ausführungen und Schilderungen ihrer Flucht- und Asylgründe ersucht, erklärte die Beschwerdeführerin, niemanden zu haben, außer ihren Sohn. Dieser sei die einzige Familie, die sie habe. Sie wolle mit ihrem Sohn und dessen Familie zusammenleben. Auf Vorhalt, wonach sie bei ihrer Erstbefragung einen anderen Fluchtgrund angegeben hätte, bestätigte die Beschwerdeführerin dies; sie habe damals angegeben, dass es um Probleme aus dem Jahr 2010 gegangen wäre. Männer seien gekommen, hätten das Haus durchsucht und nach ihrem Sohn gefragt, anschließend seien diese wieder gegangen. Ihr Bruder habe der Beschwerdeführerin dann geraten, zu ihrem Sohn zu fahren, da diese Leute immer wieder kommen würden. Nachgefragt, ob sich dies 2010 zugetragen hätte, korrigierte die Beschwerdeführerin, dass es 2014 gewesen wäre. Die Frage, ob es sich hierbei um ihren Fluchtgrund handle, bestätigte die Beschwerdeführerin und verneinte die Frage nach weiteren Fluchtgründen.
Die Frage, weshalb diese Männer nach ihrem Sohn gesucht hätten, beantwortete die Beschwerdeführerin dahingehend, dass sie im ersten tschetschenischen Krieg "alle teilgenommen hätten." Nachgefragt, habe ihr Sohn mit XXXX gekämpft, sie seien gegen Russland gewesen. Ihr Sohn sei im Jahr 2003 verhaftet worden und für ein Jahr in Haft geblieben. Dann hätten sie Lösegeld bezahlt und er sei im Jahr 2004 nach Kasachstan gegangen. Befragt, wann diese Männer erstmals zu ihr gekommen wären, erklärte die Beschwerdeführerin, dass dies seit dem Jahr 2000 der Fall sei. Ihr Sohn sei oft verhaftet worden und sie habe desöfteren Lösegeld bezahlt. Ihr Mann sei im August 2002 ebenfalls mitgenommen worden und sie hätten viel Geld für dessen Freilassung bezahlt. Nach drei Tagen seien die Leute zu ihnen nach Hause gekommen und hätten ihn umgebracht. Dies habe sich gegen drei Uhr nachts ereignet. Sie seien aufgewacht und seien von bewaffneten Männern eingekreist gewesen. Ihr Sohn und ihre Schwiegertochter hätten sich in einem anderen Zimmer befunden. Sie hätten ihren Mann mitgenommen, ihm die Hände verbunden und das Gesicht bedeckt. Die Beschwerdeführerin habe begonnen, zu schreien. Ihr Sohn sei ebenfalls hinausgebracht worden. Die Beschwerdeführerin sei bedroht worden, das Haus würde explodieren, sollte sie nicht aufhören zu schreien. Nach etwa 15 Minuten hätten sie einen Schuss vernommen. Ihre Schwiegertochter und sie seien hinausgelaufen und in etwa 50 Metern Entfernung hätte ihr Mann gelegen, welcher fünf Messerstiche an seinem Körper aufgewiesen hätte. Ihr Sohn sei nicht dort gewesen, man hätte ihn weggebracht. Die Beschwerdeführerin habe geschrien, woraufhin die Nachbarn gekommen wären. Ihr Bruder habe in der Folge herausgefunden, wo sich ihr Sohn befinde. Sie hätten Lösegeld bezahlt, er habe etliche Verletzungen aufgewiesen. Dann hätten sie ihren Mann bestattet und die Beschwerdeführerin habe für die kommenden drei Jahre getrauert und unter schlimmen psychischen Problemen gelitten.
Die Frage, ob sie jemals Schwierigkeiten mit den Behörden ihres Heimatlandes gehabt hätte, verneinte die Beschwerdeführerin ebenso wie die Frage, ob sie die erwähnten Vorfälle bei der Polizei angezeigt hätte, zumal das genau die gewesen wären, die sie bedroht hätten. Befragt, wie oft diese Männer sie aufgesucht hätten, gab die Beschwerdeführerin an, dass dies sehr oft der Fall gewesen wäre, genau könne sie es nicht sagen. Wann immer etwas passiere kämen diese Leute, die Beschwerdeführerin sei nicht die einzige. Befragt, welche Informationen diese Männer von ihr gefordert hätten, erklärte die Beschwerdeführerin, diese hätten im Garten etwas gesucht und hätten dort gegraben. Ihr Mann sei Ankerpunkt der Rebellenbewegung gewesen. Nachgefragt, sei sie selbst nie im Gefängnis gewesen. Auf die Frage, ob sie bei all diesen Vorfällen jemals verletzt worden wäre, gab die Beschwerdeführerin an, dass dies sehr oft der Fall gewesen wäre. Auch seien ihre Hände und Füße verbrannt worden und man habe sie ins Gesicht geschlagen. Befragt, wo sie die Verbrennungen habe behandeln lassen, antwortete die Beschwerdeführerin, sie habe sich traditionell behandeln lassen. Auf die Frage, was sie im Falle einer Rückkehr in ihre Heimat Tschetschenien erwarten würde, antwortete die Beschwerdeführerin, dies nicht zu wissen. Danach gefragt, weshalb sie sich nicht an eine NGO oder den Ombudsmann gewandt hätte, meinte die Beschwerdeführerin, tausende Frauen in Tschetschenien hätten die gleichen Probleme wie sie. Sie würde keine Hilfe bekommen und ihr Problem nur verschlimmern.
Anschließend wurden die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat mit der Beschwerdeführerin erörtert. Nach besonderen Bindungen zu Österreich gefragt, gab die Beschwerdeführerin an, sie wolle einen Deutschkurs absolvieren, doch wisse sie nicht, ob dies möglich sei, da sie sich nicht in der Grundversorgung befinde.
