Entscheidungsdatum
23.01.2017Index
90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §44 Abs2 litgText
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richterin Mag. Ulrike Seidel über die Beschwerde von Herrn Dr. AB AA, AF, AD AE, vertreten durch Dr. AH AG, AK, AI AE, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Salzburg SVA Referat 2 - Verkehrsamt vom 20.10.2016, Zahl ZZ,
zu Recht e r k a n n t :
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1. Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen
1.1.
Mit dem angefochtenen Bescheid der Landespolizeidirektion Salzburg vom 20.10.2016 wurde gemäß § 44 Abs 2 g iVm § 43 Abs 4 b KFG 1967 die Zulassung des Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen ZZ, im Zulassungsbesitz von Herrn Dr. AB AA, mit sofortiger Wirkung aufgehoben. In der Begründung wurde ausgeführt, dass festgestellt worden sei, dass der Hauptwohnsitz somit der dauernde Standort des Fahrzeuges von LL nach AD AE, verlegt worden sei. Gemäß der gesetzlichen Bestimmung hab der Zulassungsbesitzer sein Fahrzeug abzumelden, wen der dauernde Standort seines Fahrzeuges in den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Behörde verlegt worden sei. Mit Schreiben des Verkehrsamtes vom 7.4.2016 sei der Zulassungsbesitzer auf die Verpflichtung zur Abmeldung seines Fahrzeuges aufmerksam gemacht worden und sei ihm gleichzeitig mitgeteilt worden, dass die Zulassung aufgehoben werde, wenn keine Abmeldung erfolgen sollte. Die Abmeldung sei bis zum heutigen Tag nicht erfolgt.
1.2.
Mit Schriftsatz vom 16.11.2016 erhob Herr Dr. AA rechtfreundlich vertreten Beschwerde und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Inhaltlich wurde zusammengefasst vorgebracht, dass der Beschwerdeführer zwar seinen Hauptwohnsitz in AE habe, aber seinen Nebenwohnsitz in LL. Das verfahrensgegenständliche Fahrzeug VW-Golf benütze er nahezu ausschließlich dann, wenn er sich an seinem Nebenwohnsitz in LL aufhalte oder damit in die Umgebung oder ins Ausland fahre. Das Fahrzeug habe seinen Standort seit mehr als 10 Jahren in LL und nicht in AE. Der Beschwerdeführer habe den dauernden Standort seines Fahrzeuges nicht in den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Behörde verlegt. Somit habe keine Verpflichtung bestanden, das Fahrzeug bei der Landespolizeidirektion Salzburg abzumelden. Es liege daher auch kein Grund vor, dass die belangte Behörde die Zulassung des Fahrzeuges aufhebe und sei der Bescheid inhaltlich rechtswidrig. Das Verfahren leide an einem wesentlichen Verfahrensmangel, da die belangte Behörde keine Erhebungen dazu getroffen habe, wo der Standort des Fahrzeuges tatsächlich dauerhaft und überwiegend sei, von welchem Sitz aus der Beschwerdeführer hauptsächlich über das Fahrzeug verfüge, ob sich dieses noch in Salzburg befinde und darüber, dass der Beschwerdeführer einen Nebenwohnsitz habe. Es sei auch nicht berücksichtigt worden, dass eine Aufhebung der Zulassung nach § 44 Abs 2 KFG 1967 gar nicht zwingend geboten sei, da der Behörde Ermessen eingeräumt sei. Von diesem Ermessen hätte die Behörde Gebrauch machen können und müssen. Es werde der Antrag auf ersatzlose Aufhebung des Bescheides in eventu auf Aufhebung und Zurückverweisung an die belangte Behörde gestellt.
1.3.
Mit Schreiben vom 18.11.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Salzburg zur Entscheidung vor und teilte in einem mit, dass auf die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung verzichtet wird.
Am 18.01.2017 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der der Beschwerdeführer in Begleitung seiner Rechtsvertreterin teilnahm.
Grundsätzlich wurde auf das schriftliche Beschwerdevorbringen verwiesen und ergänzend ausführlich, unter Vorlage von 18 Schriftstücken die umfangreiche Tätigkeit des Beschwerdeführers im In- und Ausland dargelegt, wofür er sein Fahrzeug mit Standort LL verwende. Bei der unentgeltlichen Tätigkeit des Beschwerdeführers im Interesse der Republik Österreich und als „Entrepreneur in der Sache für Zeitgeschichte“ handle es sich um eine Unternehmung iSd § 40 Abs 1 KFG.
