Entscheidungsdatum
06.06.2017Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §279Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Mag. Maximilian Hölbling über die Beschwerde von AB AA, AE-Straße, AC AD, vertreten durch AF-AG-AJ Rechtsanwälte GmbH, CC-Straße, AH AI, gegen den Bescheid der Gemeindevorstehung der Gemeinde FF vom 12.04.2017, Zahl: XXXX-9,
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 279 Abs 1 BAO wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheids zu lauten hat wie folgt:
"Die Berufung von AB AA gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde FF vom 19.04.2016 mit der Zahl: XXXX-9 hinsichtlich der Vorschreibung der Zuschlagsabgabe zur besonderen Ortstaxe wird gem. § 34 Abs 6 Z 1 der Salzburger Gemeindeordnung 1994 idF LGBl Nr 107/1994 als unbegründet abgewiesen. Die Berufung von GG AA gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde FF vom 19.04.2016 mit der Zahl: XXXX-9 hinsichtlich der Vorschreibung der Zuschlagsabgabe zur besonderen Ortstaxe wird gem. § 34 Abs 6 Z 1 der Salzburger Gemeindeordnung 1994 idF LGBl Nr 107/1994 als unzulässig zurückgewiesen."
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Sachverhalt:
Der angefochtene Bescheid der Gemeindevorstehung der Gemeinde FF vom 12.04.2017, Zahl: XXXX-9, lautet (auszugsweise) wie folgt:
"(…) Herr AA AB sowie Frau AA GG, beide vertreten durch die AF-AG-AJ Rechtsanwälte GmbH, haben mit Schreiben vom 23.05.2016, eingelangt am 25.05.2016, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde FF vom 19.04.2016 - innerhalb der offenen Frist - das Rechtsmittel der Berufung erhoben.
Spruch
Die Berufung von Herrn AA AB und Frau AA GG gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 19.04.2016 mit der Zahl XXXX-9 hinsichtlich der Vorschreibung der Zuschlagsabgabe zur besonderen Ortstaxe wird gem. §34 Abs.6 Ziff. 1 der Salzburger Gemeindeordnung 1994, LGBI Nr 107/1994 als unbegründet abgewiesen, die erstinstanzliche Vorschreibung erfolgte zu Recht.
Begründung
1. Gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 19.04.2016 hinsichtlich der Vorschreibung der besonderen Ortstaxe und des Tourismusförderungsfonds wurde am 10.05.2016 das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Mit Bescheid vom 26.07.2016 wurde aus diesem Grund bis zur rechtskräftigen Beendigung des Beschwerdeverfahrens das Berufungsverfahren der Gemeinde FF ausgesetzt, denn ist wegen einer gleichen oder ähnlichen Rechtsfrage eine Beschwerde anhängig oder schwebt sonst vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde ein Verfahren, dessen Ausgang von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung über das Rechtsmittel ist, so kann die Entscheidung über diese unter Mitteilung der hiefür maßgebenden Gründe gemäß § 271 Abs 1 BAO ausgesetzt werden, sofern nicht überwiegende Interessen der Partei (§ 78) entgegenstehen. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 15.03.2017, Zahl 405- 13/110/1/6-2017 wurde die Beschwerde von Herrn AB AA als unbegründet abgewiesen. Als Begründung wird angegeben: "Zusammenfassend liegt eine Ferienwohnung daher dann vor, wenn die zum Wohnen oder Schlafen zumindest minimal ausgestattete Wohnung und benutzbare Räumlichkeit, ohne einem dauernden Wohnbedarf zu dienen, unabhängig von den demonstrativ aufgezählten Aufenthaltsgründen zumindest einmal zur Nächtigung während der Bemessungsperiode verwendet wurde. Diese für die Ferienwohnung erforderlichen Voraussetzungen - wie bereits in den Feststellungen ausgeführt - treffen für das gegenständliche Objekt zu: Der Beschwerdeführer ist in AD ständig wohnhaft und dort hauptwohnsitzlieh gemeldet. Nach Darstellung des Beschwerdeführers dient das Objekt MM NN der täglichen land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung, wobei der Beschwerdeführer gelegentlich dort übernachtet. Es kann der belangten Behörde daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Eigenschaft des Objektes MM NN als ständigen Wohnsitz im Sinne des § 3 Z 3 Salzburger Ortstaxengesetz 2012 im Hinblick auf das Bestehen eines Hauptwohnsitzes an anderer Adresse verneint hat und vom Vorliegen einer Ferienwohnung ausging, die vom Beschwerdeführer und seinen Angehörigen benützt wird." Die Gemeindevorstehung hat in der Sitzung vom 29.03. 2017 erwogen, dass der Bescheid des Bürgermeisters vom 19.04.2016 zu Recht erging und die Zuschlagsabgabe zu Recht gemäß den Bestimmungen des Salzburger Ortstaxengesetzes 2012 vorgeschrieben wurde.