Abschließend bestätigte die Beschwerdeführerin, alles vorgebracht und die Dolmetscherin einwandfrei verstanden zu haben; nach Rückübersetzung ihrer Angaben bestätigte sie die Richtigkeit und Vollständigkeit der aufgenommenen Niederschrift durch ihre Unterschrift.
2. Mit Bescheid vom 12.05.2017, Zl. 1048715508-140305672, hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 19.12.2014 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und den Antrag gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen und wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführerin zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).
Begründend hielt die belangte Behörde fest, dass die Beschwerdeführerin nicht habe glaubhaft machen können, in ihrem Herkunftsland einer Gefährdungslage ausgesetzt zu sein. Es habe festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführerin ihr Heimatland aus medizinischen und wirtschaftlichen Gründen verlassen habe, eine Bedrohung durch das Militär respektive durch andere staatliche Organe habe hingegen nicht festgestellt werden können. Es habe auch keine wie immer geartete sonstige Gefährdung ihrer Person im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation festgestellt werden können. Die Beschwerdeführerin sei arbeitsfähig und verfüge über soziale Anknüpfungspunkte in der Russischen Föderation. Eine elementare Grundversorgung in ihrem Herkunftsstaat sei gewährleistet und würde sie daher nicht in eine ausweglose Situation geraten. Die Beschwerdeführerin halte sich erst seit Dezember 2014 in Österreich auf, sie sei nicht berufstätig und es habe keine besondere Integrationsverfestigung festgestellt werden können. In Österreich würden der Sohn, die Schwiegertochter sowie die Enkelkinder der Beschwerdeführerin leben, zu welchen jedoch kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehen würde. Der angefochtenen Entscheidung wurde desweiteren ein Ländervorhalt zur aktuellen Lage in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien zugrunde gelegt (vgl. die Seiten 13 bis 90 des angefochtenen Bescheides).
Beweiswürdigend wurde durch die belangte Behörde im Wesentlichen erwogen, die Angaben der Beschwerdeführerin zum Fluchtgrund hätten sich als nicht glaubhaft erwiesen. Als sie am 19.12.2014 erstmals zu ihren Fluchtgründen befragt worden wäre, habe sie sinngemäß geschildert, die Russische Föderation verlassen zu haben, da sie am 12.12.2014 durch russische Militärangehörige nach ihrem Sohn befragt worden wäre. Eine Befragung per se stelle jedoch keine Bedrohungssituation dar und habe die Beschwerdeführerin diesbezüglich auch keine weiteren Details geschildert. Im Zuge ihrer Einvernahme vor dem BFA am 04.10.2016 habe die Beschwerdeführerin auf Frage nach ihrem Fluchtgrund zusammengefasst angegeben, nur mehr ihren Sohn zu haben und mit diesem und seiner Familie gemeinsam im Bundesgebiet leben zu wollen. Wenngleich diese Aussage menschlich durchaus verständlich wäre, bleibe festzuhalten, dass diese in keinster Weise einen Fluchtrund im Sinne der GFK darstelle. Die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Fluchtgrund anlässlich ihrer Einvernahme vor dem BFA hätten jenen anlässlich ihrer Erstbefragung widersprochen. Darauf hingewiesen, hätte die Beschwerdeführerin dies lediglich bejaht und habe sich im Zuge jener bejahenden Antwort abermals verstrickt, indem sie von Problemen aus dem Jahr 2010 gesprochen hätte und dies erst auf Hinweis des Einvernahmeleiters revidiert hätte. Anschließend habe sie bestätigt, dass dies alle Fluchtgründe wären und sie keine weiteren hätte. Während der folgenden Einvernahme sei jedoch deutlich geworden, dass der geschilderte Sachverhalt völlig einstudiert und keineswegs lebensnah gewirkt hätte. So sei bereits fraglich, weshalb die Beschwerdeführerin den Sachverhalt bezüglich der Ermordung ihres Mannes und Festnahme ihres Sohnes im gesamten vorherigen Verfahren niemals erwähnt hätte. Die diesbezüglichen Schilderungen der Beschwerdeführerin würden sich als wenig plausibel und zudem widersprüchlich erweisen. Auch bleibe unklar, weshalb diese Personen von 2003/2004 bis 2014 völlig untätig geblieben wären und im Jahr 2014 plötzlich wieder nach ihrem Sohn gefragt hätten. Im weiteren Verlauf habe die Beschwerdeführerin ihr Fluchtvorbringen dahingehend gesteigert, als sie angegeben hätte, selbst sehr oft von diesen Leuten aufgesucht und misshandelt worden zu sein. Sie habe sich jedoch nie offiziell behandeln lassen und auch keine Dokumente oder Beweismittel in Vorlage gebracht. Zudem habe sie angegeben, niemals durch die Behörden oder Polizei oder aus politischen oder religiösen sowie aus Gründen der Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit bedroht worden zu sein. Die Beschwerdeführerin habe die Behörde mit unwahren Angaben vom Vorliegen einer individuell gegen ihre Person gerichteten Verfolgungslage zu überzeugen versucht. Es gebe desweiteren keine Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in eine existenzbedrohende Notlage geraten könnte, zumal diese nach wie vor über Verwandte in ihrem Heimatland verfügen würde. Der Beschwerdeführerin sei es auch bisher über einen Zeitraum von neun Jahren möglich gewesen, ihr Leben in der Russischen Föderation ohne ihren Sohn zu gestalten und zu bewältigen.
In rechtlicher Hinsicht wurde von der Erstinstanz ausgeführt, eine asylrelevante Verfolgung habe von der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft gemacht werden können. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ergäben sich keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, der gemäß Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK zur Gewährung von Asyl führe. Den Angaben der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Fluchtgründe hätte keine Glaubwürdigkeit beschieden werden können, da sie eine individuelle asylrelevante Gefährdungslage nicht glaubhaft machen habe können.
