Entscheidungsdatum
19.10.2017Norm
Belastete Gebiete (Luft) zum UVP-G 2000 §1 Abs1Spruch
W225 2161152-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin XXXX . als Vorsitzende und durch die Richterinnen XXXX und XXXX als Beisitzerinnen im Verfahren über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid der XXXX Landesregierung als UVP-Behörde vom 02.05.2017, Zl. XXXX , betreffend der Feststellung, dass für das Vorhaben " XXXX " keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Historie:
Mit Bescheid der XXXX Landesregierung als UVP-Behörde vom 15.03.2016, Zl. XXXX , wurde auf Grund des Antrags vom 30.12.2015 der XXXX (nachfolgend: Projektwerberin), vertreten durch XXXX , festgestellt, dass für das Vorhaben " XXXX " keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei.
Gegen diesen Bescheid erhob XXXX (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch XXXX , Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.11.2016, XXXX , wurde der Bescheid der XXXX Landesregierung vom 15.03.2016 aufgehoben und gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen.
Über die dagegen erhobene Amtsrevision entschied der VwGH mit Erkenntnis vom 11.05.2017, Ra 2017/04/0006-8, indem er den angefochtenen Beschluss wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufhob.
Mit Schreiben vom 23.08.2017 zog die Projektwerberin, vertreten durch XXXX , ihren Feststellungsantrag hinsichtlich des Vorhabens " XXXX " zurück.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, XXXX , wurde der Bescheid vom 15.03.2016 wegen (rückwirkender) Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde ersatzlos behoben.
Zum gegenständlichen Beschwerdeverfahren:
Mit Schreiben vom 02.02.2017 beantragte die Projektwerberin nunmehr die Feststellung gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 darüber, ob für das Vorhaben " XXXX " eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.
Mit Schreiben vom 14.03.2017 ergänzte die Projektwerberin – nach behördlicher Aufforderung – ihren Antrag auf Feststellung.
Mit Bescheid der XXXX Landesregierung als UVP-Behörde vom 02.05.2017, Zl. XXXX , wurde auf Grund des Antrags vom 02.02.2017 der Projektwerberin, festgestellt, dass für das Vorhaben " XXXX " keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24.05.2017 die hiergegenständliche Beschwerde und beantragte die ersatzlose Behebung des Bescheides, in eventu die Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht sowie die Durchführung eines Augenscheins an Ort und Stelle. Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass die Beurteilung der belangten Behörde, es liege ein "aliud" vor, verfehlt sei. Vielmehr liege "res iudicata" vor, was zur Zurückweisung des Antrags hätte führen müssen. Hätte die belangte Behörde das Ermittlungsverfahren entsprechend amtswegig durchgeführt, wäre sie zu dem Schluss gekommen, dass im gegenständlichen Verfahren kein Neuvorhaben iSd § 3 UVP-G 2000, sondern tatsächlich ein Änderungsvorhaben iSd § 3a UVP-G 2000 vorliege. Im gegenständlichen Verfahren sei davon auszugehen, dass es sich bei den gesamten Objekten im XXXX und dem geplanten Vorhaben um ein Einkaufszentrum, somit auch um ein Änderungsvorhaben handle. Außerdem berufe sich die belangte Behörde auf das naturschutzrechtliche Gutachten des "ersten" UVP-Feststellungsverfahrens, welche mit Außerachtlassung einer zoologischen Untersuchung erfolgt sei. In diesem Zusammenhang habe es die belangte Behörde auch unterlassen, weitere Schutzgüter als das Schutzgut Luft iSd UVP-G einer Prüfung zu unterziehen. Daraus ergebe sich, dass das Ermittlungsverfahren mangelhaft geführt worden sei. Weiters habe sich die belangte Behörde auch nicht mit dem Vorliegen einer Umgehungsabsicht auseinandergesetzt. Auffallend sei zudem, dass gegenüber dem "ersten" UVP-Feststellungsverfahren die im räumlichen Nahebereich liegenden Grundstücke im gegenständlich angefochtenen Feststellungsbescheid andere Ausmaße aufwiesen, als dies noch im "ersten" Feststellungsbescheid der Fall gewesen sei. Diese Diskrepanz sei nicht erklärbar. Weiters erkläre sich nicht, weshalb nunmehr weitere Grundstücke bei der Entscheidung miteinbezogen würden, seien dem gegenständlichen Verfahren doch dieselben Projektunterlagen zugrunde gelegt worden, als dies im "ersten" Feststellungsverfahren der Fall gewesen sei.
Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht das eingebrachte Rechtsmittel samt dazugehörigem Verwaltungsakt vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen:
Die Antragstellerin plant die XXXX . Dieses Vorhaben soll im Gemeindegebiet der Stadtgemeinde XXXX errichtet werden. Die vorhabensgegenständlichen Grundstücke weisen ein Flächenausmaß von 2,41 ha auf. Die Flächeninanspruchnahme durch das Vorhaben beträgt 1,8529 ha.
