TE Vwgh Erkenntnis 2000/9/4 2000/10/0088

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Veröffentlicht am 04.09.2000
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Index

L55008 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Vorarlberg;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
B-VG Art131 Abs2;
NatSchG Vlbg 1997 §48 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Bumberger und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Killian, über die Beschwerde der Gemeinde Lech, vertreten durch Dr. Dietmar Fritz, Rechtsanwalt in Bezau, Brugg 251, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 12. April 2000, Zl. IVe-151.57, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Naturschutzangelegenheit (mitbeteiligte Partei: Ö in Innsbruck, Claudiastraße 2), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Eingabe vom 7. Juli 1999 beantragte die mitbeteiligte Partei bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz (BH) die Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für das Projekt "Ankerersatzmaßnahmen Spullersee".

Mit Bescheid der BH vom 21. Februar 2000 wurde der mitbeteiligten Partei gemäß den §§ 23 Abs. 2, 24 Abs. 1, 33 Abs. 1 lit. b, 35 Abs. 1 und 37 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, LGBl. Nr. 22/1997, (NatSchG 1997) "nach Maßgabe des festgestellten Sachverhaltes" die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Ausführung des Projektes "Ankerersatzmaßnahmen Spullersee" unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.

In der Einleitung dieses Bescheides findet sich unter der Überschrift "Sachverhalt" folgende Beschreibung des Vorhabens der mitbeteiligten Partei:

"Das von ( der mitbeteiligten Partei) am 07.07.1999 eingereichte Projekt beinhaltet nachstehende Baumaßnahmen:

a) Vormauerung der Süd- und Nordsperre beim Spullersee:

Aus Sicherheitsgründen ist vorgesehen, bei der Nord- und Südsperre des Spullersees an der Luftseite vor den bestehenden Sperrenbauwerken eine Vormauerung (Betonauflast), die im Falle des Versagens der Anker die Standsicherheit weiterhin gewährleisten soll, aufzubringen. Die Vormauerung wird als Betonkonstruktion (Sichtseite als Betonfläche) ausgeführt. Ein Erdaushub ist insoweit erforderlich, als der Fuß der Sperre auf den anstehenden Felsen aufgesetzt werden soll. Eine Zufahrtsmöglichkeit zu den Baustellen ist gegeben.

b) Zugangsstollen zum Grundablass an der Südsperre:

Für einen wintersicheren Zugang zur Südsperre ist vorgesehen, entlang des steilen Westufers einen 425 m langen Zugangsstollen zu errichten. Der Ausbruchsquerschnitt des Stollens soll ca. 8 m2 aufweisen. Der Stollen wird bergbaumäßig erstellt. Sichtbar ist somit lediglich das Ausgangsportal im Bereich der Westseite der Südsperre.

c) Baustelleneinrichtung und Materialdeponie:

Bei der Errichtung des erwähnten Stollens fallen ca. 6.000 m3 Ausbruchmaterial an, das enddeponiert werden soll.

Bodenaushubmaterial wird teilweise vor Ort zwischengelagert und nach Fertigstellung der Vormauerung wieder für die Anböschung und Einbindung der Vormauerung in den Bestand verwendet. Das nicht für diese Zwecke benötigte Material soll ebenfalls enddeponiert werden. Nach dem eingereichten Projekt wird das anfallende Material im Bereich der Südsperre in einem ehemaligen Steinbruch eingebaut.

Beim zu deponierenden Material handelt es sich somit im Wesentlichen um inertes Material. Allerdings wird bei der Durchführung des Aushubes und Schaffung der Voraussetzungen für die Errichtung der Vormauerung, die auf Fels fundiert wird, auch in geringeren Mengen Beton von den bestehenden Staumauern anfallen. Es dürfte sich dabei um eine Menge von insgesamt maximal 500 m3 handeln.

Weiters ist vorgesehen, im Bereich der Westseite der Südsperre auf bestehenden Verebnungsflächen die Baustelleneinrichtung aufzustellen. Auf den beiden im Projekt dargestellten Flächen werden Lagerflächen, Wohncontainer, Gebäude für Werkstätten und Depots usw. aufgestellt. Zudem werden auf diesen Flächen die notwendigen Maschinen abgestellt bzw. betrieben. Beispielsweise soll der für die Errichtung der Vormauerung erforderliche Beton vor Ort gemischt werden. Das bedeutet somit, dass unter anderem auch eine Mischanlage errichtet wird."