Zu Spruchpunkt II. wurde nach Wiedergabe des § 8 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 3 AsylG 2005 ausgeführt, dass sachliche Gründe für die Annahme sprechen müssten, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen müssten, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichten nicht aus. Nach der Judikatur des EGMR obliege es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behaupte, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlaubten (EGMR 5.7.2005, Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hätte die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (EGMR 26.7.2005, N. gg. Finnland). Dabei könne bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht seien (EGMR 6.2.2001, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.8.2001. 2000/01/0443).
Die Beschwerdeführerin habe während des gesamten Verfahrens keinerlei glaubhaften Indizien oder Anhaltspunkte aufzuzeigen vermocht, welche die Annahme hätten rechtfertigen können, dass sie mit hoher Wahrscheinlichkeit konkret Gefahr laufen würde, im Falle ihrer Rückkehr in den Heimatsstaat, der Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder Todesstrafe unterworfen zu werden.
Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels und zur ausgesprochenen Rückkehrentscheidung führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Wiedergabe der entsprechenden rechtlichen Grundlagen und auf Art. 8 EMRK bezugnehmender höchstgerichtlicher Judikatur aus, dass weder ein ungerechtfertigter Eingriff in das Familienleben vorliege, noch der Eingriff in das Privatleben ungerechtfertigt wäre, zumal sie sich zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung erst seit weniger als einem Jahr in Österreich aufgehalten habe und sie in dieser Zeit keine nennenswerten wirtschaftlichen oder sozialen Kontakte aufgenommen habe. Sie sei illegal eingereist und seien keine für einen Verbleib in Österreich sprechenden Gründe vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gefunden worden.
Mit Verfahrensanordnung vom 15.05.2017 wurde der Beschwerdeführerin amtswegig eine Rechtsberatungsorganisation für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.
Am 20.06.2017 wurde die Beschwerdeführerin zwecks Erlangung eines Heimreisezertifikates niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen.
3. Mit Schriftsatz vom 26.05.2017 wurde unter gleichzeitiger Bekanntgabe des im Spruch bezeichneten Vollmachtsverhältnis fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde eingebracht. Begründend wurde zusammenfassend dargelegt, die Beschwerdeführerin habe ihr Heimatland aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung durch russische bzw tschetschenische Militärangehörige verlassen. Diese hätten immer wieder nach dem Ehemann der Beschwerdeführerin, welcher eine zentrale Position innerhalb der tschetschenischen Rebellenbewegung innegehabt hätte, sowie nach ihrem Sohn, wegen dessen oppositioneller politischer Gesinnung, gesucht. Dem Sohn der Beschwerdeführerin sei in Österreich Asyl gewährt worden, nachdem dieser die Russische Föderation aufgrund Verfolgung durch die selben Personen hätte verlassen müssen. Da dieser nach wie vor gesucht werde, aufgrund seines Aufenthalts in Österreich für das Militär jedoch nicht auffindbar wäre, werde die Beschwerdeführerin an seiner Stelle bedroht und verfolgt. Seit dem Jahr 2000 sei diese regelmäßig durch Soldaten aufgesucht worden, welche ihren Sohn immer wieder verschleppt und nur gegen Lösegeldzahlung wieder freigelassen hätten. Im August 2002 sei der Ehemann der Beschwerdeführerin durch Militärangehörige getötet worden. In weiterer Folge sei auch die Beschwerdeführerin durch Soldaten bedroht und misshandelt worden, bis heute trage sie an Händen und Füßen Narben der entstandenen Verletzungen. Immer dann, wenn es zu Anschlägen durch den tschetschenischen Widerstand gekommen wäre, sei die Beschwerdeführerin durch das Militär aufgesucht worden, um ihren Sohn zu finden, welcher im Jahr 2004 aus Tschetschenien geflohen wäre. Als Mutter und Witwe von Widerstandskämpfern sei die Beschwerdeführerin in besonderem Maße Verfolgung ausgesetzt gewesen. Die Beschwerdeführerin habe große Angst vor einer Rückkehr nach Tschetschenien, sie habe dort niemanden mehr, bei dem sie leben könnte, da ihr Haus zerstört und ihr Grundstück beschlagnahmt worden wäre. Die Beschwerdeführerin würde seitens ihrer Verfolger gefunden und mit großer Wahrscheinlichkeit gefoltert und misshandelt werden. Die Beschwerdeführerin habe in Tschetschenien zwar noch einen Bruder und eine Schwester, doch leide ihr Bruder ebenfalls unter der Verfolgung durch das tschetschenische Militär. Im Falle einer Rückkehr wäre die Beschwerdeführerin völlig auf sich alleine gestellt. Neben wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung habe die Beschwerdeführerin ihre Heimat auch deshalb verlassen, da ihr Sohn mit seiner Familie in Österreich lebe und die Beschwerdeführerin mit diesen zusammenleben wolle. Diese lebe in der Wohnung der Familie ihres Sohnes und befinde sich nicht in Grundversorgung. Die Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt, dies auch deshalb, da die Einvernahme der Beschwerdeführerin in russischer Sprache durchgeführt worden wäre, die Beschwerdeführerin diese Sprache jedoch nur bedingt beherrsche; zudem verdeutliche das Protokoll, dass die Beschwerdeführerin mit der Einvernahmesituation völlig überfordert gewesen wäre, diesem Umstand sei jedoch seitens der Behörde weder durch Einholung eines psychologischen Gutachtens noch durch geeignete Befragungsmethoden Rechnung getragen worden. Die Behörde wäre angehalten gewesen, auf Basis des Vorbringens der Beschwerdeführerin weitergehende Ermittlungsschritte durchzuführen. Die Behörde ziehe ihre Schlussfolgerungen aus unvollständigen, teilweise unrichtigen, veralteten und für den Fall der Beschwerdeführerin nicht relevanten Länderberichten. In der Entscheidung würden insbesondere Berichte zur Schutzfähigkeit tschetschenischer Behörden, zur Verfolgung von Seiten der Regierung sowie zur Lage alleinstehender älterer Frauen in Tschetschenien fehlen. Verwiesen werde daher auf auszugsweise wiedergegebenes ergänzendes Berichtsmaterial zu jener Thematik. Hätte die Behörde jenes Berichtsmaterial in ihr Ermittlungsverfahren miteinfließen lassen und ihre eigenen Länderfeststellungen korrekt ausgewertet, hätte sie jedenfalls feststellen müssen, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Rechte nach Art 3 EMRK implizieren würde. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin erscheine vor dem Hintergrund des vorliegenden Berichtsmaterials durchaus realistisch und sei bereits ihrem Sohn aufgrund jener Verfolgungslage Asyl in Österreich gewährt worden, weshalb auch im Fall der Beschwerdeführerin eine Verfolgung im Sinne der GFK vorliege. Die Annahme der Behörde, wonach die Beschwerdeführerin selbsterhaltungsfähig sei und widrigenfalls durch ihre im Heimatland lebenden Geschwister versorgt werden könnte, erweise sich als unzutreffend, zumal die Genannten die Beschwerdeführerin aufgrund der mit ihrer Anwesenheit einhergehenden Verfolgung nicht bei sich aufnehmen könnten. Zudem bestünde seit ihrer Flucht lediglich loser Kontakt zu ihren Geschwistern. Da das Haus der Beschwerdeführerin niedergebrannt und ihr Grundstück enteignet worden wäre, sei ihr in der Heimat jegliche Lebensgrundlage entzogen. Obwohl die Beschwerdeführerin angegeben habe, durch die Misshandlungen in Tschetschenien massive Verletzungen an Händen und Füßen erlitten zu haben, habe es die belangte Behörde verabsäumt, ein fachärztliches Gutachten in diesem Zusammenhang einzuholen. Der Vorwurf der Behörde, die Beschwerdeführerin habe in ihrem Fluchtvorbringen unterschiedliche Jahresangaben gemacht, erweise sich bei näherer Betrachtung, ebenso wie die Feststellung der Behörde, die Beschwerdeführerin hätte ihr Herkunftsland lediglich aufgrund des Aufenthalts ihres Sohnes in Österreich verlassen, als unrichtig. Im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation würde die Beschwerdeführerin von Kadyrov-Leuten angehalten, misshandelt und möglicherweise ermordet werden. Zudem würde sie aufgrund der Zerstörung ihres Hauses in eine ausweglose Situation geraten. Die Behörde wäre zu einer näheren Befragung der Beschwerdeführerin und einer tiefergehenden Auseinandersetzung mit deren Fluchtvorbringen verpflichtet gewesen. Auch hätte sie die Beschwerdeführerin mit den vermeintlichen Widersprüchen konfrontieren müssen, um dieser die Chance einer diesbezüglichen Aufklärung zu geben. Im Übrigen sei es unzulässig, eine Entscheidung vorrangig auf Widersprüche zwischen Erstbefragung und Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu stützen. Die Beschwerdeführerin werde aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie verfolgt. Die Beschwerdeführerin habe ein detailreiches, ausführliches und stringentes Vorbringen zu ihren Fluchtgründen erstattet, welches eindeutig Deckung in den aktuellen Länderberichten finde. Zudem verfüge die Beschwerdeführerin über wesentlich stärkere, insbesondere familiäre, Bindungen zu Österreich als zu ihrem Heimatland. Die Beziehung zu ihrem in Österreich lebenden Sohn erweise sich als sehr eng und stünde sie zudem in einem finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zu dem Genannten. Im Fall der Beschwerdeführerin, deren Aufenthalt weder die öffentliche Ruhe oder Ordnung, noch die nationale Sicherheit oder das wirtschaftliche Wohl gefährde, müsse die Interessensabwägung eindeutig zu ihren Gunsten ausgehen, weshalb eine Rückkehrentscheidung für dauerhaft unzulässig hätte erklärt werden müssen. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung, in welcher auch der Sohn der Beschwerdeführerin als Zeuge einvernommen werden sollte, erweise sich als unumgänglich.
4. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 11.08.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Auf Grundlage des Verwaltungsaktes der belangten Behörde und der in diesem Verfahren herangezogenen Hintergrundberichte zur aktuellen relevanten Lage in der Russischen Föderation (Tschetschenien), wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes Folgendes festgestellt:
1.1. Zur Person
Die Beschwerdeführerin führt die im Spruch ersichtlichen Personalien, ist russische Staatsangehörige, Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe und bekennt sich zum Islam. Die Beschwerdeführerin reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 19.12.2014 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Die Beschwerdeführerin leidet an keiner akuten oder lebensbedrohlichen psychischen oder physischen Erkrankung, welche ein Hindernis für eine Rückführung in die Russische Föderation / Tschetschenien darstellen würde.
Nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführerin ihren Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte oder dass ihr eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.
Die Beschwerdeführerin hat nicht glaubhaft gemacht, in der Russischen Föderation eine Verfolgung durch staatliche Behörden befürchten zu müssen, in eine hoffnungslose Lage zu kommen, einem realen Risiko einer sonstigen Verfolgung oder einer Verletzung ihrer Rechte auf Leben, nicht unmenschlicher Behandlung oder Folter unterworfen zu werden und/oder nicht der Todesstrafe zu unterliegen und als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes unterworfen zu sein.
