TE OGH 2017/10/24 15Os115/17a

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Veröffentlicht am 24.10.2017
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Oktober 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wetter als Schriftführer in der Strafsache gegen Stefan E***** wegen Verbrechen nach § 3g VerbotsG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Geschworenengericht vom 5. Mai 2017, GZ 23 Hv 13/17w-44, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil, wurde Stefan E***** mehrerer Verbrechen nach § 3g VerbotsG schuldig erkannt.

Danach hat er sich in A***** und an anderen Orten Österreichs, auf andere als die in §§ 3a bis 3f VerbotsG bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt, indem er den Nationalsozialismus und die Person Adolf Hitlers verherrlichend, spezifische Zielsetzungen der NSDAP unsachlich, einseitig und propagandistisch vorteilhaft darstellend sowie typisch nationalsozialistische Parolen, Schlagworte und Symbole propagandistisch verwendend

A) auf seinem öffentlichen Profil auf der Internet-Plattform Facebook

1) zumindest im Zeitraum von 9. November 2014 bis 4. Mai 2015 eine Abbildung, auf der unter anderem die Reichskriegsflagge und SS-Runen zu sehen waren, für die Öffentlichkeit sichtbar einstellte;

2) zumindest im Zeitraum von 3. Mai 2013 bis 17. August 2015 eine Abbildung des Eingangsbereichs des Konzentrationslagers Auschwitz mit der Aufschrift „Arbeit macht frei“ für die Öffentlichkeit sichtbar einstellte;

3) von einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt an zumindest bis 17. August 2015 die Facebook-Seite „Nationalsozialismus“, die als Symbolbild ein Hakenkreuz verwendete, welches sodann für die Öffentlichkeit sichtbar auf seiner Facebook-Seite aufschien, mit „Gefällt mir“ markiert beließ;

4) im Zeitraum von 1. bis 26. Jänner 2016 als Titelbild eine Abbildung, die einen deutschen Soldaten mit einem Stahlhelm mit SS-Runen zeigte, für die Öffentlichkeit sichtbar einstellte;

B) am 27. April 2015 bei einem Onlineversandhandel die Herstellung und Übermittlung einer Handyhülle, auf welche ein von ihm ausgewähltes Hakenkreuz aufgedruckt werden sollte, in Auftrag gab, um es in weiterer Folge einem Freund zum Geburtstag zu schenken;

C) im Zeitraum von Anfang 2013 bis 17. August 2015 eine Metallplatte mit einem SS-Zeichen und ein Messer mit einer Hakenkreuzgravur und der Gravur „Blut und Ehre“ auf der Klinge für andere Personen, insbesondere Hausbewohner und Besucher, sichtbar im Keller ausstellte;

D) zu nicht näher feststellbaren Zeitpunkten ca seit dem Jahr 2011 anderen Personen nachstehende Gegenstände bzw Tattoos präsentierte, und zwar

1) einen Pullover mit dem SS-Totenkopf, indem er diesen mehrfach zumindest vor seiner Frau Claudia E***** trug;

2) eine Halskette mit der „Schwarzen Sonne“ als Anhänger, indem er diese mehrfach in der Öffentlichkeit für andere Personen sichtbar trug, insbesondere auch anlässlich der Hausdurchsuchung am 17. August 2015 vor Beamten des Landesamtes Verfassungsschutz Vorarlberg;

3) eine auf den Unterarm tätowierte „Schwarze Sonne“, indem er diese mehrfach in der Öffentlichkeit für andere Personen sichtbar machte, insbesondere auch anlässlich der Hausdurchsuchung am 17. August 2015 vor Beamten des Landesamtes Verfassungsschutz Vorarlberg;

4) ein auf den Oberarm tätowiertes SS-Zeichen, indem er dieses mehrfach zumindest vor seiner Frau Claudia E***** sichtbar machte;

E) zumindest im Zeitraum von 3. Jänner 2015 bis 22. August 2016 auf seinem WhatsApp-Profil eine Abbildung von Adolf Hitler und den Status „NSDAP“ für WhatsApp-Kontakte sichtbar einstellte, sodass dies für andere sichtbar war.

Unter einem wurden im Urteil näher bezeichnete Gegenstände gemäß § 19a Abs 1 StGB konfisziert und ein weiterer Gegenstand gemäß § 26 Abs 1 StGB eingezogen.

Rechtliche Beurteilung

Ausschließlich gegen den Ausspruch über die Konfiskation und die Einziehung richtet sich die auf § 345 Abs 1 Z 13 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.

Die Sanktionsrüge (Z 13 erster Fall), die eine Überschreitung der Strafbefugnis hinsichtlich der Konfiskation zweier Mobiltelefone geltend macht, weil diese nicht im Eigentum des Angeklagten stünden (vgl § 19a Abs 1 StGB), übergeht die gegenteilige Konstatierung des Erstgerichts (US 10). Soweit der Beschwerdeführer mit dem Rechtsmittel (erstmals) Urkunden vorlegt, die den Ankauf der Mobiltelefone durch andere Personen belegen sollen, ist er auf das im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde grundsätzlich geltende Neuerungsverbot zu verweisen (RIS-Justiz RS0098978).

Die weitere Kritik, das Geschworenengericht habe die „zwingend gebotene Verhältnismäßigkeitsprüfung“ (§ 19a Abs 2 StGB) unterlassen, vernachlässigt die diesbezüglichen Urteilsannahmen (US 10 und 11). Dass diese dem Rechtsmittelwerber nicht überzeugend erscheinen („inhaltslose Floskeln“), stellt (lediglich) ein Berufungsvorbringen dar. Im Übrigen würde selbst das Fehlen von ausdrücklich auf die Verhältnismäßigkeit der Konfiskation Bezug nehmenden Feststellungen keine Nichtigkeit begründen (vgl RIS-Justiz RS0130616).

Entgegen dem Einwand der Rüge hat das Erstgericht auch hinsichtlich der Mobiltelefone Samsung Galaxy S2 und Samsung Galaxy S5 sowie des Laptops der Marke HP festgestellt, dass diese zur Begehung der Tat verwendet wurden (US 10: „einschlägige Bilder abgespeichert wurden“; unter Hinweis auf die entsprechenden Auswertungen im Beilagenordner ON 7).

Soweit der Beschwerdeführer die Einziehung (§ 26 Abs 1 StGB) des Smartphones Sony Xperia bekämpft, ist er nicht beschwerdelegitimiert, weil dieses (auch nach seinen eigenen Angaben; ON 43 S 9) nicht in seinem Eigentum, sondern in jenem seiner Ehefrau steht (vgl RIS-Justiz RS0088216; Fuchs/Tipold, WK-StPO § 443 Rz 72; allgemein zur Beschwer: Ratz, WK-StPO § 282 Rz 1 ff).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sogleich zurückzuweisen (§§ 344, 385d Abs 1 StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung ergibt (§§ 344, 285i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E119721

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0150OS00115.17A.1024.000

Im RIS seit

08.11.2017

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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