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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §56;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Bumberger und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Killian, über die Beschwerde des A in Tristach, vertreten durch Mag. Egon Stöger, Rechtsanwalt in Innsbruck, Bürgerstraße 20, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 11. April 2000, Zl. 18.327/04-IA8/00, betreffend Rodungsbewilligung (mitbeteiligte Partei: Tourismusverband L in Lienz, vertreten durch Dr. Dieter Beimrohr, Rechtsanwalt in Lienz, Rosengasse 8), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Eingabe vom 4. März 1999 beantragte die mitbeteiligte Partei bei der Bezirkshauptmannschaft Lienz (BH) die Erteilung der forstrechtlichen Bewilligung für eine Naturbahnrodelstrecke entsprechend dem beiliegenden Einreichprojekt.
Mit Kundmachung vom 29. Juni 1999 beraumte die BH für 21. Juli 1999 eine mündliche Verhandlung an. Als Gegenstand dieser Verhandlung ist in der Kundmachung neben dem wasser- und naturschutzrechtlichen Verfahren auch das Rodungsverfahren für die Errichtung der Naturrodelbahn angegeben. Diesbezüglich heißt es in der Kundmachung, die mitbeteiligte Partei habe bei der BH um die dauernde Rodungsbewilligung für Teilflächen näher bezeichneter Waldgrundstücke im Gesamtausmaß von 22.216 m2 zum Zwecke der Errichtung der Naturrodelbahn (inklusive Nebeneinrichtungen) vom Kreithof bis zum Sportplatz Tristach angesucht.
In der in der Kundmachung enthaltenen Liste der von der Rodung betroffenen Waldgrundstücke ist das im Eigentum des Beschwerdeführers stehende Grundstück Nr. 1592 der KG Tristach nicht angeführt.
Mit Schriftsatz vom 20. Juli 1999 erhob der Beschwerdeführer Einwendungen. Er machte geltend,
1. der vorgelegte Projektsplan stimme mit der Natur nicht überein; der in der Natur verlaufende Bringungsweg verlaufe teils weiter östlich des Grundstückes Nr. 1592 der KG Tristach, teils befinde er sich direkt auf diesem Grundstück. Der Beschwerdeführer sei damit nicht bloß Waldanrainer, sondern betroffener Grundstückseigentümer und Partei im Rodungsverfahren;
2. der planlich südlich gelegene, von den Waldeigentümern gemeinsam angelegte neue Forstweg sei für den Beschwerdeführer zur Bewirtschaftung seines südlich bergseitig gelegenen Waldgrundstückes unabdingbar notwendig. Die geplante Rodelbahn verlaufe auf einem Teil dieses Bringungsweges, schneide damit den Beschwerdeführer von der Zufahrt und Holzbringung im Winter ab. Dies stelle einen unzulässigen Eingriff in die Dienstbarkeitsrechte des Beschwerdeführers und eine unzulässige Eigentumsbeschränkung dar;
3. für das Projekt sei bislang eine Baubeschreibung nicht vorgelegt worden, sodass sich der Beschwerdeführer inhaltlich Einwendungen zum Projekt selbst vorbehalten müsse;
4. es sei geplant, das nach dem Kleinkraftwerk Kreithof abgearbeitete Wasser für die Beschneiung zu verwenden. Dies hätte zur Folge, dass im Winter der Kohlstattbach trockengelegt würde, was aus naturschutzrechtlicher und limnologischer Sicht abzulehnen sei;
5. der Beschwerdeführer sei durch die geplante Beschneiung beeinträchtigt, weil es dabei zu Schneeverwehungen und -verfrachtungen komme. Durch die Abholzung für die etwa 10 m breite Rodelbahn entstünden Windschneisen, die im Wald des Beschwerdeführers zu vermehrten Windbrüchen führten. Der schwere Kunstschnee führe zu Ast- und Baumbrüchen. Die Vegetationsperiode werde wegen der künstlichen Beschneiung verkürzt. Der Kohlstattbach weise nicht die für Beschneiungsanlagen in Tirol vorgeschriebene Trinkwasserqualität auf. Es sei daher eine entsprechende Verprobung und Untersuchung zum Zeitpunkt der geplanten Beschneiung vorzunehmen, wobei auch die Oberflächentrinkwasserverordnung berücksichtigt werden müsse.
Aus den genannten Gründen spreche sich der Beschwerdeführer gegen die Realisierung des Projektes aus.
