TE Bvwg Erkenntnis 2017/10/19 W112 2173255-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.10.2017
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Entscheidungsdatum

19.10.2017

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art.133 Abs4
Dublin III-VO Art.28
FPG §76 Abs2 Z2
VwG-AufwErsV §1
VwGVG §35
VwGVG §35 Abs3

Spruch

W112 2173255-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin XXXX Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA IRAK, vertreten durch XXXX gegen den Bescheid des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl vom28.09.2017, Zl. 1102449409, und die Anhaltung in Schubhaft seit zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm Art. 28 Dublin III-VO und § 76 Abs. 2 Z 2 FPG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.

IV. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Aus den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten ergibt sich folgender Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 17.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, nachdem er am 06.01.2016 in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt wurde. Der Beschwerdeführer wurde am 17.01.2016 polizeilich erstbefragt, wobei er angab, mit seiner Schwägerin gereist zu sein. Seine Eltern und sein Bruder leben bereits seit mehreren Jahren als Asylberechtigte in Österreich. Daher sei Österreich sein Zielland. Sie seien am 24.12.2015 mit dem Flugzeug in die Türkei ausgereist und über Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien nach Österreich eingereist. Sie seien auch in Mazedonien, Kroatien und Slowenien erkennungsdienstlich behandelt worden.

Österreich stellte am 25.01.2016 ein Wiederaufnahmeersuchen an Kroatien, Kroatien stimmte durch Verfristung zu. Österreich teilte dies Kroatien am 31.03.2016 mit.

Der Beschwerdeführer wurde in die Betreuungsstelle XXXX in Grundversorgung aufgenommen, aber am 14.03.2016 abgemeldet, da er bei der Überstellung abgängig war. Der Beschwerdeführer war gleichzeitig ab 24.02.2016 p.A. XXXX WIEN, der Adresse seines Bruders, seines Vaters, und damals seiner Mutter behördlich gemeldet. Am 15.03.2016 wurde der Beschwerdeführer wieder in die Grundversorgung aufgenommen, am 06.05.2016 wieder abgemeldet, weil er mehr als 48 Stunden von der Betreuungsstelle abwesend war.

Der Beschwerdeführer wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) am 12.07.2016 niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer an, mittlerweile bei seinen Eltern zu leben. Diese unterstützen ihn auch finanziell, da er keine Grundversorgung erhalte. Er könne nicht ohne seine Mutter leben und wenn sein Bruder heirate, werde er sich um seine Eltern kümmern. Nach Kroatien wolle er nicht zurückkehren, er wolle bei seiner Familie leben.

Das Bundesamt wies den Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 12.07.2016 gemäß § 5 AsylG 2005 zurück, sprach aus, dass Kroatien zur Prüfung des Antrages zuständig sei, erließ eine Anordnung der Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 FPG und stellte gemäß § 61 Abs. 2 FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Kroatien zulässig sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 28.07.2016 rechtzeitig Beschwerde, in der er u.a. ausführte, nur in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt zu haben und in Kroatien nur einen Tag lang gewesen zu sein.

Am 11.08.2016 legte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers Vollmacht und führte aus, dass der Beschwerdeführer nachweislich im gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern und seinem Bruder lebe, denen der Status von Asylberechtigten zukomme. Er werde von diesen Familienmitgliedern finanziell unterstützt. Er habe keine Berührungspunkte mit Kroatien. Er stamme aus der Volksgruppe der Jesiden; auf Grund des Völkermordes an den Jesiden im Irak liege ein besonders enger Familienzusammenhalt vor. Eine Familientrennung sei daher trotz der Volljährigkeit des Beschwerdeführers vollkommen unverhältnismäßig.

Der Beschwerdeführer wurde am 22.09.2016 nach Kroatien überstellt.

Mit Erkenntnis vom 18.10.2016 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gemäß § 5 AsylG 2005 als unbegründet ab und stellte gemäß § 21 Abs. 5 1. Satz BFA-VG fest, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung rechtmäßig war.

Gegen dieses Erkenntnis erhob der Beschwerdeführer weder Beschwerde noch Revision.

1.2. Der Beschwerdeführer stellte nach Wiedereinreise nach Österreich am 02.03.2017 seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet.

In der polizeilichen Erstbefragung am selben Tag gab der Beschwerdeführer an, er habe sich von September 2016 bis vor drei Wochen in Kroatien aufgehalten. Nach Kroatien sei er am 11.11.2016 wieder nach Österreich gekommen. Er habe in Kroatien keinen Asylantrag eingebracht und wolle nicht zurück nach Kroatien, da er dort Schlechtes erlebt habe. Er werde sich umbringen, wenn er wieder zurück nach Kroatien müsse. Er wolle bei seiner Familie bleiben. Er habe dort keine Versorgung bekommen. Seine Mutter sei traurig, dass er nicht bei ihr leben könne. Er wolle bei seiner Mutter bleiben und nicht nach Kroatien zurück.

Österreich ersuchte Kroatien am 06.03.2017 um die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Kroatien stimmte am 17.03.2017 der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zu und führte aus, dass der Beschwerdeführer am 22.09.2016 nach Kroatien überstellt worden, aber bereits untergetaucht sei, bevor seine Fingerabdrücke registriert werden haben können und bevor er einen Asylantrag gestellt habe. Sein Aufenthaltsort sei seitdem unbekannt gewesen. Kroatien ersuchte um die Mitteilung der Modalitäten der Überstellung mindestens sieben Tage vor der Überstellung.

Laut Bericht des Stadtpolizeikommandos XXXX vom 22.03.2017 war der Beschwerdeführer an seiner Meldeadresse nicht mehr wohnhaft oder aufhältig. Eine amtliche Abmeldung wurde veranlasst. Der Beschwerdeführer gab dem Bundesamt seine Adresse nicht bekannt. Am 22.03.2017 wurde dem Beschwerdeführer die beabsichtigte Vorgehensweise seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen durch Hinterlegung im Akt zugestellt. Eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers konnte nicht erfolgen.

