TE Bvwg Erkenntnis 2017/10/19 W149 2132416-1

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Veröffentlicht am 19.10.2017
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Entscheidungsdatum

19.10.2017

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W149 2132416-1/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Kristina HOFER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20/5, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.09.2017 zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, reiste illegal und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 18.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. In der am 19.07.2015 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Erstbefragung gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er am 01.01.1998 geboren sei, der Volksgruppe der Paschtunen angehöre, Moslem wäre und aus dem Distrikt XXXX in der Provinz XXXX stamme, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Neben seiner Mutter habe der Beschwerdeführer in Afghanistan noch einen Bruder und eine Schwester. Zudem habe er noch einen Cousin, der in Österreich lebe. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er Kontakt mit einem Mädchen gehabt habe und der Vater dieses Mädchens ihn deshalb töten wolle.

3. Auf Grund von Zweifeln der belangten Behörde an dem vom Beschwerdeführer angegebenen Alter, beauftragte sie mit Verfügung vom 13.10.2015 den näher bezeichneten Facharzt mit der Erstellung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zur Volljährigkeitsbeurteilung des Beschwerdeführers.

4. Die gutachterliche Stellungnahme des fachärztlichen Sachverständigen vom 14.11.2015 ergab, dass eine Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zum Antragszeitpunkt ausgeschlossen und von einem Mindestalter von 19 Jahren auszugehen sei. Als spätestmögliches Geburtsdatum wurde fiktiv der 27.10.1996 angenommen.

5. Mit Verfahrensanordnung vom 10.12.2015 wurde die Volljährigkeit des Beschwerdeführers festgestellt und sein Geburtsdatum gemäß dem Sachverständigengutachten (fiktiv) auf den 27.10.2015 festgesetzt. Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen des Parteiengehörs das Sachverständigengutachten zur Kenntnisnahme übermittelt und ihm eine Frist von einer Woche zur schriftlichen Stellungnahme zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens eingeräumt.

6. Am 25.07.2016 erfolgte unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu, nach ausdrücklichem Einverständnis des Beschwerdeführers, dessen Ersteinvernahme vor der belangten Behörde im Asylverfahren. Der Beschwerdeführer bestätigte Paschtune zu sein und gab an dem Stamm der XXXX anzugehören und sunnitischer Moslem zu sein. Er stamme aus dem Dorf XXXX im Distrikt XXXX der Provinz XXXX , wo er geboren sei und bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Da sein Vater verstorben sei, habe er nur noch seine Mutter sowie eine Schwester und einen Bruder, zu den er jedoch seit seiner Flucht keinen Kontakt mehr habe. Andere Verwandte habe der Beschwerdeführer nicht. Der Beschwerdeführer sei 5 Jahre lang zur Grundschule gegangen und habe sich zudem um den Viehbesitz seiner Familie, der jedoch lediglich in einer Kuh bestand, gekümmert. Der Bruder des Beschwerdeführers habe gearbeitet und für den Lebensunterhalt der Familie gesorgt. Der Beschwerdeführer selbst sei keiner Beschäftigung nachgegangen und habe auch keinen Beruf erlernt. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er von klein auf mit der Tochter der Nachbarsfamilie befreundet gewesen sei, woraus sich schließlich eine Beziehung entwickelt hätte. Als der Vater und die Brüder des Mädchens davon erfuhren, hätten sie ihm Probleme gemacht, ihn mehrfach geschlagen und ihn mit dem Tod bedroht, sodass er nicht mehr das Haus verlassen konnte. Nachgefragt gab der Beschwerdeführer an, dass die Familie des Mädchens ihm vorgeworfen habe mit ihr eine außereheliche Beziehung zu führen, was unter den Paschtunen eine Schande sei. Da er fürchtete, getötet zu werden, sei er gezwungen gewesen, das Land zu verlassen.

7. Mit Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) "idgF" bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) "idgF" wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) "idgF" erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei. Ferner wurde in Spruchpunkt IV. ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

In ihrer Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer nur einen sehr rudimentären Sachverhalt in den Raum gestellt habe, ohne den geringsten Versuch zu unternehmen, die behauptete Fluchtgeschichte nachvollziehbar zu erklären, was letztlich Indiz für die Unglaubwürdigkeit seiner Geschichte sei. Dies ergebe sich bereits daraus, dass die gesamte Schilderung vage, wenig detailreich und teilweise widersprüchlich sei, sodass davon auszugehen sei, dass es sich vorliegend um ein rein erfundenes Geschehen handle. Da die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe nicht glaubhaft seien, könne dessen Flüchtlingseigenschaft nicht festgestellt und ihm folglich auch kein Asylstatus gewährt werden. Wie aus den im Verfahren zu Grunde gelegten Länderfeststellungen hervor gehe, sei auch die allgemeine Lage in Afghanistan und insbesondere in Kabul selbst, nicht derart gelagert, dass eine ernsthafte Bedrohung des Lebens des Beschwerdeführers angenommen werden müsste. Im Verfahren hätten sich auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nicht seinen Lebensunterhalt durch eine berufliche Tätigkeit bestreiten könnte. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und der allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan sei somit nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr unmenschliche Behandlung drohe oder eine extreme Gefährdungslage bestehe. Mangels Glaubwürdigkeit der behaupteten Fluchtgründe, sei dem Beschwerdeführer daher auch kein subsidiärer Schutz zuzuerkennen. Ein schützenswertes Privat- oder Familienleben bestehe nicht, sodass die Rückkehrentscheidung zulässig sei.

8. Mit Verfahrensanordnung vom 26.07.2016 wurde dem Beschwerdeführer amtswegig ein Rechtsberater für die allfällige Ergebung einer Beschwerde zur Seite gestellt.

9. Gegen den obgenannten Bescheid der belangten Behörde richtet sich die vorliegende fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 08.08.2016. Der Beschwerdeführer beantragte den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde dahingehend abzuändern, dass seinem Antrag auf internationalen Schutz Folge gegeben und ihm der Status des Asylberechtigten in eventu des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde bzw. ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt in eventu die Rückkehrentscheidung für unzulässig erklärt werde. Zudem wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Die Begründung der Beschwerde erschöpfte sich in dem Vorbringen, dass der Beschwerdeführer nicht nach Afghanistan zurück wolle, da er ohne das Einverständnis ihrer Familie eine Beziehung mit seiner Nachbarin gehabt habe. Ihr Vater und deren Brüder hätten ihn deswegen einige Male bedroht und geschlagen. Das letzte Mal hätten sie gesagt, dass sie ihn töten würden.

10. Am 13.09.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers und seines Rechtsvertreters sowie einer Dolmetscherin für die Sprache Paschtu statt. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung entschuldigt fern.

