Rechtssatznummer
8Entscheidungsdatum
10.09.2017Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art. 130 Abs1 Z3Rechtssatz
§ 41a Abs. 3 NAG sieht zwingend die Erteilung eines Aufenthaltstitels “Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ bei Vorliegen einer Mitteilung des BFA gemäß § 59 Abs. 4 AsylG vor (arg.: “ist von Amts wegen […] zu erteilen“). Der Behörde, wie auch dem im Säumnisweg zuständig gewordenen Verwaltungsgericht, kommt dabei kein inhaltlicher Spielraum zu, was sich auch aus dem vom Gesetzgeber gewählten kurzen Entscheidungszeitraum (“unverzüglich, längstens jedoch binnen acht Wochen“), in welchem ein reguläres Ermittlungsverfahren de facto nicht durchgeführt werden kann, ersehen lässt. Es ist daher nicht weiter zur prüfen, ob die Voraussetzungen des § 59 Abs. 4 Z 1 bis 3 AsylG tatsächlich vorliegen; zudem sind die Voraussetzungen des 1. Teils des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes oder sonstige besondere Erteilungsvoraussetzungen nicht zu prüfen.
Schlagworte
Sachliche Zuständigkeit, behördlicher Zuständigkeitsübergang, Säumnisbeschwerde, Verletzung der Entscheidungspflicht, amtswegiges Vorgehen, EntscheidungsspielraumAnmerkung
VwGH v. 4.10.2018, Ro 2018/22/0001; AbweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.151.032.8709.2017Zuletzt aktualisiert am
25.10.2018