TE Vwgh Erkenntnis 2000/9/4 2000/10/0112

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Veröffentlicht am 04.09.2000
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
22/01 Jurisdiktionsnorm;
23/04 Exekutionsordnung;

Norm

B-VG Art87;
EO §79;
JN §1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak und Dr. Mizner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Killian, über die Beschwerde der A in 4650 Lambach, gegen den Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 29. Mai 2000, Zl. 893.876/3-I.9/2000, betreffend Zurückweisung von Anträgen, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich im Wesentlichen folgender Sachverhalt:

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurden die Anträge der Beschwerdeführerin vom 26. Februar 2000, 1. das Verfahren L 1/83 bzw. SW 242/84 des Bezirksgerichtes Wels aufzuheben und für nichtig zu erklären und 2. das rechtskräftige Unterhaltsurteil von Costa Rica vom 7. November 1991 anzuerkennen und für vollstreckbar zu erklären, gemäß § 6 Abs. 1 AVG zurückgewiesen. Nach der Begründung komme die Entscheidung über eine allfällige Aufhebung oder Nichtigerklärung eines Sachwalterschaftsverfahrens ausschließlich den Gerichten zu. Der belangten Behörde sei im Hinblick auf Art. 87 B-VG eine Einflussnahme auf das gerichtliche Verfahren verwehrt. Über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Unterhaltsentscheidungen hätten nach § 82 EO ebenfalls ausschließlich die zuständigen Gerichte zu entscheiden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat darüber in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Für die von der Beschwerdeführerin angestrebte "Aufhebung und Nichtigerklärung des Verfahrens des Bezirksgerichtes" (in Angelegenheit einer Sachwalterschaft) durch den Bundesminister für Justiz fehlt jede gesetzliche Grundlage.

Auch hinsichtlich der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Unterhaltsentscheidungen ist eine Zuständigkeit der belangten Behörde nicht gegeben (vgl. §§ 79 ff EO).

Die vorliegende Beschwerde war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 4. September 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000100112.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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