Der Beschwerdeführer bestätigte zunächst dessen Angaben zu seiner Person, seiner Religion, Volksgruppenzugehörigkeit und seiner Herkunftsprovinz. Er gab an, 19 Jahre alt und am 01.01.1998 geboren zu sein. Über Vorhalt, wonach eine Altersfeststellung durchgeführt und sein Geburtsdatum auf den 27.10.1996 festgelegt worden sei, erklärte er, das festgelegte Alter zu akzeptieren. Zu den weiteren persönlichen Lebensumständen befragt gab er an, ledig zu sein, keine Kinder zu haben und weder verlobt noch verheiratet zu sein.

Soweit entscheidungswesentlich stellte sich der Gang der mündlichen

Verhandlung wie folgt dar: (RI = erkennende Richterin, BF =

Beschwerdeführer, RV = Rechtsvertreter) [evtl. Rechtschreib- oder

Tippfehler vom Bundesverwaltungsgericht korrigiert]:

"[ ]

Zur Identität und Herkunft sowie zu den persönlichen Lebensumständen:

[ ]

RI: Haben Sie jemals außerhalb Afghanistans gelebt?

BF: Ich war zwei Jahre in Pakistan aufhältig. Diese Zeit habe ich bei meinem Onkel mütterlicherseits, der dort lebt, verbracht.

RI: Wann haben Sie in Pakistan gelebt?

BF: Ich war 11 Jahre alt, als ich zu meinem Onkel gegangen bin.

RI: Weshalb sind Sie mit 11 Jahren nach Pakistan gegangen?

BF: Ich wollte nur Zeit bei ihm verbringen. Nach zwei Jahren Aufenthalt bin ich wieder nach Hause "gegangen".

RI: Was haben Sie dort gemacht? Haben Sie gearbeitet? Haben Sie die Schule besucht?

BF: Ich bin weder in die Schule gegangen noch habe ich gearbeitet. Ich hatte keine bestimmte Beschäftigung.

RI: Wann genau haben Sie Ihr Heimatland verlassen und von welchem Ort aus?

BF: Als ich zurückgegangen bin, kam es nach ungefähr 8 Monaten zu Problemen. Ich habe dann meine Heimat verlassen.

RI: Von wo kamen Sie zurück?

BF: Als ich von Pakistan wieder nach Afghanistan zu meiner Familie kam, habe ich dort ungefähr 3 bis 4 Jahre verbracht. Ich habe dann ein Mädchen kennengelernt. Nach ungefähr 7 oder 8 Monaten bekam ich dann aufgrund dessen Probleme, so dass ich gezwungen war zu fliehen.

RI: Von wo aus haben Sie die Flucht angetreten?

BF: Ich habe die Reise von meinem Haus in meinem Heimatdorf angetreten.

RI: Wie waren die Verhältnisse unter denen Sie in Afghanistan gelebt haben?

BF: Mein Bruder war berufstätig und er musste die Familie versorgen. Unsere wirtschaftliche Lage war nicht gut.

RI: Wie alt ist Ihr Bruder und was hat er gearbeitet?

BF: Mein Bruder ist älter als ich. Er ist Hilfsarbeiter. Er arbeitet manchmal bei einem Maurer.

RI: sind Sie auch einer Erwerbstätigkeit nachgegangen?

BF: ich bin zur Schule gegangen. Sonst habe ich mich zu Hause um unser Vieh gekümmert.

RI: Welche Tiere hatten Sie?

BF: Wir hatten eine Kuh.

RI: War Ihre Familie im Besitz von Grundstücken? Gehörte das Wohnhaus Ihrer Familie?

BF: Unsere Familie hat keine landwirtschaftlichen Grundstücke. Wir besitzen nur ein Haus.

Nachgefragt gebe ich an, dass das Haus in dem wir gelebt haben, meiner Familie gehört.

RI: Beschreiben Sie genauer, was Sie unter "nicht guten Verhältnissen verstehen"?

BF: Nur mein Bruder ging arbeiten. Die ganze Familie war auf sein Einkommen angewiesen. Er war Hilfsarbeiter und hat nicht besonders viel verdient. Aufgrund unserer schlechten wirtschaftlichen Situation konnten wir nach den Problemen nicht in eine andere Stadt ziehen und uns in Sicherheit bringen.

RI: Wieso konnten Sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen?

BF: Ich bin damals in die Schule gegangen. Ich habe meiner Mutter zu Hause bei der Arbeit geholfen. Nur mein Bruder war berufstätig.

RI: Wie lange und wann sind Sie zur Schule gegangen?

BF: Ich bin 5 Jahre in die Schule gegangen. Ich weiß aber nicht von wann bis wann.

RI: Sind Sie vor oder nach Ihrem Aufenthalt in Pakistan zur Schule gegangen?

BF: Ich bin zwei Jahre vor der Reise nach Pakistan in die Schule gegangen. Als ich wieder zurückgekommen bin, bin ich 3 weitere Jahre in die Schule gegangen.

RI: Welche Sprachen sprechen Sie? Können Sie diese lesen und schreiben?

BF: Ich spreche Paschtu, Dari und etwas Deutsch. Ich kann in allen drei Sprachen lesen und schreiben.

RI: Sie haben erwähnt, dass Ihr Vater verstorben ist. Wann war das?

BF: Ich war ein Kleinkind, als mein Vater verstorben ist. Ich kann mich an ihn nicht erinnern.

RI: Haben Sie noch Verwandte, die in Afghanistan wohnen? Wenn ja, wer und wo genau?

BF: Als ich AF verlassen habe, hat meine Familie im Heimatdorf gelebt. Ich weiß aber nicht, ob sie nach wie vor dort aufhältig ist, da ich keinen Kontakt zu meiner Familie habe.

RI: Seit wann haben Sie keinen Kontakt zu Ihrer Familie mehr?

BF: Seit meinem Aufenthalt in Ö.-

[ ]

RI: Sie haben einen Cousin erwähnt, der auch in Österreich lebt. Sohin müssen Sie noch andere Verwandte haben. Können Sie mir dazu mehr sagen.

BF: In Ö hat der Sohn meiner Tante mütterlicherseits gelebt. Er hat einen negativen Bescheid vom BFA bekommen. Er hat mich irgendwann angerufen, und mir gesagt, dass er Ö verlassen hat. In AF habe ich abgesehen von meiner Familie auch andere Verwandte.

RI: Wen und wo leben diese Verwandten?

BF: Ich habe eine Tante und einen Onkel mütterlicherseits, sowie eine Tante väterlicherseits die im Heimatdorf XXXX aufhältig sind.