2. Mit der Berufung vom 23.05.2016 wird vorgebracht, dass 1. wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt wurden sowie 2. inhaltliche Rechtswidrigkeit vorliegt.
2.1. Zur behaupteten Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften:
Das Ermittlungsverfahren sei mangelhaft geblieben, da kein Ortsaugenschein durchgeführt wurde und keine Stellungnahme eines landwirtschaftlichen Sachverständigen eingeholt wurde. Im Bescheid zur Vorschreibung der Abgaben heißt es: "Gemäß § 48 ROG 2009 ist ein land und forstwirtschaftlicher Betrieb nur gegeben, wenn eine Hofstelle (Wohn- und Wirtschaftsgebäude) vorhanden ist. Das Wohngebäude wurde mit Bescheid vom 20.07.1953 genehmigt und mit Bescheid vom 15.04.1993 als überprüft erklärt. Im Bescheid vom 15.04.1993 wurde festgehalten, dass das "Wochenendhaus" benützungsreif fertiggestellt wurde und anstatt eines Stallgebäudes ein Holzlagerraum errichtet und nachträglich genehmigt wurde. Eine Hofstelle gemäß § 48 ROG 2009 liegt somit nicht vor. Von einem landwirtschaftlichen Betrieb kann dann gesprochen werden, wenn eine planvolle, grundsätzlich auf Erzielung von Einnahmen gerichtete, nachhaltige (zumindest nebenberufliche) landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wird (vg. VwGH Entscheidung vom 24.November 2008, Zl 2007/05/0293)." Eine Stellungnahme von Herrn OO PP, vom Referat 4/07 - Agrarwirtschaft, Bodenschutz und Almen - Amt der Salzburger Landesregierung, wurde nun eingeholt (Schreiben vom 21.06.2016, Zahl yyyy/2-2016). Dort heißt es: "Aufgrund der vorliegenden Auszüge aus dem Bauakt sowie der langjährig erfolgten Nutzung kann aus Sicht des Sachverständigen nicht von einem landw. Betrieb mit Hofstelle im Sinne der raumordnungsrechtlichen Bestimmungen ausgegangen werden, da weder ein baurechtlich bewilligtes Stallgebäude noch ein für einen Dauerwohnsitz geeignetes Wohngebäude vorliegt. Letzteres wird auch im Akt als" Wochenendhaus" bezeichnet. Die aktuelle bzw zurückliegende Bewirtschaftung ist zwar grundsätzlich der Urproduktion zuzurechnen, allerdings erreicht das Ausmaß der Bewirtschaftung nicht eine Größenordnung die über eine Nahrungszubuße für den Betriebseigentümer und seine Familie hinausgeht. Gleichermaßen liegt keine Landwirtseignung im Sinne des Grundverkehrsgesetzes vor, da mit der Bewirtschaftung der Fläche nicht der Lebensunterhalt des Bewirtschafters und den seiner Familie zur Gänze, vorwiegend oder zu einem erheblichen Teil bestreitet (bäuerlicher Voll-, Zu- oder Nebenerwerbsbetrieb) bzw erzielt werden kann. Für den Begriff der Landwirtschaft ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wesentlich, dass sie eine planvolle, grundsätzlich auf Erzielung von Einnahmen gerichtete nachhaltige Tätigkeit darstellt; sie ist von der Tätigkeit eines Hobbygärtners, die nicht unter den Begriff der Landwirtschaft subsumiert werden kann, abzugrenzen.
Wenngleich aufgrund der vorliegenden Bewirtschaftungsangaben von einer planvollen und nachhaltigen Tätigkeit ausgegangen werden kann so lässt eine solche Nutzung aufgrund der Größe und Nutzungsmöglichkeit kaum eine Erzielung von Einnahmen zu. Auf Basis dieser Beurteilungsgrundlagen liegt für den Sachverständigen keine Landwirtseigenschaft vor." Auch aufgrund dieses Sachverhaltes stellt das Wohnhaus eine Ferienwohnung im Sinne des §3 Abs. 3 des Sbg. Ortstaxengesetzes 2012 LGB142/2014 i.d.g.F dar. Das Wohngebäude dient Freizeitzwecken, weil es weder beruflich noch der Nutzung als Hauptwohnsitz dient. Die Haltung von 2 Nutztieren schließt für das Wohngebäude den Charakter einer Ferienwohnung nicht aus, die Haltung der Nutztiere wird als reines "Hobby" betrieben.
