Entscheidungsdatum
19.10.2017Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I411 2160150-1/12.E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch: die Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH, ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48, 3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.05.2017, Zl. 1085895100-151278085, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 05.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Als Fluchtgrund gab er an, Angst vor der Tötung durch die Anhänger einer Kultgemeinschaft zu haben.
2. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde vom 29.11.2016 bestätigte der Beschwerdeführer die Richtigkeit seines bisherigen Vorbringens. Im Herkunftsdorf des Beschwerdeführers gab es um ein Orakel eine Kultgesellschaft. Nachdem sich der Vater des Beschwerdeführers geweigert habe das Orakel anzubeten, wurde dieser von den Dorfbewohnern umgebracht. Daraufhin hätte der Beschwerdeführer als Erstgeborener die Stelle seines Vaters einnehmen und das Orakel verehren sollen. Der Beschwerdeführer habe dies jedoch unter der Begründung Christ zu sein, abgelehnt. Weitere Probleme habe der Beschwerdeführer nicht.
3. Die belangte Behörde räumte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25.04.2017 die Möglichkeit einer Stellungnahme insbesondere zu seiner Situation in Nigeria und zu seiner derzeitigen Situation in Österreich ein, denen der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 02.05.2017 nachkam.
4 Mit dem angefochtenen Bescheid vom 09.05.2017, Zl. 1085895100-151278085, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen ihre Entscheidung erkannte die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt IV.) und gewährte sie dem Beschwerdeführer keine Frist für seine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt V.). Des Weiteren stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 30.08.2016 verloren hat (Spruchpunkt VI.) und erließ sie gegen den Beschwerdeführer darüber hinaus ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VI.).
5. Mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 26.05.2017 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und begründete dies mit einer mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und der Mangelhaftigkeit des Verfahrens aufgrund fehlerhafter und unzureichender Ermittlungen und mangelhafter Beweiswürdigung. Ergänzend brachte der Beschwerdeführer erstmals in seiner Beschwerde vor, dass er homosexuell sei. Dieses Vorbringen habe er vor der Erstbehörde nicht vorbringen können, da er sich hiefür zu sehr geschämt habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund, ledig, Staatsbürger von Nigeria und bekennt sich zum christlichen Glauben. Er hält sich seit (mindestens) 05.09.2015 in Österreich auf. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest.
Der Beschwerdeführer weist eine vier Jahre lang die Grund- und drei Jahre lange Mittelschulbildung auf. Eine Berufsausbildung verneinte der Beschwerdeführer und verdiente er sich bislang seinen Lebensunterhalt in seinem Herkunftsstaat als Taxifahrer. Die Eltern des Beschwerdeführers sind bereits verstorben. Seine jüngere Schwestern und sein Onkel leben nach wie vor in seinem Herkunftsstaat und hält er nach wie vor den Kontakt zu seiner Familie aufrecht.
Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte und über keine maßgeblichen sprachlichen, sozialen oder integrativen Verfestigungen.
Der Beschwerdeführer hat am 15.07.2016 in Wien im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§12 StGB) vorschriftswidrig Suchtgift, und zwar vier Kugeln Kokain (Wirkstoff Cocain) mit einem Gesamtgewicht von 1,2 Gramm brutto, in einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Anlage, und zwar im Bereich der U-Bahnstation Westbahnhof in 1070 Wien sowie im Haltestellenbereich der Straßenbahnlinien Nr. "52" und "56" in 1070 Wien, öffentlich gegen Entgelt und zwar durch gewinnbringenden Verkauf um 40 Euro einem verdeckten Ermittler im Straßenhandel überlassen. Das Landesgericht für Strafsachen Wien verurteilte den Beschwerdeführer deshalb mit Urteil vom 25.08.2016, Zl. 65 Hv 87/16p, wegen des Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2a SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten, davon sechs Monate bedingt und einer Probezeit von drei Jahren.