Weiter heißt es in dieser Sachverhaltsschilderung, für die oben beschriebenen Baumaßnahmen ergebe sich eine Bewilligungspflicht gemäß § 23 Abs. 2 (Meereshöhe ca. 1835 m) und § 24 Abs. 1 (Uferbereich des Spullersees) sowie § 33 Abs. 1 lit. b (Bauwerk) NatSchG 1997. Die Benützung der bestehenden Straßen im Baustellenbereich solle grundsätzlich auch während der Bauausführung möglich sein. Die eingereichten Unterlagen sähen zur leichteren Verkehrsabwicklung auf der Staumauer der Südsperre eine Ausweiche vor. Wartezeiten bzw. Sperren des Weges während der Bauausführung könnten jedoch nicht ausgeschlossen werden. Betreffend die Zufahrt zum Spullersee sei festzustellen, dass eine verkehrsmäßige Erschließung ausgehend von Lech (B 198) über die Gemeindestraße nach Zug und in weiterer Folge über die Genossenschaftsstraße "Spullersee", somit über öffentliche Straßen, gegeben sei. Über die Benützung dieser Straßen zur Durchführung der erforderlichen Materialtransporte würden - sofern erforderlich - gesonderte Verfahren durchgeführt.

Es werde festgehalten, dass sämtliche Baumaßnahmen auf Grundstücken durchgeführt würden, die im Eigentum der mitbeteiligten Partei stünden und im Gemeindegebiet Dalaas lägen.

Dieser Bescheid wurde "nachrichtlich" auch der beschwerdeführenden Partei zugestellt.

Die beschwerdeführende Partei berief. Sie machte im Wesentlichen geltend, die Erstbehörde habe sich lediglich mit den Auswirkungen der Baumaßnahmen im unmittelbaren Baubereich auseinander gesetzt, nicht aber mit den durch das Bauprojekt der mitbeteiligten Partei verursachten weit größeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft durch den durch das Bauvorhaben zwangsläufig verursachten Baustellenverkehr. Es fehlten konkrete Angaben über die durch das Bauprojekt verursachten Verkehrsströme, deren Auswirkungen auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung. Dem erstinstanzlichen Bescheid sei zu entnehmen, dass die mitbeteiligte Partei beabsichtige, den gesamten Baustellenverkehr (Baustelleneinrichtung, Personentransporte, Baumaterial etc.) über die Arlberg- und Flexenstraße nach Lech, sodann über den Ortsteil Zug und das Zugertal bis zum Spullersee abzuwickeln. Ausgehend von den Angaben der mitbeteiligten Partei im Vorfeld des Verfahrens errechneten sich allein für die Transporte von Beton und die damit verbundenen Retourfahrten insgesamt ca. 6000 Lkw-Fahrten. Diese Anzahl erhöhe sich um die Transporte für die Herbeischaffung der Baustelleneinrichtung, die täglichen Lebensmitteltransporte für die Verpflegung der Bauarbeiter, die Fahrten der auf der Baustelle beschäftigten Arbeiter und weitere durch den Baustellenbetrieb verursachte Transporte. In diesem Sinn habe auch der Amtssachverständige bei der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass beim gegenständlichen Bauprojekt nicht die zu erstellenden und sichtbar bleibenden Hochbauten, sondern vielmehr die Zufahrt das Hauptproblem darstelle. In weiterer Folge sei von der Erstbehörde die Zufahrtsproblematik völlig ausgeklammert worden. Bei vollständiger Sachverhaltsfeststellung und entsprechender Würdigung aller Auswirkungen des Bauprojektes auf Naturschutz und Landschaftsentwicklung, insbesondere die durch die vorgesehene Transportvariante verursachten Beeinträchtigungen der Umwelt, hätte die beantragte Bewilligung in der vorliegenden Form nicht erteilt werden dürfen.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 12. April 2000 wies die belangte Behörde die Berufung der beschwerdeführenden Partei als unzulässig zurück.