2.2. Zur Behauptung des Vorliegens inhaltlicher Rechtswidrigkeit:
Im Bescheidspruch werden Frau und Herr AA angesprochen, als Bescheidadressat wird nur Herr AA angeführt, dies sei inhaltlich rechtswidrig. Hierzu wird wie folgt Stellung genommen: Gemäß § 6 Abs. 1 BAO sind Personen, die nach Abgabenvorschriften dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden, Gesamtschuldner (Mitschuldner zur ungeteilten Hand, § 891 ABGB). Das Wesen der Gesamtschuld ist, dass der Gläubiger die Mitschuldner nicht nur anteilsmäßig in Anspruch nehmen darf, sondern dass er auch die gesamte Schuld nur einem einzigen der Gesamtschuldner gegenüber geltend machen darf. Die Inanspruchnahme von Gesamtschuldnern liegt gern. § 20 BAO im Ermessen der Abgabenbehörde. Auf die Bestimmungen des §101 Abs 1 BAO wird hingewiesen: "Ist eine schriftliche Ausfertigung an mehrere Personen gerichtet, die dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden oder die gemeinsam zu einer Abgabe heranzuziehen sind, und haben diese der Abgabenbehörde keinen gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigter; bekanntgegeben, so gilt mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an eine dieser Personen die Zustellung an alle als vollzogen, wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird. (…)"
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer, vertreten durch AF-AG-AJ Rechtsanwälte GmbH, fristgerecht Beschwerde erhoben und diese ausgeführt wie folgt:
"(…) In umseits bezeichneter Rechtssache erhebt der Beschwerdeführer gegen die Berufungsentscheidung der Gemeindevorstehung der Gemeinde FF vom 12.04.2017, dem Beschwerdeführer bzw. dessen Vertreterin zugestellt am 25.04.2017, fristgerecht nachstehende Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Salzburg. Der Bescheid wird seinem gesamten Inhalt nach angefochten. Geltend gemacht wird inhaltliche Rechtswidrigkeit.
Begründung:
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde FF vom 19.04.2016 wurde dem Beschwerdeführer Zuschlagsabgabe zur besonderen Ortstaxe vorgeschrieben. Gegen diese Vorschreibung hat der Beschwerdeführer am 23.05.2016 Berufung an die Gemeindevorstehung der Gemeinde FF erhoben. Da im Hinblick auf ein parallel laufendes Verfahren hinsichtlich der Vorschreibung der besonderen Ortstaxe und des Tourismusförderungsfonds das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben wurde, hat die Gemeindevorstehung der Gemeinde FF mit Bescheid vom 26.07.2016 das Verfahren bis zur rechtskräftigen Beendigung des zuvor genannten Verfahrens ausgesetzt.
Mit Bescheid des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 15.03.2017 wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. Dagegen hat der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Die Voraussetzung einer rechts kräftigen Beendigung des Verfahrens hinsichtlich der besonderen Ortstaxe und des Tourismusförderungsfonds liegt sohin nicht vor, sodass durch nunmehrige Berufungsentscheidung der Gemeindevorstehung mit Berufungsentscheidung vom 12.04.2017 entgegen der vorgenommenen Aussetzung zu einem Zeitpunkt entschieden wurde, als das Verfahren hinsichtlich der Vorschreibung der besonderen Ortstaxe und des Tourismusförderungsfonds noch nicht rechtskräftig beendet wurde. Eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg mag auch im Falle der Nichtzulassung der Revision vollstreckbar sein, die Rechtskraft tritt jedoch erst auch nach Ausschöpfung aller außerordentlichen Rechtsmittel, so auch der außerordentlichen Revision, ein.
Der Beschwerdeführer stellt daher den Antrag, das Landesverwaltungsgericht Salzburg möge in Stattgebung der Beschwerde die Berufungsentscheidung der Gemeindevorstehung der Gemeinde FF vom 12.04.2017 ersatzlos aufheben. (…)"
Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beim Landesverwaltungsgericht Salzburg konnte Abstand genommen werden, und wurde eine solche im Übrigen auch weder von der belangten Behörde noch vom Beschwerdeführer beantragt (§274 Abs1 BAO).
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg stellt hiezu in einer durch einen Einzelrichter zu treffenden Entscheidung fest wie folgt:
Der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde FF vom 19.04.2016, Zahl: XXXX-9, lautet wie folgt:
"(…) Frau GG und Herr AB AA, AE-Straße, AC AD, sind Eigentümer des Ferienwohnhauses MM NN, FF. Es ergeht daher folgender
SPRUCH:
Frau GG und Herrn AB AA wird für den Zeitraum vom 01.01.2015- 31.12.2015 gemäß §1 Abs. 3, §2 und § 5 Abs. 4 des Sbg. Ortstaxengesetzes 2012 LGBI42/2014 i.d.g.F., gem. §50c und §51c des Sbg. Tourismusgesetzes 2003 LGBI 43/2003 i.d.g.F., sowie gem. §18 Abs. 1 des Salzburger Abfallwirtschaftsgesetzes 1998 LGBI Nr. 35/1999 i.d.g.F., für Ihr Ferienwohnhaus mit einer Wohnnutzfläche von ca. 77 m2
die besondere Ortstaxe in Höhe von EUR 321,11
die Zuschlagsabgabe zur bes. OT in Höhe von EUR 96,33
der Tourismusförderungsfondbeitrag in Höhe von EUR 16,06
Müllgebühr EUR 4,46
der Gesamtbetrag von EUR 437,96
vorgeschrieben.