Der Antrag des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid vom 22.04.2017 gemäß § 5 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass Kroatien für die Prüfung des Antrages zuständig sei, die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers gemäß § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Kroatien gemäß § 61 As. 2 FPG zulässig sei. Der Bescheid wurde seinem nunmehrigen gewillkürten Vertreter zugestellt.

Österreich teilte Kroatien am 24.04.2017 das Untertauchen des Beschwerdeführers mit und die Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate.

Der Beschwerdeführer erhob durch seinen gewillkürten Vertreter am 17.05.2017 Beschwerde gegen diesen Bescheid. Der Beschwerdeführer bzw. sein gewillkürter Vertreter beantworteten den Verspätungsvorhalt, dem Vertreter zugestellt am 06.06.2017 nicht. Mit Beschluss vom 26.06.2017 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als verspätet zurück.

Gegen diesen Beschluss wurde weder Revision noch Beschwerde erhoben.

1.3. Das Bundesamt erließ am 09.08.2017 einen Festnahmeauftrag gegen den Beschwerdeführer.

Die Festnahme des Beschwerdeführers am 28.08.2017 um 07:00 Uhr an seiner Meldeadresse scheiterte. Der Bruder des Beschwerdeführers gab an, dass dieser seit September 2016 nicht mehr in der Wohnung aufhältig sei, weil er nach Kroatien abgeschoben worden sei. Er sei in Kroatien aufhältig. Auf den fernmündlichen Vorhalt des Bundesamtes, dass der Beschwerdeführer wieder nach Österreich zurückgekehrt sei und im März 2017 einen Folgeasylantrag gestellt habe, gab der Bruder an, dass sich der Beschwerdeführer zurzeit in SALZBURG befinde. Betreffend den genauen Aufenthaltsort oder eine Kontaktnummer wollte der Bruder keine Angaben machen. Dem Bruder wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer bis 18:00 Uhr desselben Tages in der Polizeiinspektion vorzusprechen habe.

Um 15:30 Uhr rief der gewillkürte Vertreter des Beschwerdeführers in der Polizeiinspektion an um mitzuteilen, dass sich der Beschwerdeführer seit der Abschiebung 2016 in Kroatien befinde und dort von einer älteren Frau aufgenommen worden sei. Nach dem Vorhalt des Asylverfahrens 2017 gab der Vertreter des Beschwerdeführers an, dass er die Beschwerde in diesem Asylverfahren gemeinsam mit diesem verfasst habe. Der Beschwerdeführer befinde sich nicht in Österreich. Der Beschwerdeführer selbst meldete sich nicht in der Polizeiinspektion.

Um 22:30 Uhr scheiterte ein weiterer Festnahmeversuch an der Meldeadresse des Beschwerdeführers. Der Bruder des Beschwerdeführers gab erneut an, dass er keine Möglichkeit habe, den Beschwerdeführer zu erreichen. Der Bruder wurde aufgefordert, den Beschwerdeführer abzumelden. Parallel wurde erneut die amtliche Abmeldung des Beschwerdeführers veranlasst.

1.4. Der Beschwerdeführer kam am 28.09.2017 in die Erstaufnahmestelle Traiskirchen und stellte seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Er wurde am 28.09.2017 um 13:07 Uhr in der Polizeiinspektion XXXX auf Grund des Festnahmeauftrages festgenommen.

Er wurde dem Bundesamt vorgeführt und um 14:00 Uhr von diesem niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer an,

Er werde durch seinen gewillkürten Vertreter vertreten; er habe seine Dokumente in Kroatien verloren. Seine Eltern und sein Bruder leben in Österreich, in Kroatien und im IRAK habe er keine Familienangehörigen. Er sei in Österreich weder legal noch illegal gearbeitet und sei am 27.09.2017 nach Österreich gekommen. Er habe in Kroatien nichts und wolle zu seinen Eltern zurückkehren. Amtlich gemeldet sei er nicht. Auf den Vorhalt seiner Meldeadresse gab er an, dass er keine Wohnung in Österreich habe. Er habe den IRAK 2015 verlassen und habe nach Österreich wollen. Er wolle nicht nach Kroatien. Er sei gesund. Am Ende der Einvernahme betonte der Beschwerdeführer, er wolle nicht nach Kroatien.

2. Mit Mandatsbescheid vom 28.09.2017, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Übernahme am selben Tag, wurde über den Beschwerdeführer gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt.

Das Bundesamt stellte fest, dass der Beschwerdeführer nicht österreichischer Staatsbürger sei, seinen Angaben zufolge aus dem IRAK stamme und sich rechtswidrig im Bundesgebiet aufhalte. Mit Bescheid vom 12.07.2016 sei sein Antrag auf internationalen Schutz vom 17.01.2016 rechtskräftig gemäß § 5 AsylG 2005 zurückgewiesen und festgestellt worden, dass Kroatien für die Führung des Asylverfahrens zuständig sei. Die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers sei angeordnet und seine Abschiebung nach Kroatien für zulässig befunden worden. Kroatien habe seiner Rücknahme bereits zugestimmt und er sei am 22.09.2016 nach Kroatien überstellt worden. Er habe am 02.03.2017 neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Dieser sei am 22.04.2017 gemäß § 5 AsylG 2005 zurückgewiesen und eine Anordnung der Außerlandesbringung erlassen worden. Der Beschwerdeführer halte sich seit der Rechtskraft der Anordnung der Außerlandesbringung rechtswidrig in Österreich auf. Er gehe im Bundesgebiet keiner Erwerbsarbeit nach und es bestehe keine begründete Aussicht, dass er eine Arbeitsstelle finden werde. Er besitze kein gültiges Reisedokument und könne Österreich aus eigenem nicht verlassen. Er verfüge nicht über ausreichend Barmittel, um seinen Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung gehe er nicht nach. Er sei in Österreich zwar sozial verankert, jedoch nach seiner erstmaligen Überstellung nach Kroatien wieder rechtswidrig in das Bundesgebiet eingereist und missachte so die österreichischen Gesetze. Er weise im Bundesgebiet weder familiäre, noch berufliche oder andere relevante soziale Anknüpfungspunkte auf. Diese Feststellungen beruhen auf dem Akt des Bundesamtes und der Einvernahme des Beschwerdeführers.