RI: Haben Sie zu den genannten Verwandten Kontakt?

BF: Nein, ich habe zu niemanden Kontakt.

RI: Haben Sie sonst noch soziale Kontakte nach Afghanistan?

BF: Ich habe zu niemand in AF Kontakt. Aufgrund der Probleme, die ich bekommen habe, hat sich niemand hinter mich gestellt. Ich möchte auch zu keinem Zeitpunkt Kontakt zu meinen Angehörigen haben.

RI: Meinen Sie mit Angehörigen, Ihre Mutter, Schwester und Ihren Bruder?

BF: Ich meine damit alle Verwandten. Sowohl meine Kernfamilie, als auch die Geschwister meiner Eltern.

RI: Können Sie dem Gericht genauer erklären, warum Sie keinen Kontakt zu Ihrer Familie haben möchten?

BF: Auch meine Mutter sowie meine Geschwister haben sich nicht auf meine Seite gestellt. Ich wollte, dass sie zur Familie des Mädchens gehen und um ihre Hand anhalten damit ich das Mädchen heiraten kann. Dazu war meine Familie nicht bereit.

RI: Sie haben gesagt, dass Ihre Mutter die Reise organisiert hat. Erklären Sie das.

BF: Meine Mutter hat gemeint, dass ich mich in Sicherheit bringen muss. Sie ist eine Mutter und konnte nicht mit ansehen, wie ihr Sohn von den Leuten getötet wird.

RI: Warum hat Ihre Mutter dann abgelehnt, offiziell um die Hand des Mädchens anzuhalten?

BF: Ich hatte vor meiner Mutter von meiner Beziehung zu diesem Mädchen zu erzählen. Ich habe das aber immer hinausgezögert. Als der Bruder des Mädchens uns gesehen hat, wurde unsere Beziehung bekannt. Meine Mutter war böse auf mich, weil sie das von anderen Leuten erfahren hat und nicht von mir.

RI: Wäre es Ihnen, wenn Sie nach Afghanistan zurückgehen müssten, Ihrer Meinung nach möglich, unabhängig von Ihrer Fluchtgeschichte, etwa nach Kabul zurückzukehren und dort wirtschaftlich zu überleben?

BF: Abgesehen von meinen Problemen mit der Familie des Mädchens, möchte ich auf die allgemeine schlechte Sicherheitslage in Kabul hinweisen. Dort kommt es regelmäßig zu Attentaten. Die einfachen Menschen werden dabei getötet. Wenn es in meinem Land keinen Krieg geben würde und ich keine privaten Probleme gehabt hätte, wäre ich nicht nach Europa gekommen.

R gibt RV die Gelegenheit, Fragen zu stellen und Anmerkungen zu machen.

RV: Keine Fragen.

Zu den Fluchtgründen und zur Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat:

RI: Sie wurden bereits im Verfahren erster Instanz zu den Gründen, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben bzw. warum Sie nicht mehr in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren können (Fluchtgründe), einvernommen. Die diesbezüglichen Niederschriften liegen im Akt ein.

Sind Ihnen diese Angaben noch erinnerlich und, wenn ja, halten Sie diese Angaben vollinhaltlich und unverändert aufrecht?

BF: Ja, ich kann mich an meine Aussagen von damals erinnern. Sie entsprechen der Wahrheit und ich bleibe dabei.

RI: Hat sich an den Gründen Ihrer Asylantragstellung seit Erhalt des angefochtenen Bescheids etwas geändert?

BF: Nein.

RI: Wurden Sie persönlich in Afghanistan jemals konkret bedroht oder irgendwie verfolgt?

BF: Ich wurde von der Familie des Mädchens mit dem Tod bedroht.

RI: Wer hat Ihnen konkret gedroht?

BF: Der Bruder und der Vater des Mädchens.

RI: Hatte das Mädchen einen oder mehrere Brüder?

BF: Sie hatte drei Brüder.

RI: Haben Ihnen alle drei Brüder oder nur ein bestimmter Bruder gedroht?

BF: Ich wurde von all ihren Brüdern und ihrem Vater mit dem Tod bedroht.

RI: Sie haben zuvor ausgesagt, es hätte Sie nur ein Bruder bedroht. Jetzt sprechen Sie von drei Brüdern, die Ihnen gedroht haben. Erklären Sie diesen Widerspruch.

BF: Ich habe mit meiner Aussage gemeint, dass ich von ihrer ganzen Familie bedroht wurde. Gemeint waren die männlichen Mitglieder der Familie.

RI erinnert nochmals an die Wahrheitspflicht und daran, dass Antworten die nicht gewusst werden, nicht "erfunden" werden sollen.

RI: Können Sie sich erinnern, wie oft und in welchem Abstand Sie bedroht wurden?

BF: Ich bin dreimal von den Angehörigen ihrer Familie geschlagen worden. Beim dritten Mal haben sie mir gesagt, dass sie mich töten werden, da ich die Ehre ihrer Schwester verletzt habe. Zwischen diesen drei Vorfällen sind immer 3 bis 4 Tage vergangen.

RI: Wo wurden Sie bedroht bzw. wo wurden Sie geschlagen?

BF: Zweimal haben sie mich beim Fluss erwischt und mich dort geschlagen. Das dritte Mal haben sie in der Nähe meines Hauses gewartet. Als ich hinausgegangen bin, haben sie mich geschlagen und damit gedroht, mich zu töten. Jedes Mal, wenn ich von ihnen angegriffen wurde, habe ich laut um Hilfe gerufen. Leute aus dem Dorf wurden auf mich aufmerksam und haben mich befreit.

RI: Wieviel Zeit ist zwischen diesen Bedrohungen und Ihrer Flucht vergangen?

BF: Nach dem letzten Vorfall, als sie damit gedroht haben, mich zu töten, habe ich noch 5 Tage zu Hause verbracht. Aus Angst wieder von ihnen erwischt zu werden, habe ich das Haus nicht verlassen. Während dieser 5 Tage hat meine Mutter jemand gefunden, der meine Fluchtreise organisiert hat.

RI: Haben Sie das Mädchen nach den vorangehenden Drohungen, nicht jedoch nach der Todesdrohung, wieder getroffen?

BF: Als unsere beiden Familien von uns erfahren haben, durften wir beide das Haus nicht verlassen. Ich habe sie dann nicht mehr gesehen.

RI: Sie haben zuvor gesagt, Sie wurden beim Fluss geschlagen. Anscheinend haben Sie das Haus ja doch verlassen. Können Sie diesen Widerspruch erklären?