In der Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 21. Juli 1999 heißt es eingangs, vom Projektanten der mitbeteiligten Partei werde festgehalten, dass die kurz vor der Verhandlungsausschreibung vorgelegte Variantenstudie (Ergänzung Technischer Bericht Variante II - Bereich Felsen) hinfällig sei und nicht beantragt sei, da diese wesentlich gravierendere Eingriffe in das Bachbett des Reggenbaches nach sich ziehen würde. Weiters sei eine Ergänzung zum Technischen Bericht hinsichtlich der Druckstoßberechnung, Verlusthöhenberechnung, Kenndatendruckerhöhungspumpe sowie Details bezüglich der Brücken vorgelegt worden. Die Unterlagen betreffend die nunmehr vorgesehene UV-Aufbereitung des Wassers würden noch nachgereicht.
Bei der mündlichen Verhandlung gab der Projektant der mitbeteiligten Partei zu den Einwendungen 1, 3 und 5 des Beschwerdeführers folgende Stellungnahme ab:
Die Oberfläche des Rodelweges werde entsprechend dem technischen Bericht geschottert, wobei die oberste Schicht als Feinplanie ausgeführt werde. Die Regelbreite des Rodelweges betrage 4 m. Das Grundstück Nr. 1592 der KG Tristach werde projektsgemäß vom Vorhaben nicht berührt. Vielmehr werde der Rodelweg entsprechend den eingereichten Unterlagen auf Höhe des Grundstückes Nr. 1592 auf dem Grundstück Nr. 1732/2 der KG Tristach (öffentliches Gut, Gemeindeweg) bzw. auf den angrenzenden Grundstücken Nr. 1459 und Nr. 1493 geführt. In jenem Bereich, wo die geplante Naturrodelbahn in der Nachbarschaft zum Grundstück Nr. 1592 verlaufe, werde südseitig kein Überschirmungsstreifen geschlägert. Es werde hier nur nördlich bzw. östlich der im Projekt dargestellte Streifen geschlägert, damit Naturschnee auf die Rodelbahn gelangen könne. Entgegen den Einwendungen des Beschwerdeführers (Punkt 5.) betrage die Breite der Rodelbahn nicht 10 m. Die Rodelbahn sei nur 4 m breit, wobei allerdings in der Nachbarschaft des Beschwerdeführers auf den Grundstücken zweier weiterer Grundeigentümer, gesehen von der Mittelachse des Weges, 5 m vom Baubewuchs freigehalten würden. Somit werde in diesem Bereich, gemessen vom zukünftigen Wegrand, auf den Grundstücken dieser Grundeigentümer der Waldbestand in einer Entfernung von 3 m ab Wegrand geschlägert. Zur Einwendung 1 des A.S. (gemeint wohl: des Beschwerdeführers) werde hiemit ein von der Vermessungskanzlei N. erstellter Einmessungsplan über den Naturverlauf des derzeit bestehenden alten Hohlweges vorgelegt. Daraus gehe hervor, dass der Großteil des bestehenden Weges sogar nördlich des öffentlichen Weges Grundstück Nr. 1732/1 verlaufe. In jenem Bereich, wo die Achse des bestehenden Hohlweges auf das Grundstück Nr. 1592 des Beschwerdeführers gelange, werde der Weg projektsgemäß außerhalb dieses Grundstückes gerückt. Dieser Einmessplan des Dipl.-Ing. N. werde als Beilage A zur Verhandlungsschrift vorgelegt.
Der forstfachliche Amtssachverständige führte in seinem Gutachten aus, durch die beantragte Rodung entstünden keine ungünstigen Bestandesränder und es sei daher nur mit geringen Auswirkungen in Bezug auf Wind- und Schneedruck zu rechnen. Schneeeinwehungen bzw. Schneeverfrachtungen in angrenzende Bestände brächten keine nachteiligen Auswirkungen auf die Wuchs- bzw. Bestandesverhältnisse. Aus forstfachlicher Sicht ergäben sich bei Einhaltung einer Reihe näher bezeichneter Nebenbestimmungen keine negativen Auswirkungen auf den Waldbestand. Durch den Ausbau des bestehenden alten öffentlichen Weges ergäben sich auch bedeutende Vorteile für die forstliche Bringung von den umgebenden Waldbeständen. Aus diesem Grunde könne von der Vorschreibung einer Ersatzleistung für die dauernden Rodungsflächen Abstand genommen werden.