Rechtlich führte das Bundesamt aus, dass im Falle des Beschwerdeführers Fluchtgefahr vorliege, weil das Bundesamt keinerlei Grund zur Annahme habe, dass er sich einem Verfahren auf freiem Fuß stellen würde. Er sei nahezu mittellos und verweigere jegliche Kooperation mit der Behörde. Er halte an seinem illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet fest, indem er entgegen der Rechtslage nicht gewillt sei, nach Kroatien zurückzukehren. Er habe mehrmals illegale Grenzverletzungen betreffen den Staatsgebieten der Republik Österreich, Slowenien und Kroatien begangen, da er bereits am 22.09.2016 nach Kroatien überstellt worden und neuerlich ins Bundesgebiet zurückgekehrt sei. Daher sei die Entscheidung auch verhältnismäßig. Die Sicherung des Verfahrens sei erforderlich, weil er sich auf Grund seines Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Es sei davon auszugehen, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus seiner Wohn- und Familiensituation, seiner kaum vorhandenen Verankerung in Österreich sowie auf Grund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich seiner Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege. Er verfüge laut dem ZMR über einen ordentlichen Wohnsitz seit 2016. Da er jedoch nach Kroatien überstellt worden sei, sei in der Folge keine Abmeldung an seinem Wohnsitz veranlasst worden und er verfüge somit über keinen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet. Er sei nicht im Besitz eines gültigen Reisedokuments. Er habe keine Barmittel. Er gehe im Bundesgebiet keiner geregelten Beschäftigung nach und habe im Bundesgebiet keine Verwandten und keine Mitglieder seiner Kernfamilie. Seine Identität stehe nicht fest. Einem geordneten Fremdenwesen komme im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und das wirtschaftliche Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es bestehe die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben und den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergebe daher in seinem Fall, sein privates Interesse an der Schonung seiner persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen habe. Dabei sei auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima-ratio-Maßnahme sei, Es sei daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme das gelindere Mittel gemäß § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei komme die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund seiner finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht. Doch auch was die Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung anbelange, könne in seinem Fall nicht das Auslangen gefunden werden. Es bestehe in seinem Fall auf Grund seiner persönlichen Lebenssituation sowie auf Grund des bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko, des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, die Sicherung der Abschiebung, vereitelt, Es liege somit eine ultima-ratio-Situation vor, die die Anordnung der Schubhaft unabdingbar erfordere und eine Verfahrensführung, während derer er sich in Freiheit befinde, ausschließe. Es sei weiters auf Grund seines Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie seine Haftfähigkeit, gegeben seien. Er habe angegeben, gesund zu sein und keine Medikamente zu benötigen. Auch sei seinem Verwaltungsakt keine gegenteilige Information zu entnehmen. Die belangte Behörde gelange daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis stehe und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten sei.

Unter einem wurde dem Beschwerdeführer die Verfahrensanordnung zugestellt, mit dem ihm die XXXX als Rechtsberater im Verfahren beigegeben wurde.

3. Der Beschwerdeführer wurde am 28.09.2017 ins Polizeianhaltezentrum XXXX überstellt.

Der Beschwerdeführer wurde am 29.09.2017 amtsärztlich untersucht. Dabei wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer uneingeschränkt haftfähig ist. Laut Krankenblatt nimmt der Beschwerdeführer Schlafmittel, bedarf sonst aber keiner Behandlung oder Medikamenten.

Mit Aktenvermerk vom 10.10.2017 hielt das Bundesamt fest, dass dem dritten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 12a Abs. 1 AsylG 2005 kein faktischer Abschiebeschutz zukommt. Der Folgeantrag folgte einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005, gegen ihn war eine Anordnung zur Außerlandesbringung angeordnet worden, ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Kroatien sei nicht eingeleitet, die Zustimmung des zuständigen Mitgliedstaates liege weiterhin vor, die Lage in Kroatien habe sich im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht maßgeblich geändert und keine Gründe wiedersprechen Art. 8 EMRK. Die Zustimmung Kroatiens sei weiterhin aufrecht, der Beschwerdeführer habe nicht nach Kroatien überstellt werden können, da er untergetaucht war. Der Beschwerdeführer habe keine Familienangehörigen im Bundesgebiet.