BF: Ich habe mich aus dem Haus geschlichen, weil ich es dort nicht mehr ausgehalten habe. Ich wusste nicht, dass ich von diesen Leuten erwischt und geschlagen werde.

RI: Waren Sie alleine beim Fluss, als Sie geschlagen wurden, oder war noch jemand anwesend?

BF: Ich war alleine unterwegs. Beim Fluss saßen auch andere Leute, die mir dann zur Hilfe gekommen sind.

RI: Wie würden Sie das Verhältnis zu dem Mädchen beschreiben, bevor Sie einander nähergekommen sind?

BF: Das Mädchen ist immer zum Fluss gekommen und hat dort manchmal Wäsche gewaschen. Ich habe sie dort kennengelernt. Ich hatte ab diesem Zeitpunkt Kontakt zu ihr.

RI: Wann haben Sie das Mädchen beim Fluss kennengelernt?

BF: Ich kannte sie 8 Monate. In dieser Zeit haben wir eine Beziehung geführt.

RI: War Ihnen das Mädchen schon zuvor vom Sehen bekannt?

BF: Sie hat im benachbarten Haus gelebt. Ich hatte sie gesehen.

RI: Haben Sie bereits vor Ihrer Beziehung miteinander gesprochen oder Kontakt gepflegt?

BF: Nein, ich hatte zuvor nicht mit ihr gesprochen.

RI: Es ist nicht ganz verständlich: Das Mädchen war doch Ihre Nachbarin.

BF: Obwohl wir benachbart waren haben wir nicht miteinander gesprochen. Erst später ist der Kontakt zwischen uns entstanden. Aus diesem Kontakt entstand die Beziehung.

RI: Was verstehen Sie darunter: " eine Beziehung geführt."

BF: Wir haben miteinander gesprochen, sind neben dem Fluss spazieren gegangen und haben uns geküsst.

RI: Schildern Sie mir bitte genau, wie Sie das Mädchen näher kennen gelernt haben?

BF: Sie war zum Fluss gekommen, ich habe mich neben sie gestellt und sie angesprochen. Wir haben uns sofort gut verstanden und als ich ihr manche Sachen vorgeschlagen haben, war sie damit einverstanden. Wir hatten uns sehr gern. Wir führten deshalb die Beziehung.

RI: Was meinen Sie damit, dass Sie "manche Sachen vorgeschlagen haben"?

BF: Ich habe ihr gesagt, dass ich ihr Freund sein möchte. Sie hat dem zugestimmt und gesagt, dass sie auch meine Freundin sein möchte. Wir haben offen über alles gesprochen. Wir hatten keine intime Beziehung. Ihre Familie, ihr Vater und ihre Brüder, haben mir vorgeworfen, ich hätte Geschlechtsverkehr mit ihr gehabt. Da ich weiß, dass so etwas in AF verboten ist, hatte ich diese Straftat nicht begangen. Ich habe hauptsächlich mit ihr gesprochen und wir wollten miteinander Zeit verbringen.

RI: Wie oft schätzen Sie, haben Sie das Mädchen insgesamt getroffen?

BF: Wir haben uns einmal pro Woche getroffen. Wir mussten beide aufpassen, dass wir nicht von unseren Familien gesehen wurden. Wir haben uns jeweils für ein bis zwei Stunden getroffen.

RI: Wie oft war das Mädchen bei Ihnen zu Hause?

BF: Dreimal.

RI: Und über welchen Zeitraum hindurch?

BF: Für 7 bis 8 Monate. Wir hatten einander gern. Ich hatte aber nichts Verbotenes gemacht.

RI: Sie konnten über diese Zeit von 7 bis 8 Monaten Ihre Beziehung zu dem Mädchen verheimlichen? Stimmt das?

BF: Das ist richtig. Manchmal wenn meine Familie im Dorf zu einer Hochzeit eingeladen war, ging ich nicht mit. Sie hat mich dann zu Hause besucht.

RI: Wie konnten Sie Ihre Beziehung so lange geheim halten? Hat Sie beim Fluss niemand beobachtet?

BF: Wir haben uns meistens gegen Mittag getroffen. In dieser Zeit befinden sich die meisten Leute zu Hause und schlafen.

RI: Wo und durch wen wurden Sie dann schließlich entdeckt?

BF: Ich war gegen Mittag mit meiner Freundin draußen, als ihr Bruder uns gesehen hat. Er hat mich angegriffen und wollte mich schlagen. Ich habe mich befreit und bin vor ihm weggelaufen. Anschließend haben dann beide Familien von unserer Beziehung erfahren.

RI: Haben Sie das Mädchen danach noch einmal gesehen?

BF: Nein, ich habe sie nicht gesehen. Sie wurde ebenfalls geschlagen. Ich habe sie immer wieder schreien gehört.

RI: Wissen Sie was mit dem Mädchen in der Folge passiert ist?

BF: Sie wurde von ihren Angehörigen geschlagen. Dadurch, dass wir benachbart waren, habe ich sie immer wieder schreien gehört. Uns wurde unterstellt, wir hätten miteinander eine sexuelle Beziehung geführt. Das hat aber nicht gestimmt.

RI wiederholt die Frage.

BF: Ich weiß nicht, was dem Mädchen zugestoßen ist.

RI: Wieviel Zeit ist verstrichen, zwischen dem Bekanntwerden Ihrer Beziehung zu dem Mädchen und Ihrer Flucht aus AF?

BF: Ich bin ungefähr zwei Wochen nach Bekanntwerden unserer Beziehung geflüchtet. Meine Mutter hat sich an die Dorfältesten gewandt und hat bei diesen Leuten um Verzeihung gebeten und gesagt, dass diese Leute mich nicht mehr schlagen sollen. Ihre Familie hat den Dorfältesten erzählt, ich hätte Vorschriften verletzt und mit ihr diese "schlechte Tat gemacht". Die Familie hat gesagt, sie werden mir nicht verzeihen und vorhaben mich zu töten.

RI: Warum hätten Sie das Mädchen nicht heiraten können?

BF: Nachdem ihre Familie von unserer Beziehung erfahren hat, wollten sie mich töten. Es war nicht möglich, das Mädchen zu heiraten, weil ihre Angehörigen sie mir nicht gegeben hätten.

RI: Können Sie sich erklären, warum die Familie des Mädchens sich so gegen eine Beziehung zwischen Ihnen und dem Mädchen aussprach?

BF: Unsere Beziehung war geheim. Wenn ich mich vor Bekanntwerden der Beziehung an meine Familie gewandt hätte, wäre es vielleicht möglich gewesen, sie zu heiraten. Dadurch, dass die Familie des Mädchens mir unterstellt hat, ich hätte sie "vergewaltigt", war es nicht möglich, das Mädchen zu heiraten.