Eine Betreiberidentität, ein gemeinsamer Betriebszweck, ein wirtschaftliches Gesamtkonzept sowie eine gemeinsame Bewirtschaftung des geplanten Vorhabens mit im Umfeld bestehenden Anlagen ( XXXX ) bestehen nicht.
Es liegt ein Neuvorhaben vor.
Das Stadtgebiet XXXX liegt gemäß § 1 Z 6 lit. g der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft 2015 über belastete Gebiete (Luft) zum UVP-G2000, BGBl. II Nr. 166/2015, in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie D im Sinne des Anhanges 2 UVP-G 2000.
Das Vorhaben liegt mit seinen XXXX unter der Bagatellschwelle des maßgeblichen Schwellenwertes.
Der Beschwerdeführer ist XXXX des geplanten Vorhabens.
Darüber hinaus wird der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang als Sachverhalt festgestellt.
Beweiswürdigung:
Die Feststellungen betreffend das geplante Vorhaben ergeben sich aus den im Akt des Verwaltungsverfahrens befindlichen Unterlagen. Diesen Unterlagen ist ebenso zu entnehmen, dass das geplante Vorhaben in der Stadtgemeinde XXXX verwirklicht werden soll, und der Beschwerdeführer als Nachbar des geplanten Vorhabens zu sehen ist.
Auch der darüber hinausgehende Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren unbestritten.
Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit und Allgemeines:
Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVP-G 2000) wird ausgeführt, dass gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit erkennen.
Gemäß Art. 131 Abs. 4 Z. 2 lit. a B-VG iVm § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 7 Abs. 1 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern ("Drei-Richter-Senat").
Gemäß § 40 Abs. 2 UVP-G 2000 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senate.
Da daher in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
Das Verfahren für das ordentliche Rechtsmittel der Beschwerde ist grundsätzlich geregelt im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG).
Gemäß § 1 VwGVG wird das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes geregelt, wobei gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, unberührt bleiben.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
Rechtsgrundlagen:
§§ 1, 2, 3, 3a, Anhang 1 und Anhang 2 des Bundesgesetzes über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000), BGBl. Nr 697/1993 in der geltenden Fassung BGBl. I Nr. 111/2017, lauten auszugsweise:
"Aufgabe von Umweltverträglichkeit und Bürgerbeteiligung
§ 1. (1) Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist es, unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage
1. die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die ein Vorhaben
a) auf Menschen, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume,
b) auf Boden, Wasser, Luft und Klima,
c) auf die Landschaft und
d) auf Sach- und Kulturgüter
hat oder haben kann, wobei Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen untereinander miteinzubeziehen sind,
[ ]
Begriffsbestimmungen
§ 2. [ ]
(2) Vorhaben ist die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen. Ein Vorhaben kann eine oder mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen, wenn diese in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen.
Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung
§ 3. (1) Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. [ ]
(2) Bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Für die Kumulierung zu berücksichtigen sind andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach §§ 4 oder 5 früher beantragt wurden. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das geplante Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Abs. 4 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, Abs. 7 ist anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.
[ ]
(4) Bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 ein Schwellenwert in bestimmten schutzwürdigen Gebieten festgelegt ist, hat die Behörde bei Zutreffen dieses Tatbestandes im Einzelfall zu entscheiden, ob zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der schützenswerte Lebensraum (Kategorie B des Anhanges 2) oder der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C, D und E des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird. Bei dieser Prüfung sind schutzwürdige Gebiete der Kategorien A, C, D oder E des Anhanges 2 nur zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Einleitung des Verfahrens ausgewiesen oder in die Liste der Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung (Kategorie A des Anhanges 2) aufgenommen sind. Ist mit einer solchen Beeinträchtigung zu rechnen, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Abs. 7 (Feststellungsverfahren) ist anzuwenden. Bei der Entscheidung im Einzelfall hat die Behörde folgende Kriterien zu berücksichtigen:
1. Merkmale des Vorhabens (Größe des Vorhabens, Kumulierung mit anderen Vorhaben, Nutzung der natürlichen Ressourcen, Abfallerzeugung, Umweltverschmutzung und Belästigungen, Unfallrisiko),
2. Standort des Vorhabens (ökologische Empfindlichkeit unter Berücksichtigung bestehender Landnutzung, Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen des Gebietes, Belastbarkeit der Natur, historisch, kulturell oder architektonisch bedeutsame Landschaften),
3. Merkmale der potentiellen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt (Ausmaß der Auswirkungen, grenzüberschreitender Charakter der Auswirkungen, Schwere und Komplexität der Auswirkungen, Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen, Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen) sowie Veränderung der Auswirkungen auf die Umwelt bei Verwirklichung des Vorhabens im Vergleich zu der Situation ohne Verwirklichung des Vorhabens. Bei Vorhaben der Spalte 3 des Anhanges 1 ist die Veränderung der Auswirkungen im Hinblick auf das schutzwürdige Gebiet maßgeblich.
Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.
(4a) Bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 andere als in Abs. 4 genannte besondere Voraussetzungen festgelegt sind, hat die Behörde bei Zutreffen dieser Voraussetzungen unter Anwendung des Abs. 7 im Einzelfall festzustellen, ob durch das Vorhaben mit erheblichen schädlichen oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist. Stellt sie solche fest, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem vereinfachten Verfahren durchzuführen. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.
[ ]
(7) Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Die Entscheidung ist innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung sind die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen gemäß § 9 Abs. 4 erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.
(7a) Stellt die Behörde gemäß Abs. 7 fest, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, ist eine gemäß § 19 Abs. 7 anerkannte Umweltorganisation oder ein Nachbar/eine Nachbarin gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Ab dem Tag der Veröffentlichung im Internet ist einer solchen Umweltorganisation oder einem solchen Nachbarn/ einer solchen Nachbarin Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Für die Beschwerdelegitimation der Umweltorganisation ist der im Anerkennungsbescheid gemäß § 19 Abs. 7 ausgewiesene Zulassungsbereich maßgeblich.
(8) Der Bundesminister/die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung jene Gebiete (Kategorie D des Anhanges 2) des jeweiligen Bundeslandes festlegen, in denen die Immissionsgrenzwerte des Immissionsschutzgesetzes-Luft, BGBl. I Nr. 115/1997, in der jeweils geltenden Fassung wiederholt oder auf längere Zeit überschritten werden.
[ ]
Änderungen
§ 3a. (1) Änderungen von Vorhaben,
1. die eine Kapazitätsausweitung von mindestens 100% des in Spalte 1 oder 2 des Anhanges 1 festgelegten Schwellenwertes, sofern ein solcher festgelegt wurde, erreichen, sind einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen; dies gilt nicht für Schwellenwerte in spezifischen Änderungstatbeständen;
2. für die in Anhang 1 ein Änderungstatbestand festgelegt ist, sind einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen, wenn dieser Tatbestand erfüllt ist und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist.
(2) Für Änderungen sonstiger in Spalte 1 des Anhanges 1 angeführten Vorhaben ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn
1. der Schwellenwert in Spalte 1 durch die bestehende Anlage bereits erreicht ist oder bei Verwirklichung der Änderung erreicht wird und durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% dieses Schwellenwertes erfolgt oder
2. eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% der bisher genehmigten Kapazität des Vorhabens erfolgt, falls in Spalte 1 des Anhanges 1 kein Schwellenwert angeführt ist,
und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist.
(3) Für Änderungen sonstiger in Spalte 2 oder 3 des Anhanges 1 angeführten Vorhaben ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem vereinfachten Verfahren durchzuführen, wenn
1. der in Spalte 2 oder 3 festgelegte Schwellenwert durch die bestehende Anlage bereits erreicht ist oder durch die Änderung erreicht wird und durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% dieses Schwellenwertes erfolgt oder
2. eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% der bisher genehmigten Kapazität des Vorhabens erfolgt, falls in Spalte 2 oder 3 kein Schwellenwert festgelegt ist,
und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist.
(4) Bei der Feststellung im Einzelfall hat die Behörde die in § 3 Abs. 4 Z 1 bis 3 angeführten Kriterien zu berücksichtigen. § 3 Abs. 7 ist anzuwenden. Die Einzelfallprüfung gemäß Abs. 1 Z 2, Abs. 2, 3 und 6 entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.
(5) Soweit nicht eine abweichende Regelung in Anhang 1 getroffen wurde, ist für die Beurteilung der UVP-Pflicht eines Änderungsprojektes gemäß Abs. 1 Z 2 sowie Abs. 2 und 3 die Summe der Kapazitäten, die innerhalb der letzten fünf Jahre genehmigt wurden einschließlich der beantragten Kapazitätsausweitung heranzuziehen, wobei die beantragte Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 25% des Schwellenwertes oder, wenn kein Schwellenwert festgelegt ist, der bisher genehmigten Kapazität erreichen muss.
(6) Bei Änderungen von Vorhaben des Anhanges 1, die die in Abs. 1 bis 5 angeführten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert oder das Kriterium des Anhanges 1 erreichen oder erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für die geplante Änderung durchzuführen ist. Für die Kumulierung zu berücksichtigen sind andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach §§ 4 oder 5 früher beantragt wurden. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das geplante Änderungsvorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des § 3 Abs. 4 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, § 3 Abs. 7 ist anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen.
[ ]
Anhang 1
Der Anhang enthält die gemäß § 3 UVP-pflichtigen Vorhaben.
