TE OGH 2017/9/14 6Rs42/17v

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Veröffentlicht am 14.09.2017
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Das Oberlandesgericht Graz als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen hat durch den Senatspräsidenten Dr.Bott (Vorsitz) sowie die Richterinnen Dr.Kraschowetz-Kandolf und Mag.Gassner als weitere Senatsmitglieder in der Sozialrechtssache der klagenden Partei *****, vertreten durch Dr.Gerhard Hiebler ua, Rechtsanwälte in Leoben, gegen die beklagte Partei *****, im Rekursverfahren nicht vertreten, wegen Pflegegeld, über den Rekurs der klagenden Partei gegen die Kostenentscheidung im Urteil des Landesgerichtes Leoben als Arbeits- und Sozialgericht vom (richtig) 19. April 2017, 21 Cgs 27/15s-32 (Rekursinteresse EUR 1.570,47), in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben.

Die angefochtene Kostenentscheidung wird abgeändert; sie lautet:

„Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei neben dem mit der angefochtenen Entscheidung bereits rechtskräftig zuerkannten Prozesskostenbetrag von EUR 278,02 (darin EUR 46,34 USt) einen weiteren Prozesskostenbetrag von EUR 1.570,47 (darin EUR 240,41 USt) für das erstinstanzliche Verfahren binnen 14 Tagen zu ersetzen“.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 251,89 (darin EUR 41,63 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Ein Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Text

begründung:

Mit Bescheid vom 20. Jänner 2015 setzte die Beklagte das der Klägerin bisher gewährte Pflegegeld in Höhe der Stufe 6 beginnend mit 1. März 2015 auf ein solches der Stufe 3 im Betrag von EUR 442,90 monatlich herab. Dies mit der Begründung, das Ausmaß des Pflegebedarfs habe sich auf durchschnittlich 138 Stunden monatlich vermindert, sodass das Pflegegeld neu zu bemessen sei.

Dagegen wendete sich die Klägerin mit ihrer auf Weitergewährung von Pflegegeld in Höhe der Stufe 6 gerichteten Klage.

Die Beklagte trat diesem Begehren unter Hinweis auf die Begründung des Bescheides entgegen.

Mit Urteil vom 20. Juli 2016 (ON 20) wiederholte das Erstgericht den angefochtenen Bescheid und wies das Klagebegehren auf Gewährung von Pflegegeld der Stufe 6 ab 1. März 2015 ab.

Das Oberlandesgericht Graz gab mit seinem Beschluss vom 6. Oktober 2016 zu 6 Rs 46/16f (ON 24) einer Berufung der Klägerin Folge und hob das angefochtene Urteil zur näheren Klärung des bei der Klägerin bestehenden Pflegebedarfs, insbesonders im Zusammenhang mit der Verrichtung der Notdurft und der Mobilitätshilfe im engeren Sinn, auf.

Im zweiten Rechtsgang bestellte das Erstgericht die Allgemeinmedizinerin ***** zur Sachverständigen, aus deren Gutachten sich – anders als noch im ersten Rechtsgang, wo ein zeitlicher Pflegebedarf von 145,5 Stunden ermittelt wurde – ein Pflegebedarf von insgesamt 193 Stunden durchschnittlich monatlich ergab.

Im Zuge der Erörterung dieses Gutachtens und auch des schon vorliegenden neuropsychiatrischen Gutachtens ***** in der Tagsatzung vom 19. April 2017 wurde ausgeführt, dass die nun ermittelte Zustandsverschlechterung im Laufe des Oktober 2016 eingetreten sein müsse.

Mit dem nur noch hinsichtlich der Kostenentscheidung angefochtenen Urteil verpflichtet das Erstgericht im zweiten Rechtsgang in Bescheidwiederholung die Beklagte für die Zeit vom 1. März 2015 bis 31. Oktober 2016 zur Bezahlung von Pflegegeld der Stufe 3 und für die Zeit ab 1. November 2016 zur Bezahlung von Pflegegeld der Stufe 5 jeweils unter Anrechnung der erbrachten Vorleistungen. Das Mehrbegehren auf Gewährung einer höheren Pflegegeldstufe weist es für beide Zeiträume ab.