RI: Wie würden Sie das Verhältnis Ihrer Familie und der Familie Ihrer Freundin zueinander vor Ihrer näheren Freundschaft beschreiben?

BF: Wir waren nur benachbart. Es bestand kein naher Kontakt zwischen uns. Diese Familie war sehr groß. Sie hatte viele Angehörige im Ort.

RI: Wie würden Sie die wirtschaftliche Situation der Familie des Mädchens beschreiben?

BF: Es ging ihnen wirtschaftlich besser als uns.

RI: Sie haben zu Beginn ausgeführt, dass Ihre Familie sich nicht hinter sie gestellt hat. Sie haben aber jetzt ausgesagt, dass Ihre Mutter zum Dorfältesten gegangen ist und sich für Sie eingesetzt hat. Können Sie dem Gericht diesen Widerspruch erklären?

BF: Meine Familie war sehr böse auf mich und hat gemeint, ich hätte sie in Schwierigkeiten gebracht. Als ich mit dem Tod bedroht wurde, habe ich meine Mutter um Hilfe gebeten. Ich habe ihr gesagt, dass ich ihr Sohn bin und ob sie sich mir gegenüber nicht verpflichtet fühle, mir beistehe und helfe.

RI: Wie hat sich die Hilfe Ihrer Mutter geäußert? Was hat Ihre Mutter unternommen?

BF: Meine Mutter hat sich an den Dorfältesten gewandt und sie gebeten, zur Familie des Mädchens zu gehen und im Namen meiner Familie um Verzeihung zu bitten. Ihre Familie hat den Dorfältesten erzählt, ich hätte das Mädchen zum Geschlechtsverkehr gezwungen. Ich hätte sie damit entehrt. Sie wollten mich aufgrund dessen mit dem Tod bestrafen. Nachdem meiner Mutter klar wurde, dass es für mich keinen anderen Ausweg gibt, hat sie mit jemand gesprochen der meine Flucht aus dem Dorf organisiert hat.

RI: Nennen Sie dem Gericht den Namen des Mädchens und beschreiben Sie sie.

BF: Ihr Name lautet XXXX . Sie war so alt wie ich. Sie hat mir erzählt, dass sie 4 Jahre in die Schule gegangen ist. Sie war sehr schön. Wir haben uns geliebt.

RI: Schildern Sie mir nun bitte was Sie konkret für sich im Falle einer eventuellen Rückkehr nach Afghanistan befürchten?

BF: Ich bin mir sicher, dass ich dort getötet werde. Ich kann auf keinen Fall nach AF zurückkehren. Ich bin auch nicht in der Lage an einem anderen Ort zu leben, weil es überall Taliban gibt und die Sicherheitslage sehr schlecht ist.

RI: Was würde Ihrer Meinung nach passieren, wenn Sie etwa nach Kabul zurückkehren würden?

BF: Wenn die Angehörigen von XXXX erfahren, dass ich zurückgekehrt bin, werden sie mich töten. Es gibt auch in Kabul keine Sicherheit für mich. Dort kommt es regelmäßig zu Attentaten, bei denen sehr viele Unschuldige getötet werden.

RI: Meinen Sie, dass Sie im Falle einer Rückkehr mit Unterstützung Ihrer Familie rechnen könnten?

BF: Meine Familie geht es wirtschaftlich nicht gut. Die Lebenserhaltungskosten in AF sind sehr hoch. Ich kann z.B. nicht in Kabul leben, mir dort ein Zimmer mieten und mich erhalten. Die Arbeitslosigkeit steigt stätig. Ich habe keine Berufsausbildung und bin nicht in der Lage dort alleine für mich zu sorgen.

RI: Können Sie dem Gericht XXXX genauer beschreiben? Wie groß ist sie? Welche Haar- bzw. Augenfarbe hat sie etc.?

BF: Sie hatte schöne große Augen. Sie war klug und keine Analphabetin. Beim ersten Gespräch haben wir uns gleich sehr gut verstanden. Sie hatte eine sehr schöne Figur. Durch den Kontakt haben wir uns in einander verliebt.

RI: Konnte XXXX alleine zum Fluss gehen, um die Wäsche zu waschen oder war sie in Begleitung?

BF: Sie ist zum Fluss alleine gekommen. Sie hat manchmal auch das Wäschewaschen als Vorwand benutzt, um mich treffen zu können.

RI: War es für die Mädchen und Frauen in Ihrem Dorf grundsätzlich möglich, unbegleitet aus dem Haus zu gehen?

BF: Die Frauen konnten alleine zum Fluss kommen und alleine zum Arzt gehen. Es war allgemein bekannt, dass es dort Taliban gibt. Obwohl Frauen etwas Angst vor den Taliban hatten, haben sie vieles alleine gemacht.

RI: Wie haben Sie Ihre Verabredungen getroffen bzw. organisiert, wenn Sie beide kein Telefon hatten?

BF: Wir haben bei jedem Treffen, ein neues Treffen ausgemacht. Ich habe ihr dann erklärt, dass ich an einem bestimmten Tag gegen Mittag beim Fluss auf sie warten werde. Sobald es XXXX möglich war, ist sie dann auch zum Fluss gekommen.

R gibt RV die Gelegenheit, Fragen zu stellen und Anmerkungen zu machen.

RV: Wie groß ist XXXX ungefähr?

BF: Sie war so groß wie ich.

RV: Welche Kleidung hat XXXX getragen (Burka, Kopftuch etc.)?

BF: Sie hat die afghanische Kleidung getragen, nämlich Hose, langes Kleid und Kopftuch.

RV: Wie weit ist der Fluss von Ihren beiden Häusern entfernt?

BF: Der Fluss liegt nur 10 Meter entfernt von unserem Haus. Der Fluss befindet sich unmittelbar neben meinem Elternhaus.

RI: Wie konnten Sie dann unbemerkt Ihre Beziehung führen, wenn der Fluss doch so nahe beim Haus liegt?

BF: Nach der Mittagszeit haben sich die meisten Leute zu Hause befunden. Wenn wir uns getroffen haben, sind wir entlang des Flusses und entfernt vom Wohngebiet gegangen. Wir haben uns dann hingesetzt und haben miteinander gesprochen.

RI: Weshalb haben Sie Ihrer Mutter nicht schon früher von der Beziehung berichtet?

BF: Ich hatte vor, es meiner Mutter zu erzählen, vor allem weil ich gehofft hatte, dass sich meine Mutter an die Familie des Mädchens wendet und um ihre Hand anhält. Ich weiß, dass ich einen Fehler gemacht habe, da ich es meiner Mutter nicht rechtzeitig gesagt habe. Ich habe es immer auf einen anderen Tag verschoben, bis es dann zu spät war. Wenn es mir möglich wird, werde ich versuchen das Mädchen zu retten und sie vielleicht nach Ö zu bringen. Ihr müsste es hiezu gelingen, alleine in eine Stadt zufahren.