Der Beschwerdeführer verwies auf seine Einwendungen im Schriftsatz vom 19. Juli 1999 und führte aus, zusätzlich sei festzuhalten, dass er südlich des Grundstückes Nr. 767/2 der KG Tristach ein weiteres Waldgrundstück besitze und aus diesem Grundstück ein Bringungsweg in die derzeit bestehende Loipe (zukünftig auch Auslauf der Rodelbahn) führe. Er nehme die Aussage des Projektanten der mitbeteiligten Partei bzw. der Vertreter der mitbeteiligten Partei zur Kenntnis, dass in diesem Auslaufbereich, wo der Bringungsweg einmünde, auf Grund der Neigung der Fläche die Rodeln ohnedies nur mehr von den Personen gezogen würden und daher eine Holzbringung in diesem Bereich nicht eingeschränkt werde bzw. jederzeit möglich sei.
Der Naturschutzbeauftragte erklärte, eine endgültige Stellungnahme werde erst nach Vorliegen des naturkundlichen Gutachtens abgegeben werden. Grundsätzlich werde die Errichtung der Rodelbahn als wesentliche Bereicherung des touristischen Angebotes gesehen. Das rechtfertige aber nicht, dass bei der Errichtung und dem laufenden Betrieb nicht mit Sorgfalt die Schutzgüter nach dem Tiroler Naturschutzgesetz behandelt würden. Deshalb werde ein ergänzendes Projekt eines Landschaftsplaners verlangt. Die Ergebnisse seien in das Projekt einzuarbeiten. Außerdem sei bei den Bauarbeiten eine ökologische Bauaufsicht notwendig. Es sei auch zu prüfen, ob für den Betrieb die freie Waldfläche von 10 m unbedingt notwendig sei. In Bereichen, wo die Rodelbahn nahe an der bestehenden Straße geführt werde, entstehe eine breite Schneise oder es bleibe nur ein sehr schmaler Waldstreifen zwischen Straße und Rodelbahn bestehen. Hingewiesen werde auf die Gefahr eines Windwurfes.
Mit Schriftsatz vom 11. August 1999 beantragte der Beschwerdeführer die Übersendung der Akten an die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck zwecks Akteneinsicht. Diesem Antrag trug die BH Rechnung.
Mit Bescheid vom 8. Oktober 1999 erteilte die BH der mitbeteiligten Partei gemäß den §§ 17, 18, 19, 20 und 170 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975 (ForstG) "die dauernde Rodungsbewilligung für die in der nachstehenden Aufstellung angeführten Teilflächen von Waldgrundstücken in den Katastralgemeinden Lavant bzw. Tristach im Gesamtausmaß von ca. 22.216 m2 zum Zwecke der Errichtung einer Naturrodelbahn (inklusive Nebeneinrichtungen: Beschneiungsanlage und Beleuchtung) nach Maßgabe des eingereichten Projektes, das einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildet".
Das zum Bescheidbestandteil erklärte Projekt ist mit dem Genehmigungsvermerk versehen.
Der Spruch dieses Bescheides enthält eine Tabelle, in der die von der Rodung betroffenen Grundstücke, deren Eigentümer und die Rodefläche angeführt sind. Grundstücke des Beschwerdeführers scheinen in dieser Tabelle nicht auf.
Die im Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 20. Juli 1999 erhobenen Einwendungen 1, 3, 4 und 5 wurden abgewiesen, die Einwendung 2 wurde gemäß § 19 Abs. 9 ForstG auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
In diesem Spruchteil wird der Beschwerdeführer als "Waldanrainer" bezeichnet.