Der Gesamtbetrag ist innerhalb eines Monats ab Zustellung dieses Bescheides an die Gemeinde FF auf das Konto (IBAN: ZZZ) unter Angabe des Zahlungszweckes zur Einzahlung zu bringen.
BEGRÜNDUNG
Mit der Vorschreibung vom 02.02.2016, Nr. zzz wurde der im Spruch genannte Betrag für die Nutzung des Ferienwohnhauses MM NN vorgeschrieben. Für das gegenständliche Objekt wird seit mehr als 20 Jahren die besondere Ortstaxe von Frau und Herrn AA bezahlt.
Am 17.02.2016 ist der Einspruch von Herrn AA AB bei der Gemeinde FF eingelangt. Darin wird behauptet, dass das Gebäude im Jahr 2015 nicht genutzt wurde. Es wurde diesbezüglich das Ermittlungsverfahren eingeleitet. Am 23.03.2016 fand im Bürgermeisterzimmer der Gemeinde FF eine Besprechung statt, bei der der Bürgermeister TT RR, Herr AB AA und Amtsleiterin UU VV teilgenommen haben. Herr AB AA hat hierbei angeführt, dass sein Anwesen einer rein landwirtschaftlichen Nutzung diene. Er habe im Jahr 2015 2 Esel dort gehalten und es erfolgte eine Nutzung der gegenständlichen Gebäude rein für diese Zwecke. Gemäß § 48 ROG 2009 ist ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb nur gegeben, wenn eine Hofstelle (Wohn- und Wirtschaftsgebäude) vorhanden ist. Das Wohngebäude wurde mit Bescheid vom 20.07.1953 genehmigt und mit Bescheid vom 15.04.1993 als überprüft erklärt. Im Bescheid vom 15.04.1993 wurde festgehalten, dass das "Wochenendhaus" benützungsreif fertiggestellt wurde und anstatt eines Stallgebäudes ein Holzlagerraum errichtet und nachträglich genehmigt wurde. Eine Hofstelle gemäß § 48 ROG 2009 liegt somit nicht vor. Von einem landwirtschaftlichen Betrieb kann dann gesprochen werden, wenn eine planvolle, grundsätzlich auf Erzielung von Einnahmen gerichtete, nachhaltige (zumindest nebenberufliche) landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wird (vg. VwGH Entscheidung vom 24.November 2008, Zl 2007/05/0293). Es wird davon ausgegangen, dass die Haltung von zwei Nutztieren (Esel) für sich noch keine land- und forstwirtschaftliche Nutzung des Anwesens begründet, sondern es wird die Haltung der Nutztiere als reines "Hobby" betrieben. Aufgrund dieses Sachverhaltes stellt das Wohnhaus nach wie vor eine Ferienwohnung im Sinne des §3 Abs. 3 des Sbg. Ortstaxengesetzes 2012 LGB142/2014 i.d.g.F dar, die Haltung von 2 Nutztieren schließen für das Wohngebäude den Charakter einer Ferienwohnung nicht aus. Gemäß §1 Abs. 3 des Salzburger Ortstaxengesetzes 2012 wird für Ferienwohnungen die besondere Ortstaxe eingehoben. Als zusätzliche Gemeindeabgabe ist gem. §2 des Sbg. Ortstaxengesetzes 2012 in Verbindung mit den Verordnungen der Gemeindevertretung der Gemeinde FF vom 07.04.2011 und vom 24.02.2014 die Zuschlagsabgabe zur besonderen Ortstaxe, des Weiteren für Ferienwohnungen der Tourismusförderungsfonds zu entrichten. Die besondere Ortstaxe bei Ferienwohnungen ist gem § 5 Abs. 4 des Sbg. Ortstaxengesetzes 2012 als jährlicher Bauschbetrag zu entrichten. Bis 04.03.2015 setzte sich der Bauschbetrag bei Wohnungen mit mehr als 40 m2 aus dem 280-fachen der festgelegten Ortstaxe, welche zu diesem Zeitpunkt EUR 1,00 betrug, des Tourismusförderungsfondbeitrages und der Zuschlagsabgabe zur besonderen Ortstaxe fest. Ab 05.04.2015 setzt sich der Bauschbetrag bei Wohnungen mit mehr als 70 m2 bis 100 m2 aus dem 300-fachen der festgelegten Ortstaxe und einen Beitrag zum Tourismusförderungsfond, dessen Höhe sich durch Multiplikation der im § 5 Abs. 4 des Sbg. Ortstaxengesetzes 2012 festgelegten Höchstvervielfachungszahl mit 5 Cent ergibt, sowie der 30 %-igen Zuschlagsabgabe zur besonderen Ortstaxe, deren Höhe im § 5 Abs. 9 Sbg. Ortstaxengesetz 2012 festgesetzt ist. Die Ortstaxe war ab 05.04.2015 mit EUR 1,10 festgelegt. Aufgrund von Erhebungen besitzt die Ferienwohnung eine Nutzfläche von 76,74 m2. Daraus ergibt sich der im Spruch angeführte Betrag. Betreffend Restmüllgebühr: Gemäß §12 des Salzburger Abfallwirtschaftsgesetzes 1998, Pflichten der Liegenschaftseigentümer, haben sich die Liegenschaftseigentümer folgender Einrichtungen zu bedienen: (1) der von der Gemeinde auf Grund des §10 zur Verfügung gestellten Einrichtungen zur Erfassung der Hausabfälle und