RI: Möchten Sie noch etwas Ergänzendes angeben, zu Ihren Fluchtgründen?

BF: Nein, ich habe alles vorgebracht.

[ ]."

Der Beschwerdeführer legte unter einem zwei Nachweise der von ihm absolvierten Deutschkurse sowie eine Bestätigung der Teilnahme am Werte- und Orientierungskurs der darin näher bezeichneten Organisation (Beilage./A) sowie einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zur "Zina" (Beilage./B) vor. Zudem wurden seitens des erkennenden Gerichts als Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in das Verfahren ein Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 02.10.2012 zu "Zina", eine ACCORD-Anfragebeantwortung vom 23.02.2017 zu "Zina", eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation "Außerehelicher Geschlechtsverkehr, außereheliches Kind" vom 15.9.2017, eine Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 07.07.2017 zu Blutrache und Blutfehde, ein Auszug aus dem Dossier der Staatendokumentation AfPak "Grundlagen der Stammes und Clanstrukturen" sowie gutachterliche Stellungnahmen zur Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan und in Kabul und anderen Großstädten von Dr. Sarajuddin RASULY als weitere Erkenntnisquellen (neben dem bereits zur Kenntnis gebrachten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 27.06.2017) eingebracht, die der Niederschrift der Verhandlung als Anlage beigeschlossen wurden. Verwiesen wurde überdies auf den Country Report on Human Rights Practices 2016 des US Department of State (verfügbar unter www.ecoi.net) sowie auf die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016 und die Anmerkungen von UNHCR zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des deutschen Bundesministerium des Innern Dezember 2016. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt dazu binnen einer Frist von zwei Wochen ergänzend dazu Stellung zu nehmen.

11. Mit Äußerung vom 29.09.2017 verwies der Beschwerdeführer unter auszugsweiser Zitierung weiterer Quellen darauf, dass es zwischen ihm und dem Mädchen keinen Geschlechtsverkehr gegeben habe, ihm aber ein solcher von deren Familie unterstellt werde. Dabei handle es sich um eine Ehrverletzung der Familie, die mit Blutrache geahndet werde. Im Falle der Rückkehr drohe dem Beschwerdeführer daher eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Eine innerstaatliche Fluchtalternative stehe dem Beschwerdeführer nicht zur Verfügung, da er weder in Kabul, Mazar-e Sharif noch Herat Familienangehörige habe.

12. Mit Eingabe vom 05.10.2017 legte der Beschwerdeführer ergänzend eine weitere Bestätigung des von ihm besuchten Deutschkurses sowie dessen Teilnahme an dem darin näher angeführten Basisbildungskurs vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers sowie dessen Fluchtgründen:

Aufgrund des Asylantrags vom 18.07.2015, der Einvernahmen des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie durch die belangte Behörde, der Beschwerde vom 08.08.2016 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.07.2016, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, der Einsichtnahmen in das zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem, die vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente sowie auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung werden die folgenden Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

Der volljährige Beschwerdeführer führt den Namen XXXX , geboren am XXXX , ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Er Stammt aus dem Dorf XXXX im Distrikt XXXX in der Provinz XXXX , wo er geboren ist und bis zu seiner Ausreise mit seiner Familie gelebt hat. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Paschtu. Neben seiner Mutter hat der Beschwerdeführer einen Bruder sowie eine Schwester. Ferner hat er eine Tante, einen Onkel sowie einen Cousin mütterlicherseits und eine Tante väterlicherseits, die alle im Heimatdorf des Beschwerdeführers leben. Ein Onkel mütterlicherseits lebt in Pakistan. Der Vater des Beschwerdeführers ist verstorben als dieser noch ein Kind war.

Der Beschwerdeführer hat zu seinen Angehörigen keinen Kontakt.

Der Beschwerdeführer ist in seinem Heimatdorf fünf Jahre lang zur Grundschule gegangen und kann Dari sowie Paschtu lesen und schreiben. Eine Berufsausbildung besitzt der Beschwerdeführer nicht.

Der Bruder des Beschwerdeführers ist Hilfsarbeiter und sorgt für den Lebensunterhalt der Familie. Die Familie des Beschwerdeführers lebt in ärmlichen Verhältnissen. Der Viehbestand beschränkt sich auf eine Kuh, die vom Beschwerdeführer versorgt wird. Zu einer finanziellen Unterstützung des Beschwerdeführers ist seine Familie nicht in der Lage.

Als der Beschwerdeführer 11 Jahre alt war, hat er seinen Onkel in Pakistan besucht und ist zwei Jahre lang dort geblieben. Danach ist er wieder in sein Heimatdorf zurückgekehrt.

Einige Jahre nach seiner Rückkehr aus Pakistan begann der Beschwerdeführer sich heimlich mit der Tochter seiner Nachbarn zu treffen. Daraus entwickelte sich eine außereheliche Beziehung der beiden, die mehrere Monate lang dauerte. Weder die Familie des Mädchens noch jene des Beschwerdeführers wusste davon. Die Treffen fanden heimlich etwa einmal die Woche statt. Zu einem sexuellen Kontakt kam es nicht.

Als die Familie des Mädchens schließlich von der Beziehung erfuhr, da einer der drei Brüder des Mädchens sie bei einem der heimlichen Treffen erwischt hatte, wurde der Beschwerdeführer von ihrem Vater und ihren Brüdern mehrfach bedroht. Sie unterstellten ihm eine intime Beziehung mit ihr geführt zu haben und bezichtigten ihn des außerehelichen Geschlechtsverkehrs. Der Beschwerdeführer wurde von den Brüdern des Mädchens drei Mal tätlich angegriffen und geschlagen. Bei dem dritten Vorfall, der sich vor dem Haus des Beschwerdeführers ereignete, drohten sie schließlich ihn umzubringen, da er die Ehre ihrer Schwester verletzt habe.

Daraufhin suchte die Mutter des Beschwerdeführers den Dorfältesten auf und ersuchte diesen, er möge bei der Familie ihrer Nachbarn für das Verhalten ihres Sohnes um Verzeihung bitten. Diese hatte sich bereits an den Dorfältesten gewandt und ihm erzählt, dass ihre Tochter vom Beschwerdeführer zum Geschlechtsverkehr gezwungen worden sei, sodass sie ihn mit dem Tod bestrafen müssten.