In der Begründung heißt es nach der Wiedergabe von Befund und Gutachten, die der forstfachliche Amtssachverständige in der mündlichen Verhandlung vom 21. Juli 1999 erstattete, die Einwendungen 1, 3, 4 und 5 des Beschwerdeführers seien großteils bereits durch den Projektsantrag (technischer Bericht und Lagepläne) zu entkräften. Projektsgemäß sei eine Beanspruchung des Grundstückes Nr. 1592 des Beschwerdeführers weder durch den Weg noch durch andere Anlagenteile (Beschneiungsleitungen, Beleuchtung etc.) vorgesehen. In dem an das Grundstück Nr. 1592 angrenzenden Projektsbereich werde auch keine 10 m breite Rodelbahn errichtet. Die Rodelbahn sei 4 m breit, führe großteils bereits über einen bestehenden Hohlweg (großteils Grundstück Nr. 1732/1 - öffentliches Gut) und solle zukünftig jedenfalls vollständig außerhalb des Grundstückes des Beschwerdeführers zu liegen kommen. In diesem Bereich werde weiters nur nordöstlich der Rodelbahn auf den Grundstücken Nr. 1459 und Nr. 1493 ein zusätzlicher Waldstreifen von 3 m von größeren Bäumen freigestellt, sodass auch natürlicher Schnee auf die geplante Rodelbahn gelangen könne. Nach dem ergänzten Projektsantrag werde das für die Beschneiung verwendete Wasser des Kohlstattbaches mittels UV-Anlage aufbereitet. Schließlich sei projektsgemäß keine Beschneiung auf dem Grundstück Nr. 1592 des Beschwerdeführers vorgesehen und daher nicht Verfahrensgegenstand, weshalb sich auch das nähere Eingehen auf das Vorbringen allfälliger negativer Folgen der Beschneiung auf dieses Grundstück (Ast- und Baumbrüche, Vegetationsperiode) erübrige. Das Vorbringen hinsichtlich limnologischer und naturschutzrechtlicher Gesichtspunkte sei nicht als ein subjektiv-öffentliches Interesse zu qualifizieren, welches vom Eigentümer dieses Grundstückes als Waldanrainer der geplanten Rodelbahn in einem forstrechtlichen Rodungsverfahren geltend gemacht werden könne. Hinsichtlich der behaupteten Gefahr von vermehrten Windbrüchen durch eine 10 m breite Rodelbahn werde festgehalten, dass projektsgemäß in dem an das Grundstück Nr. 1592 benachbarten Bereich zur 4 m breiten Rodelbahn auf den Grundstücken Nr. 1459 (A.S.) und Nr. 1593 (F.L.) nur ein zusätzlicher Waldstreifen von 3 m von größeren Bäumen freigehalten und somit keine 10 m breite Rodelbahn errichtet werde. Aus dem zu diesem Vorbringen eingeholten forstfachlichen Gutachten gehe auf der Grundlage des vom forstfachlichen Amtssachverständigen erhobenen Befundes schlüssig hervor, dass durch die beantragte Rodung keine ungünstigen Bestandesränder entstünden und daher nur mit geringen Auswirkungen in Bezug auf Wind- und Schneedruck zu rechnen sei. Schneeeinwehungen bzw. Schneeverfrachtungen in angrenzende Bestände brächten keine nachteiligen Auswirkungen auf die Wuchs- bzw. Bestandesverhältnisse. Nach den Ausführungen des forstfachlichen Amtssachverständigen ergäben sich bei Einhaltung der im Spruch angeführten Nebenbestimmungen durch die beantragte Rodung keine negativen Auswirkungen auf den Waldbestand. Vielmehr würden sich durch den Ausbau des gegenständlichen bestehenden alten öffentlichen Weges bedeutende Vorteile für die forstliche Bringung von den umgebenden Waldbeständen ergeben. Diesen Ausführungen des forstfachlichen Amtssachverständigen sei der Beschwerdeführer als Waldanrainer nicht auf derselben fachlichen Ebene entgegengetreten, sodass für die BH sich kein Grund ergebe, an diesen Ausführungen zu zweifeln.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er in Hinkunft nicht jederzeit Holz aus seinen an die Rodelbahn angrenzenden Waldflächen über die bisherigen Wege abtransportieren könne und somit durch das Projekt ein unzulässiger Eingriff in seine Dienstbarkeitsrechte entstünde, werde festgehalten, dass Seitens der Gemeinde Tristach mit den betroffenen Waldbesitzern privatrechtliche Vereinbarungen abgeschlossen worden seien, welche die Möglichkeit von notwendigen Holzbringungen auch während der Rodelsaison - gegen vorherige Terminabsprache und unverzüglich nachfolgende Präparierung der Rodelbahn zu Lasten des Betreibers der Rodelbahn - eröffneten. Eine derartige Vereinbarung sei von der Gemeinde Tristach auch dem Beschwerdeführer angeboten worden. Weiters seien Seitens der Behörde während der mündlichen Verhandlung diesbezügliche Vergleichsversuche unternommen worden. Es habe jedoch keine Einigung erzielt werden können. Außerhalb der Rodelsaison (Mitte März bis Mitte November) ergäben sich nach den Feststellungen des forstfachlichen Amtssachverständigen durch den Ausbau der alten öffentlichen Wege sogar bedeutende Vorteile für die Holzbringung aus den umgebenden Waldbeständen. Die Einwendung 2 des Beschwerdeführers sei daher auf den Zivilrechtsweg zu verweisen gewesen.