In seiner Kostenentscheidung verpflichtet es die Beklagte offensichtlich lediglich zur Bezahlung der Kosten der Tagsatzung vom 19. April 2017 im Betrag von EUR 278,02 (darin EUR 46,34 an USt).

Es begründet diese auf § 77 ASGG gestützte Kostenentscheidung damit, bis 31. Oktober 2016 sei der Bescheid der Beklagten korrekt gewesen, während für die Zeit ab 1. November 2016 aufgrund der eingetretenen Verschlechterung die Klägerin Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 5 habe. Für die Zeit davor bestehe demnach (nach der Judikatur des OLG Graz) kein Anspruch auf Kostenersatz. Die Einwendungen der Beklagten hätten sich nur auf die Kosten aus dem vorangegangenen Verfahrensabschnitt bezogen. Die Klägerin habe somit Anspruch auf die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Prozesskosten, die sie nach dem 31. Oktober 2015 (richtig offenbar: 2016) aufgewendet habe, die seitens der Beklagten einwendungslos geblieben seien.

Nur gegen diese Kostenentscheidung richtet sich der (über Auftrag des Rekursgerichts verbesserte) Rekurs der Klägerin mit dem Antrag, ihr neben dem bereits zuerkannten Kostenbeitrag einen weiteren Betrag in Höhe von EUR 1.570,47 zuzuerkennen.

Die Beklagte hat sich am Rekursverfahren nicht beteiligt.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist berechtigt.

Vorauszuschicken ist, dass die Klägerin im Rahmen eines eingeleiteten Verbesserungsverfahrens nicht nur aufgefordert wurde, darzulegen, wie sich der begehrte Zuspruch von EUR 1.570,47 konkret zusammensetzt, sondern auch den Widerspruch zwischen Rechtsmittelerzählung und Rekursantrag in Bezug auf die (ohnehin bereits zuerkannten) Kosten der Streitverhandlung vom 19. April 2017 aufzuklären.

Die Klägerin ist diesem Verbesserungsauftrag nachgekommen und führt auf das Wesentliche zusammengefasst aus, im Hinblick auf die Kostenersatzregelung des § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG würden ihr auch bei nur teilweisem Obsiegen sämtliche zweckentsprechenden Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zustehen. Diese Bestimmung stelle nur auf den Prozesserfolg als solchen ab, nicht jedoch auf das Ausmaß des Erfolges, eine Relation des Prozesserfolges zum angefochtenen Bescheid oder auf die Vermeidbarkeit der Prozessführung. Die Judikatur des OLG Graz, die im Falle einer Stichtagsverlegung (Zustandsverschlechterung) einen Kostenersatz für die Zeit davor ablehne, sei verfehlt. Damit würden der Klägerin neben dem bereits zuerkannten Betrag für die in beiden Rechtsgängen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung aufgewendeten Kosten die begehrten EUR 1.570,47 ohne Hinzurechnung der Kosten jener Verfahrenshandlungen, bezüglich derer die Beklagte berechtigt Einwendungen erhoben habe, zustehen.

Festzuhalten ist zunächst, dass die Beklagte sowohl im ersten Rechtsgang (Schriftsatz vom 28. Juli 2016/ON 19) als auch im zweiten Rechtsgang (Schriftsatz vom 28. April 2017/ON 31) idente Einwendungen gegen die Kostennote der Klagsvertreter erhoben hat, die sich lediglich gegen die Verzeichnung von Pauschalgebühren, die Verrechnung einer Antragsrückziehung vom 9. Februar 2015, der Mitteilung vom 21. Oktober 2015 sowie die Verlegungsbitte vom 6. April 2016 richten. All diesen Einwendungen hat sich die Klägerin bei Berechnung ihres vom Rekursbegehren umfassten Antrags unterworfen.

