TE Lvwg Erkenntnis 2017/10/16 VGW-151/017/12039/2017

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Veröffentlicht am 16.10.2017
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Entscheidungsdatum

16.10.2017

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
72/01 Hochschulorganisation

Norm

NAG §64
NAG-DV §8 Z7
UniversitätsG 2002 §75 Abs6

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Föger-Leibrecht über die Beschwerde des Herrn E. I. vom 20.08.2017 gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 03.08.2017, Zl.: MA35-9/2886967-08

zu Recht e r k a n n t:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Der nunmehrige Beschwerdeführer beantragte am 28.02.2017 die Erteilung eines Aufenthaltstitels „sonstige Schlüsselkräfte“ gemäß § 41 Abs. 2 Z 2 NAG. Mit E-Mail vom 27.03.2017 zog der Beschwerdeführer diesen Antrag zurück und stellte den Antrag auf Verlängerung seines Studentenvisums.

Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 21.06.2017 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass im Zuge der gegenständlichen Antragstellung noch kein Nachweis über erfolgreich absolvierte Prüfungen weder an der BOKU Wien für das Wintersemester 2015/16 noch an der Universität Wien für das Sommersemester 2016 vorgelegt worden sei. Der Beschwerdeführer habe auch in seinem Mail vom 24.03.2017 angegeben, noch keine Prüfung abgelegt zu haben. Er erfülle daher nach derzeitiger Aktenlage nicht die erforderlichen acht Wochenstunden bzw. 16 ECTS Punkte, die für die Verlängerung seines Aufenthaltstitels zum Zweck „Studium“ nachzuweisen seien. Auch seien keine unabwendbaren oder unvorhersehbaren Hinderungsgründe im Sinne des § 64 Abs. 3 NAG, wie gesundheitliche Gründe oder länger andauernde Krankheit, ins Treffen geführt worden.

Mit Stellungnahme vom 02.07.2017 erklärte der Beschwerdeführer, innerhalb der beiden an der Universität für Bodenkultur absolvierten Semester habe er Vorlesungen besucht und sei zu zwei Prüfungen angetreten, welche jedoch aufgrund seiner noch unausgereiften Deutschkenntnisse negativ beurteilt worden seien. Im Juni 2015 habe er die Entscheidung für einen Studienwechsel für sein Wunschstudium ... beschlossen und habe er sich daher zuerst in seinem Heimatstaat Bosnien für eben dieses Studium anmelden müssen. Da man die Einzahlung für das Studium 2015/16 erst im Oktober machen hätte können, damit er eine Inskriptionsbestätigung überhaupt bekommen könne, wäre zu diesem Zeitpunkt die für Drittstaatsangehörige besonders zeitige Anmeldefrist für die Inskription für das Wintersemester (Anmeldefrist ca. 05.09.2015) bereits verstrichen. Seine Dokumente seien daher erst für eine Aufnahme im darauffolgenden Sommersemester 2016 bearbeitet worden. Da er im März 2016 die Aufnahmebestätigung zum Sommersemester 2016 erhalten habe, wäre es ihm aufgrund der Tatsache, dass er keinen Zugang zum Anmeldeverfahren beim U-Space erhalten habe, leider nicht möglich gewesen, die gewünschten Veranstaltungen zu absolvieren, da die Anmeldephase für die „Steops“ bereits verstrichen gewesen wäre. Somit hätte er sich erst für die „Steops“ im Wintersemester 2016 anmelden können. Alle weiteren Prüfungen hätte er nicht machen können, da es eine Sperre vom System gegeben hätte. Von der Universität Wien sei ihm mitgeteilt worden, er hätte insgesamt 4 Semester, um die oben angeführten „Steops“ erfolgreich abzuschließen. Ihm sei allerdings nicht bewusst gewesen, dass dies negative Auswirkungen auf die Aufenthaltsgenehmigung in Österreich hätte. Im Wintersemester 2016 habe er an der technischen Universität inskribiert, weil er gelernter Elektrotechniker sei, Prüfungen habe er jedoch keine abgelegt. Ihm sei bewusst, dass er den Anforderungen der zu erbringenden ECTS Punkte nicht erfüllt hätte, er widme sich nun intensiv seinem ...studium und werde bis spätestens Ende des Wintersemesters 2017 entsprechende Nachweise vorlegen.

