Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
04.07.2017Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §71Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Parteienvertreter durch entsprechende Kontrollen dafür vorzusorgen, dass Unzulänglichkeiten wie die Versäumung von Fristen durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind (VwGH vom 14.10.2016, Zl. Ra 2016/09/0001). Die Festsetzung einer Frist und die Anordnung ihrer Vormerkung fallen jedoch in die alleinige Verantwortung des Rechtsanwalts und obliegt es ihm daher auch, die richtige Eintragung der Fristen im Terminkalender zu überwachen. Es gehört zu den Organisationserfordernissen, dass in der Kanzlei des Parteienvertreters eine Kontrolle der Terminwahrung stattfindet, die gewährleistet, dass fristgebundene Schriftsätze tatsächlich erstattet und abgefertigt werden (VwGH vom 18.9.2013, Zl. 2013/03/0094).
Schlagworte
Verfahrensrecht; Abweisung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Verantwortung des Rechtsanwaltes für Fristvormerkung, Kontrollpflicht über KanzleimitarbeiterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.221.V.049.RP05.1638.2017Zuletzt aktualisiert am
06.11.2017