Die Beschwerdeführerin lebt seit Dezember 2014 in Österreich. Sie ist im Bundesgebiet nicht berufstätig und kann ihren Lebensunterhalt in Österreich nicht eigenständig bestreiten. In Österreich leben der Sohn der Beschwerdeführerin, welchem der Status eines Asylberechtigten zukommt, seine Frau und deren gemeinsame Kinder. Die Beschwerdeführerin lebt mit den Genannten in deren Wohnung und wird von ihrem Sohn finanziell unterstützt. Der Sohn der Beschwerdeführerin hatte die Russische Föderation bereits im Jahr 2004 verlassen. Darüber hinaus verfügt die Beschwerdeführerin über keine besonderen Anknüpfungspunkte zu Österreich. Sie eignete sich während ihres Aufenthaltes keine Deutschkenntnisse an, ging keiner Beschäftigung nach und knüpfte keine Kontakte zur österreichischen Gesellschaft. Der bislang unbescholtenen Beschwerdeführerin kam zu keinem Zeitpunkt ihres Aufenthaltes in Österreich ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zu.
Es besteht in Österreich kein schützenswertes Privat- oder Familienleben im Sinne des Artikels 8 EMRK.
1.2. Hinsichtlich der entscheidungsrelevanten Situation in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien wird unter der Heranziehung der im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Länderberichte Folgendes festgestellt:
1. Politische Lage
Die Russische Föderation hat knapp 143 Millionen Einwohner (CIA 22.3.2016, vgl. GIZ 3.2016c). Die Russische Föderation ist eine föderale Republik mit präsidialem Regierungssystem. Am 12.6.1991 erklärte sie ihre staatliche Souveränität. Die Verfassung der Russischen Föderation wurde am 12.12.1993 verabschiedet. Das russische Parlament besteht aus zwei Kammern, der Staatsduma (Volksvertretung) und dem Föderationsrat (Vertretung der Föderationssubjekte). Der Staatspräsident der Russischen Föderation verfügt über sehr weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik. Seine Amtszeit beträgt sechs Jahre. Russischer Präsident ist seit dem 7.5.2012 Wladimir Wladimirowitsch Putin. Er wurde am 4.3.2012 (mit offiziell 63,6% der Stimmen) gewählt. Es handelt sich um seine dritte Amtszeit als Staatspräsident. Dmitri Medwedjew, Staatspräsident 2008-2012, übernahm am 8. Mai 2012 erneut das Amt des Ministerpräsidenten. Mit 238 von 450 Sitzen verfügt die Partei 'Einiges Russland' über eine absolute Mehrheit in der Staatsduma. Bei der Wahl am 4. Dezember 2011 wurde die Staatsduma erstmals für eine verlängerte Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Alle Abgeordneten wurden ausnahmslos über Parteilisten nach dem Verhältniswahlrecht mit einer Sieben-Prozent-Hürde gewählt. Neben 'Einiges Russland' sind aktuell die Kommunisten mit 92 Sitzen, die formal linksorientierte Partei 'Gerechtes Russland' mit 64 Sitzen und die 'Liberaldemokraten' des Rechtspopulisten Schirinowski mit 56 Sitzen in der Staatsduma vertreten. Wahlfälschungsvorwürfe bei diesen Duma-Wahlen waren ein wesentlicher Auslöser für Massenproteste im Dezember 2011 und Anfang 2012. Ab der nächsten Wahl soll die Hälfte der Abgeordneten mittels relativer Mehrheitswahl in Einpersonen-Wahlkreisen (also in Wahlkreisen, in denen jeweils ein Kandidat/eine Kandidatin gewählt wird) bestimmt werden. Es soll wieder die Fünf-Prozent-Hürde gelten. Die nächste Duma-Wahl soll am 18. September 2016 stattfinden (AA 3.2016a, vgl. GIZ 4.2016a).
Russland ist eine Föderation, die aus 83 Föderationssubjekten besteht. Die im Zuge der völkerrechtswidrigen Annexion erfolgte Eingliederung der ukrainischen Krim und der Stadt Sewastopol als Föderationssubjekte Nr. 84 und 85 in den russischen Staatsverband ist international nicht anerkannt. Die Föderationssubjekte genießen unterschiedliche Autonomiegrade und werden unterschiedlich bezeichnet (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Regionen, Gebiete, Föderale Städte). Die Föderationssubjekte verfügen jeweils über eine eigene Legislative und Exekutive. In der Praxis unterstehen die Regionen aber finanziell und politisch dem föderalen Zentrum. In zahlreichen russischen Regionen fanden am 13. September 2015 Gouverneurs- und Kommunalwahlen statt. In der Praxis kam es dabei wie schon im Vorjahr zur Bevorzugung regierungsnaher und Behinderung oppositioneller Kandidaten (AA 3.2016a).
Angesichts einer zunehmenden internationalen Isolierung des Landes und wachsender wirtschaftlicher Probleme war die russische Regierung 2015 bemüht, die Bevölkerung auf Begriffe wie Einheit und Patriotismus einzuschwören, "traditionelle Werte" zu betonen und Angst vor angeblichen inneren und äußeren Feinden des Landes zu schüren. Meinungsumfragen zufolge traf Präsident Wladimir Putin mit seiner Art, das Land zu führen, unverändert auf breite Zustimmung. Regierungskritiker wurden in den Massenmedien als "unpatriotisch" und "anti-russisch" verunglimpft und gelegentlich auch tätlich angegriffen. Am 27.2.2015 wurde Boris Nemzow, einer der bekanntesten Oppositionspolitiker des Landes, in Sichtweite des Kremls erschossen. Trauernde Menschen, die am Tatort an ihn erinnern wollten, wurden von den Moskauer Behörden und Regierungsanhängern schikaniert. Die Regierung stritt die immer zahlreicheren Beweise für eine militärische Beteiligung Russlands in der Ukraine weiterhin ab. Im Mai 2015 erklärte Präsident Putin per Erlass alle Verluste der russischen Armee bei "Spezialeinsätzen" in Friedenszeiten zum Staatsgeheimnis. Bis November 2015 hatten sich amtlichen Schätzungen zufolge 2700 russische Staatsbürger, die zum Großteil aus dem Nordkaukasus stammten, in Syrien und im Irak der bewaffneten Gruppe Islamischer Staat (IS) angeschlossen. Unabhängige Experten nannten höhere Zahlen. Am 30.9.2015 begann Russland mit Luftangriffen in Syrien, die nach offiziellen Angaben den IS treffen sollten, sich häufig aber auch gegen andere Gruppen richteten, die den syrischen Präsidenten Bashar al-Assad ablehnten. Meldungen über zahlreiche zivile Opfer der Luftangriffe wurden von der russischen Regierung bestritten. Am 24.11.2015 schoss die Türkei ein russisches Kampfflugzeug ab, das in den türkischen Luftraum eingedrungen sein soll. Der Vorfall löste gegenseitige Schuldzuweisungen aus und führte zu einer diplomatischen Eiszeit zwischen den beiden Ländern (AI 24.2.2016).