In Spalte 1 und 2 finden sich jene Vorhaben, die jedenfalls UVP-pflichtig sind und einem UVP-Verfahren (Spalte 1) oder einem vereinfachten Verfahren (Spalte 2) zu unterziehen sind. Bei in Anhang 1 angeführten Änderungstatbeständen ist ab dem angeführten Schwellenwert eine Einzelfallprüfung durchzuführen; sonst gilt § 3a Abs. 2 und 3, außer es wird ausdrücklich nur die "Neuerrichtung", der "Neubau" oder die "Neuerschließung" erfasst.
In Spalte 3 sind jene Vorhaben angeführt, die nur bei Zutreffen besonderer Voraussetzungen der UVP-Pflicht unterliegen. Für diese Vorhaben hat ab den angegebenen Mindestschwellen eine Einzelfallprüfung zu erfolgen. Ergibt diese Einzelfallprüfung eine UVP-Pflicht, so ist nach dem vereinfachten Verfahren vorzugehen.
Die in der Spalte 3 genannten Kategorien schutzwürdiger Gebiete werden in Anhang 2 definiert. Gebiete der Kategorien A, C, D und E sind für die UVP-Pflicht eines Vorhabens jedoch nur dann zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Antragstellung ausgewiesen sind.
UVP
UVP im vereinfachten Verfahren
Spalte 1
Spalte 2
Spalte 3
[ ]
Z 19
a) Einkaufszentren 4) mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 10 ha oder mindestens 1 000 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge;
b) Einkaufszentren 4) in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder D mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 5 ha oder mindestens 500 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge. Bei lit. a und b ist § 3a Abs. 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die beantragte Änderung eine Kapazitätsausweitung von 25% des Schwellenwertes nicht erreichen muss.
[ ]
Z 21
a) Errichtung öffentlich zugänglicher Parkplätze oder Parkgaragen 4a) für Kraftfahrzeuge mit mindestens 1 500 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge;
b) Errichtung öffentlich zugänglicher Parkplätze oder Parkgaragen 4a) für Kraftfahrzeuge in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A, B oder D mit mindestens 750 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge.
[ ]
4) Einkaufszentren sind Gebäude und Gebäudekomplexe mit Verkaufs- und Ausstellungsräumen von Handels- und Gewerbebetrieben samt den damit in Zusammenhang stehenden Dienstleistungs- und Freizeiteinrichtungen, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine betriebsorganisatorische oder funktionelle Einheit bilden. Zur Berechnung der Flächeninanspruchnahme ist die gesamte Fläche heranzuziehen, die mit dem Vorhaben in einem funktionellen Zusammenhang steht, insbesondere die überdachte Grundfläche und die Flächen für Kfz-Parkplätze oder Parkgaragen.
4a) Öffentlich zugängliche Parkplätze sind solche, die ausschließlich für Parkzwecke (wie Parkhaus, Park- and Rideanlage) oder im Zusammenhang mit einem anderen Vorhaben errichtet werden (wie Kundenparkplätze zu einem Einkaufszentrum, Besucherparkplätze eines Freizeitparks etc.), und ohne weitere Zugangsbeschränkung der Allgemeinheit zugänglich sind (auch beispielsweise wenn eine Parkgebühr zu entrichten ist oder Parkplätze auf Dauer an jedermann vermietet werden). Parkplätze, die hingegen nur einem von vornherein eingeschränkten Nutzerkreis zugänglich sind (etwa für Lieferanten/Lieferantinnen oder Beschäftigte des Betriebes – d.h. es muss eine Zugangsbeschränkung vorgesehen sein, die die Allgemeinheit von der Benutzung dieses Parkplatzes ausschließt), sind demnach nicht öffentlich zugängliche Parkplätze.
Anhang 2
Einteilung der schutzwürdigen Gebiete in folgende Kategorien:
Kategorie
schutzwürdiges Gebiet
Anwendungsbereich
A
besonderes Schutzgebiet
nach der RL 79/409/EWG des Rates über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie), ABl. Nr. L 103/1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/24/EG des Rates vom 8. Juni 1994, ABl. Nr. L 164/9, sowie nach der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie), ABl. Nr. L 206/7, in der Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung nach Artikel 4 Abs. 2 dieser Richtlinie genannte Schutzgebiete; Bannwälder gemäß § 27 ForstG; bestimmte nach landesrechtlichen Vorschriften als Nationalpark 1) oder durch Verwaltungsakt ausgewiesene, genau abgegrenzte Gebiete im Bereich des Naturschutzes oder durch Verordnung ausgewiesene, gleichartige kleinräumige Schutzgebiete oder ausgewiesene einzigartige Naturgebilde; in der Liste gemäß Artikel 11 Abs. 2 des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt (BGBl. Nr. 60/1993) eingetragene UNESCO-Welterbestätten
[ ]
D
belastetes Gebiet (Luft)
gemäß § 3 Abs. 8 festgelegte Gebiete
[ ]"
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft 2015 über belastete Gebiete (Luft) zum UVP-G 2000, BGBl. II Nr. 166/2015, lautet auszugsweise:
"Aufgrund des § 3 Abs. 8 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 14/2014, wird verordnet:
Belastete Gebiete
§ 1. (1) Die in Abs. 2 genannten Gebiete sind Schutzgebiete der Kategorie D des Anhanges 2 zum UVP-G 2000 (belastetes Gebiet – Luft).