Mit Schriftsatz vom 11.10.2017 stellte der Vertreter des Beschwerdeführers beim Bundesamt schriftlich einen Antrag auf internationalen Schutz für den Beschwerdeführer und führte aus, dass dieser ein Jeside sei, eine im IRAK von der Ausrottung bedrohte Bevölkerungsgruppe. Deswegen sei auch eine besondere Vorgehensweise diese Personen betreffend vorgesehen. Vater, Mutter und Bruder des Beschwerdeführers haben infolge dieser Sonderbestimmungen bereits Asylschutz erfahren. Bei der überstürzten Flucht der Familie aus dem IRAK sei der Beschwerdeführer von seinen Eltern getrennt und über Griechenland zu seinen Eltern nach WIEN gereist. In Griechenland sei er mit vielen Migranten ohne Aufnahme der Personalien in Autobusse, so wie anlässlich der Flüchtlingswelle in Österreich, gesetzt und an die Kroatische Grenze geführt worden. Dort seien Fingerprints genommen worden und die Personen haben dann die Reise nach Österreich fortgesetzt, ohne in Kroatien einen Asylantrag gestellt zu haben. Was habe es auch für Sinn, in Kroatien einen Asylantrag zu stellen, wenn der überwiegende Teil der Familie in WIEN Asyl erhalten habe. Nun habe er, weil die Fingerprints immer wieder zu einem "DUBLIN-TREFFER" führen, den Dublin-Vertrag angeschlossen und so festgestellt, dass dieser Vertrag nicht starr vorsehe, dass dann, wenn ein Treffer vorliege, der Asylwerber auszuweisen sei. Er verweise auf Art. 15. Der kulturelle Kontest (sic) sei insbesondere dadurch gegeben, dass es Religionsgemeinschaft der Jesiden untersagt sei, mit Andersgläubigen Kontakte zu pflegen. Ein einzelner Jeside würde daher in einer fremden Umgebung zugrunde gehen, wenn er wie vorgesehen gezwungen würde, in Kroatien zu bleiben. Zudem sei zur Frage Kroatien zu sagen, dass der Beschwerdeführer bereits einmal nach Kroatien abgeschoben worden sei und dort in der viel zu kleinen Asyleinrichtung in ZAGREB zwar registriert, aber nicht aufgenommen worden sei. Er habe sich täglich Essen holen dürfen, habe jedoch keine Unterkunft oder sonstige Unterstützung gehabt. Natürlich sei auch kein wie immer gearteter Asylantrag aufgenommen worden. Anlässlich des Folgeantrages habe er das auch vorgebrach, trotzdem sei ein neuerlicher Bescheid ausgestellt und er gezwungen worden, nach Kroatien zu reisen, weil ihm der Aufenthalt in Österreich ja untersagt worden sei. Der Beschwerdeführer sei daher, wie er im weiteren Folgeantrag angegeben habe, mit einem Freund nach ZEGREB gereist und habe versucht dort zu erklären, dass er aus Österreich nach Kroatien verwiesen worden sei. Die kroatische Asylbehörde habe ihn diesmal nicht einmal registiert, sondern vor den Toren stehen lassen. Diese Situation könne wohl nicht als Dublin-vertragsgemäß bezeichnet werden können. Eine ältere Dame habe ihn aufgenommen und ihn wenigstens mit Essen versorgt und ihn bei sich wohnen lassen, was nachgewiesen worden sei. Dass der Beschwerdeführer danach den Wunsch gehabt habe, wieder zu seiner Familie und seinem Kulturkreis in WIEN zurückzukehren, verwundere sicher nicht. Wieder für die Anwendung der humanitären Klausel spreche, dass ja der Vertrag auch besage, dass dann, wenn bereits Familienmitglieder das Recht auf Aufenthalt besitzen, der Antragsstaat sich mit Asylantrag befassen solle. Wenn sich ein Asylwerber in einem Mitgliedstaat mehr als fünf Monate aufgehalten habe, sei dieser Staat für die Prüfung des Asylantrages zuständig. Auf Grund der Umstände sei daher klar, dass die Nichtbeantwortung des Konsultationsersuchens durch Kroatien nicht wegen der Fiktion im Vertrag, dass Kroatien zuständig sein wolle, sondern wegen der Untätigkeit und Unwilligkeiten der kroatischen Behörden passiert sei. Auch das sei ein Grund, die humanitäre Klausel anzuwenden und, wie es der Vertrag vorsehe, die Familie nicht zu trennen.

Er, der gewillkürte Vertreter, stelle daher namens des von ihm vertretenen Beschwerdeführers im Sinne des Art. 15 den Asylantrag, in Österreich zu prüfen und schließlich der für Jesiden geltenden Sonderbestimmungen auch Asyl zu gewähren.

Am 13.10.2017 wurde die eskortierte Flugüberstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien am 02.11.2017 organsiert, der Abschiebeauftrag erlassen und die Tickets für den Beschwerdeführer und die Eskorte von drei Polizisten wurden gebucht. Österreich teilte Kroatien die Daten der Überstellung am 13.10.2017 mit. Das Laissez-passer liegt seit 08.08.2017 vor.

Der Beschwerdeführer wurde während der Anhaltung in Schubhaft vier Mal von Verwandten besucht.

4. Mit Schreiben vom 11.10.2017, per Fax eingebracht am selben Tag um 19:00 Uhr, erhob der Beschwerdeführer vertreten durch XXXX Beschwerde gegen den Bescheid vom 28.09.2017.

Dem Beschwerdeführer sei nicht bekannt, dass man die Beschwerde, wie in der Rechtsmittelbelehrung ausgewiesen, direkt beim Bundesverwaltungsgericht einbringen dürfe, daher werde die Beschwerde auch beim Bundesamt eingebracht. Auch die sechswöchige Frist sei dem Beschwerdeführer bisher unbekannt.

Geltend gemacht werde unrichtige Tatsachenermittlung und unrichtige rechtliche Beurteilung.

Der Beschwerdeführer sei Jeside. Das bedeute, dass es sich um eine Person handle, die einem besonderen Kulturkreis angehöre. Jesiden dürften familiär nur mit Jesiden in Kontakt treten. Deswegen müsse im gegenständlichen Fall die humanitäre Klausel des Dublin-Vertrages in Anwendung gelangen. Der Großteil der Familie des Beschwerdeführers habe in Österreich asylrechtlich Zuflucht erhalten. Es sei nicht erklärlich, warum entgegen den Bestimmungen des Dublin-Vertrages die Familie zerrissen werde solle. Zudem sei mehrfach darauf verwiesen worden, dass Kroatien auf das Konsultationsersuchen der österreichischen Behörden nicht reagiert habe, aber nicht, um die Bestimmungen des Dublin-Verfahren anwenden zu lassen, sondern aus Desinteresse an Asylwerbern tatsächlich. Darauf daute ja besonders der Umstand hin, dass das Asylzentrum in ZAGREB nur für ganz wenige Asylwerber Platz biete und außerdem keine finanzielle Unterstützung gewährt werde, aber auch die gesundheitliche Versorgung nicht vorhanden sei. Im Falle des Beschwerdeführers sei dargestellt worden, dass dieser bei seiner ersten Abschiebung keine Aufnahme gefunden habe, obwohl dies notwendig gewesen sei. Man habe ihm lediglich täglich ein Armensupperl ermöglicht. Trotzdem sei auch der zweite Asylantrag, ein Folgeantrag, in der Weise entschieden worden, dass die Behörde nur "Dublin, Dublin" gerufen habe. Auf Grund des entsprechenden Bescheides habe sich nach der vorgesehenen zweiwöchigen Frist der Beschwerdeführer selbständig zum Asylzentrum in ZAGREB begeben und sei nicht einmal ignoriert worden. Eine ältere Dame habe den Beschwerdeführer aufgenommen. Der Beschwerdeführer habe auf Grund dieser unhaltbaren Zustände wieder die Heimreise zu seinen Eltern angetreten. Man könne jedoch von Behördenseite nicht ständig auf Kroatien zeigen und nicht unternehmen, dass Kroatien auch etwas Positives tue. Im Dublin-Vertrag sei ja auch vorgesehen, dass dann, wenn sich ein Asylwerber mehr als fünf Monate in einem Land aufhalte, dieses für die Abwicklung des Asylverfahrens zuständig sei.