der sperrigen Hausabfälle. Gemäß §18 Abs. 1 des Salzburger Abfallwirtschaftsgesetzes 1998 haben Frau GG und Herr AB AA als Liegenschaftseigentümer die Gebühr als Gemeindeabgabe zu entrichten. Da die besondere Ortstaxe, der Tourismusförderungsfondbeitrag, die Zuschlagsabgabe zur besonderen Ortstaxe und die Müllgebühr für den im Spruch zitierten Zeitraum noch nicht entrichtet wurden, sind diese gemäß § 198 BAO in Verbindung mit § 5 Sbg. Ortstaxengesetz 2012, der Verordnungen über die Einhebung der besonderen Ortstaxe, der Zuschlagsabgabe, der §§ 50 c und 51 c des Sbg. Tourismusgesetzes 2003, sowie des §18 des Sbg. Abfallwirtschaftsgesetzes mit Bescheid festzusetzen. (…)"
Gegen diesen Bescheid, welcher laut Zustellverfügung (lediglich) an den Beschwerdeführer erlassen wurde, erhoben der Beschwerdeführer und GG AA, vertreten durch AF-AG-AJ Rechtsanwälte GmbH, mit Schriftsatz vom 23.05.2016, fristgerecht Berufung, und führten diese aus wie folgt:
"(…) In umseits bezeichneter Abgabensache erheben die Berufungswerber AB und GG AA gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde FF vom 19.04.2016, dem Erstberufungswerber AB AA zugestellt am 22.04.2016, durch die AF-AG-AJ Rechtsanwälte GmbH, AH AI, die sich auf die erteilte Vollmacht im Sinne des § 8 RAO beruft, fristgerecht nachstehende Berufung an die Gemeindevorstehung der Gemeinde FF. Der Bescheid wird hinsichtlich der Vorschreibung der Zuschlagsabgabe zur besonderen Ortstaxe angefochten. Die Vorschreibung der besonderen Ortstaxe sowie des Tourismusförderungsfondsbeitrages wurde in einer gesonderten Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht Salzburg angefochten. Die vorgeschriebene Müllgebühr von € 4,46 bleibt unangefochten. Geltend gemacht wird:
a) Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften, deren Einhaltung zu einem anderen Ergebnis, nämlich mit der Nichtvorschreibung der Zuschlagsabgabe zur besonderen Ortstaxe geführt hätte
b) inhaltliche Rechtswidrigkeit.
a) Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften: Das Ermittlungsverfahren ist mangelhaft geblieben. Ermittlungsergebnisse für das Vorliegen einer Ferienwohnung liegen nicht vor. Bei der Liegenschaft EZ QQQ, Katastralgemeinde YYY, Bezirksgericht WWW, handelt es sich um eine Liegenschaft, bestehend aus den Grundstücken aaa/4, aaa/9, bbb/1 und ccc/1, mit einem Gesamtflächenausmaß von 35.447 m² samt der darauf errichteten Baulichkeit MM NN. In der Aufschrift der Liegenschaft EZ QQQ, Katastralgemeinde YYY, Bezirksgericht WWW, ist die Liegenschaft als "TH-Gut" bezeichnet. Schon im franziszeischen Kataster, der auf Aufzeichnungen aus der Mitte des 19. Jahrhunderts zurückgeht, ist das TH-Gut als selbständiger land und forstwirtschaftlicher Betrieb ersichtlich. Wie bereits anlässlich der Besprechung vom 23.03.2016 durch den Erstberufungswerber dargelegt, ist, auch aus einem Protokoll aufgenommen vor der Agrardienststelle ST der Landesregierung Salzburg vom 15.10.1927, das TH-Gut als weideberechtigtes Gut angeführt. Mit der Liegenschaft EZ QQQ, Katastralgemeinde YYY, ist unter Nr. 1a ein umfangreiches Weide- und Holzbezugsrecht an verschiedenen Liegenschaften in der Katastralgemeinde YYY, der Katastralgemeinde PB, der Katastralgemeinde DG sowie der Katastralgemeinde NI ebenso verbunden, wie unter Nr. 2 ein weiteres Holzbezugsrecht an verschiedenen Liegenschaften in der Katastralgemeinde YYY. Für das TH-Gut besteht eine Betriebsnummer bei der Bezirksbauernkammer LM, welche zzzz lautet. Darüber hinaus ist der Erstberufungswerber bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern pflichtversichert. Entgegen der Darstellung im angefochtenen Bescheid verfügt das TH-Gut nicht nur über eine Hofstelle, sondern auch über ein Wirtschaftsgebäude. Bei der Prüfung des Vorliegens eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes sind nicht nur die Bestimmungen des Salzburger Raumordnungsgesetzes, sondern auch die Bestimmungen des Salzburger Grundverkehrsgesetzes heranzuziehen. Demnach sind land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke, die nach der Art ihrer tatsächlichen Nutzung ganz oder über wiegend einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb gewidmet sind. Hiezu gehören insbesondere auch die dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb dienenden Wohn- und Wirtschaftsgebäude. Allfällig davon abweichende Bezeichnungen in einem Kollaudierungsbescheid können diesem Umstand keinen Abbruch tun. Die im angefochtenen Bescheid zitierte Entscheidung lässt keine Rückschlüsse auf den vorliegenden Fall zu. Bei der Beurteilung des Vorliegens eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ist auch nicht punktuell auf den aktuellen Benützungsstatus abzustellen, sondern auf die Leistungsfähigkeit eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes. Im vorliegenden Falle lässt die Betriebsgröße des TH-Gutes, verbunden mit den bestehenden Weide- und Holzbezugsrechten, eine Betriebsführung im Rahmen eines Nebenerwerbes zu. So wurden bis zum Jahre 2009 das TH-Gut mit Kühen und Kälbern beweidet, erfolgte ab 2009 die Haltung von 2 Pferden und einem Fohlen und sind ab 2015 zwei Eselstuten zu Zuchtzwecken eingestellt. Im gegenständlichen Falle ist daher beim Objekt MM NN nicht von einer Ferienwohnung im Sinne des § 3 Salzburger Ortstaxengesetz auszugehen, sondern von der Hofstelle des TH-Gutes. Durch Unterlassung eines Ortsaugenscheines bzw. Beiziehung eines landwirtschaftlichen Sachverständigen wurde sohin das Ermittlungsverfahren nicht gesetzesgemäß geführt und führte dementsprechend zu einem Ermittlungsergebnis, welches wiederum zur Vorschreibung bzw. des Tourismusförderungsfondbeitrags führte. Wenngleich im Bescheidspruch über Erst- und Zweitberufungswerber eine Vorschreibung erfolgt, richtet sich der Bescheid nur an den Erstberufungswerber als Bescheidadressaten. Es hätte der Bescheid jedoch auch an die Zweitberufungswerberin als Hälfteeigentümerin der Liegenschaft als Bescheidadressatin gerichtet werden müssen. Nachdem das Salzburger Ortstaxengesetz die Vorschreibung an die Eigentümer zu richten hat, erweist sich die vorliegende Vorschreibung als inhaltlich rechtswidrig, zumal sie nur den Erstberufungswerber als Bescheidadressaten aufweist. Die Vorschreibung der besonderen Ortstaxe an nur einen der zivilrechtlichen Miteigentümer ist unzulässig. Die Berufungswerber stellen sohin den Antrag, die Gemeindevorstehung der Gemeinde FF möge in Stattgebung der Berufung den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde FF vom 19.04.2016 hinsichtlich der Vorschreibung der Zuschlagsabgabe zur besonderen Ortstaxe ersatzlos aufheben. (…)"
Nach Einholung eines Gutachtens des Amtssachverständigen DI ÜG vom 21.06.2016 und Bescheid der belangten Behörde vom 26.07.2016, Zahl: XXXX-9, mit dem ausgesprochen wurde, dass, da gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 19.04.2016 hinsichtlich der Vorschreibung der besonderen Ortstaxe und des Tourismusförderungsfonds am 10.05.2016 das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben worden sei, bis zur rechtskräftigen Beendigung dieses Verfahrens das Verfahren der Gemeinde FF ausgesetzt werde, erging nach Erlassung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 15.03.2017, Zahl: 405-13/110/1/6-2017, mit dem die Beschwerde des Herrn AB AA gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde FF vom 19.04.2016, Zahl: XXXX-9, als unbegründet abgewiesen und die Beschwerde der Frau GG AA gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde FF vom 19.04.2016, Zahl: XXXX-9, als unzulässig zurückgewiesen worden war, der nunmehr mit Beschwerde angefochtene Bescheid der Gemeindevorstehung der Gemeinde FF vom 12.04.2017.
II. Beweiswürdigung:
In beweiswürdigender Hinsicht stützen sich die getroffenen Feststellungen auf die Aktenlage, und konnten der gegenständlichen Entscheidung auch insoweit bedenkenlos zugrunde gelegt werden, als sie in der vorliegenden Beschwerde unbestritten geblieben sind.
III. Rechtslage:
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Salzburger Ortstaxengesetz 2012 lauten wie folgt:
Gegenstand der Abgabe§ 1(1) Das Land Salzburg erhebt im Landesgebiet mit Ausnahme der Kurbezirke (§ 17 Abs 1 des Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetzes 1997) eine allgemeine und eine besondere Ortstaxe.