(2) Die Gebiete, in denen die Immissionsgrenzwerte des
Immissionsschutzgesetzes – Luft, BGBl. I Nr. 115/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2010, wiederholt oder auf längere Zeit überschritten werden, und jene Luftschadstoffe, hinsichtlich deren diese Überschreitungen gemessen wurden, sind in den Bundesländern:
[ ]
6. XXXX :
[ ]
g) im Gebiet des politischen XXXX die Gemeinden
[ ] XXXX [ ]"
Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
Zur Parteistellung:
Beim Beschwerdeführer handelt es sich offenkundig um eine Person, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet, belästigt oder deren dinglichen Rechte im In-oder Ausland gefährdet werden könnten. Er ist Nachbar iSd § 3 Abs. 7a iVm § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000. Seine innerhalb offener Frist eingebrachte Beschwerde ist zulässig.
Zum Einwand, es handle sich beim gegenständlichen Vorhaben um ein Änderungsvorhaben iSd § 3a UVP-G 2000, ist folgendes auszuführen:
Bei der Ermittlung, ob es sich um ein Änderungsvorhaben oder um ein selbstständiges Vorhaben handelt, ist auf eine umfassende Beurteilung der bestehenden Anlage und des neuen Vorhabens in ihrem Zusammenhang abzustellen. Dementsprechend ist zu fragen, ob die bestehende Anlage und das neue Projekt im Fall ihrer gemeinsamen Neuplanung als einheitliches Vorhaben gemäß § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 anzusehen wären. Wird diese Frage bejaht, so ist das neue Projekt als Änderung der bestehenden Anlage zu qualifizieren (siehe Altenburger/Berger, UVP-G, § 3a Rz 7; vgl. Ennöckl/Raschauer/Bergthaler, UVP-G, § 3a Rz 7; VwGH 23.5.2001, 99/06/0164; US 23.12.1998, 8/1998/2-68 "Hohenems"). Ausschlaggebend ist der sachliche und räumliche Zusammenhang iSv § 2 Abs. 2 UVP-G 2000. Wenn das neue Vorhaben mit dem bestehenden in einem sachlichen und räumlichen Zusammenhang steht, so ist es als Änderung zu qualifizieren, wobei eine geringe räumliche oder wirtschaftliche Trennung nicht schadet (Altenburger/Berger, UVP-G, § 3a Rz 7; vgl. US 7.1.1999, 5/1998/5-18 "Perg-Tobra").
Der Vorhabensbegriff des § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs weit zu verstehen (VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066). Demgemäß ist auch nicht von Vornherein ausgeschlossen, dass mehrere Vorhaben als einheitliches Vorhaben zu qualifizieren sind sofern - wie oben dargestellt – kumulativ ein räumlicher und sachlicher Zusammenhang besteht. Liegt ein räumlicher und sachlicher Zusammenhang iSd § 2 Abs. 2 zweiter Satz UVP-G 2000 vor, ist von einem einheitlichen Vorhaben auszugehen (VwGH 23.10.2010, 2007/03/0160).
Ein räumlicher Zusammenhang mehrerer Eingriffe ist dann anzunehmen, wenn durch die verschiedenen Eingriffe Überlagerungen von Umweltauswirkungen (im Sinne kumulativer und additiver Effekte) zu erwarten sind (US 27.11.2008, 4A/2008/11-59 "Klagenfurt Seeparkhotel"; Ennöckl/Raschauer/Bergthaler, UVP-G, § 2 Rz 9; Baumgartner, RdU 2009, 46). Das bloße Bestehen eines Zauns zwischen zwei Projekten ist nicht geeignet, einen räumlichen Zusammenhang auszuschließen (VwGH 07.09.2004, 2003/05/0218), eine Entfernung von 100 m zwischen zwei Hotelgebäuden hingegen schon (VwGH 23.05.2001, 99/06/0164). Begleitmaßnahmen ohne räumlichen Zusammenhang (zB weiter entfernt liegende Abfalldeponien oder Abwasserbehandlungsanlagen) sind nicht als Teil des Vorhabens anzusehen (siehe Schmelz/Schwarzer, UVP-G, § 2 Rz 30).