Zwei Wochen nachdem die Beziehung des Beschwerdeführers zu der Tochter der Familie seiner Nachbarn bekannt wurde, hat dieser das Land verlassen.

Im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan droht diesem die Gefahr eines Ehrenmordes durch die Familie des Mädchens und die Gefahr einer strafgerichtlichen Verfolgung durch die Behörden seines Herkunftsstaates wegen ihm unterstellter außerehelicher Beziehung bzw. unterstellter Vergewaltigung des Mädchens.

Der Beschwerdeführer besitzt außerhalb seines Heimatdorfes weder Verwandte oder Freunde noch andere soziale Kontakte.

Abgesehen von seinem Aufenthalt in Pakistan hat der Beschwerdeführer sein Heimatdorf nie verlassen.

Der Beschwerdeführer hat einen Deutschkurs auf dem Sprachniveau A2 abgeschlossen und zudem einen Orientierungskurs für Flüchtlinge besucht. Er wird im Rahmen der Grundversorgung betreut, geht keiner Beschäftigung nach und hat auch keine Einstellungszusage. Der Beschwerdeführer hat keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich. Seine sozialen Kontakte beschränken sich auf die Mitbewohner in seiner Flüchtlingsunterkunft. In seiner Freizeit spielt der Beschwerdeführer Fußball und lernt Deutsch. Nähere Bindungen zu anderen Personen besten nicht.

Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.

1.2. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:

1.2.1. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Afghanistan (02.03.2017, letzte Kurzinformation eingefügt am 27.06.2017; Auszüge)

1. Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen

KI vom 22.06.2017: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan – Q2.2017 (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage)

Den Vereinten Nationen zufolge war die Sicherheitslage in Afghanistan im Berichtszeitraum weiterhin volatil: zwischen 1.3. und 31.5.2017 wurden von den Vereinten Nationen 6.252 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert – eine Erhöhung von 2% gegenüber dem Vorjahreswert. Bewaffnete Zusammenstöße machten mit 64% den Großteil registrierter Vorfälle aus, während IEDs [Anm.:

improvised explosive device] 16% der Vorfälle ausmachten – gezielte Tötungen sind hingegen um 4% zurückgegangen. Die östlichen und südöstlichen Regionen zählten auch weiterhin zu den volatilsten; sicherheitsrelevante Vorfälle haben insbesondere in der östlichen Region um 22% gegenüber dem Vorjahr zugenommen. Die Taliban haben hauptsächlich folgende Provinzen angegriffen: Badakhshan, Baghlan, Farah, Faryab, Helmand, Kunar, Kunduz, Laghman, Sar-e Pul, Zabul und Uruzgan. Talibanangriffe auf afghanische Sicherheitskräfte konnten durch internationale Unterstützung aus der Luft abgewiesen werden. Die Anzahl dieser Luftangriffe ist mit einem Plus von 112% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Jahres 2016 deutlich gestiegen (UN GASC 20.6.2017).

Laut der internationalen Sicherheitsorganisation für NGOs (INSO) wurden in Afghanistan 11.647 sicherheitsrelevante Vorfälle von 1.1.-31.5.2017 registriert (Stand: 31.5.2017) (INSO o.D.).

ANDSF – afghanische Sicherheits- und Verteidigungskräfte

Laut einem Bericht des amerikanischen Verteidigungsministeriums behielten die ANDSF, im Berichtszeitraum 1.12.2016-31.5.2017 trotz aufständischer Gruppierungen, auch weiterhin Kontrolle über große Bevölkerungszentren: Die ANDSF waren im Allgemeinen fähig große Bevölkerungszentren zu schützen, die Taliban davon abzuhalten gewisse Gebiete für einen längeren Zeitraum zu halten und auf Talibanangriffe zu reagieren. Die ANDSF konnten in städtischen Gebieten Siege für sich verbuchen, während die Taliban in gewissen ländlichen Gebieten Erfolge erzielen konnten, in denen die ANDSF keine dauernde Präsenz hatten. Spezialeinheiten der afghanischen Sicherheitskräfte (ASSF – Afghan Special Security Forces) leiteten effektiv offensive Befreiungsoperationen (US DOD 6.2017).

Bis Ende April 2017 lag die Truppenstärke der afghanischen Armee [ANA – Afghan National Army] bei 90,4% und die der afghanischen Nationalpolizei [ANP – Afghan National Police] bei 95,1% ihrer Sollstärke (UN GASC 20.6.2017).

High-profile Angriffe:

Als sichere Gebiete werden in der Regel die Hauptstadt Kabul und die regionalen Zentren Herat und Mazar-e Sharif genannt. Die Wahrscheinlichkeit, hier Opfer von Kampfhandlungen zu werden, ist relativ geringer als zum Beispiel in den stark umkämpften Provinzen Helmand, Nangarhar und Kunduz (DW 31.5.2017).

Hauptstadt Kabul

Kabul wird immer wieder von Attentaten erschüttert (DW 31.5.2017):

Am 31.5.2017 kamen bei einem Selbstmordattentat im hochgesicherten Diplomatenviertel Kabuls mehr als 150 Menschen ums Leben und mindestens 300 weitere wurden schwer verletzt als ein Selbstmordattentäter einen Sprengstoff beladenen Tanklaster mitten im Diplomatenviertel in die Luft sprengte (FAZ 6.6.2017; vgl auch:

al-Jazeera 31.5.2017; The Guardian 31.5.2017; BBC 31.5.2017; UN News Centre 31.5.2017). Bedeutend ist der Angriffsort auch deswegen, da dieser als der sicherste und belebteste Teil der afghanischen Hauptstadt gilt. Kabul war in den Wochen vor diesem Anschlag relativ ruhig (al-Jazeera 31.5.2017).

Zunächst übernahm keine Gruppe Verantwortung für diesen Angriff; ein Talibansprecher verlautbarte nicht für diesen Vorfall verantwortlich zu sein (al-Jazeera 31.5.2017). Der afghanische Geheimdienst (NDS) macht das Haqqani-Netzwerk für diesen Vorfall verantwortlich (The Guardian 2.6.2017; vgl auch: Fars News 7.6.2017); schlussendlich bekannte sich der Islamische Staat dazu (Fars News 7.6.2017).

Nach dem Anschlag im Diplomatenviertel in Kabul haben rund 1.000 Menschen, für mehr Sicherheit im Land und eine Verbesserung der Sicherheit in Kabul demonstriert (FAZ 2.6.2017). Bei dieser Demonstration kam es zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Demonstranten und den Sicherheitskräften (The Guardian 2.6.2017); dabei wurden mindestens sieben Menschen getötet und zahlreiche verletzt (FAZ 2.6.2017).