(2) Die allgemeine Ortstaxe wird für Nächtigungen in solchen Unterkünften im Gemeindegebiet eingehoben, die nicht dem dauernden Wohnbedarf dienen. Der allgemeinen Ortstaxe unterliegen daher insbesondere alle Nächtigungen in Räumen, die der Beherbergung von Gästen im Rahmen des Gastgewerbes oder der Privatzimmervermietung dienen, sowie in Wohnwagen, Mobilheimen oder Zelten.
(3) Die besondere Ortstaxe wird für Ferienwohnungen einschließlich dauernd überlassener Ferienwohnungen und für dauernd abgestellte Wohnwagen eingehoben.
(4) Die Landesregierung kann durch Verordnung jene Gemeinden bezeichnen, in denen keine allgemeine und besondere Ortstaxe einzuheben ist. Als solche dürfen nur Gemeinden bezeichnet werden, in welchen kein Tourismusverband (§ 1 des Salzburger Tourismusgesetzes 2003 – S.TG 2003) besteht und dem Tourismus auf Grund der im Vergleich zur Einwohnerzahl niedrigen Zahl der Fremdennächtigungen nur eine geringe Bedeutung zukommt.
Zusätzliche Gemeindeabgabe§ 2Die Gemeinden sind ermächtigt, durch Beschluss der Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg des Gemeinderates) außerhalb von Kurbezirken eine Abgabe vom Besteuerungsgegenstand der besonderen Ortstaxe (§ 1 Abs 3) als ausschließliche Gemeindeabgabe auszuschreiben. Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, gelten die für die besondere Ortstaxe getroffenen Bestimmungen auch für diese Gemeindeabgabe.
Begriffsbestimmungen§ 3Im Sinn dieses Gesetzes gelten als:
1.
Unterkunft: ein Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benützt wird, oder eine baulich in sich abgeschlossene Gruppe von solchen Räumen;
2.
dem dauernden Wohnbedarf dienende Unterkunft: eine Unterkunft, die zur ganzjährigen Deckung des Wohnbedarfs dient oder sonst auf Grund der Nähe zu einer Ausbildungsstätte oder einem Arbeitsplatz regelmäßig und dauerhaft genutzt wird;
3.
Ferienwohnung: eine Unterkunft, die nicht dem dauernden Wohnbedarf, sondern nur dem Aufenthalt an Wochenenden, während des Urlaubes oder der Ferien udgl dient. Nicht darunter fallen Unterkünfte, die im Rahmen von gewerblichen Fremdenverkehrsbetrieben oder von sonst land- und forstwirtschaftlichen Betrieben für solche Aufenthalte angeboten werden;
4.
dauernd überlassene Ferienwohnung: eine Unterkunft, die von einer anderen Person als dem Eigentümer oder seinen Angehörigen (§ 4 Abs 1 Z 3) als Ferienwohnung genützt wird, wenn das der Nutzung zugrunde liegende Rechtsverhältnis im Jahr mindestens sechs Monate gedauert hat;
5.
dauernd abgestellter Wohnwagen: Wohnwagen, Campingbusse, Mobilheime udgl, die länger als vier Monate auf einem Campingplatz abgestellt werden. Als Abstellzeit gilt dabei nur jener Zeitraum, der in die zulässige Betriebsdauer des Campingplatzes fällt.
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde§ 10Die Gemeinden haben die Aufgaben, die ihnen nach diesem Gesetz bei der Erhebung einer von ihnen ausgeschriebenen Abgabe gemäß § 2 zukommen, und die Abgabe von Stellungnahmen nach § 5 Abs 1 im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO) lauten wie folgt:
(1) Personen, die nach Abgabenvorschriften dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden, sind Gesamtschuldner (Mitschuldner zur ungeteilten Hand, § 891 ABGB.).
(1) Erledigungen werden dadurch wirksam, daß sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt
a)
bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung;
b)
bei mündlichen Erledigungen durch deren Verkündung.
(2) Ist in einem Fall, in dem § 191 Abs. 4 oder § 194 Abs. 5 Anwendung findet, die Rechtsnachfolge (Nachfolge im Besitz) nach Zustellung des Bescheides an den Rechtsvorgänger (Vorgänger) eingetreten, gilt mit der Zustellung an den Rechtsvorgänger (Vorgänger) auch die Bekanntgabe des Bescheides an den Rechtsnachfolger (Nachfolger) als vollzogen.
(3) An Stelle der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung einer behördlichen Erledigung kann deren Inhalt auch telegraphisch oder fernschriftlich mitgeteilt werden. Darüber hinaus kann durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen die Mitteilung des Inhalts von Erledigungen auch im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise vorgesehen werden, wobei zugelassen werden kann, daß sich die Behörde einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf. In der Verordnung sind technische oder organisatorische Maßnahmen festzulegen, die gewährleisten, daß die Mitteilung in einer dem Stand der Technik entsprechenden sicheren und nachprüfbaren Weise erfolgt und den Erfordernissen des Datenschutzes genügt. Der Empfänger trägt die Verantwortung für die Datensicherheit des mitgeteilten Inhalts der Erledigung im Sinn des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999. § 96 letzter Satz gilt sinngemäß.