Da sich der Beschwerdeführer bescheidmäßig verhalten habe wollen und sich sogar selbständig nach Kroatien begeben habe, sei wohl die Anhaltung in Schubhaft unzulässig. Außerdem liegen mehrere Anträge vor, dass sich die Asylbehörde, das Bundesamt, im Sinne des Dublin-Vertrages verhalte und einem Menschen eine menschenwürdige Behandlung zuteil werden lasse.

Es werde daher beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, sodass eine unverzügliche Entlassung aus der Schubhaft erfolge, der Beschwerde stattzugeben und die Schubhaft aufzuheben.

5. Das Bundesamt legte am 13.10.2017 die Akten vor und beantragte die Beschwerdeabweisung und den Zuspruch von Vorlage- und Schriftsatzaufwand.

6. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 16.10.2017 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, eine unterschriebene Vollmacht vorzulegen, da der Vertreter des Beschwerdeführers der Auskunft der Rechtsanwaltskammer WIEN zufolge auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft verzichtet hat und daher nicht Rechtsanwalt ist, der sich auf die erteilte Vollmacht berufen kann.

Am selben Tag um 15:28 Uhr legte der Beschwerdeführer per Fax die Vollmacht Gunsten seines ausgewiesenen Vertreters vom 18.02.2017 vor. Dieser gab an, dass er emeritierter Rechtsanwalt sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:

Die Beschwerde ist rechtzeitig, da sich der Beschwerdeführer seit der Erlassung des angefochtenen Bescheides in Schubhaft befindet und die Schubhaftbeschwerde innerhalb von sechs Wochen nach der Beendigung der Schubhaft erhoben werden kann, wie dies in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides ausgeführt ist. Warum dem Beschwerdeführer, dem ein Rechtsberater beigegeben wurde, dies – der Spruch wurde ins Arabische übersetzt – unbekannt geblieben sein soll, bleibt überdies unerfindlich.

Die Beschwerde wurde ordnungsgemäß und der – ins Arabische übersetzten – Rechtsmittelbelehrung entsprechend beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht. Warum dem Beschwerdeführer, dem überdies ein Rechtsberater beigegeben wurde, auch dies unbekannt geblieben sei sein soll, bleibt ebenso unerfindlich.

Dem Verbesserungsauftrag wurde fristgerecht entsprochen.

Die – sohin zulässige – Beschwerde richtet sich hinreichend erkennbar gegen den Bescheid vom 28.09.2017 und die Anhaltung in Schubhaft.

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist nicht österreichischer Staatsangehöriger und irakischer Staatsangehöriger. Er ist volljährig und unbescholten. Er verfügt über kein Aufenthaltsrecht in Österreich.

Der erste Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 17.01.2016 wurde mit Bescheid vom 12.07.2016 zurückgewiesen und gegen den Beschwerdeführer eine Anordnung der Außerlandesbringung nach Kroatien erlassen. Während des ersten Asylverfahrens wurde der Beschwerdeführer zwei Mal aus der Grundversorgung abgemeldet, weil er zur Überstellung nicht erschien bzw. abgängig war. Er begründete eine Meldeadresse an der Adresse seines Bruders, die er der belangten Behörde jedoch nicht mitteilte. Der Beschwerdeführer wurde am 22.09.2016 nach Kroatien überstellt. Mit Erkenntnis vom 18.10.2016 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab und stellte fest, dass die Überstellung rechtmäßig war.

Der Beschwerdeführer kehrte zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt nach Österreich zurück und stellte am 02.03.2017 seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Kroatien stimmte am 17.03.2017 der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zu. Der Beschwerdeführer lebte jedoch während seines zweiten Asylverfahrens im Verborgenen und gab den Behörden seinen Aufenthaltsort nicht bekannt. An seiner Meldeadresse war er nach der Rückkehr nach Österreich nicht mehr aufhältig und die amtliche Abmeldung wurde veranlasst. Der Beschwerdeführer nahm im zweiten Asylverfahren die Grundversorgung nicht in Anspruch. Das zweite Asylverfahren wurde nach der polizeilichen Erstbefragung ohne den Beschwerdeführer geführt. Mit Bescheid vom 22.04.2017 wurde der zweite Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zurückgewiesen und gegen den Beschwerdeführer eine Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen. Am 24.04.2017 teilte Österreich Kroatien das Untertauchen des Beschwerdeführers mit.

Der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers bis 28.09.2017 kann nicht festgestellt werden. Die Festnahmeversuche am 28.08.2017 an seinem Wohnsitz im ersten Asylverfahren schlugen fehl.

Der Beschwerdeführer stellte am 28.09.2017 seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz, dem kein faktischer Abschiebeschutz zukommt.

In Österreich leben seine Eltern und sein ebenfalls erwachsener Bruder. Weder liegt mit diesen ein gemeinsamer Wohnsitz vor, noch ein Pflegschafts- oder Abhängigkeitsverhältnis. Eine Änderung im Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers seit Abschluss des zweiten Asylverfahrens kann nicht festgestellt werden. Fest steht, dass er das Gebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat.