In der Begründung heißt es, da sämtliche vom Vorhaben betroffenen Liegenschaften im Gemeindegebiet Dalaas lägen, wäre als Gemeinde im Sinne des § 48 NatSchG 1997 lediglich die Gemeinde Dalaas als Standortgemeinde des projektierten Vorhabens berechtigt gewesen, im Hinblick auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid zu erheben. Das NatSchG 1997 begründe in keiner Bestimmung einen Anspruch darauf, dass eine Gemeinde, die vom Vorhaben nicht unmittelbar betroffen sei, sondern über deren Gemeindegebiet lediglich der Baustellenverkehr zum geplanten Projekt führe, die einer Gemeinde nach § 48 NatSchG 1997 zustehenden Rechte in Anspruch nehmen könne.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die beschwerdeführende Partei bringt vor, das NatSchG 1997 räume der Gemeinde subjektive Rechte zur Wahrnehmung ihrer Interessen in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches ein. Welche Gemeinde diese Rechte in Anspruch nehmen könne, könne weder dem Gesetzestext noch den Materialien entnommen werden. Eine Einschränkung auf die "Standortgemeinde" könne weder dem Gesetzeswortlaut noch den Materialien entnommen werden. Eine derartige Einschränkung wäre nicht nur nicht sachgerecht, sondern geradezu widersinnig. Naturschutzrechtlich relevante Immissionen machten nicht vor Gemeindegrenzen Halt. Zu verweisen sei auf die Erläuterungen zum Tiroler Naturschutzgesetz, wo ausdrücklich festgehalten werde, dass die der Gemeinde zustehenden Rechte allenfalls auch der Nachbargemeinde zustünden, die durch die Ausführung eines Vorhabens in ihrer Rechtssphäre beeinträchtigt werden könne. Mit dem Terminus "Gemeinde" im § 48 NatSchG 1997 sei jede Gemeinde erfasst, auf deren Gemeindegebiet mit Auswirkungen des zu bewilligenden Vorhabens zu rechnen sei. Im Beschwerdefall sei durch den Baustellenverkehr mit massiven Auswirkungen auf das Gemeindegebiet der beschwerdeführenden Partei zu rechnen.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 48 Abs. 1 NatSchG 1997 hat die Gemeinde, ausgenommen in den Verfahren nach dem zweiten Abschnitt des III. Hauptstückes und dem V. Hauptstück sowie in den Anzeigeverfahren gemäß § 36 in allen Verfahren nach diesem Gesetz einen Rechtsanspruch darauf, dass die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung bei der Entscheidung gewahrt werden. Sie kann zur Wahrung dieser Ziele gegen einen Bescheid Berufung erheben. Die Gemeinde kann zur Wahrung dieser Ziele weiters gegen Bescheide der Landesregierung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erheben.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde eine Berufung der beschwerdeführenden Partei mangels Berufungslegitimation zurückgewiesen. Im Streit um die Berufungslegitimation besteht aber jedenfalls das Recht, Verwaltungsgerichtshofbeschwerde zu erheben (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Juli 2000, 2000/10/0002). Die Beschwerde ist zulässig.

§ 48 Abs. 1 NatschG 1997 räumt der Gemeinde Rechte ein, enthält aber keine ausdrückliche Bestimmung darüber, welcher Gemeinde diese Rechte zukommen.

§ 48 Abs. 1 NatSchG 1997 verknüpft die Rechtseinräumung an die Gemeinde mit bestimmten Verfahren. Der Verfahrensgegenstand dieser Verfahren ist daher der Anknüpfungspunkt für die Bestimmung der zur Ausübung der Rechte befugten Gemeinde.

Der Verfahrensgegenstand der im § 48 Abs. 1 NatSchG 1997 angeführten Verfahren wird durch die in diesen Verfahren anzuwendenden Bewilligungstatbestände bestimmt. Mangels eines anderen Anhaltspunktes und zufolge der Formulierung dieser Bestimmung, aus der zu erkennen ist, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, es käme immer nur eine Gemeinde in Betracht, der dieses Recht zustehe, ist davon auszugehen, dass die Rechte des § 48 Abs. 1 NatSchG 1997 jener Gemeinde zustehen, auf deren Gebiet der Bewilligungstatbestand verwirklicht werden soll. Hätte der Gesetzgeber diese Rechte auch anderen Gemeinden als der Standortgemeinde einräumen wollen, hätte er eine andere Formulierung verwendet, etwa von der Art, wie sie im Tiroler Naturschutzgesetz 1997 enthalten ist, wo "die vom betreffenden Vorhaben berührten Gemeinden" angesprochen sind.

In diese Richtung deutet auch die Entstehungsgeschichte des § 48 NatSchG 1997.

Den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum NatSchG 1997 ist zu entnehmen, dass § 48 Abs. 1 leg. cit. im Wesentlichen unverändert dem § 27 des (wiederverlautbarten) Landschaftsschutzgesetzes, LGBl. Nr. 1/1982, nachgebildet wurde (68. Beilage im Jahre 1996 zu den Sitzungsberichten des XXVI. Vorarlberger Landtages, 53). Die letztgenannte Bestimmung fand (als § 21a) durch die Novelle LGBl. Nr. 38/1981 Eingang in das Landschaftsschutzgesetz. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu dieser Novelle heißt es im Anschluss an Ausführungen über den Landschaftsschutzanwalt (16. Beilage im Jahre 1981 des XXIII. Vorarlberger Landtages, 7):

"Darüber hinaus wurde in der Regierungsvorlage angesichts der Bedenken gegen die Einräumung eines Berufungsrechtes an eine Formalpartei, welche einerseits die Wahrung nur einzelner öffentlicher Interessen ohne den im Gesetz vorgesehenen Interessensausgleich zur Aufgabe hat und die andererseits auch einer demokratischen Legitimation entbehrt, ein anderer Weg gesucht, erstmals die Erhebung von Rechtsmitteln auch zu Gunsten von Interessen des Landschaftsschutzes zu ermöglichen. Zu ihrer Erhebung soll nach der Regierungsvorlage die Gemeinde berechtigt sein, die auf Grund ihres örtlichen Naheverhältnisses von der Entscheidung in besonderer Weise berührt wird und die auf Grund ihrer Verantwortung gegenüber der örtlichen Gemeinschaft sämtliche öffentlichen Interessen mit in ihre Überlegungen einzubeziehen haben wird."