Der Beschwerdeführer hat am 13.10.2016 in Wien vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Kokain (Wirkstoff Cocain) im Hinblick auf das Urteil des Landesgericht für Strafsachen Wien vom 25.08.2016 zu 65 Hv 87/16p wegen § 27 Abs. 2a SMG gewerbsmäßig (§ 70 Abs. 1 Z 3 StGB) auf einer öffentlichen Verkehrsfläche, nämlich am Bahnstation Westbahnhof in 1070 Wien, öffentlich oder unter Umständen, unter denen sein Verhalten geeignet ist, durch unmittelbaren Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, zu überlassen versucht und zwar eine Kugel um 60 Euro, indem er einen verdeckten Ermittler ansprach und fragte, ob er "white oder brown" benötige und der verdeckte Ermittler angab, "white" kaufen zu wollen, der Beschwerdeführer sich erkundigte, wie viel Suchtgift der verdeckte Ermittler benötige und letztlich für eine Kugel 60 Euro verlangte. Zur Übergabe des Suchtgiftes kam es nicht, da der Beschwerdeführer auf die Anwesenheit weiterer verdeckter Ermittler aufmerksam wurde und das Suchtgift hinunterschluckte; und indem er drei Kugeln in seinem Mund aufbewahrte, somit zum unmittelbar bevorstehenden Verkauf mit sich führte. Das Landesgericht für Strafsachen Wien verurteilte den Beschwerdeführer deshalb mit Urteil vom 11.11.2016, Zl. 64 Hv 55/16z, wegen des Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 15 StGB, § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, Abs. 3 SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten
Den Zeitraum vom 13.10.2016 bis zum 13.10.2017 verbrachte der Beschwerdeführer in österreichischen Justizanstalten und wurde er mit Beschluss des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 02.08.2017, 25 BE 93/17t-11, am 13.10.2017 aus der Haft entlassen.
1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:
Es kann nicht festgestellt werden, dass er in Nigeria aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt werden würde. Der Beschwerdeführer wird im Fall seiner Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung keiner existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein.
1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria:
Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 09.05.2017 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria vollständig zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung eingetreten, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt. Dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr keine Gefährdung in seinem Herkunftsstaat.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Sachverhalt:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria mit Stand 07.08.2017.
Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zu seiner Volljährigkeit, seinem Gesundheitszustand, seinem Familienstand, seiner Staatsangehörigkeit und seiner Konfession gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde. Der bisherige Aufenthalt des Beschwerdeführers leitet sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister ab. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, dass Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt.
Nachdem der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorgelegt hat, steht seine Identität nicht fest.
Glaubhaft sind die Angaben des Beschwerdeführers in seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 29.11.2016 sowie seiner schriftlichen Stellungnahme vom 02.05.2017, wonach er über eine siebenjährige Schulausbildung verfügt, er über keine Berufsausbildung verfügt und er seinen Lebensunterhalt in Nigeria bislang als Taxifahrer bestritt. Glaubhaft erachtet der erkennende Richter auch, seine sich daraus ableitenden Angaben über seine Familienangehörigen in Nigeria sowie der Feststellung, dass er zu seiner Familie in Nigeria nach vor regelmäßigen Kontakt hat.
Dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte verfügt und er hier keine maßgebliche sprachliche, soziale und integrative Verfestigungen aufweist, ergibt sich ebenfalls aus den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich seiner Einvernahmen durch die belangte Behörde vom 29.11.2016 sowie seiner schriftlichen Stellungnahme vom 02.05.2017. So vermeinte er hinsichtlich seiner privaten Situation in Österreich, dass er keine Beziehung hier in Österreich führe und sich auch keine Familienangehörigen des Beschwerdeführers in Österreich aufhalten würden. Freunde habe er in Österreich keine. In seiner Freizeit betreibe er Sport und besuche er einen Deutschkurs bzw. habe er einen solchen besucht.
Die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers leitet sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich sowie der sich im Verwaltungsakt befindlichen Urteilsausfertigungen ab.
Ebenso resultiert die Feststellung über seine Inhaftierung in Österreich und seine Entlassung aus der Strafhaft aus der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister und dem sich Verwaltungsakt befindlichen Beschluss des Landesgerichtes Ried im Innkreis.
2.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Zunächst ist im gegenständlichen Fall der Umstand herauszustreichen, dass Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 die Glaubhaftmachung ist, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abs. A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht (vgl. dazu etwa den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. September 2015, Zl. Ra 2015/19/0143). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Oktober 1999, Zl. 99/01/0279).