Quellen:
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AA – Auswärtiges Amt (3.2016a): Russische Föderation – Innenpolitik,
http://www.auswaertiges-amt.de/sid_167537BE2E4C25B1A754139A317E2F27/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html, Zugriff 7.4.2016
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AI – Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/319681/458907_de.html, Zugriff 7.4.2016
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CIA – Central Intelligence Agency (22.3.2016): The World Factbook, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/rs.html, Zugriff 7.4.2016
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GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (4.2016a): Russland, Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/russland/geschichte-staat/#c17900, Zugriff 7.4.2016
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GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (2.2015c): Russland, Gesellschaft, http://liportal.giz.de/russland/gesellschaft/, Zugriff 7.4.2016
1.1. Tschetschenien
Die Tschetschenische Republik ist eine der 21 Republiken der Russischen Föderation. Betreffend Fläche und Einwohnerzahl – 15.647 km2 und fast 1,3 Millionen Einwohner/innen (2010) – ist Tschetschenien mit der Steiermark vergleichbar. Etwa die Hälfte des tschetschenischen Territoriums besteht aus Ebenen im Norden und Zentrum der Republik. Heutzutage ist die Republik eine nahezu monoethnische: 95,3% der Bewohner/innen Tschetscheniens gaben 2010 an, ethnische Tschetschenen/innen zu sein. Der Anteil ethnischer Russ/innen an der Gesamtbevölkerung liegt bei 1,9%. Rund 1% sind ethnische Kumyk/innen, des Weiteren leben einige Awar/innen, Nogaier/innen, Tabasar/innen, Türk/innen, Inguschet/innen und Tatar/innen in der Republik (Rüdisser 11.2012).
Den Föderationssubjekten stehen Gouverneure vor. Gouverneur von Tschetschenien ist Ramsan Kadyrow. Er gilt als willkürlich herrschend. Russlands Präsident Putin lässt ihn aber walten, da er Tschetschenien "ruhig" hält. Tschetschenien wird überwiegend von Geldern der Zentralregierung finanziert. So erfolgte der Wiederaufbau von Tschetscheniens Hauptstadt Grosny vor allem mit Geldern aus Moskau (BAMF 10.2013, vgl. RFE/RL 19.1.2015).
In Tschetschenien gilt Ramzan Kadyrov als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres System geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und größtenteils außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert. Insbesondere die tschetschenischen Sicherheitskräfte, die offiziell zwar dem russischen Innenministerium unterstellt sind, de facto jedoch von Kadyrov kontrolliert werden, agieren ohne föderale Aufsicht. So blockieren tschetschenische Sicherheitskräfte seit Monaten die Untersuchungen der föderalen Behörden im Fall des im Februar 2015 ermordeten Oppositionspolitikers Boris Nemzov, dessen Drahtzieher in Tschetschenien vermutet werden. Im April 2015 – nachdem Polizisten aus der benachbarten Region Stawropol eine Operation in Grozny durchgeführt hatten – forderte Kadyrov seine Sicherheitsorgane auf, auf Polizisten anderer Regionen zu schießen, sollten diese ohne Genehmigung in Tschetschenien operieren. Gegen Extremisten, aber auch gegen politische Gegner, wird hart vorgegangen. Auch die Familien von Terrorverdächtigen werden häufig Repressionen ausgesetzt. Im Gegensatz zu Dagestan und Inguschetien wurden keine "soft power"-Ansätze wie die Gründung von Kommissionen zur Rehabilitierung ehemaliger Extremisten verfolgt. Das tschetschenische Parlament hat Anfang 2015 der Staatsduma vorgeschlagen, ein föderales Gesetz anzunehmen, das eine strafrechtliche Verantwortung für Angehörige von Terroristen vorsieht, wenn sie diese in ihren Aktivitäten unterstützten. Dass die von Kadyrov herbeigeführte Stabilität trügerisch ist, belegte der Terrorangriff auf Grosny im Dezember 2014, bei dem fast ein Dutzend Personen ums Leben kam (ÖB Moskau 10.2015). In Tschetschenien hat das Republikoberhaupt Ramsan Kadyrow ein auf seine Person zugeschnittenes repressives Regime etabliert. Vertreter russischer und internationaler NGOs zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben dort an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung (AA 5.1.2016).
Sowohl bei den gesamtrussischen Duma-Wahlen im Dezember 2011, als auch bei den Wahlen zur russischen Präsidentschaft im März 2012 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien bei über 99%. Die Zustimmung für die Regierungspartei "Einiges Russland" und für Präsidentschaftskandidat Wladimir Putin lag in der Republik ebenfalls bei jeweils über 99%. Bei beiden Wahlen war es zu Wahlfälschungsvorwürfen gekommen (Welt 5.3.2012, vgl. Ria Novosti 5.12.2012, ICG 6.9.2013).
