Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
10.09.2017Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art. 130 Abs1 Z3Rechtssatz
Im Beschwerdefall ist nun unzweifelhaft am 12. Jänner 2017 eine solche Mitteilung des BFA an die belangte Behörde ergangen. Diese Mitteilung enthält alle in § 59 Abs. 4 AsylG aufgezählten erforderlichen Informationen und ist deshalb geeignet, die entsprechende Rechtswirkung des Zuständigkeitsübergangs auf die belangte Behörde auszulösen. Daran kann auch der zum Akt genommene Inhalt eines E-Mailverkehrs zwischen zwei Sachbearbeiterinnen des BFA und der belangten Behörde, in welchem ersucht wird, “den Antrag wieder anher zu übermitteln“, nichts ändern.
Schlagworte
Sachliche Zuständigkeit, behördlicher Zuständigkeitsübergang, Säumnisbeschwerde, Verletzung der Entscheidungspflicht, amtswegiges Vorgehen, EntscheidungsspielraumAnmerkung
VwGH v. 4.10.2018, Ro 2018/22/0001; AbweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.151.032.8709.2017Zuletzt aktualisiert am
25.10.2018