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer entgegen seinem Vorbringen in Nigeria keiner Verfolgung oder Bedrohung von Mitgliedern einer Geheimgesellschaft ausgesetzt ist, resultiert einerseits auf seinen diesbezüglich vagen und oberflächlichen Angaben zu seinem Fluchtvorbringen. Wie die belangte Behörde dahingehend bereits zu Recht aufzeigte, schildert der Beschwerdeführer keinerlei konkrete Angaben zu dem exakten Vorfallszeitpunkt oder die näheren Tatumstände. Details über das ihn verfolgende bzw. über das gegenständliche Orakel bleiben vollkommen unerwähnt. Ebenso werden die Hintergründe für die Ermordung seines Vaters – welcher als Christ die Verehrung des Orakels verweigert habe – nicht erwähnt. Zudem macht der Beschwerdeführer eine konkrete gegen ihn gerichtete Drohung oder eine Verfolgungshandlung seiner Person nicht geltend. Sofern der Beschwerdeführer vorbringt, in Port Harcourt von einem Bewohner seines Heimatdorfes angegriffen und verletzt worden zu sein, ist dies – wie die belangte Behörde ebenfalls zu Recht aufzeigte – als Steigerung seines Fluchtvorbringens zu werten. Denn nach allgemeiner Lebenserfahrung aber auch davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der bemüht ist, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, in der Regel bestrebt ist, alles diesem Wunsch Dienliche vorzubringen und zumindest die Kernfluchtgeschichte möglichst umfassend und gleichbleibend schildert, sodass der Behörde erkennbar ist, welchen massiven Bedrohungen er im Herkunftsland ausgesetzt ist. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich angegriffen und verletzt worden, hätte er dies mit auch bei der Befragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 06.09.2015 erwähnt. Dahingehend ist der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu folgen, der davon ausgeht, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250).
Zudem verstrickt sich der Beschwerdeführer in seinen Ausführungen andererseits immer wieder in Widersprüche und Ungereimtheiten, welche er auch nach Vorhalt durch die belangte Behörde nicht aufzulösen oder klären vermag.
So bezeichnet er sich bei der Erstbefragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes als Einzelkind und gibt er den Namen seines Vaters mit "Jestus" an. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 29.11.2016 verweist er jedoch auf noch lebende Schwester und bezeichnet er seinen Onkel mit dem Namen "Jestus" und kann auch Vorhalt dieses Irrtums keine plausible Erklärung für die Verwechslung angeben ("F: Wer von Ihren Familienangehörigen befand sich zum Zeitpunkt Ihrer Ausreise in Nigeria? A: Nur mein Onkel. Er heißt Jestus K. F: Können Sie die genauen Personendaten Ihrer in Nigeria lebenden Familienangehörigen nennen? A: Ich kenne sie nicht, denn ich war sehr klein als meine Mutter und Vater weggegangen sind. Mein Onkel hat sich um mich gekümmert. Nachgefragt gebe ich an, dass mein Vater K. Chima und meine Mutter K. Christiana heißen. [ ] Vorhalt: In der Erstbefragung haben Sie angegeben, dass Sie Ihr Vater Jestus heißt und jetzt sagen Sie mir, dass Sie die Namen Ihrer Geschwister nicht kenne, weil Sie ein Einzelkind sind, was wieder nicht stimmt. Was sagen Sie dazu? A: Mein Vater heißt Jestus und Chima ist mein Onkel. Ich habe doch eine Schwester, sie ist klein."). Wäre der Beschwerdeführer – wie er selbst behauptet – bei seinem Onkel aufgewachsen, wäre er auch imstande gewesen dessen Namen korrekt wieder zu geben und diesen nicht dem seines Vaters zu verwechseln.
Auch die Funktion seines Vaters im Dorf und dessen Rolle in seinem Fluchtvorbringen schildert der Beschwerdeführer nicht stringent. So gibt er in der Erstbefragung vom 06.09.2015 an, dass sein Vater Priester des Orakels gewesen sei ("Mein Vater war Priester in einem Orakel. Nach seinem Tod hätte ich seine Nachfolge antreten sollen.") wohingegen seine Ausführungen bei der Einvernahme vom 29.11.2016 dahingehend lauten, dass sein Vater dieser Kultgesellschaft niemals angehört habe und deshalb getötet worden sei ("F: Was war der Grund warum Ihr Vater umgebracht wurde? A: Mein Vater hat es abgelehnt, dem Orakel zu dienen und deshalb wurde er getötet.")