Quellen:
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AA - Auswärtiges Amt (5.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation
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BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013):
Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg
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ICG – International Crisis Group (6.9.2013): The North Caucasus:
The Challenges of Integration (III), Governance, Elections, Rule of Law,
http://www.ecoi.net/file_upload/1002_1379094096_the-north-caucasus-the-challenges-of-integration-iii-226-the-north-caucasus-the-challenges-of-integration-iii-governance-elections-rule-of-law.pdf, Zugriff 7.4.2015
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ÖB Moskau (10.2015): Asylländerbericht Russische Föderation
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RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (19.1.2015): The Unstoppable Rise Of Ramzan Kadyrov, http://www.rferl.org/content/profile-ramzan-kadyrov-chechnya-russia-putin/26802368.html, Zugriff 7.4.2016
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Ria Novosti (5.12.2012): United Russia gets over 99 percent of votes in Chechnya,
http://en.rian.ru/society/20111205/169358392.html, Zugriff 7.4.2016
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Rüdisser, V. (11.2012): Russische Föderation/Tschetschenische Republik. In: Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds,
http://www.integrationsfonds.at/laenderinformation/laenderinformation_russiche_foederationtschetschenische_republik/, Zugriff 7.4.2016
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Die Welt (5.3.2012): In Tschetschenien stimmen 99,76 Prozent für Putin,
http://www.welt.de/politik/ausland/article13903750/In-Tschetschenien-stimmen-99-76-Prozent-fuer-Putin.html, Zugriff 7.4.2016
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2. Sicherheitslage
Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, jederzeit zu Attentaten kommen. Die russischen Behörden haben zuletzt ihre Warnung vor Attentaten bekräftigt und rufen zu besonderer Vorsicht auf (AA 1.6.2016b).
Russland hat den IS erst Ende Dezember 2014 auf seine Liste terroristischer Organisationen gesetzt und dabei andere islamistische Gruppierungen außer Acht gelassen, in denen seine Staatsbürger, insbesondere Tschetschenen und Dagestaner, in Syrien und im Irak ebenfalls aktiv sind – wie die Jaish al-Muhajireen-wal-Ansar, die überwiegend von Kämpfern aus dem Nordkaukasus gegründet wurde. Ausländische und russische Beobachter, darunter die kremlkritische Novaja Gazeta im Juni 2015, erhoben gegenüber den Sicherheitsbehörden Russlands den Vorwurf, der Abwanderung von Jihadisten aus dem Nordkaukasus und anderen Regionen nach Syrien tatenlos, wenn nicht gar wohlwollend zuzusehen, da sie eine Entlastung für den Anti-Terror-Einsatz im eigenen Land mit sich bringe. Tatsächlich nahmen die Terroraktivitäten in Russland selber ab (SWP 10.2015). In der zweiten Hälfte des Jahres 2014 kehrte sich diese Herangehensweise um, und Personen, die z.B. Richtung Türkei ausreisen wollten, wurden an der Ausreise gehindert. Nichtsdestotrotz geht der Abgang von gewaltbereiten Dschihadisten weiter und Experten sagen, dass die stärksten Anführer der Aufständischen, die dem IS die Treue geschworen haben, noch am Leben sind. Am 1.8.2015 wurde eine Hotline eingerichtet, mit dem Ziel, Personen zu unterstützen, deren Angehörige in Syrien sind bzw. planen, nach Syrien zu gehen. Auch Rekrutierer und Personen, die finanzielle Unterstützung für den Dschihad sammeln, werden von den Sicherheitsbehörden ins Visier genommen. Einige Experten sind der Meinung, dass das IS Rekrutierungsnetzwerk eine stabile Struktur in Russland hat und Zellen im Nordkaukasus, in der Wolga Region, Sibirien und im russischen Osten hat (ICG 14.3.2016).
Das »Kaukasus-Emirat«, das seit 2007 den islamistischen Untergrundkampf im Nordkaukasus koordiniert, ist seit Ende 2014 durch das Überlaufen einiger Feldkommandeure zum IS von Spaltungstendenzen erschüttert und geschwächt. Dem russischen Islamexperten Aleksej Malaschenko zufolge reisten gar Offizielle aus der Teilrepublik Dagestan nach Syrien, um IS-Kämpfer aus dem Kaukasus darin zu bestärken, ihren Jihad im Mittleren Osten und nicht in ihrer Heimat auszutragen. Der IS verstärkte 2015 seine russischsprachige Propaganda in Internet-Foren wie Furat Media, ohne dass die Behörden laut Novaja Gazeta diesem Treiben große Aufmerksamkeit widmeten. Am 23. Juni 2015 rief der IS-Sprecher Muhammad al-Adnani ein ‚Wilajat Kavkaz‘, eine Provinz Kaukasus, als Teil des IS-Kalifats aus. Es war ein propagandistischer Akt, der nicht bedeutet, dass der IS in dieser Region militärisch präsent ist oder sie gar kontrolliert, der aber den zunehmenden Einfluss dieser Terrormiliz auf die islamistische Szene im Nordkaukasus symbolisiert. Zuvor hatten mehr und mehr ideologische und militärische Führer des Kaukasus Emirats dem ‚Kalifen‘ Abu Bakr al-Baghdadi die Treue geschworen und sich von al-Qaida abgewandt. Damit bestätigte sich im islamistischen Untergrund im Nordkaukasus ein Trend, dem zuvor schon Jihad-Netzwerke in Nordafrika, Jemen, Pakistan und Afghanistan gefolgt waren. Seitdem mehren sich am Südrand der Russischen Föderation die Warnungen vor einer Bedrohung durch den sogenannten Islamischen Staat. Kurz zuvor hatten die föderalen und lokalen Sicherheitsorgane noch den Rückgang terroristischer Aktivitäten dort für sich reklamiert. Als lautester Mahner tut sich wieder einmal der tschetschenische Republikführer Ramzan Kadyrow hervor. Er rief alle muslimischen Länder dazu auf, sich im Kampf gegen den IS, den er mit Iblis-Staat – also Teufelsstaat – übersetzt, zusammenzuschließen. Für Kadyrow ist der IS ein Produkt anti-islamischer westlicher Politik, womit er sich im Einklang mit der offiziellen Sichtweise des Kremls befindet, der dem Westen regelmäßig fatale Eingriffe im Mittleren Osten vorwirft. Terroristische Aktivitäten im Nordkaukasus, die eindeutig den Überläufern zum IS zuzuschreiben sind, haben sich aber bislang nicht verstärkt. Bis September 2015 wurden nur zwei Anschläge in Dagestan der IS-Gefolgschaft zugeschrieben: die Ermordung des Imam einer Dorfmoschee und ein bewaffneter Angriff auf die Familie eines Wahrsagers. Auch im Südkaukasus mehren sich die Stimmen, die vor dem IS warnen. Aus dem Pankisi-Tal in Georgien, das mehrheitlich von einer tschetschenischen Volksgruppe bewohnt wird, stammen einige Teilnehmer an den Kämpfen in Syrien – so Umar al-Shishani (eigentl. Tarkhan Batiraschwili), der dort prominenteste Milizen-Führer aus dem Kaukasus (SWP 10.2015).