Bei Ummeldung seines Hauptwohnsitzes mit Verlegung nach AE habe er seinen Nebenwohnsitz in LL beibehalten und sei eine allfällige Abmeldung von Amtswegen ohne Information des Beschwerdeführers und unkorrekt erfolgt. Er erhalte nach wie vor Schriftstücke an der LL-er Adresse. Es wurden als Beweisanträge die Beischaffung des Aktes des Meldeamtes der Stadtgemeinde LL und die Einräumung einer Frist zur Vorlage einer Bestätigung betreffend Beibehaltung des Nebenwohnsitzes in LL gestellt, welchen nicht stattgegeben wurde.
2. Sachverhalt, Beweiswürdigung
Der Beschwerdeführer ist Zulassungsbesitzer des Personenkraftwagens der Marke VW Golf mit dem amtlichen Kennzeichen ZZ. Laut aktueller Abfrage des Zentralen Melderegisters (ZMR) hat er seit 03.06.2011 seinen Hauptwohnsitz in AD AE, . Vom 11.07.2006 bis 03.06.2011 hatte er seinen Hauptwohnsitz in LL. Das gegenständliche Fahrzeug wurde laut Auskunft aus der Zulassungsevidenz am 14.07.2006 bei der Landespolizeidirektion Salzburg angemeldet. Als Anschrift scheint in der Zulassungsevidenz die Adresse in LL auf. Zugelassen ist das Fahrzeug namentlich auf den Beschwerdeführer.
An der Adresse in LL ist nach aktueller Anfrage beim Meldeamt Salzburg vom 16.01.2017 niemand gemeldet, auch nicht der Beschwerdeführer mit Nebenwohnsitz.
In beweiswürdigender Hinsicht ist festzustellen, dass sich der festgestellte Sachverhalt aus der diesbezüglich klaren und unwidersprüchlichen Aktenlage sowie aus dem Ergebnis der Beschwerdeverhandlung ergibt. Die Angaben und Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen umfangreichen zeitgeschichtlichen Tätigkeiten, für welche er sein Fahrzeug von Salzburg aus verwendet, waren nachvollziehbar und ist daran auch nicht zu zweifeln. Ob bei der Ummeldung des Hauptwohnsitzes von AE nach LL im Jahr 2011 tatsächlich die Beibehaltung des Wohnortes LL als Nebenwohnsitz beantragt worden ist oder nicht, war aus nachstehenden rechtlichen Erwägungen nicht näher nachzugehen.
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu erwogen:
I.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl I Nr 33/2013 idgF die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 17 VwGVG sind soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV Teiles … und im Übrigen jene verfahrensrechtliche Bestimmungen in Bundes- und Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 44 Abs 2 lit g Kraftfahrgesetz 1967 – KFG 1967, BGBL Nr. 267/1967 kann von der Behörde ,die das Fahrzeug zugelassen hat, die Zulassung aufgehoben werden, wenn der Zulassungsbesitzer den Verpflichtungen gemäß § 43 Abs 4 lit a bis c nicht nachkommt.
Gemäß § 43 Abs 4 lit b KFG 1967 hat der Zulassungsbesitzer sein Fahrzeug abzumelden, wenn er den dauernden Standort des Fahrzeuges in den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Behörde verlegt.
Gemäß § 40 Abs 1 2. Satz KFG 1967 gilt als dauernder Standort eines Fahrzeuges der Hauptwohnsitz des Antragstellers, bei Fahrzeugen von Unternehmungen der Ort, von dem aus der Antragsteller über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt.
Unbestritten ergibt sich aus dem Auszug aus der Zulassungsevidenz, dass das Fahrzeug namentlich auf den Beschwerdeführer als physische Person zugelassen ist und nicht auf eine Unternehmung, es sich somit nicht um ein Firmenfahrzeug nach dem Kraftfahrzeuggesetz handelt.
Ist der Zulassungsbesitzer eine physische Person, so gilt auch dann, wenn ein Gewerbe (Unternehmen) betrieben wird, als dauernder Standort des Fahrzeuges iSd § 43 Abs 4 lit b KFG 1967 immer der Hauptwohnsitz (VwGH 31.01.2014, Ro 2014/02/0010 vgl. E 5. Juli 1996, 96/02/0094; E 29. April 2002, 2002/03/0048).
Im gegenständlichen Fall ist es daher irrelevant, ob der Beschwerdeführer von Salzburg aus über sein Fahrzeug hauptsächlich verfügt, da alleiniger Anknüpfungspunkt in rechtlicher Hinsicht der Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers ist.
