RS Lvwg 2017/9/10 VGW-151/032/8709/2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.09.2017
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Rechtssatznummer

7

Entscheidungsdatum

10.09.2017

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

B-VG Art. 130 Abs1 Z3
VwGVG §8
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §59 Abs4
NAG §20 Abs1
NAG §20 Abs2
NAG §41a Abs3

Rechtssatz

§ 41a Abs. 3 NAG sieht ein amtswegiges Vorgehen der Behörde vor. Angesichts dessen, dass der Angelegenheit ursprünglich ein Antrag des Beschwerdeführers zugrunde liegt und dieser auch ein rechtliches Interesse an einer Entscheidung hat, geht das Verwaltungsgericht Wien davon aus, dass trotz des amtswegigen Vorgehens eine Untätigkeit der belangten Behörde im Verfahren nach § 41a Abs. 3 NAG im Säumnisweg bekämpft werden kann.

Schlagworte

Sachliche Zuständigkeit, behördlicher Zuständigkeitsübergang, Säumnisbeschwerde, Verletzung der Entscheidungspflicht, amtswegiges Vorgehen, Entscheidungsspielraum

Anmerkung

VwGH v. 4.10.2018, Ro 2018/22/0001; Abweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.151.032.8709.2017

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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