RS Lvwg 2017/7/4 VGW-221/V/049/RP05/1638/2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.07.2017
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

04.07.2017

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Parteienvertreter durch entsprechende Kontrollen dafür vorzusorgen, dass Unzulänglichkeiten wie die Versäumung von Fristen durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind (VwGH vom 14.10.2016, Zl. Ra 2016/09/0001). Die Festsetzung einer Frist und die Anordnung ihrer Vormerkung fallen jedoch in die alleinige Verantwortung  des Rechtsanwalts und obliegt es ihm daher auch, die richtige Eintragung der Fristen im Terminkalender zu überwachen. Es gehört zu den Organisationserfordernissen, dass in der Kanzlei des Parteienvertreters eine Kontrolle der Terminwahrung stattfindet, die gewährleistet, dass fristgebundene Schriftsätze tatsächlich erstattet und abgefertigt werden (VwGH vom 18.9.2013, Zl. 2013/03/0094).

Schlagworte

Verfahrensrecht; Abweisung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Verantwortung des Rechtsanwaltes für Fristvormerkung, Kontrollpflicht über Kanzleimitarbeiter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.221.V.049.RP05.1638.2017

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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