Seit Ende 2014 mehren sich Meldungen über Risse im bewaffneten Untergrund und Streitigkeiten in der damaligen Führung des Emirats, die vor allem mit der Beteiligung nordkaukasischer Kämpfer am Jihad des IS in Syrien zu tun haben. Eine wachsende Zahl von Feldkommandeuren (Emiren) aus Dagestan, Tschetschenien und anderen Teilen des Nordkaukasus haben IS-Führer Abu Bakr al-Baghdadi den Treueid geschworen (SWP 4.2015). Nach Dokku Umarows Tod 2013 wurde Aliaschab Kebekow [aka Ali Abu Muhammad] zum Anführer des Kaukasus Emirates. Dieser ist im Nordkaukasus bei einem Einsatz russischer Spezialkräfte im Frühling 2015 getötet worden (Zeit Online 20.4.2015). Abu Usman Gimrinsky (Magomed Suleimanov) wurde zum Nachfolger (Open Democracy 29.6.2015). Im August 2015 erlitt der Rest des noch bestehenden Kaukasus Emirat einen erneuten harten Rückschlag. Drei der Top-Kommandanten wurden im Untsukul Distrikt in Dagestan von Regierungskräften getötet, darunter der neue Anführer des Emirates Abu Usman Gimrinsky (Magomed Suleimanov) (Jamestown 14.8.2015).
Bis ins Jahr 2015 hinein hat Russland die vom sogenannten Islamischen Staat ausgehende Gefahr eher relativiert und die Terrormiliz als einen von vielen islamistischen Akteuren abgetan, die das mit Moskau verbündete Assad-Regime, die ‚legitime Regierung Syriens‘, bekämpfen. In seiner jährlichen Tele-Konferenz mit der Bevölkerung am 18. April 2015 hatte Präsident Putin noch geäußert, der IS stelle keine Gefahr für Russland dar, obwohl die Sicherheitsbehörden schon zu diesem Zeitpunkt eine zunehmende Abwanderung junger Menschen nach Syrien und Irak registriert und vor den Gefahren gewarnt hatten, die von Rückkehrern aus den dortigen Kampfgebieten ausgehen könnten. Wenige Tage später bezeichnete Außenminister Lawrow den IS in einem Interview erstmals als Hauptfeind Russlands (SWP 10.2015).
Der russische Generalstaatsanwalt erklärte im November 2015, dass 650 Strafverfahren aufgrund der Beteiligung in einer illegalen bewaffneten Gruppierung im Ausland eröffnet wurden. Laut Chef des FSB (Inlandsgeheimdienst) sind davon 1.000 Personen betroffen. Zusätzlich wurden 770 Aufständische und ihre Komplizen inhaftiert und 156 Kämpfer wurden im Nordkaukasus 2015 getötet, einschließlich 20 von 26 Anführern, die dem IS die Treue geschworen hatten. Mehr als 150 Rückkehrer aus Syrien und dem Irak wurden zu Haftstrafen verurteilt. 270 Fälle wurden eröffnet, um vermeintliche Terrorfinanzierung zu untersuchen; 40 Rekrutierer sollen allein in Dagestan verhaftet und verurteilt worden sein. Vermeintliche Rekrutierer wurden verhaftet, da sie Berichten zufolge junge Personen aus angesehenen Familien in Tschetschenien, aber auch aus Moskau, St. Petersburg, Jekaterinburg, der Stavropol Region und der Krasnodar Region für den IS gewinnen wollten (ICG 14.3.2016).
Quellen:
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AA - Auswärtiges Amt (1.6.2016b): Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_93DF338D07240C852A755BB27CDFE343/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/RussischeFoederationSicherheit_node.html, Zugriff 1.6.2016
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ICG - International Crisis Group (14.3.2016): The North Caucasus Insurgency and Syria: An Exported Jihad?
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1458642687_238-the-north-caucasus-insurgency-and-syria-an-exported-jihad.pdf, S. 16-18, Zugriff 1.6.2016
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Jamestown Foundation (14.8.2015): After Loss of Three Senior Commanders, Is the Caucasus Emirate on the Ropes? Eurasia Daily Monitor Volume 12, Issue 154,
http://www.jamestown.org/programs/edm/single/?tx_ttnews%5Btt_news%5D=44288&tx_ttnews%5BbackPid%5D=27&cHash=e1581c2f53e999f26a5cc0261f489d38, Zugriff 1.6.2016
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Open Democracy (29.6.2015): Is this the end of the Caucasus Emirate?,
https://www.opendemocracy.net/regis-gente/is-this-end-of-caucasus-emirate, Zugriff 1.6.2016
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SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): Dagestan:
Russlands schwierigste Teilrepublik, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf, Zugriff 1.6.2016