Der Beschwerdeführer berief. Er machte geltend, dem Bescheid der BH liege weder ein Antrag noch ein Verfahren zu Grunde. Seitens der mitbeteiligten Partei sei nur um die wasserrechtliche Bewilligung angesucht worden. Kundmachung und Verhandlungsausschreibung seien nur nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 erfolgt. Stellungnahmen zu einer Rodungsbewilligung seien dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen.
Der Bescheid sei auch an einen unrichtigen Adressaten erteilt worden, weil eine Fusionierung zwischen zwei Tourismusverbänden stattgefunden habe.
Der Beschwerdeführer sei Partei des forstrechtlichen Verfahrens und nicht lediglich Waldanrainer. Der vorgelegte Projektsplan stimme mit der Natur nicht überein. Der in der Natur verlaufende Bringungsweg befinde sich teilweise auf einem Grundstück des Beschwerdeführers. Aus dem beigelegten Plan 1:100 ergebe sich, dass die Wegachse das Grundstück Nr. 1592 des Beschwerdeführers schneide. In Wahrheit erstrecke sich die Grenze des Grundstückes Nr. 1592 aber über den Weg hinaus Richtung Grundstück Nr. 1459 bzw. Nr. 1593, sodass der gesamte Weg auf dem Grundstück des Beschwerdeführers zu liegen komme.
Die Erstbehörde stütze sich lediglich auf die vorgelegten und dem Bescheid nicht beigeschlossenen Projektspläne. Sie gehe auf die Einwendung, dass die Pläne nicht den tatsächlichen Wegverlauf wiedergäben, nicht ein.
Bei einer Akteneinsicht am 15. September 1999 sei ein forstfachliches Sachverständigengutachten nicht vorgelegen. Sollte in der Zwischenzeit ein Gutachten eingeholt worden sein, hätte dies dem Beschwerdeführer zugestellt werden müssen.
Der Naturschutzbeauftragte habe auf gleicher fachlicher Ebene dem Befund des forstfachlichen Amtssachverständigen widersprochen, wonach keine ungünstigen Bestandesränder entstünden. Der forstfachliche Amtssachverständige befasse sich nur mit Schneeeinwehungen und Schneeverfrachtungen, die keine nachteiligen Auswirkungen brächten. Wenn aber eine Beschneiung nicht einmal metergenau zielgerichtet vorgenommen werden könne, sondern die umliegenden Wälder ebenso direkt künstlich beschneit würden, kämen zu den Schneeverfrachtungen und Schneeverwehungen die Belastungen des schweren Kunstschnees direkt durch die Beschneiung hinzu. Dabei sei auch in den Wäldern des Beschwerdeführers mit einer unzumutbaren Beeinträchtigung zu rechnen, weil ein schützender Baumpuffer fehle. Nach den Projektsplänen werde bis an die Grundgrenze des Beschwerdeführers gerodet. Die forstfachliche Meinung, der Ausbau des alten Wege brächte einen Vorteil für die forstliche Bringung, sei durch nichts begründet. Für das der Rodung zu Grunde liegende Projekt sei die monierte fehlende Baubeschreibung ebenso wenig vorgelegt worden wie die Beschreibung der UV-Desinfektionsanlage. Ungeklärt sei, ob das Wasserbenutzungsrecht für die Kraftwerksanlage verlängert werde.
Auch die Interessenabwägung sei nicht gesetzmäßig erfolgt.
Mit Bescheid vom 24. Jänner 2000 wies der Landeshauptmann von
Tirol (LH) die Berufung als unbegründet ab.
