Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
10.09.2017Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art. 130 Abs1 Z3Rechtssatz
Weder sieht § 59 Abs. 4 AsylG vor, dass eine einmal ergangene Mitteilung wiederrufen werden kann, noch geht aus dem E-Mail vom 21. Februar 2017, welches im Übrigen nicht approbiert wurde, ein entsprechender Erklärungswille des BFA eindeutig hervor.
Schlagworte
Sachliche Zuständigkeit, behördlicher Zuständigkeitsübergang, Säumnisbeschwerde, Verletzung der Entscheidungspflicht, amtswegiges Vorgehen, EntscheidungsspielraumAnmerkung
VwGH v. 4.10.2018, Ro 2018/22/0001; AbweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.151.032.8709.2017Zuletzt aktualisiert am
25.10.2018