Die Klägerin hält der erstgerichtlichen Begründung, die sich ganz offensichtlich auf ältere Judikatur des Senates 8 des Oberlandesgerichtes Graz stützt, im Wesentlichen gegenteilige Rechtsprechung des Oberlandesgerichtes Wien entgegen, die im Falle einer Stichtagsverlegung wegen Zustandsverschlechterung der Ratio des § 77 ASGG folgend zu einem teilweisen Obsiegen des Versicherten und damit zu einem gänzlichen Kostenersatz gelangt.

Der Argumentation der Klägerin ist zu folgen.

Das Erstgericht stützt sich bei seiner Kostenentscheidung auf (ältere) Judikatur des OLG Graz. Es trifft zu, dass dieses Gericht sowohl in seiner Entscheidung zu 8 Rs 211/97d (veröffentlicht in RIS-Justiz RG0000012) als auch in der Entscheidung zu 7 Rs 51/95 (SVSlg 44.688) einen Kostenersatzanspruch eines Versicherten nur für jene Verfahrensschritte als gerechtfertigt ansah, die ab dem Zeitpunkt einer erfolgreichen Klagsdurchsetzung gesetzt wurden. Der erste Fall betraf – wie hier – eine während des Verfahrens eingetretene relevante Zustandsverschlechterung, der zweite Fall eine während des Verfahrens eingetretene und zur erfolgreichen Anspruchsdurchsetzung führende Gesetzesänderung. Auch in der zu 7 Rs 56/93 ergangenen Entscheidung (SVSlg 41.828) vertrat das OLG Graz die Auffassung, dass bei Stichtagsverlegung ein Verfahrenskostenersatz erst für dem Stichtag nachfolgende Prozesshandlungen gebührt. Obermaier hat sich in der Erstauflage seines Kostenhandbuchs (Seite 276ff) mit der Problematik des zustandsverschlechterungsbedingten Obsiegens und auch mit der geschilderten Rechtsauffassung des Oberlandesgerichtes Graz eingehend auseinandergesetzt und diese letztlich geteilt.

Soweit überblickbar, haben sich bisher sowohl das Oberlandesgericht Linz zu 12 Rs 14/03w (RIS-Justiz RL00000041) als auch das Oberlandesgericht Wien zu 7 Rs 176/08 (SVSlg 57.455) und zu 7 RS 158/08 (SVSlg 57.447) mit der eingangs erwähnten Judikatur des OLG Graz kritisch auseinandergesetzt und sind übereinstimmend zum Ergebnis gekommen, dass diese Auffassung durch die ratio legis des § 77 ASGG nicht gedeckt ist (im Übrigen ebenso wenig wie die in früheren Entscheidungen des OLG Wien vertretene Ansicht, Aufwendungen für Verfahrenskosten seien grundsätzlich dann nicht als notwendig zu bezeichnen, wenn es in einem laufenden Verfahren nur deshalb zu einer teilweisen Klagsstattgebung komme, weil sich der Gesundheitszustand des Klägers verschlechtert habe [SVSlg 47.660] oder die vermittelnde Auffassung, vor Fälligkeit des Anspruchs aufgewendete Kosten seien dann ersatzfähig, wenn sie einen entsprechenden Verfahrensaufwand bei späterer Klageeinbringung erspart hätten [SVSlg 41.818]). Auch das Oberlandesgericht Innsbruck hat zu 25 Rs 76/10b (SVSlg 62.579) ausgeführt, dass die Bestimmung des § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG nur auf den Prozesserfolg als solchen abstellt und nicht nur das Ausmaß dieses Erfolges, sondern auch eine Relation des Prozesserfolges zum angefochtenen Bescheid unter Berücksichtigung des Abs 2 der genannten Bestimmung unerheblich ist. Maßgeblich für die Frage des Obsiegens sei ausschließlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung.