Auf der Trauerfeier für einen getöteten Demonstranten– den Sohn des stellvertretenden Senatspräsidenten – kam es am 3.6.2017 erneut zu einem Angriff, bei dem mindestens 20 Menschen getötet und 119 weitere verletzt worden waren. Polizeiberichten zufolge, waren während des Begräbnisses drei Bomben in schneller Folge explodiert (FAZ 3.6.2017; vgl auch: The Guardian 3.6.2017); die Selbstmordattentäter waren als Trauergäste verkleidet (The Guardian 3.6.2017). Hochrangige Regierungsvertreter, unter anderem auch Regierungsgeschäftsführer Abdullah Abdullah, hatten an der Trauerfeier teilgenommen (FAZ 3.6.2017; vgl auch: The Guardian 3.6.2017).

Herat

Anfang Juni 2017 explodierte eine Bombe beim Haupteingang der historischen Moschee Jama Masjid; bei diesem Vorfall wurden mindestens 7 Menschen getötet und 15 weitere verletzt (Reuters 6.6.2017; vgl auch: TMN 7.6.2017). Zu diesem Vorfall hat sich keine Terrrorgruppe bekannt (TMN 7.6.2017; vgl auch: US News 12.6.2017). Sirajuddin Haqqani – stellvertretender Leiter der Taliban und Führer des Haqqani Netzwerkes – verlautbarte, die Taliban wären für diese Angriffe in Kabul und Herat nicht verantwortlich (WP 12.6.2017).

Mazar-e Sharif

Auf der Militärbase Camp Shaheen in der nördlichen Stadt Mazar-e Sharif eröffnete Mitte Juni 2017 ein afghanischer Soldat das Feuer auf seine Kameraden und verletzte mindestens acht Soldaten (sieben US-amerikanische und einen afghanischen) (RFE/RL 17.6.2017).

Die Anzahl solcher "Insider-Angriffe" [Anm.: auch green-on-blue attack genannt] hat sich in den letzten Monaten erhöht. Unklar ist, ob die Angreifer abtrünnige Mitglieder der afghanischen Sicherheitskräfte sind oder ob sie Eindringlinge sind, die Uniformen der afghanischen Armee tragen (RFE/RL 17.6.2017). Vor dem Vorfall im Camp Shaheen kam es dieses Jahr zu zwei weiteren registrierten Insider-Angriffen: der erste Vorfall dieses Jahres fand Mitte März auf einem Militärstützpunkt in Helmand statt: ein Offizier des afghanischen Militärs eröffnete das Feuer und verletzte drei US-amerikanische Soldaten (LWJ 11.6.2017; vgl auch: al-Jazeera 11.6.2017).

Der zweite Vorfall fand am 10.6.2017 im Zuge einer militärischen Operation im Distrikt Achin in der Provinz Nangarhar statt, wo ein afghanischer Soldat drei US-amerikanische Soldaten tötete und einen weiteren verwundete; der Angreifer wurde bei diesem Vorfall ebenso getötet (BBC 10.6.21017; vgl auch: LWJ 11.6.2017; DZ 11.6.2017).

Regierungsfeindliche Gruppierungen:

Afghanistan ist mit einer anhaltenden Bedrohung durch mehr als 20 aufständische Gruppen bzw terroristische Netzwerke, die in der AfPak-Region operieren, konfrontiert; zu diesen Gruppierungen zählen unter anderem die Taliban, das Haqqani Netzwerk, der Islamische Staat und al-Qaida (US DOD 6.2017).

Taliban

Die Fähigkeiten der Taliban und ihrer Operationen variieren regional signifikant; sie verwerten aber weiterhin ihre begrenzten Erfolge, indem sie diese auf sozialen Medien und durch Propagandakampagnen als strategische Siege bewerben (US DOD 6.2017).

Die Taliban haben ihre diesjährige Frühjahrsoffensive "Operation Mansouri" am 28. April 2017 eröffnet (UN GASC 20.6.2017; vgl auch:

BBC 7.5.2017). In einer Stellungnahme verlautbarten sie folgende Ziele: um die Anzahl ziviler Opfer zu minimieren, wollen sie sich auf militärische und politische Ziele konzentrieren, indem ausländische Kräfte in Afghanistan, sowie ihre afghanischen Partner angegriffen werden sollen. Nichtdestotrotz gab es bezüglich der Zahl ziviler Opfer keine signifikante Verbesserung (UN GASC 20.6.2017).

Während des Berichtszeitraumes der Vereinten Nationen gelang es den Taliban den strategischen Distrikt Zaybak/Zebak in der Provinz Badakhshan zu erobern (UN GASC 20.6.2017; vgl auch: Pajhwok 11.5.2017); die afghanischen Sicherheitskräfte konnten den Distrikt einige Wochen später zurückerobern (Pajhwok 11.5.2017). Kurzfristig wurden auch der Distrikt Sangin in Helmand, der Distrikt Qal‘ah-e Zal in Kunduz und der Distrikt Baha’ al-Din in Takhar von den Taliban eingenommen (UN GASC 20.6.2017).

Bei einer Friedens- und Sicherheitskonferenz in Kabul wurde unter anderem überlegt, wie die radikal-islamischen Taliban an den Verhandlungstisch geholt werden könnten (Tagesschau 6.6.2017).

Präsident Ghani verlautbarte mit den Taliban reden zu wollen:

sollten die Taliban dem Friedensprozess beiwohnen, so werde die afghanische Regierung ihnen erlauben ein Büro zu eröffnen; dies sei ihre letzte Chance (WP 6.6.2017).

IS/ISIS/ISKP/ISIL-KP/Daesh

Der IS-Zweig in Afghanistan – teilweise bekannt als IS Khorasan – ist seit dem Jahr 2015 aktiv; er kämpft gegen die Taliban, sowie gegen die afghanischen und US-amerikanischen Kräfte (Dawn 7.5.2017; vgl auch: DZ 14.6.2017). Der IS hat trotz verstärkter Militäroperationen, eine Präsenz in der Provinz Nangarhar (UN GASC 20.6.2017; vgl auch: DZ 14.6.2017).

Mehreren Quellen zufolge, eroberte der IS Mitte Juni 2017 die strategisch wichtige Festung der Taliban Tora Bora; bekannt als Zufluchtsort bin-Ladens. Die Taliban negieren den Sieg des IS und verlautbarten die Kämpfe würden anhalten (DZ 14.6.2017; vgl auch:

NYT 14.6.2017; IBT 14.6.2017). Lokale Stammesälteste bestätigten hingen den Rückzug der Taliban aus großen Teilen Tora Boras (Dawn 16.6.2017).

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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