Der Beschwerdeführer war in Österreich nie legal erwerbstätig und verfügt über keinen festen Wohnsitz in Österreich.

Der Beschwerdeführer ist gesund und haftfähig. Er befindet sich seit 28.09.2017 in Schubhaft, die im Polizeianhaltezentrum XXXX vollzogen wird.

Die escortierte Flugabschiebung des Beschwerdeführers nach Kroatien ist für den 02.11.2017 organisiert.

2. Beweiswürdigung:

Die Angaben zur Person des Beschwerdeführers und seinen verwandtschaftlichen Beziehungen im Bundesgebiet gründen sich auf die Aussagen des Beschwerdeführers.

Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Strafregisterauszug, die Angaben zum Bezug von Grundversorgung und zur behördlichen Meldung des Beschwerdeführers aus dem GVS und dem ZMR sowie den polizeilichen Meldungen vom 22.03.2017 und 28.08.2017.

Die Angaben zu den Asylverfahren des Beschwerdeführers und seiner aufenthaltsrechtlichen Situation ergibt sich aus den beigeschafften Gerichts- und Verwaltungsakten. Dass Kroatien der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers entgegen dem Beschwerdevorbringen ausdrücklich zustimmte, ergibt sich aus dem Akt und dem Bescheid des Bundesamtes im zweiten Asylverfahren.

Es kann nicht festgestellt werden, wann der Beschwerdeführer nach seiner Überstellung nach Kroatien nach Österreich zurückkehrte, da der Beschwerdeführer in der polizeilichen Erstbefragung am 02.03.2017 sowohl angab, am 11.11.2016 zurückgekehrt zu sein, als auch, bereits drei Wochen vor der Asylantragstellung am 02.03.2017 zurückkehrt zu sein, und es keine Belege hiefür gibt.

Es kann nicht festgestellt werden, wo sich der Beschwerdeführer während seines zweiten verwaltungsbehördlichen Asylverfahrens aufhielt, da er an seiner Meldeadresse nicht mehr aufhältig war, wie die Polizei ermittelte, und der Beschwerdeführer den Behörden seinen Aufenthaltsort nicht mitteilte, wie sich aus dem Akt ergibt.

Es kann nicht festgestellt werden, wo sich der Beschwerdeführer nach der Erlassung des Bescheides vom 22.04.2017 aufhielt, da er zwar angibt, bis 28.09.2017 in Kroatien gewesen zu sein, aber weder den Asylantrag an der Kärntner Grenze stellte (sondern in der Erstaufnahmestelle XXXX ), noch Rückkehrhilfe nach Kroatien in Anspruch nahm (obwohl er mittellos ist), noch die Bestätigung der Ausreise übermittelte (obwohl der Beschwerdeführer mit Bescheidzustellung hierüber informiert wurde) und die Beschwerde ausführt, der Beschwerdeführer habe sich ordnungsgemäß verhalten wollen, noch andere Belege hiefür vorliegen und sein Bruder der Polizei gegenüber beim Festnahmeversuch am 28.08.2017 vielmehr angab, der Beschwerdeführer sei in SALZBURG, aber die Kontaktdaten des Beschwerdeführers nicht mitteilen wollte.

Dass der Beschwerdeführer das Gebiet der Mitgliedstaaten seit seiner Einreise nach Europa nie verließ, ergibt sich aus seinen Angaben.

Die Feststellungen zu seinem Privat- und Familienleben ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers. Dass er über keinen festen Wohnsitz mehr verfügt, ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer keinen neuen Wohnsitz angibt und er den Angaben seines Bruders zufolge, bestätigt durch die Ermittlungen der Polizei, an seiner Meldeadresse nicht mehr wohnhaft ist. Dass sich an seinem Privat- und Familienleben seit dem zweiten Asylverfahren nichts änderte, ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen aus den ersten beiden Verfahren wiederholt. Eine Abhängigkeit des Beschwerdeführers von seinen in Österreich lebenden Verwandten in finanzieller Hinsicht ist nicht entstanden, da dem Beschwerdeführer Grundversorgung zustünde, er sie jedoch nicht in Anspruch nahm.

Die Feststellungen zur organisierten Abschiebung gründen sich auf den vorliegenden Akt.

Die Feststellungen zum Vollzug der Schubhaft ergeben sich aus der Anhaltedatei.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus den beigeschafften amtsärztlichen Unterlagen, die die Angaben des Beschwerdeführers untermauern.

3. Rechtliche Beurteilung:

1. Gemäß § 76 Abs. 4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Gemäß § 57 Abs. 1 AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann gemäß § 57 Abs. 2 AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.

Gemäß § 22a Abs. 5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.

2. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten gemäß Abs. 1a die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Abs. 3 jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

2. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A.I. ) Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft

1. Die Dublin III-VO trat mit am 19. Juli 2013 in Kraft und ist gemäß Art. 49 leg.cit. auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 1. Jänner 2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im – gegenüber der Dublin II-VO neuen – Art. 28 Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet wird, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Art. 28 leg.cit. verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 2014, 223).

Die Beschwerdeführer ist als IRAKER Drittstaatsangehöriger, und stellte die Anträge auf internationalen Schutz in Österreich 2015 und 2017. Österreich führte Dublin-Konsultationen mit Kroatien und Kroatien stimmte der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zu. Österreich beabsichtigt, den Beschwerdeführer gemäß Art. 29 Dublin III-VO nach Kroatien zu überstellen. Folglich stützte die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid zutreffend auf Art. 28 Dublin III-VO.

2. Gemäß Art. 28 Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.

Die Fristen des Abs. 3 UA 1 sind auf den Beschwerdeführer nicht anwendbar, da er sich während der Dublin-Konsultationen nicht in Schubhaft befand.

