Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
18.03.2015Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §87 Abs1 Z3Rechtssatz
Ob es sich bei den festgestellten Verwaltungsübertretungen um „schwerwiegende Verstöße" im Sinne des § 87 Abs. 1 Z 3 leg. cit. handelt, ist danach zu beurteilen, ob sich unter Berücksichtigung der Art der verletzten Schutzinteressen und der Schwere ihrer Verletzung der Schluss ziehen lässt, der Gewerbetreibende sei nicht mehr als zuverlässig anzusehen (VwGH vom 14.03.2012, Zl. 2011/04/0209).
Übertretungen, deren Grundlage das Handeln gegen diese Schutzinteressen (in diesem Fall der Hintanhaltung der illegalen Beschäftigung und dem Bestand der Sozialversicherung) ist, sind, wenn sie wiederholt werden, als schwerwiegende Verstöße einzuschätzen. Schwere Verletzungen in diesem Sinn sind etwa dann anzunehmen, wenn die Verstöße trotz erfolgter Bestrafung wiederholt begangen wurden (vgl. etwa VwGH vom 21.12.2011, Zl. 2007/04/0222, mwN, vom 02.02.2012, Zl. 2011/04/0180).
Die (zeitlich) erste Übertretung erfolgte am 10.02.2011, das Straferkenntnis ist am 28.12.2012 in Rechtskraft erwachsen (GZ: MBA… – S 24437/11). Das (zeitlich) zweite Verwaltungsstrafverfahren bezieht sich auf den Tatzeitpunkt 05.01.2012, sohin deutlich vor der Rechtskraft des ersten Verwaltungsstrafverfahrens (28.12.2012). Dieses von der belangten Behörde angeführte Verfahren ist daher keine Wiederholungstat im Sinne der ständigen Rechtsprechung des VwGH.
Schlagworte
Gewerbeordnung; kein Entzug der Gewerbeberechtigung - keine Wiederholungstat vor der Rechtskraft der ErstbestrafungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.221.060.RP26.2760.2015Zuletzt aktualisiert am
06.11.2017