Das ASGG enthält für Sozialrechtssachen zwischen Versicherten und Versicherungsträgern zugunsten der Versicherten von Aspekten sozialer Schutzwürdigkeit geprägte Sonderregelungen, die von den vom Erfolgsprinzip getragenen Normen der §§ 41ff ZPO weitreichende Abweichungen darstellen. So legt die schon mehrfach genannte Bestimmung des § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG fest, dass der Versicherte gegenüber dem Versicherungsträger Anspruch auf Ersatz aller seiner sonstigen durch die Prozessführung verursachten, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Verfahrenskosten – vorbehaltlich des Abs 2 – nach dem Wert des Ersiegten hat. Dies bedeutet, dass dann, wenn ein Anspruch auf eine wiederkehrende Leistung den Gegenstand des Rechtsstreits bildet, die Kosten sowohl im Verhältnis zum Versicherungsträger als auch zum eigenen Rechtsanwalt auf der Basis von EUR 3.600,00 unabhängig vom Ausmaß des Obsiegens (arg: „auch wenn er nur teilweise obsiegt“) zu berechnen sind, womit die Kostenlast in Grenzen gehalten werden soll (Neumayr in ZellKomm2, Rz 1, 12, 16 zu § 77 ASGG mzwN).

Es entspricht mittlerweile gefestigter und auch neuester Judikatur verschiedener Oberlandesgerichte, dass die genannte Bestimmung des ASGG nur auf den Prozesserfolg als solchen abstellt und sowohl das Ausmaß des Erfolges als auch eine Relation des Prozesserfolges zum angefochtenen Bescheid unerheblich ist. Im Bereich wiederkehrender Leistungen sind also das Ausmaß des Erfolges und die Höhe des Streitwertes ohne Bedeutung, solange der Versicherte nur irgendeinen Erfolg erzielt. Die genannte Bestimmung stellt im Übrigen auch nicht auf die Vermeidbarkeit der Prozessführung ab, sondern erklärt alle durch die Prozessführung verursachten Kosten prinzipiell für ersatzfähig, sofern sie sich als zweckentsprechende Verfahrenskosten darstellen (vgl für viele SVSlg 57.446, 55.094, 52.752). Daraus folgt, dass der Versicherte auch bei bloß teilweisem Obsiegen vollen Kostenersatzanspruch mit der Maßgabe hat, dass der ersiegte Betrag Basis für die Berechnung des Kostenersatzbetrages ist (SVSlg 52.764, 50.392, 47.657 ua). Auch Obermaier (Kostenhandbuch2, Rz 444 mwN) hat im Hinblick darauf, dass die Bildung fiktiver Erfolgsquoten generell abzulehnen sei, erklärt, die noch in der Erstauflage vertretene Ansicht nicht mehr aufrecht zu erhalten. Auch nach seiner Auffassung ist in allen Fällen auf den Enderfolg abzustellen, der sich aus dem Vergleich des Klagebegehrens mit dem Urteilsspruch ergibt.

Die Begründung des Erstgerichts, welches seine Rechtsansicht auf die zitierte ältere Judikatur des OLG Graz (insbesonders 8 Rs 211/97) stützt, ist schon deshalb nicht tragfähig, da das Rekursgericht in seiner (nicht veröffentlichten) Entscheidung vom 15. September 2010 zu 8 Rs 65/10f ausdrücklich erklärt hat, an der genannten Rechtsauffassung im Hinblick auf die oben angestellten Erwägungen nicht mehr festzuhalten.

Der Vollständigkeit halber sei darauf verwiesen, dass naturgemäß nach wie vor Fälle denkbar sind, in denen ein Kostenersatz für jene Verfahrensabschnitte ausscheidet, in welchen der Prozesserfolg eines Klägers (etwa mangels Erfüllung der altersmäßigen Voraussetzungen bei Klagseinbringung) denkunmöglich ist. Einer besonderen Vertiefung mit dieser Problematik bedarf es jedoch im vorliegenden Verfahren nicht.

