Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
10.09.2017Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art. 130 Abs1 Z3Rechtssatz
§ 59 Abs. 4 AsylG geht davon aus, dass die örtlich zuständige Behörde nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz nur infolge einer Mitteilung des BFA nach § 59 Abs. 4 AsylG zuständig wird. Unterbleibt eine solche Mitteilung, besteht weiter eine Zuständigkeit des BFA.
Schlagworte
Sachliche Zuständigkeit, behördlicher Zuständigkeitsübergang, Säumnisbeschwerde, Verletzung der Entscheidungspflicht, amtswegiges Vorgehen, EntscheidungsspielraumAnmerkung
VwGH v. 4.10.2018, Ro 2018/22/0001; AbweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.151.032.8709.2017Zuletzt aktualisiert am
25.10.2018