In der Begründung heißt es, entgegen der Behauptung des
Beschwerdeführers sei von der mitbeteiligten Partei ein Antrag um Erteilung der forstrechtlichen Bewilligung gestellt worden. Dem Beschwerdeführer sei es möglich gewesen, zum Gutachten des forstfachlichen Amtssachverständigen Stellung zu nehmen. Den Antrag auf Erteilung der Rodungsbewilligung habe bereits der Tourismusverband L, welcher aus einer Fusionierung der Tourismusverbände T und LT hervorgegangen sei, gestellt. Es sei daher unrichtig, dass der Bescheid an den falschen Adressaten ergangen sei. Dem Beschwerdeführer sei die Parteistellung im forstrechtlichen Verfahren als Eigentümer des an die Rodungsfläche angrenzenden Grundstückes Nr. 1592 nicht verweigert worden. Die Annahme allerdings, er sei von der Rodung selbst betroffen, sei unrichtig, da sein Grundstück in der abschließenden Aufstellung der von der Rodungsbewilligung betroffenen Teilflächen von Waldgrundstücken im Bescheid nicht angeführt sei. Ausschlaggebend sei der Bescheidinhalt und nicht ein dem Antrag angeschlossener Plan. Was den Einwand der Abweichung der Pläne vom tatsächlichen Verlauf der Rodelbahn betreffe, werde auf die Stellungnahme des Projektanten der mitbeteiligten Partei in der Verhandlung vom 21. Juli 1999 verwiesen, wonach in jenem Bereich, wo die Achse des bestehenden Hohlweges auf das Grundstück Nr. 1592 gelange, der Weg projektsgemäß außerhalb dieses Grundstückes gerückt werde. Unhaltbar sei auch der Einwand des Beschwerdeführers, der Grundsatz des Parteiengehörs sei verletzt worden und in der mündlichen Verhandlung vom 21. Juli 1999 habe der forstfachliche Amtssachverständige seine Stellungnahme abgegeben. Diese sei auch in der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides wiedergegeben worden. Im forstrechtlichen Verfahren werde ausschließlich über forstliche Belange abgesprochen; die naturschutzrechtlichen Einwendungen seien im naturschutzbehördlichen Verfahren zu behandeln. Die Interessenabwägung sei dem Gesetz entsprechend erfolgt.
Der Beschwerdeführer berief, wobei er im Wesentlichen die bereits in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid geltend gemachten Gründe wiederholte.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 11. April 2000 wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab.
In der Begründung wird ausgeführt, der vom Beschwerdeführer behaupteten Inanspruchnahme seines Grundstückes Nr. 1592 werde entgegengehalten, dass sogar auf dem von ihm selbst vorgelegten Plan der in der Natur bestehende Weg nicht auf dem Grundstück des Beschwerdeführers, sondern weiter westlich auf dem Grundstück Nr. 1459 liege. Lediglich im Bereich der Einmündung zum bestehenden Forstweg führe der in der Natur verlaufende Weg geringfügig auf dem Grundstück Nr. 1592. In diesem Bereich sei die Verlegung der Trasse der Rodelbahn auf das Grundstück Nr. 1593 geplant, sodass auch in diesem Bereich keine Inanspruchnahme des Grundstückes des Beschwerdeführers vorliege. Der Beschwerdeführer sei daher als Waldanrainer dem Rodungsverfahren beizuziehen gewesen. Er habe Gelegenheit gehabt, zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Im Rahmen der im erstinstanzlichen Verfahren durchgeführten mündlichen Verhandlung sei ihm auch das forstfachliche Amtssachverständigengutachten zur Kenntnis gelangt. Hinsichtlich des Vorbringens, sein angrenzendes Grundstück werde durch Schneeverfrachtungen beeinträchtigt, werde darauf hingewiesen, dass durch eine gezielte Beschneiung kein Schnee auf das Nachbargrundstück gelange. Auch sei vom forsttechnischen Amtssachverständigen festgestellt worden, dass durch die beantragte Rodung keine ungünstigen Bestandesränder entstünden und daher nur mit geringen Auswirkungen in Bezug auf Wind- und Schneedruck zu rechnen sei. Eine Beeinflussung bzw. Beeinträchtigung des Grundstückes des Beschwerdeführers habe damit nicht prognostiziert werden können.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Die mitbeteiligte Partei hat ebenfalls eine Gegenschrift erstattet und beantragt, der Beschwerde keine Folge zu geben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 17 Abs. 1 ForstG ist die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) verboten.
Nach § 17 Abs. 2 leg. cit. kann unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1 die gemäß § 19 Abs. 1 zuständige Behörde eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt.
Nach § 19 Abs. 5 lit. b ForstG ist der an der zur Rodung beantragten Waldfläche dinglich Berechtigte Partei im Rodungsverfahren.