Für einen sachlichen Zusammenhang stellt die Rechtsprechung darauf ab, ob diese durch einen gemeinsamen Betriebszweck verbunden sind bzw. ein Gesamtkonzept besteht. Dabei ist die deklarierte Absicht des Projektwerbers (der Projektwerber) maßgeblich (US 4.7.2004, 5B/2001/1-20 "Ansfeld II"; Ennöckl/Raschauer/Bergthaler, UVP-G, § 2 Rz 10; Schmelz/Schwarzer, UVP-G, § 2 Rz 31). Maßgebliche Kriterien sind hierbei zum einen die Struktur und Organisation der Betriebe (zB. gemeinsames wirtschaftliches Gesamtkonzept, gemeinsame Dispositionsbefugnisse, einheitliche Verkehrskonzepte, gemeinsame Planung, eine gemeinsame Vermarktung, der einheitliche optische Eindruck usw.) und zum anderen die technischen Rahmenbedingungen der Projekte (vgl. VwGH 7.9.2004, 2003/05/0218, 0291; 29.3.2006, 2004/04/0129; US 4.7.2004, 5B/2001/1-20 "Ansfeld II" uvm.). Maßgeblich ist eine Gesamtbetrachtung; [ ] das bloße Vorliegen sinnvoller Abstimmungen zwischen verschiedenen Vorhaben (und Projektwerbern) führt noch nicht zur Annahme eines einheitlichen Vorhabens (Schmelz/Schwarzer, UVP-G, § 2 Rz 31; Ennöckl/Raschauer/ Bergthaler, UVP-G, § 2 Rz 10).
Diesem Ansatz folgen auch Schmelz/Schwarzer in ihrem Kommentar zum UVP-G, wenn diese zum Tatbestand "Einkaufszentrum" iSd Anhang 1 Z 19 UVP-G 2000 ausführen, dass der weite Vorhabensbegriff in der Vollzugspraxis bereits des Öfteren bewirkt habe, dass Projekte verschiedener Betreiber als ein Vorhaben gewertet wurden. Ein räumlicher und sachlicher Zusammenhang iSd Vorhabensdefinition des § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 liege demnach vor, wenn ein gemeinsamer Betriebszweck im Sinne eines bewussten und gewollten Zusammenwirkens zur Erreichung eines gemeinsamen Ziels vorliege. Dies sei jedenfalls der Fall, wenn verschiedene Baukörper eines Einkaufszentrums miteinander und über die dazu gehörigen Parkplätze und ihre Zufahrten baulich verbunden und verkehrsmäßig einheitlich erschlossen seien und ein einheitliches optisches Erscheinungsbild vorliege, sowie die Grundflächen des Einkaufszentrums zwar im Eigentum von verschiedenen Kapitalgesellschaften stehe, diese jedoch denselben Sitz hätten und über eine gemeinsame Muttergesellschaft mit Durchgriffsrecht konzernverbunden seien (US 08. 07. 2004, 5A/2004/2-48 "Seiersberg").
[ ]
Werde zu einem bestehenden Einkaufszentrum ein neues Gebäude errichtet, sei abzugrenzen, ob es sich um ein neues Vorhaben oder um die Änderung des bestehenden Vorhabens handle. Dabei sei entscheidend, ob die von der Legaldefinition der Fn 4 geforderte betriebsorganisatorische oder funktionelle Einheit mit dem bestehenden Einkaufszentrum gegeben sei. Dabei sei zu berücksichtigen, ob es sich um identische Betreiber handle oder eine gemeinsame Dispositionsbefugnis bestehe, ob ein einheitliches Verkehrskonzept bzw. ein gemeinsamer Betrieb nach einem wirtschaftlichen Gesamtkonzept oder eine gemeinsame Instandhaltung, Wartung, Reinigung oder Schneeräumung vorliege. Ein wesentliches Merkmal eines einheitlichen Vorhabens sei auch ein gemeinsamer Betriebszweck, wobei der klar deklarierte Wille des Projektwerbers zu beachten sei (vgl. zu Z 21 US 04. 07. 2002, 5B/2002/1-20 "Ansfelden II"; Schwarz/Schmelzer, UVP-G, Z 19 Rn 9 und 19).
Aus den im gegenständlichen Verfahren beigebrachten Projektunterlagen ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht weder ein wirtschaftliches Gesamtkonzept, noch eine gemeinsame Dispositionsbefugnis iSd vorangegangen Ausführungen. Der deklarierte Projektwille der Projektwerberin besteht in der " XXXX " mit eigenständiger Betriebsführung und Bewirtschaftung und sohin gerade nicht in einem bewussten und gewollten Zusammenwirken zur Erreichung eines gemeinsamen wirtschaftlichen Ziels. Die Projektunterlagen lassen, bei einer gesamthaften Betrachtungsweise, einen sachlichen Zusammenhang iSd § 2 Abs. 2 zweiter Satz UVP-G 2000 zwischen dem gegenständlichen Vorhaben und den im Umfeld befindlichen Anlagen nicht erkennen.