Generell drängt sich nach der Durchsicht der Einvernahmeprotokolle der Eindruck einer gesamthaft nicht tatsächlichen erlebten und damit einer konstruierten Fluchtgeschichte auf. Der erkennende Richter erachtet daher unter Würdigung aller Umstände das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, wonach er in Nigeria einer Verfolgung durch die Mitglieder einer Kultgesellschaft ausgesetzt gewesen sei, als nicht glaubhaft.
Zu seinem erstmals in der Beschwerde erwähnten Vorbringen, wonach er homosexuell sei, er bereits in seinem Herkunftsstaat eine Beziehung zu einem gleichaltrigen Klassenkollegen geführt habe und er sich dies aus Scham nicht vor der Erstbehörde zu nennen getraut habe, ist darauf zu verweisen, dass diesem Vorbringen das Neuerungsverbot des § 20 BFA-VG entgegensteht.
2.4. Zum Herkunftsstaat:
Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen, wie zum Beispiel der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, herangezogen.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Dem Beschwerdeführer wurde anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde am 29.11.2016 die Möglichkeit eingeräumt, zu den Länderfeststellungen eine Stellungnahme abzugeben. Von dieser Möglichkeit hat der Beschwerdeführer mit den Worten ("Wir können es weg lassen.") keinen Gebrauch genommen.
Auch ein Abgleich mit dem aktuellen Länderberichten (Stand 07.08.2017) zeigt keinerlei nachteilige Entwicklung der Lage in Nigeria.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:
3.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und Abs. 3 Ziffer 1, § 8 Abs. 1 Ziffer 1 sowie Abs. 2 und 3, § 10 Abs. 1 Ziffer 3, § 13 Abs. 2 sowie § 57 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl I Nr. 24/2016, lauten:
"Status des Asylberechtigten
§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1.-dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1.-der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
-wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme
§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
3.-der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
Aufenthaltsrecht
§ 13. (2) Ein Asylwerber verliert sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet, wenn
1.-dieser straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3),
2.-gegen den Asylwerber wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann, eine Anklage durch die Staatsanwaltschaft eingebracht worden ist,
3.-gegen den Asylwerber Untersuchungshaft verhängt wurde (§§ 173 ff StPO, BGBl. Nr. 631/1975) oder
"Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"
§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1.-wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2.-zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3.-wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist."
3.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des § 50, § 52 Abs. 2 Ziffer 2 und Abs. 9, § 53 Absatz 1 und Abs. 3 sowie § 55 Abs. 1 bis 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016, lauten:
"Verbot der Abschiebung
§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
Rückkehrentscheidung
§ 52. (2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
2.-dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Einreiseverbot
§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1.-ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2.-ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3.-ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4.-ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5.-ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6.-auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
7.-auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
8.-ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
Frist für die freiwillige Ausreise
§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt."
3.1.3. Die maßgebliche Bestimmung des § 18 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 25/2016, lautet:
Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde
§ 18. (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
1.-der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,
2.-schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,
3.-der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,
4.-der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,
5.-das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,
6.-gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder
7.-der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.
Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung."
A) Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abs. A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (Vergleiche auch die Verfolgungsdefinition im § 2 Abs. 1 Ziffer 11 AsylG 2005, die auf Artikel 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates verweist).
Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtlings anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0279).
Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinaus geht (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Wie in der Beweiswürdigung unter II.2.3. ausführlich dargestellt, war der Beschwerdeführer keiner asylrelevanten Bedrohungssituation ausgesetzt und vermochte er eine solche auch nicht glaubhaft machen.
Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl nicht gegeben sind, war die Beschwerde gemäß Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
3.2.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):
Dem Beschwerdeführer droht in Nigeria - wie umseits bereits dargelegt wurde - keine asylrelevante Verfolgung.
Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass den Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, Zl. 2003/01/0059). Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund und erwerbsfähig. Er weist eine mehrjährige Schulausbildung auf und war bislang imstande seinen Lebensunterhalt in Nigeria als Taxifahrer zu bestreiten. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb er seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht durch die Aufnahme einer adäquaten Hilfstätigkeit oder Gelegenheitsarbeiten bestreiten können sollte bzw. weshalb er im Falle der Rückkehr nicht eine staatliche oder private Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen sollte. Zudem besteht ganz allgemein in Nigeria derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre.
Damit ist der Beschwerdeführer nicht durch die Außerlandesschaffung nach Nigeria in seinem Recht gemäß Art 3 EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Nigeria besser gestellt ist, genügt für die Annahme, er würde in Nigeria keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können, nicht. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.
Außerdem besteht ganz allgemein in Nigeria derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Artikel 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.
3.2.3. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):
3.2.3.1. Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt III., erster Satz des angefochtenen Bescheides):
Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 Asylgesetz 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.
Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Asylgesetz 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides – im Umfang des ersten Spruchsatzes – gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz als unbegründet abzuweisen.
3.2.3.2. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III., zweiter und dritter Satz des angefochtenen Bescheides):
Da das Asylverfahren negativ abgeschlossen wurde, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf § 52 Abs. 2 Ziffer 2 FPG 2005 gestützt.
In Weiterer Folge ist eine individuelle Abwägung der berührten Interessen vorzunehmen, um zu beurteilen, ob ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann.
Zunächst im Lichte des Art. 8 Abs. 1 EMRK zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt des volljährigen und gesunden Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner Einreise in das Bundesgebiet (spätestens) am 05.09.2015 rund zwei Jahre und ein Monat gedauert hat (vgl. dazu etwa das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 08.04.2008, Nnyanzi gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06, demzufolge der Gerichtshof es nicht erforderlich erachtete, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des fast zehnjährigen Aufenthalts des betreffenden Beschwerdeführers ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist).
Außerdem fußt sein gesamter bisheriger Aufenthalt auf einem Asylantrag, den der Beschwerdeführer lediglich aufgrund seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet stellen konnte.
Des Weiteren führt er in Österreich – wie er zuletzt in seiner Einvernahme vom 29.11.2016 und in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 02.05.2017 selbst angab – kein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben.
Es liegen auch keine Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in Österreich einen maßgeblichen Grad an Integration erlangt hätte, der seinen persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde. So war er bislang nicht imstande, auch nur ansatzweise seine allfällige sprachliche, soziale bzw. integrative Verfestigung in Österreich darzulegen oder formell nachzuweisen.
Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.12.2003, Zl. 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.").
Dementgegen kann auch nach wie vor von einem Bestehen von Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaates ausgegangen werden, zumal er dort den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat und dort hauptsozialisiert wurde, er nach wie vor seine Muttersprache spricht und durchaus mit den regionalen Sitten und Gebräuchen der Kultur seines Herkunftsstaates vertraut ist und kann im gegenständlichen Fall eine vollkommenen Entwurzelung des Beschwerdeführers nicht gegeben.
Zu Lasten des Beschwerdeführers ist vor allem das strafgesetzwidrige Fehlverhalten zu berücksichtigen, dem seine beiden Verurteilungen des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 25.08.2016, zu 065 Hv 87/2016p sowie vom 11.11.2016 zu 064 Hv 55/2016z jeweils wegen der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften zugrunde lagen.
Angesichts dieses Fehlverhaltens des Beschwerdeführers gefährdet sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit.
Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität und das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.03.2002, 98/18/0260, vom 18.01.2005, 2004/18/0365, vom 03.05.2005, 2005/18/0076, vom 17.01.2006, 2006/18/0001 und vom 09.09.2014, 2013/22/0246).
Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus.
Zur die Feststellung, dass eine Abschiebung gemäß § 46 nach Nigeria zulässig ist (§ 52 Abs. 9 Fremdenpolizeigesetz 2005), ist auf die umseits stehenden Ausführungen unter Punkt A) 3.2.2. zu verweisen.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des ersten und zweiten Satzes des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.
3.2.4. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):
Mit Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt, weil "schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt," (Z 2).