(1) Ist eine schriftliche Ausfertigung an mehrere Personen gerichtet, die dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden oder die gemeinsam zu einer Abgabe heranzuziehen sind, und haben diese der Abgabenbehörde keinen gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten bekanntgegeben, so gilt mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an eine dieser Personen die Zustellung an alle als vollzogen, wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird.
§ 271. (1) Ist wegen einer gleichen oder ähnlichen Rechtsfrage eine Beschwerde anhängig oder schwebt sonst vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde ein Verfahren, dessen Ausgang von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung über die Beschwerde ist, so kann die Entscheidung über diese unter Mitteilung der hiefür maßgebenden Gründe ausgesetzt werden, sofern nicht überwiegende Interessen der Partei (§ 78) entgegenstehen. Dies hat vor Vorlage der Beschwerde durch Bescheid der Abgabenbehörde, nach Vorlage der Beschwerde durch Beschluss des Verwaltungsgerichtes zu erfolgen.
(2) Nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens, das Anlass zur Aussetzung gemäß Abs. 1 gegeben hat, ist das ausgesetzte Beschwerdeverfahren von Amts wegen fortzusetzen.
(3) Von der Abgabenbehörde erlassene Aussetzungsbescheide verlieren ihre Wirksamkeit, sobald die Partei (§ 78) die Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens beantragt.
IV. Erwägungen:
Den Ausführungen in der Beschwerde, wonach eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg auch im Falle der Nichtzulassung der Revision vollstreckbar sein mag, die Rechtskraft jedoch erst nach Ausschöpfung aller außerordentlichen Rechtsmittel, so auch der außerordentlichen Revision eintrete, ist OGH vom 24.11.2015, 1Ob127/15f, entgegenzuhalten, wonach die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012 kein den Eintritt der Rechtskraft hemmendes Rechtsmittel ist.
Im Verfahren betreffend die Vorschreibung einer besonderen Ortstaxe und eines Beitrags zum Tourismusförderungsfonds, welches den Anlass zur Aussetzung gegeben hat, liegt daher mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 15.03.2017, Zahl: 405-13/110/1/6-2017, ungeachtet einer dagegen erhobenen außerordentlichen Revision, eine rechtskräftige Entscheidung vor, weswegen die belangte Behörde in Anwendung des § 271 Abs 2 BAO das mit Bescheid vom 26.07.2016 ausgesetzte Berufungsverfahren betreffend die Vorschreibung der Zuschlagsabgabe zur besonderen Ortstaxe zu Recht fortgesetzt und den nunmehr bekämpften Bescheid vom 12.04.2017 erlassen hat.
Im vorliegenden Fall erschöpfen sich die Beschwerdegründe in obangeführter, unzutreffender Rechtsauffassung des Beschwerdeführers, und war die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen, wobei hinsichtlich der Korrektur des Spruchs des bekämpften Bescheids im Hinblick auf GG AA noch festgehalten wird wie folgt:
GG AA ist im Spruch des Bescheids des Bürgermeisters der Gemeinde FF vom 19.04. 2016, Zahl: XXXX-9, (ebenfalls) angeführt. Seitens des Bürgermeisters der Gemeinde FF wurde eine nachweisliche Zustellung der einzigen Bescheidausfertigung allerdings ausschließlich an AB AA verfügt, ein allfälliger Hinweis gem § 101 Abs 1 BAO ist ohnedies nicht vorhanden. Gegenüber AB AA als Adressaten der Erledigung und Empfänger der Zustellverfügung wurde damit die Zustellung der einzigen Ausfertigung wirksam vollzogen. Auch wenn diese einzige Bescheidausfertigung, die mittels RSb-Brief versendet wurde, von GG AA übernommen wurde, ist dieser Umstand, dass sie in den Besitz der Ausfertigung des Bescheids gekommen ist, von einer formellen Zustellung und damit wirksamen Erlassung des Bescheids zu unterscheiden. Somit vermag auch die Übernahme der Bescheidausfertigung durch GG AA dieser gegenüber eine Zustellung nicht zu bewirken. Daraus folgt, dass die an den Beschwerdeführer verfügte Zustellung des Bescheids nur gegenüber diesem, nicht jedoch gegenüber GG AA wirksam wurde. Folglich ist der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde FF vom 19.04.2016, Zahl: XXXX-9, mangels wirksamer Zustellung gegenüber GG AA (bisher) nicht erlassen worden, und war daher spruchgemäß zu entscheiden.
V. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.
Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Rechtskraft der Entscheidung des VerwaltungsgerichtesAnmerkung
ao Revision, VwGH vom 13.9.2017, Ra 2017/13/0044-3, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGSA:2017:405.13.165.1.5.2017Zuletzt aktualisiert am
11.02.2020