Wie ausgeführt, bedarf es (kumulativ) eines sachlichen wie räumlichen Zusammenhangs zwischen dem beantragten und den bereits bestehenden Vorhaben, um dieses als ein einheitliches Vorhaben zu qualifizieren. In Ermangelung eines sachlichen Zusammenhangs kann daher kein einheitliches Vorhaben iSd § 2 Abs. 2 zweiter Satz UVP-G 2000 und in weiterer Folge auch kein Änderungsvorhaben iSd § 3a UVP-G 2000 vorliegen. Die Beurteilung der belangten Behörde, es handle sich beim Vorhaben " XXXX " um ein Neuvorhaben, ist daher nicht zu beanstanden.
Zur Einwendung hinsichtlich des Nichtvorliegens eines "aliud" bzw. Vorliegens von "res iudicata":
Mit Datum vom vom 23.08.2017 zog die Projektwerberin ihren Feststellungsantrag hinsichtlich des Vorhabens " XXXX " im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, XXXX , mangels Errichtungswille zurück. Als Konsequenz der Antragszurückziehung behob das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid der XXXX Landesregierung als UVP-Behörde vom 15.03.2016, Zl. XXXX , mit dem gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 festgestellt wurde, dass für das Vorhaben " XXXX " keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei, ersatzlos wegen (rückwirkender) Unzuständigkeit der Bescheid erlassenden Behörde (siehe XXXX ).
Vor diesem Hintergrund erübrigt sich jedoch eine Auseinandersetzung mit dem Vorliegen von "res iudicata" bzw. dem Nichtvorliegen eines "aliud" im gegenständlichen Beschwerdeverfahren. Maßstab der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ist die Sach- und Rechtslage zum Urteilszeitpunkt (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076-7) und wurde durch die vom Bundesverwaltungsgericht ausgesprochene ersatzlose Behebung des Feststellungsbescheides über die "" XXXX " wegen (rückwirkender) Unzuständigkeit der Bescheid erlassenden Behörde, ein allenfalls bestehendes Entscheidungshindernis aufgrund entschiedener Sache endgültig beseitigt.
Vielmehr fußt der nun gegenständlich angefochtene Bescheid auf einem völlig eigenständigen und isoliert zu betrachtendem Antrag der Projektwerberin.
Der Einwand des Beschwerdeführers, es handle sich entgegen der Auffassung der belangten Behörde um "res iudicata", weshalb die Behörde gehalten gewesen wäre, den Antrag der Projektwerberin zurückzuweisen, geht daher von Vornherein ins Leere und vermag daher nicht eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids aufzuzeigen.
Zum Einwand einer Umgehungsabsicht der Projektwerberin:
Der Beschwerdeführer bringt vor, dass bereits aus dem Bescheid hervorgehe, dass die Anzahl der XXXX des gegenständlichen Vorhabens nur knapp unter der Geringfügigkeitsschwelle des Anhangs 1 Z 19 lit. b UVP-G 2000 (125) iVm § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 liege (sic!). Zwar sei die Ausnützung nicht per se unzulässig, sei aber einer Dimensionierung von Vorhaben knapp unter dem Schwellenwert nur dann zu akzeptieren, wenn eine Umgehungsabsicht nicht wahrscheinlich sei. Dem angefochtenen Bescheid sei jedoch nicht zu entnehmen, dass sich die belangte Behörde überhaupt mit dem Vorliegen einer Umgehungsabsicht auseinandergesetzt habe.
Die Kumulationsbestimmung des § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 bezweckt u.a., dass die Umgehung der Umweltverträglichkeitsprüfung durch die Aufsplittung von Vorhaben auf mehrere Betreiber oder durch das Einreichen eines Projektes knapp unterhalb des Schwellenwerts des Anhangs 1 verhindert werden (vgl. Ennöckl/Raschauer/Bergthaler, UVP-G, § 3 Rz 9).
Zur Erfüllung des Kumulationstatbestandes nach § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 müssen nachstehende Voraussetzungen vorliegen:
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Das beantragte Vorhaben muss eine Kapazität von mindestens 25 % des anzuwendenden Schwellenwertes aufweisen. Projekte unterhalb dieser Bagatellschwelle sind nicht UVP-pflichtig (VwGH 07.09.2004, 2003/05/0218). Bei einer offensichtlichen Umgehungsabsicht gilt die 25-%-Schwelle des § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 nicht (US 08.07.2004, 5A/2004/2, "Seiersberg"; VwGH 29.3.2006, 2004/04/0129; 29.09.2015, 2013/05/0077; BVwG 21.3.2016, W102 2120361-1).
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Das beantragte Vorhaben steht mit einem oder mehreren Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang.
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Bei den Vorhaben muss es sich um gleiche Vorhabenstypen handeln.