Partei im Rodungsverfahren ist nach § 19 Abs. 5 lit. d leg. cit. weiters der Eigentümer und der dinglich Berechtigte der an die zur Rodung beantragten Waldfläche angrenzenden Waldflächen, wobei § 14 Abs. 3 zweiter Halbsatz zu berücksichtigen ist.
Nach § 14 Abs. 3 ForstG ist der Deckungsschutz dem Eigentümer des angrenzenden Waldes sowie den Eigentümern etwaiger an diesen angrenzender Wälder zu gewähren, sofern die jeweilige Entfernung von der Eigentumsgrenze des zum Deckungsschutz Verpflichteten weniger als 40 m beträgt; allfällige zwischen den Waldflächen liegende, unter § 1 Abs. 1 nicht fallende Grundflächen von weniger als 10 m sind hiebei nicht einzurechnen.
Der Beschwerdeführer bringt vor, dem erstinstanzlichen Bescheid liege kein Rodungsantrag zu Grunde. Er habe auch als Partei keine Stellungnahme zu einer Rodungsbewilligung abgeben können.
Die mitbeteiligte Partei hat einen Rodungsantrag eingebracht; eine mündliche Verhandlung wurde (auch) für das Rodungsverfahren ausgeschrieben und der Beschwerdeführer hatte bei dieser mündlichen Verhandlung Gelegenheit, zum Rodungsantrag Stellung zu nehmen. Alle gegenteiligen Behauptungen sind falsch.
Der Beschwerdeführer meint weiters, das erstinstanzliche Verfahren sei mangelhaft geblieben, weil die zum Bestandteil des Spruches erklärten Planunterlagen nicht dem Bescheid beigelegt worden seien. Dies bewirke die Unwirksamkeit der Bescheidzustellung (Hinweis auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. März 1997, Zl. 96/05/0263).
Der Inhalt der erteilten Rodungsbewilligung ergibt sich bereits aus dem Bescheidspruch selbst. Es liegt daher - anders als in dem vom Beschwerdeführer zitierten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. März 1997, Zl. 96/05/0263, - kein Fall vor, in welchem wegen des unterbliebenen Anschlusses der Planunterlagen an den Bescheid dem erstinstanzlichen Bescheid der Bescheidcharakter fehlen hätte können. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, dass er dadurch, dass dem erstinstanzlichen Bescheid die zum Bescheidbestandteil erklärten Projektsunterlagen nicht angeschlossen wurden, in der Geltendmachung seiner Rechte behindert gewesen wäre. Der erstinstanzliche Bescheid war dadurch für den Beschwerdeführer nicht unüberprüfbar, zumal das zum Bescheidbestandteil erklärte Projekt im Akt durch den Genehmigungsvermerk eindeutig identifizierbar ist. Rechte des Beschwerdeführers wurden daher durch die unterbliebene Mitübersendung der Projektsunterlagen nicht verletzt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. September 1990, 89/06/0100).
Der Beschwerdeführer macht geltend, der Projektsplan stimme mit der Natur nicht überein, da der Bringungsweg in der Natur teilweise auf dem Grundstück Nr. 1592 im Eigentum des Beschwerdeführers verlaufe. Das Projekt sei im Laufe des Verfahrens durch die Verlegung des Wegverlaufes und die Erstellung eines neuen Projektlageplanes in einem wesentlichen Punkt geändert worden, sodass es neu hätte eingereicht werden müssen.
Entscheidend ist nicht, wo ein in der Natur bestehender Bringungsweg verläuft, sondern für welche Flächen die mitbeteiligte Partei eine Rodungsbewilligung beantragt und erhalten hat. In der Aufzählung der Rodungsflächen im erstinstanzlichen Bescheid wie auch in den mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Projektsunterlagen der mitbeteiligten Partei ist eine Rodung nur für Flächen vorgesehen, die sich nicht auf dem Grundstück Nr. 1592 befinden. Ob der in der Natur vorhandene Weg auf diesem Grundstück verläuft oder nicht, ist daher ohne Belang. Alle Einwendungen des Beschwerdeführers betreffend die Nichtübereinstimmung der Pläne mit dem Weg in der Natur gehen daher ins Leere. Der Projektant der mitbeteiligten Partei hat im erstinstanzlichen Verfahren auch ausdrücklich erklärt, dass die beantragte Rodelbahntrasse abweichend vom bestehenden Weg nicht auf Grundstücken des Beschwerdeführers verlaufen soll.