Im Fall der Klägerin kann jedoch auch nicht unbeachtet bleiben, dass das Klagebegehren von Beginn an auf Gewährung von Pflegegeld der Stufe 6 gerichtet war und die (behauptete) Zustandsverschlechterung durch das im zweiten Rechtsgang eingeholte Gutachten Dris.Reichsthaler vom 4. November 2016 (ON 26) erwiesen wurde und letztlich die Grundlage für den Zuspruch der Pflegegeldstufe 5 bildete. Zweifellos hat damit die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren ein teilweises Obsiegen erreicht, weshalb sie grundsätzlich gegenüber der Beklagten kostenersatzberechtigt ist.

Bei der Festsetzung des Kostenbetrages selbst, der sich – wie dargestellt – am Grundsatz der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung zu orientieren hat, ist zu beachten, dass gemäß § 54 Abs 1a ZPO jene Positionen des Kostenverzeichnisses, gegen die der Gegner nicht rechtzeitig begründete Einwendungen erhoben hat, der Kostenentscheidung zugrundezulegen sind. Auch wenn der Gesetzestext diesbezüglich nur davon spricht, dass der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten sein muss, kann nicht zweifelhaft sein, dass die genannte Regelung des § 54 Abs 1a ZPO in der Fassung BGBl 111/2010 auch auf die Versicherungsträger als Partei und ihre gemäß § 40 Abs 1 Z 3 ASGG qualifizierten Vertreter Anwendung findet (so schon OLG Wien zu 9 Rs 134/11h = RW0000726). Dies findet seine Begründung nicht nur darin, dass trotz der Sonderregelung des § 77 ASGG über Kostenersatzansprüche eine Reihe von allgemeinen kostenrechtlichen Bestimmungen der ZPO anwendbar bleibt, also auch jene über Einwendungen gegen das Kostenverzeichnis (Neumayr aaO Rz 2 zu § 77 ASGG; OLG Wien zu 7 Rs 8/11i mwN), sondern auch darin, dass die Vertretung durch eine qualifizierte Person etwa im Sinne des § 40 Abs 1 Z 3 und 5 ASGG, die nicht Anwalt ist, einer anwaltlichen Vertretung gleichgehalten wird und ganz allgemein auf qualifizierte Personen auch jener erhöhte Sorgfaltsmaßstab angelegt wird, der üblicherweise bei rechtskundigen Vertretern Anwendung findet (Neumayr aaO Rz 5f zu § 40 ASGG mwN).

Geht man im Lichte dieser Grundsätze davon aus, dass sich die Klägerin den seitens der Beklagten erhobenen Einwendungen, die sie als berechtigt ansieht, ohnehin zur Gänze unterworfen hat, hat das Rekursgericht die übrigen Positionen des Kostenverzeichnisses – wie vom Rechtsmittel begehrt – seiner Entscheidung zugrundezulegen und – offensichtliche Schreib- oder Rechenfehler wie auch andere offenbare Unrichtigkeiten sind nicht hervorgekommen – keinerlei weitere Überlegungen über die Berechtigung dieser Positionen anzustellen (vgl RIS-Justiz RW000046; zur Entstehungsgeschichte und zum Umfang der Prüfkompetenz ausführlich OLG Wien zu 34 R 23/15z).

Es ist daher dem Rekurs in vollem Umfang Folge zu geben und die angefochtene Kostenentscheidung wie aus dem Spruch ersichtlich abzuändern.

Der Ausspruch über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG und § 11 Abs 1 RATG.

Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.

Oberlandesgericht Graz, Abteilung 6

Textnummer

EG00140

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0639:2017:0060RS00042.17V.0914.000

Im RIS seit

08.11.2017

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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