Mit Bescheid vom 03.08.2017 wies die belangte Behörde den Antrag vom 28.02.2017 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Studierender“ ab, da die besonderen Erteilungsvoraussetzungen nicht erfüllt seien. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass keine Nachweise über einen Studienerfolg vorgelegt worden seien. Die von ihm angeführten Gründe stellen keine unabwendbaren oder unvorhersehbaren Hinderungsgründe im Sinne des § 64 Abs. 3 NAG dar.

In seiner dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde führte der Einschreiter aus, dass der Grund für den fehlenden Erfolg beim ersten Studium die mangelhaften Deutschkenntnisse gewesen seien. Das Studium der ... stelle hinsichtlich der einschlägigen Fachterminologie eine massive Herausforderung für Personen dar, welche die deutsche Sprache nicht auf Muttersprachenniveau beherrschen. Die nicht erfolgte Einschreibung für das Studium der ... für das Wintersemester 2015/16 sei nicht auf ein ihm zur Last gelegtes Versäumnis zurückzuführen, sondern habe sich in erster Linie aus dem Umstand ergeben, dass er als Drittstaatsangehöriger nicht ohne vorausgehende Anmeldung zu diesem Studium in seinem Heimatstaat Bosnien und Herzegowina an der Uni Wien inskribieren hätte können. Da die Aufnahmeprüfung in seinem Heimatstaat erst im September 2015 absolviert werden hätte können, habe sich eine zeitliche Kollision mit der für Drittstaatsangehörigen deutlich früheren Anmeldefrist nicht vermeiden lassen. Trotz äußerst zeitnaher Abgabe aller erforderlichen Dokumente habe sich für das darauffolgende Sommersemester 2016 leider eine vergleichbare Situation ergeben, die ihm eine fristgerechte Anmeldung zu den sogenannten „Steop-Lehrveranstaltungen“ aufgrund der erst wenige Tage vor Semesterbeginn eingegangenen Aufnahmebestätigung unmöglich gemacht hätte. Das von seinem Heimatstaat ausgestellte Studentenausweisdokument könne er jederzeit vorlegen. Der Beschwerdeführer legte Teilnahmebestätigungen für einige einschlägige Veranstaltungen des eng mit dem Institut ... der Universität Wien kooperierenden S. Instituts für die Erforschung und Bekämpfung von Vorurteilen vor. Diese Teilnahmen werden sich positiv auf sein Studium auswirken.

Aufgrund des unstrittigen Akteninhalts sieht das Verwaltungsgericht Wien folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt als erwiesen an:

Der nunmehrige Beschwerdeführer, Herr E. I., geboren am …1990, bosnischer Staatsangehöriger, verfügt seit März 2011 durchgehend über eine aufenthaltsrechtliche Bewilligung zum Zweck „Studium“. Ab 31.01.2014 war im ordentlichen Bachelorstudium „...“ eingeschrieben. Seit 01.03.2016 ist er im Bachelorstudium „...“ an der Universität Wien eingeschrieben. Am 28.02.2017 begehrte er zunächst eine Zweckänderung auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte – sonstige Schlüsselkraft“. Diesen Antrag hat der nunmehrige Beschwerdeführer jedoch mit E-Mail vom 24.03.2017 zurückgezogen und einen Antrag auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels für den Zweck „Studierender“ eingebracht. Der Beschwerdeführer legte keinerlei Prüfungsnachweise vor und konnte ein Studienerfolg daher nicht festgestellt werden.

Unabwendbare und unvorhergesehene, der Einflusssphäre des Beschwerdeführers entzogene Gründe für seinen fehlenden Studienerfolg konnten nicht festgestellt werden.