Voraussetzung für eine Kumulierung ist, dass es sich bei den anderen Projekten um den gleichen Vorhabenstyp (gleiche Ziffer oder litera in Anhang 1) handelt, weil nur im Hinblick auf den gleichen Schwellenwert (das gleiche Kriterium) ein Zusammenrechnen in Betracht kommt (vgl. VwGH 15.12.2009, 2009/05/0303; Baumgartner et al, RdU 2000, 127). Eine Kumulierung kann auch dann vorliegen, wenn die Schwellenwerte mehrerer Projekttypen in den gleichen Einheiten (z.B. Produktion in t/a, Anzahl der Stellplätze, Flächeninanspruchnahme etc.) ausgedrückt sind. Die Kumulation kann bei verschiedenen Vorhaben auch über einen gemeinsamen Tatbestand des Anhanges 1 schlagend werden (Baumgartner/ Petek, UVP-G 2000, 72f).
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Gemeinsam erreichen diese Vorhaben den Schwellenwert oder erfüllen die Kriterien, die in Anhang 1 für diesen Vorhabenstyp normiert sind.
Die Kumulationsregel ist unzweifelhaft auf Vorhaben anzuwenden, die annähernd gleichzeitig zur Genehmigung eingereicht werden (und in einem räumlichen Zusammenhang stehen). Vorhaben, hinsichtlich derer noch kein Verfahren anhängig ist, sind hingegen nicht zu berücksichtigen, da mangels entsprechenden Genehmigungsantrags noch keine Aussage über deren umweltrelevanten Wirkungen getroffen werden kann (Ennöckl/ N. Raschauer, ÖZW 2007, 22).
Fraglich ist jedoch, ob die Regelung auch auf bestehende (rechtskräftigt genehmigte, auch schon faktisch bestehende) Vorhaben, die in einem räumlichen Zusammenhang stehen, anzuwenden ist. Weder das UVP-G noch die UVP-RL regelt den zeitlichen Anwendungsbereich der Kumulationsprüfung (Schmelz/ Schwarzer, UVP-G, § 3 Rz 28). Sinn und Zweck der Kumulationsregelung muss es aber sein, dass auch bestehende Vorhaben in die Betrachtung miteinfließen können. Anders könnte das Ziel, eine Umgehung der UVP- Pflicht durch sachwidrige Splittung von Vorhaben zu verhindern, nicht erreicht werden (VwGH 15.12.2009, 2009/05/0303; VwGH 27.09.2005, 2004/06/0030; VwGH 21.07.2005, 2004/05/0156; US 17.05.2006, 7A/2006/4-11 "Antau"; Baumgartner/Petek, UVP-G 2000, 73; Schmelz/ Schwarzer, UVP-G § 3 Rz 28; Altenburger/Berger, UVP-G, § 3 Rz 37). Im Umkehrschluss kann eine Umgehungsabsicht aber nicht schon deshalb angenommen werden, weil sich in räumlicher Nähe bereits ein gleichartiges Vorhaben befindet.
Im gegenständlichen Fall kommt das geplante Vorhaben knapp an den Bagatellschwellenwert von 25 % heran. Aus diesem Umstand alleine kann jedoch nicht auf eine Umgehung im Sinne eines "Herantastens" an den Bagatellschwellenwert von 25 % geschlossen werden. (vgl. Umweltsenat 19.8.2003, US 1B/2003/11, "Fraham"; BVwG 2.12.2015, W193 2008108-2).
Wie den vorangegangen Ausführungen zu entnehmen ist, ist Standpunkt des Gesetzgebers, dass Umgehungen der Umweltverträglichkeitsprüfung durch eine unsachliche Aufsplitterung von Vorhaben unter die für die UVP-Pflicht maßgebliche Vorhabensgröße verhindert werden müssen. Normativer Inhalt der Regelung betreffend eine Mindestschwelle von 25 % des Schwellenwertes ist es daher nicht, eine Aufsplitterung von Vorhaben auf zahlreiche Einzelanträge mit dem Ziel, das Gesamtvorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu entziehen, zuzulassen. Vielmehr geht es darum, Kleinvorhaben von der UVP-Pflicht zu entbinden. Von einem Kleinvorhaben kann dann keine Rede sein, wenn ein das die 25 %-Schwelle überschreitendes Vorhabens lediglich dem behördlichen Konsens in mehreren Teilanträgen zugeführt wird; diesfalls liegt kein Kleinvorhaben vor (vgl. VwGH 29.3.2006, 2004/04/0129 – hier zum Änderungsvorhaben iSd § 3a UVP-G 2000).
Wie der Beschwerdeführer selbst ins Treffen führt, ist eine Ausnützung der Bagatellschwelle nur dann unzulässig, wenn eine Umgehungsabsicht wahrscheinlich ist. Zum einen kann von einer Umgehungsabsicht in dem Sinn, dass eine Einreichung als getrennte Projekte nach der erkennbaren Absicht den Zweck verfolgt, das Vorhaben einer UVP durch Aufsplittung zu entziehen, gegenständlich nicht gesprochen werden. Wie bereits zum Bedenken hinsichtlich des Vorliege