Rechtssatznummer
6Entscheidungsdatum
10.09.2017Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art. 130 Abs1 Z3Rechtssatz
Es ist unbedeutend, ob die Mitteilung nach § 59 Abs. 4 AsylG inhaltlich richtig, in dem Sinne, dass die in § 59 Abs. 4 Z 1 bis 3 AsylG genannten Kriterien tatsächlich erfüllt sind, ergangen ist. Eine solche inhaltliche Prüfung der Voraussetzungen für eine Mitteilung ließe erneut eine klare Abgrenzung verwaltungsbehördlicher Zuständigkeiten vermissen, weil erst eine inhaltliche Prüfung samt entsprechendem Ermittlungsverfahren erkennen ließe, ob eine “wirksame“ Mitteilung nach § 59 Abs. 4 AsylG vorliegt und damit nach außen hin keinerlei Klarheit herrschte, welche Behörde zur Entscheidung über einen Verlängerungsantrag berufen ist.
Schlagworte
Sachliche Zuständigkeit, behördlicher Zuständigkeitsübergang, Säumnisbeschwerde, Verletzung der Entscheidungspflicht, amtswegiges Vorgehen, EntscheidungsspielraumAnmerkung
VwGH v. 4.10.2018, Ro 2018/22/0001; AbweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.151.032.8709.2017Zuletzt aktualisiert am
25.10.2018