Zu diesen Feststellungen gelangte das Gericht aufgrund nachstehender Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen gründen sich auf den unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalt, der nicht in Zweifel zu ziehen war. Insbesondere ergaben sich weder aus der Beschwerde noch aus dem sonstigen Vorbringen im behördlichen Verfahren irgendwelche Anhaltspunkte, die es erlaubt hätten, die Richtigkeit des Akteninhalts in Frage zu ziehen. Der Beschwerdeführer hat weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde behauptet, geschweige denn belegt, über einen Studienerfolg im maßgeblichen Studienjahr zu verfügen, er verwies lediglich auf die Teilnahme diverser Veranstaltungen am S. Institut.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Die hier maßgebliche Bestimmung des § 64 NAG lautet:

§ 64. (1) Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende ausgestellt werden, wenn sie

1. die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

2. ein ordentliches oder außerordentliches Studium an einer Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, Pädagogischen Hochschule, anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule oder einen anerkannten privaten Studiengang oder anerkannten privaten Hochschullehrgang absolvieren und im Fall eines Universitätslehrganges dieser nicht ausschließlich der Vermittlung einer Sprache dient.

Eine Haftungserklärung ist zulässig.

(2) Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit richtet sich nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz. Diese Erwerbstätigkeit darf das Erfordernis des Studiums als ausschließlicher Aufenthaltszweck nicht beeinträchtigen.

(3) Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung eines ordentlichen oder außerordentlichen Studiums, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck nur zulässig, wenn dieser nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, Pädagogischen Hochschule oder anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule erbringt. Gleiches gilt beim Besuch eines anerkannten privaten Studienganges oder anerkannten privaten Hochschullehrganges. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Studienerfolges eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden.

§ 8 Z 7 NAG – Durchführungsverordnung lautet wie folgt:

§ 8. Zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:

7. für eine „Aufenthaltsbewilligung – Studierender“:

a) Aufnahmebestätigung der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität, der Pädagogischen Hochschule, der anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule, des anerkannten privaten Studienganges oder des anerkannten privaten Hochschullehrganges;

b) im Fall eines Verlängerungsantrages ein schriftlicher Nachweis der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität, der Pädagogischen Hochschule, der anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule, des anerkannten privaten Studienganges oder des anerkannten privaten Hochschullehrganges über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr, insbesondere ein Studienerfolgsnachweis gemäß § 75 Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120 idF BGBl. I Nr. 13/2011 sowie ein aktuelles Studienblatt und eine Studienbestätigung gemäß § 62 Abs. 4 UG;

Gemäß § 75 Abs. 6 UG hat die Universität einer oder einem ausländischen Studierenden ab dem zweiten Studienjahr auf Antrag der oder des Studierenden einen Studienerfolgsnachweis auszustellen, sofern sie oder er im vorausgegangenen Studienjahr positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten (8 Semesterstunden) abgelegt hat.

Rechtlich folgt daraus:

Der verfahrensgegenständliche Antrag des Beschwerdeführers ist auf die Verlängerung ihres Aufenthaltstitels für den Zweck „Studierender“ gerichtet.

Gemäß § 52 Universitätsgesetz 2002 beginnt das Studienjahr am 1. Oktober und endet am 30. September des folgenden Jahres. Da gemäß § 24 Abs. 1 NAG 2005 Verlängerungsanträge vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels einzubringen sind, kann das „vorangegangene Studienjahr“ im vorgenannten Sinn bei Antragstellung nur dasjenige sein, das vor dem Gültigkeitsende des bestehenden Aufenthaltstitels liegt. Ist allerdings im laufenden Verlängerungsverfahren aufgrund dessen Dauer das zum Zeitpunkt der Antragstellung noch laufende (und daher ursprünglich nicht für die Beurteilung des Studienerfolges iSd § 64 Abs. 3 NAG iVm § 75 Abs. 6 UniversitätsG 2002 heranzuziehende) Studienjahr bereits verstrichen, ist die Erbringung (seitens des Fremden) bzw. die Einforderung (seitens der Behörde) eines Erfolgsnachweises für dieses zuletzt abgelaufene Studienjahr zulässig (VwGH 26.2.2013, 2010/22/0127 u.a.).

Der Beschwerdeführer verfügte zuletzt über einen Aufenthaltstitel bis 04.03.2017. Mit dem Verlängerungsantrag vom 28.02.2017 war daher grundsätzlich der Studienerfolg im Studienjahr 2015/16 nachzuweisen. Da das nachfolgende Studienjahr 2016/17 verstrichen ist, war zulässigerweise auch ein Erfolgsnachweis für den Zeitraum 01.10.2016 bis 30.09.2017 zu fordern bzw. zu berücksichtigen.