Die Auslegung der beschwerdeführenden Partei, die Rechte des § 48 Abs. 1 NatSchG 1997 kämen jeder Gemeinde zu, in der irgend welche, seien es auch indirekte Auswirkungen eines naturschutzbehördlich bewilligungspflichtigen Vorhabens spürbar würden, ist mit der aus den Materialien ableitbaren Absicht des Gesetzgebers, diese Rechte nur der Gemeinde einzuräumen, die auf Grund der örtlichen Naheverhältnisse durch die Entscheidung der Naturschutzbehörde in besonderer Weise berührt wird, nicht vereinbar. Indirekte Auswirkungen, insbesondere verkehrsmäßiger Art, strahlen von naturschutzbehördlich bewilligungspflichtigen Vorhaben häufig auch noch in Gebiete aus, die keinerlei örtliche Nähe zu diesem Vorhaben mehr aufweisen. Solche Auswirkungen zum Anknüpfungspunkt für die Ausübung der Rechte nach § 48 Abs. 1 NatSchG 1997 zu machen, widerspräche daher dem Konzept des Gesetzgebers. Das einzige handhabbare, weil mit keinem unvertretbaren Verwaltungsaufwand verbundene und eindeutig feststellbare Kriterium ist das Abstellen auf die Standortgemeinde.

Schließlich sprechen auch Aspekte der Raumordnung dafür, dass mit der "Gemeinde" im § 48 Abs. 1 NatSchG 1997 die Gemeinde gemeint ist, in der das Vorhaben verwirklicht wird. Durch eine naturschutzbehördliche Entscheidung wird der Raumplanungsspielraum dieser Gemeinde eingeengt und dadurch ihre Raumplanungsinteressen berührt. Die Standortgemeinde ist es daher auch aus diesem Grund , die im Sinne der Ausführungen in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Landschaftsschutzgesetz-Novelle 1981 durch die Entscheidung der Naturschutzbehörde "in besonderer Weise berührt" wird.

Aus dem Hinweis auf das Tiroler Naturschutzgesetz 1997 und dessen Materialien ist für die beschwerdeführende Partei aus mehreren Gründen nichts zu gewinnen. Es genügt der Hinweis, dass § 41 Abs. 4 dieses Gesetzes die Parteistellung der Gemeinde ganz anders umschreibt als § 48 Abs. 1 NatSchG 1997. Parteistellung haben nämlich nach § 41 Abs. 4 des Tiroler Naturschutzgesetzes 1997 "die vom betreffenden Vorhaben berührten Gemeinden". Ob diese Bestimmung aber den ihr von der beschwerdeführenden Partei unterstellten Inhalt hat, kann dahingestellt bleiben, da sie für die Auslegung des § 48 Abs. 1 NatSchG 1997 ohne Belang ist.

Im Beschwerdefall hat die mitbeteiligte Partei ein Projekt zur naturschutzrechtlichen Bewilligung vorgelegt, welches die Bewilligungstatbestände der §§ 23 Abs. 2, 24 Abs. 1 und 33 Abs. 1 lit. b NatSchG 1997 verwirklicht. Gegenstand der Bewilligungspflicht ist bei allen drei genannten Bestimmungen ein ortsgebundenes Vorhaben. Das unter diese Bestimmungen fallende Vorhaben der mitbeteiligten Partei beschränkt sich auf das Gebiet der Gemeinde Dalaas; Gemeindegebiet der beschwerdeführenden Partei wird nicht berührt. Das durch den Verfahrensgegenstand definierte Verfahren hat daher einen rechtlich relevanten Bezug nur zum Gemeindegebiet von Dalaas. Der Baustellenverkehr durch das Gemeindegebiet der beschwerdeführenden Partei war nicht Verfahrensgegenstand. Die damit verbundenen Auswirkungen mögen zwar bei der Interessenabwägung eine Rolle spielen; ein Mitspracherecht der beschwerdeführenden Partei in einem Verfahren, dessen Gegenstand dieser Baustellenverkehr nicht ist, können sie aber nicht begründen.

Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Wien, am 4. September 2000

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONVoraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des Berufungswerbers

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000100088.X00

Im RIS seit

02.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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