Die Frist für die Überstellung von sechs Wochen ab der Annahme des Gesuchs auf Wiederaufnahme gemäß Abs. 3 UA 2 ist auf einen Fall, in dem die betroffene Person zum Zeitpunkt der Konsultationen und des Ablaufes der Sechswochenfrist nicht nach den Bestimmungen der Dublin III-VO in Haft war, nicht anwendbar: Bereits der Wortlaut des UA 3 sieht vor, dass die Person nach Ablauf der Sechswochenfrist "nicht länger in Haft gehalten" und nicht – wie im vorliegenden Fall geschehen – "nicht [mehr] in Haft genommen" wird. Würde man Art. 28 Abs. 3 Dublin-III-VO anders verstehen, wäre die Verhängung von Schubhaft im Überstellungsverfahren nur in den ersten sechs Wochen des Verfahrens möglich. Just in den Fällen aber, in denen eine Person untertaucht und die Fristen für die Überstellung nach Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO auf 18 Monate verlängert werden und in denen regelmäßig eine viel höhere Fluchtgefahr besteht, als unmittelbar bei Antragstellung, wäre diesfalls aber eine Inschubhaftnahme zur Effektuierung der Dublin III-Verordnung ausgeschlossen. Eine derartige Intention ist dem Unionsrechtssetzer nicht zu unterstellen.

3. "Fluchtgefahr" definiert Art. 2 lit. n Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.

3.1. Art. 2 lit. n Dublin III-VO bedarf zu seiner Durchführung des Erlasses von Durchführungsmaßnahmen durch die Mitgliedstaaten: Da die objektiven Kriterien für das Vorliegen von Fluchtgefahr weder in der Dublin III-VO noch in einem anderen Unionsrechtsakt festgelegt wurden, ist es im Zusammenhang mit dieser Verordnung Sache des einzelstaatlichen Rechts, sie aufzustellen (EuGH 15.03.2017, Rs C-528/15, Fall Salah Al Chodor ua., Rz 27 f.).

Die Definition der Fluchtgefahr erfolgte in dem gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG auf Schubhaftverfahren gemäß Art. 28 Dublin III-VO anzuwendenden § 76 Abs. 3 FPG.

Eine Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt gemäß § 76 Abs. 3 FPG vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Z 1) ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Z 2), ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Z 3), ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Z 4), ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Z 5), ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Z 6), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (lit. a), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (lit. b), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (lit. c), ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Z 7), ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Z 8) und der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Z 9).

3.2. Die belangte Behörde stützte die Annahme von Fluchtgefahr zunächst erkennbar auf § 76 Abs. 3 Z 2 FPG, wonach für die Annahme von Fluchtgefahr maßgeblich ist, ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist.

Dem tritt die Beschwerde nicht entgegen.

Die Begründung des Bundesamtes trifft auch zu, da die Anordnung der Außerlandesbringung vom 12.07.2016 auf Grund der Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien am 22.09.2016 bis 22.03.2018 gültig ist. Selbst wenn das Vorbringen, der Beschwerdeführer sei binnen zwei Wochen nach dem Bescheid vom 22.04.2017 wieder nach Kroatien ausgereist, zuträfe, wäre für den Beschwerdeführer nichts gewonnen, da er diesfalls sogar ein zweites Mal entgegen einer aufrechten Anordnung der Außerlandesbringung nach Österreich zurückgekehrt wäre.

3.3. Die belangte Behörde hat die angefochtenen Bescheide weiters auf § 76 Abs. 3 Z 9 FPG gestützt, wonach für die Annahme von Fluchtgefahr maßgeblich ist, dass der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Z 9) der Annahme von Fluchtgefahr nicht entgegensteht.

Die Beschwerde führt aus, dass die Eltern und der Bruder des Beschwerdeführers in Österreich leben.

Dies trifft zu, entspricht aber auch den Feststellungen des Bundesamtes abgesehen vom ersten Satz auf S 6 des angefochtenen Bescheides, bei dem es sich offensichtlich um einen Formelbestandteil handelt, der nicht gelöscht wurde.

Die Begründung des Bundesamtes, dass die soziale Integration des Beschwerdeführers der Annahme von Fluchtgefahr nicht entgegensteht, trifft zu: Die Eltern und der Bruder des Beschwerdeführers leben in Österreich, dies führte jedoch dazu, dass er aus Kroatien nach Österreich zurückkehrte und nicht, dass er dem Verfahren zur Verfügung stand. Der Beschwerdeführer verfügt sohin über keinen festen Wohnsitz mehr in Österreich und ist in Österreich nicht legal erwerbstätig. Er verfügt vielmehr über ein soziales Netz, dass ihm ein Leben im Verborgenen ermöglicht.

Die belangte Behörde stützte die Annahme von Fluchtgefahr sohin zutreffend auf § 76 Abs. 3 Z 2 und Z 9 FPG.

3.4. Die Verhängung von Schubhaft im Anwendungsbereich der Dublin III-Verordnung setzt das Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr voraus.

Die belangte Behörde geht auf Grund der in der Schubhafteinvernahme mehrfach geäußerten Unwilligkeit, nach Kroatien zurückzukehren, von erheblicher Fluchtgefahr aus.

Die Beschwerde bringt dagegen vor, dass sich der Beschwerdeführer bescheidmäßig verhalten habe, da er nach dem zweiten verwaltungsbehördlichen Asylverfahren selbständig nach Kroatien zurückgekehrt sei.

Damit übersieht die Beschwerde jedoch, dass dieses unbelegte Vorbringen selbst bei unterstelltem Zutreffen dazu führt, dass der nunmehr wieder in Österreich anwesende Beschwerdeführer – bei gleichem Sachverhalt, da das Vorbringen der in der Beschwerde dem im zweiten Asylverfahren entspricht – entgegen der aufrechten Anordnung der Außerlandesbringung wiederum durch Slowenien durch und nach Österreich einreiste. Die mehrfache Wiedereinreise entgegen einer aufrechten aufenthaltsbeendenden Maßnahme bei gleicher Sachlage begründet jedoch jedenfalls erhebliche Fluchtgefahr.