Der Beschwerdeführer legte keinerlei Prüfungsnachweise vor, sondern führte lediglich die Teilnahme an diversen Veranstaltungen, welche sich nützlich für sein Studium auswirken, an. Dieses Vorbringen kann ihm nicht zum Erfolg verhelfen, da vom Gesetz her ein Studienerfolg nur durch Absolvierung von Prüfungen und dem damit einhergehenden Nachweis der erreichten ECTS Punkte gegeben ist. Da der Beschwerdeführer selbst zugestanden hat, seit Beginn seines Studiums keine Prüfungen absolviert zu haben, liegt unstrittig kein Studienerfolgsnachweis weder für das Studium der ... noch für das Studium ... vor.

Der Beschwerdeführer hat das Vorliegen von Voraussetzungen des § 64 Abs. 3 letzter Satz NAG insofern vorgebracht, als er für den Studienwechsel eine Studienzulassung von einer Universität seiner Heimat gebraucht hätte und diese aufgrund von Umständen, die er nicht zu vertreten habe, erst so spät erhalten habe, dass ihm eine fristgerechte Anmeldung im September 2015 nicht mehr möglich gewesen sei. Im Sommersemester 2016 habe sich eine vergleichbare Situation ergeben und sei ihm eine fristgerechte Anmeldung nicht möglich gewesen. Um Wiederholungen zu vermeiden weist das Verwaltungsgericht Wien hier auf die zutreffenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid hin. Ein Studium wird nur dann zielstrebig und gewissenhaft betrieben, wenn auch die Fristen zur Inskription oder Einschreibung von Lehrveranstaltungen fristgerecht durchgeführt werden. Die Voraussetzungen für einen Studienwechsel und die dafür notwendigen Dokumente aus dem Heimatstaat sind bekannt und hat der Student dafür Sorge zu tragen, dass er diese Dokumente fristgerecht erlangt, um hier Inskriptionsfristen nicht zu versäumen. Es handelt sich daher bei den vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Umständen keinesfalls um unvorhersehbare und unabwendbare Umstände im Sinne des § 64 Abs. 3 letzter Satz NAG. In diesem Sinn hat der Beschwerdeführer seine Studienziele nicht mit der erforderlichen Gewissenhaftigkeit verfolgt. Auch der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer ursprünglich um eine Rot-Weiß-Rot – Karte bemühte, lässt den Schluss zu, dass er selbst die Aussichtslosigkeit eines Verlängerungsantrages mangels Studienerfolges bereits selbst realisiert hat.

Zusammenfassend ist auszuführen, dass das Beschwerdeverfahren ergeben hat, dass keine unabwendbaren oder unvorhergesehenen, der Einflusssphäre des Beschwerdeführers entzogene Gründe für den fehlenden Studienerfolg festgestellt werden konnten. Der Vollständigkeit halber sei auch erwähnt, dass auch die in der Beschwerde aufgezeigte Sprachschwierigkeit des Fremden keinen Grund für eine positive Ermessensübung darstellen (VwGH 19.06.2008, 2007/18/0323).

Beim vorliegenden Sachverhalt kann daher von einem dem gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Studienerfolg des Beschwerdeführers nicht die Rede sein. Da auch keine unabwendbaren oder unvorhersehbaren, der Einflusssphäre des Beschwerdeführers entzogenen Gründe für den fehlenden Studienerfolg vorliegen, kam die Erteilung der beantragten Aufenthaltsbewilligung nicht in Betracht. Da im vorliegenden Fall eine besondere Erteilungsvoraussetzung (Studienerfolgsnachweis) fehlt, war die Beschwerde abzuweisen und auf eine weitere Prüfung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nach Art. 8 EMRK nicht einzugehen.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil die Akten nicht erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Verlängerungsantrag, Studienerfolgsnachweis, maßgebliches Studienjahr, unvorhersehbares Ereignis, unabwendbares Ereignis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.151.017.12039.2017

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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