Wie in den Ausführungen zu Spruchpunkt A) 3.2.3.2 ausführlich dargestellt, gefährdet der weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet angesichts seines Fehlverhaltens und den daraus resultierenden beiden strafgerichtlichen Verurteilungen die öffentliche Ordnung und Sicherheit und hat die belangte Behörde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu Recht aberkannt.
Eine Zuerkennung der aufschiebende Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 18 Abs. 5 BFA-Verfahrensgesetz konnte unterbleiben, insbesondere da diese nur Wirkungen für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens entfaltet (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.11. 2010, Zl. 2010/16/0100).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
3.2.5. Zum Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):
Dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht besteht, wenn eine Entscheidung aufgrund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird, ergibt sich schon unmittelbar aus § 55 Abs. 1a FPG 2005.
Aus dem Gesagten war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
3.2.6. Zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):
Mit Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer sein "Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 30.08.2016 verloren" hat.
Gemäß § 13 Abs. 2 Ziffer 1 AsylG 2005 verliert ein Asylwerber sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet, wenn dieser straffällig geworden ist. Nach den Begriffsbestimmungen des § 2 Abs. 3 leg.cit. ist ein Fremder straffällig geworden, wenn er wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt rechtskräftig verurteilt worden ist.
Wie die umseitigen Ausführungen aufzeigen, weist der Beschwerdeführer zwei rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen des Landesgerichtes für Strafsachen Wien auf. Die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 Ziffer 1 AsylG 2005 sind daher wegen der Straffälligkeit des Beschwerdeführers gegeben und ist der angefochtenen Bescheid auch unter diesen Aspekt nicht zu beanstanden. Der Vollständigkeit halber ist auszuführen, dass der Verlust des Aufenthaltsrechtes ex lege eintritt und dem Abspruch im verfahrensabschließenden Bescheid lediglich deklarative Wirkung zukommt.
Aus dem Gesagten war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
3.2.7. Zum befristeten Einreiseverbot (Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides):
Nach Maßgabe des § 53 Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
Der Beschwerdeführer ist bereits zweimal wegen Suchtmitteldelikten von österreichischen Strafgerichten zu unbedingten Haftstrafen verurteilt worden.
Im Lichte des Art. 8 EMRK ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer kein Familienleben und keine privaten oder sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich geltend macht. Eine allfällige Integration des Beschwerdeführers erschöpft sich lediglich in dem Besuch eines Deutschkurses, den der Beschwerdeführer zudem nicht nachzuweisen vermochte.
Bei der Abwägung seiner – de facto nicht vorhanden – persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet mit dem öffentlichen Interesse an seiner Ausreise fällt vor allem ins Gewicht, dass er durch seinen unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet sowie durch sein schwerwiegendes Fehlverhalten seine mangelnde Rechtstreue und seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten deutlich zum Ausdruck gebracht hat.
Angesichts des Fehlverhaltens des Beschwerdeführers gefährdet sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Es besteht daher kein Zweifel, dass von ihm eine massive Gefährdung des gewichtigen öffentlichen Interesses an der Verhinderung Suchtgiftkriminalität ausgeht. Insbesondere handelt es sich vor allem bei der Suchtgiftkriminalität um eine besonders gefährliche Art der Kriminalität. Gerade Suchtgiftdelinquenz, vor allem wenn sie sich auf eine die Grenzmenge übersteigende Menge bezieht, stellt ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist, und an deren Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. dazu das Erkenntnis vom 22.11.2012, 2011/23/0556, mwN). Darüber hinaus hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte erst kürzlich festgestellt, dass "angesichts der verheerenden Auswirkungen der Suchtgiftkriminalität die Staaten berechtigt sind, insofern besonders rigoros vorzugehen" (EGMR Salem v Denmark, 01.12.2016, 77036/11).
Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität und das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.01.2006, 2006/18/0001, vom 09.09.2014, 2013/22/0246, vom 27.06.2006, AW 2006/18/0141 und vom 03.09.2015, Ra 2015/21/0054). Erst kürzlich hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgestellt, dass "angesichts der verheerenden Auswirkungen der Suchtgiftkriminalität die Staaten berechtigt sind, insofern besonders rigoros vorzugehen" (EGMR Salem v Denmark, 01.1