RS Lvwg 2017/9/10 VGW-151/032/8709/2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.09.2017
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Rechtssatznummer

6

Entscheidungsdatum

10.09.2017

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

B-VG Art. 130 Abs1 Z3
VwGVG §8
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §59 Abs4
NAG §20 Abs1
NAG §20 Abs2
NAG §41a Abs3

Rechtssatz

Es ist unbedeutend, ob die Mitteilung nach § 59 Abs. 4 AsylG inhaltlich richtig, in dem Sinne, dass die in § 59 Abs. 4 Z 1 bis 3 AsylG genannten Kriterien tatsächlich erfüllt sind, ergangen ist. Eine solche inhaltliche Prüfung der Voraussetzungen für eine Mitteilung ließe erneut eine klare Abgrenzung verwaltungsbehördlicher Zuständigkeiten vermissen, weil erst eine inhaltliche Prüfung samt entsprechendem Ermittlungsverfahren erkennen ließe, ob eine “wirksame“ Mitteilung nach § 59 Abs. 4 AsylG vorliegt und damit nach außen hin keinerlei Klarheit herrschte, welche Behörde zur Entscheidung über einen Verlängerungsantrag berufen ist.

Schlagworte

Sachliche Zuständigkeit, behördlicher Zuständigkeitsübergang, Säumnisbeschwerde, Verletzung der Entscheidungspflicht, amtswegiges Vorgehen, Entscheidungsspielraum

Anmerkung

VwGH v. 4.10.2018, Ro 2018/22/0001; Abweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.151.032.8709.2017

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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