Rechtssatznummer
7Entscheidungsdatum
10.09.2017Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art. 130 Abs1 Z3Rechtssatz
§ 41a Abs. 3 NAG sieht ein amtswegiges Vorgehen der Behörde vor. Angesichts dessen, dass der Angelegenheit ursprünglich ein Antrag des Beschwerdeführers zugrunde liegt und dieser auch ein rechtliches Interesse an einer Entscheidung hat, geht das Verwaltungsgericht Wien davon aus, dass trotz des amtswegigen Vorgehens eine Untätigkeit der belangten Behörde im Verfahren nach § 41a Abs. 3 NAG im Säumnisweg bekämpft werden kann.
Schlagworte
Sachliche Zuständigkeit, behördlicher Zuständigkeitsübergang, Säumnisbeschwerde, Verletzung der Entscheidungspflicht, amtswegiges Vorgehen, EntscheidungsspielraumAnmerkung
VwGH v. 4.10.2018, Ro 2018/22/0001; AbweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.151.032.8709.2017Zuletzt aktualisiert am
25.10.2018