Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
16.10.2017Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §64Rechtssatz
Ein Studium wird nur dann zielstrebig und gewissenhaft betrieben, wenn auch die Fristen zur Inskription oder Einschreibung von Lehrveranstaltungen fristgerecht durchgeführt werden. Die Voraussetzungen für einen Studienwechsel und die dafür notwendigen Dokumente aus dem Heimatstaat sind bekannt und hat der Student dafür Sorge zu tragen, dass er diese Dokumente fristgerecht erlangt, um hier Inskriptionsfristen nicht zu versäumen. Es handelt sich daher bei den vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Umständen keinesfalls um unvorhersehbare und unabwendbare Umstände im Sinne des § 64 Abs. 3 letzter Satz NAG.
Schlagworte
Verlängerungsantrag, Studienerfolgsnachweis, maßgebliches Studienjahr, unvorhersehbares Ereignis, unabwendbares EreignisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.151.017.12039.2017Zuletzt aktualisiert am
07.11.2017