Die mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Projektsunterlagen weisen die Datierung "Februar 1999" auf. Auch aus der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 21. Juli 1999 ergibt sich, dass die Änderungen der Projektsunterlagen wasserrechtliche Belange, nicht aber die von der Rodung erfassten Flächen betreffen. Die Behauptung des Beschwerdeführers, es habe ein Projektsaustausch im Hinblick auf die von der Rodung beantragten Flächen stattgefunden, ist daher nicht nachvollziehbar.
Unzutreffend ist die Behauptung, der Beschwerdeführer habe keine Möglichkeit gehabt, zum Gutachten des forstfachlichen Amtssachverständigen Stellung zu nehmen. Dieses wurde in der mündlichen Verhandlung am 21. Juli 1999 erstattet; der Beschwerdeführer hatte Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen, machte davon aber keinen Gebrauch.
Der Beschwerdeführer meint, der Naturschutzbeauftragte habe dem forstfachlichen Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene widersprochen und die belangte Behörde habe sich damit nicht auseinander gesetzt.
Diese Auffassung ist unzutreffend. Der Naturschutzbeauftragte hat lediglich darauf hingewiesen, dass entweder breite Schneisen entstünden oder ein sehr schmaler Waldstreifen zwischen Straße und Rodelbahn verbliebe. Diese auf naturschutzfachliche Belange abgestellte Stellungnahme widerlegt nicht die Ausführungen des Amtssachverständigen für Forsttechnik, der erklärt hat, dass es zu keiner Beeinträchtigung des Waldes durch die geplante Rodung kommt.
Der Beschwerdeführer meint, der forstfachliche Amtssachverständige habe die Belastungen seines Waldes durch Kunstschnee nicht berücksichtigt.
Dem ist entgegenzuhalten, dass es sich dabei nicht um eine Auswirkung der Rodung, sondern allenfalls um eine Auswirkung künstlicher Beschneiung handelt. Diese hat aber mit der Rodung nichts zu tun und kann daher im Rodungsverfahren nicht mit Erfolg bekämpft werden (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. April 1987, Slg.NF. 12.435/1987).
Warum die Baubeschreibung für das Projekt sowie die Beschreibung der UV- und Desinfektionsanlage sowie die Frage des Bestandes des Wasserbenutzungsrechts für eine Wasserkraftanlage für das Rodungsverfahren eine Vorfrage sein sollten, wie der Beschwerdeführer meint, bleibt unerfindlich. Der Beschwerdeführer gibt hiefür auch keine Begründung.
Der Beschwerdeführer bemängelt, die Benützung der Rodungsfläche für Rodelzwecke beeinträchtige sein Bringungsrecht auf dem bestehenden Forstweg.
Mit diesem Vorbringen macht der Beschwerdeführer ein dingliches Recht (Bringungsrecht) an der Rodungsfläche geltend. Die durch § 19 Abs. 5 lit. b ForstG den an der Rodungsfläche dinglich Berechtigten eingeräumte Parteistellung ist darauf beschränkt, aus dem Titel der mit ihren Interessen verbundenen öffentlichen Interessen das öffentliche Interesse an der Walderhaltung geltend zu machen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Jänner 1996, 94/10/0064 und die dort angeführte Vorjudikatur). Das aber setzt voraus, dass Beeinträchtigungen des dinglichen Rechtes aus der Rodung selbst resultieren; nachteilige Einwirkungen, die von dem auf der Rodefläche geplanten Projekt ausgehen, sind nicht Gegenstand des Rodungsverfahrens (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Jänner 1994, 93/10/0192). Die Behauptung, durch den Rodelbetrieb auf der Rodefläche werde sein Bringungsrecht beeinträchtigt, ist daher im Rodungsverfahren ohne rechtliche Relevanz.
Wenn der Beschwerdeführer schließlich eine mangelnde Interessenabwägung rügt, so ist ihm zu erwidern, dass er nur eine Beeinträchtigung seiner durch das ForstG geschützten Rechte geltend machen kann. Eine solche aber findet nicht statt.
Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Wien, am 4. September 2000
Schlagworte
Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Umfang der Abänderungsbefugnis Allgemein bei Einschränkung der Berufungsgründe beschränkte ParteistellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000100086.X00Im RIS seit
11.07.2001