Im Zusammenhang damit kann dem Beschwerdevorbringen hinsichtlich des Vorbringens, dass er nach wie vor seinen Nebenwohnsitz in LL habe, kein Erfolg beschieden sein, da zum einen im Zentralen Melderegister kein eingetragener Nebenwohnsitz aufscheint und zum anderen ein solcher rechtlich im Rahmen der §§ 40 Abs 1, 43 Abs 4 lit b und 44 Abs 2 lit g KFG 1967 keine Rolle spielt und keinen Anknüpfungspunkt darstellt.
Aus diesem Grund waren die in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge auf Einholung des Aktes des Meldeamtes der Stadtgemeinde LL und Vorlage einer Bestätigung im Zusammenhang mit der Ummeldung betreffend Beibehaltung des Nebenwohnsitzes in LL nicht stattzugeben.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes setzt eine Aufhebung der Zulassung voraus, dass der Zulassungsbesitzer den dauernden Standort seines Fahrzeuges nach dessen Zulassung in den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Behörde verlegt - das heißt einem im Bereich der Zulassungsbehörde allenfalls bestanden habenden Wohnsitz in der Folge aufgegeben - das Fahrzeug jedoch nicht abgemeldet hat (VwGH 17.11.2009, 2006/11/0151 mit Verweis auf das hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 1983,
Zl. 82/11/0032).
Ein "Verlegen" des dauernden Standortes von unter § 40 Abs 1 KFG fallenden Fahrzeugen liegt, abgesehen von der unter lit a und b des § 40 Abs 1 KFG fallenden Fahrzeugen und abgesehen von den Fahrzeugen von Unternehmungen, dann vor, wenn der nach dem Kriterium des ordentlichen Wohnsitzes des zum Zulassungsbesitzer gewordenen ehemaligen Antragstellers bestimmte dauernde Standort des Fahrzeuges im örtlichen Wirkungsbereich der Zulassungsbehörde aufgegeben wird und wenn ferner der Zulassungsbesitzer im zeitlichen Zusammenhang mit diesem Aufgeben im örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Behörde einen ordentlichen Wohnsitz neu begründet und solcherart somit eine Änderung der tatsächlichen Umstände, die hinsichtlich des für den dauernden Standort maßgebenden Kriteriums nach § 40 Abs 1 KFG relevant sind, herbeiführt (VwGH 23.03.1983, 82/03/0124 mit Hinweis E 25.1.1983 82/11/0032).
Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer mit 3.6.2011 seinen Hauptwohnsitz in LL aufgegeben und in AE neu begründet, sodass er gemäß § 43 Abs 4 lit b KFG 1967 verpflichtet war, sein Fahrzeug in Salzburg abzumelden. Da eine Abmeldung bis dato nicht erfolgt ist, waren die Voraussetzungen des § 44 Abs 2 KFG 1967 zur Aufhebung der Zulassung erfüllt.
Wie in der Beschwerde vorgebracht handelt es sich bei der Frage, ob in den Fällen des § 44 Abs 2 KFG die Zulassung aufzuheben ist oder nicht, um eine Ermessensentscheidung (VwGH 28.01.2016, Ra 2015/11/0105 mit Hinweis E 27.6.1984, 83/11/0051).
Die Aufhebung der Zulassung stellt keine Bestrafung eines ungehorsamen Zulassungsbesitzers dar, sondern eine vorbeugende Administrativmaßnahme (VwGH 28.01.2016, Ra 2015/11/0105).
Der Zweck der Regelung des § 43 Abs 4 lit b KFG besteht darin, den Besitzer des Fahrzeuges jeweils ohne weitere Umstände feststellen und erreichen zu können (VwGH 07.07.1989, 89/18/0034 mit Hinweis E 11.4.1962, 0142/62).
Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts macht die Kraftfahrbehörde macht von dem ihr durch § 44 Abs 2 lit g KFG eingeräumten Ermessen dann iSd Gesetzes Gebrauch, wenn die Aufhebung der Zulassung nach dieser Gesetzesstelle diesem Ziel dient.
Der Beschwerdeführer hat bereits seit mehr als 5 Jahren seinen Hauptwohnsitz in AE und sein Fahrzeug nach wie vor mit dem LL-er Kennzeichen nicht umgemeldet, sodass die Voraussetzungen zur Aufhebung der Zulassung durch die Behörde vorgelegen sind und keine Rechtswidrigkeit des Bescheides vorliegt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
II. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision (§ 25a VwGG):
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu §§ 40, 43 und 44 wie in der Begründung dargelegt. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Aufhebung, Zulassung, Ummeldung, Wechsel Hauptwohnsitz, Nebenwohnsitz, Zulassungsbesitzer, physische PersonAnmerkung
ao Revision, VwGH vom 18.9.2017, Ra 2017/11/0037-5, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGSA:2017:405.4.850.1.11.2017Zuletzt aktualisiert am
07.11.2017