Die Begründung der belangten Behörde, im Falle des Beschwerdeführers liege erhebliche Fluchtgefahr zu, trifft, insbesondere auf Grund der Rückkehr nach der Überstellung entgegen der weiterhin gültigen Anordnung der Außerlandesbringung und nicht Mitwirkung im zweiten Asylverfahren sowie der mittlerweile dritten Asylantragstellung bei gleichem Sachverhalt auch zu.

Im Fall der Beschwerdeführer ist daher "in einem erhöhten Grad" zu befürchten, dass er untertauchen und der Überstellung nicht zur Verfügung stehen werden (VwGH 30.08.2007, 2007/21/043; 24.10.2007, 2006/21/0267; 20.12.2007, 2007/21/0261). Auf Grund des Vorverhaltens des Beschwerdeführers liegt sohin unter Beachtung seines sozialen Umfelds erhebliche Fluchtgefahr vor.

4. Die Dublin-III-VO führt nicht näher aus, welche weniger einschneidenden Maßnahmen möglich sind. Art. 8 RL 2013/33/EU sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Personen nicht allein deshalb in Haft nehmen, weil sie Antragsteller iSd RL 2013/32 EU sind, und dass Antragsteller ua. nur dann in Haft genommen werden dürfen, wenn dies mit Art. 28 Dublin-III-VO in Einklang steht; weiters verpflichtet diese Bestimmung in Abs. 4 die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften Bestimmungen für Alternativen zur Inhaftnahme enthalten, wie zB Meldeauflagen, die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit oder die Pflicht, sich an einem zugewiesenen Ort aufzuhalten.

§ 77 Abs. 3 FPG sieht demgemäß (vgl. Öhlinger/Potacs, Gemeinschaftsrecht und nationales Recht³, 2006, 113) als gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen, vor.

Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es zudem einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, 2006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, 2007/21/0512, und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird.

Die belangte Behörde führt aus, dass mit der Anwendung gelinderer Mittel nicht das Auslagen gefunden werden könne.

Die Beschwerde tritt dem nicht entgegen.

Die Begründung der belangten Behörde trifft zu: Mangels finanzieller Mittel scheidet die Anordnung einer finanziellen Sicherheitsleistung aus. Da der Beschwerdeführer auch während der ersten beiden Asylverfahrens die ihm zustehende Grundversorgung nicht in Anspruch nahm und während des zweiten Asylverfahrens unbekannten Aufenthalts war, kann auch mit der Anordnung der Unterkunftnahme oder einer periodischen Meldeverpflichtung nicht das Auslangen gefunden werden, da der Beschwerdeführer angibt, nicht nach Kroatien zurückkehren zu wollen und bereits einmal entgegen der Anordnung der Außerlandesbringung nach der Überstellung nach Kroatien von dort zurückkehrte.

5. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist – wenn sich das erst später herausstellt – umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).

Kroatien stimmte der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zu. Auf Grund der Mitteilung des Untertauchens des Beschwerdeführers am 24.04.2017 ist die Überstellungsfrist jedenfalls noch nicht abgelaufen. Die Anordnung der Außerlandesbringung vom 22.04.2017 ist in Rechtskraft erwachsen und gültig.

Die Beschwerde bringt vor, dass Österreich von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrach hätte machen müssen.

Damit verkennt die Beschwerde, dass der Sachverhalt, auf den sie die Notwendigkeit des Selbsteintritts stützt – die Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers und den Umstand, dass seine Eltern und sein Bruder in Österreich leben – bereits von der Rechtskraft der Entscheidungen in den ersten beiden Asylverfahren umfasst sind und sich am für diese Frage wesentlichen Sachverhalt seither nichts geändert hat.

Die Beschwerde bringt weiters vor, auf Grund eines fünftmonatigen Aufenthalts des Beschwerdeführers in Österreich sei Österreich nunmehr zuständig geworden; ungeachtet dessen, dass dieses Vorbringen dem Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer habe sich April-September 2017 in Kroatien aufgehalten, widerspricht, ist es schon auf Grund der in Rechtskraft erwachsenen Zurückweisung des Asylantrages, der gültigen Anordnung der Außerlandesbringung und der offenen Überstellungsfrist unzutreffend.

Dem Folgeantrag des Beschwerdeführers vom 28.09.2017 kommt daher kein faktischer Abschiebeschutz zu; die Anordnung der Außerlandebringung kann durchgesetzt werden.

Im Verfahren gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG ist die Frage der Rechtmäßigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme überdies keiner Prüfung zu unterziehen (VwGH 27.03.2007, 2007/21/0019; 31.08.2006, 2004/21/0138).

Die belangte Behörde ging daher zutreffend davon aus, dass mit der Überstellung nach Kroatien mit hinreichender Sicherheit zu rechnen ist.

6. Auf Grund der infolge des Vorverhaltens des Beschwerdeführers bestehenden erheblichen Fluchtgefahr, die mit der Verhängung gelinderer Mittel nicht das Auslangen finden ließ, der Haftfähigkeit der Beschwerdeführer sowie der Tatsache, dass mit der Durchführung der Überstellung in absehbarer Frist bereits bei der Inschubhaftnahme zu rechnen war, war die Erlassung der Schubhaftbescheide verhältnismäßig und rechtmäßig.

Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 28.09.2017 ist sohin abzuweisen.

7. Die Gründe für die Anhaltung in Schubhaft fielen auch nicht während der Anhaltung weg: Der Beschwerdeführer ist weiterhin haftfähig, die Anordnung der Außerlandesbringung weiterhin aufrecht, die Überstellungsfrist weiterhin offen.

Mit Aktenvermerk vom 10.10.2017 hielt das Bundesamt fest, dass dem dritten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz kein faktischer Abschiebeschutz zukommt.

Der Schriftsatz, mit dem der gewillkürte Vertreter des Beschwerdeführers schriftlich einen Antrag auf internationalen Schutz bei der belangten Behörde stellt, ändert nichts an der Sachlage, da dieses Schreiben gemäß § 25 A

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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