RS Lvwg 2017/10/16 VGW-151/017/12039/2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.10.2017
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

16.10.2017

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
72/01 Hochschulorganisation

Norm

NAG §64
NAG-DV §8 Z7
UniversitätsG 2002 §75 Abs6

Rechtssatz

Ein Studium wird nur dann zielstrebig und gewissenhaft betrieben, wenn auch die Fristen zur Inskription oder Einschreibung von Lehrveranstaltungen fristgerecht durchgeführt werden. Die Voraussetzungen für einen Studienwechsel und die dafür notwendigen Dokumente aus dem Heimatstaat sind bekannt und hat der Student dafür Sorge zu tragen, dass er diese Dokumente fristgerecht erlangt, um hier Inskriptionsfristen nicht zu versäumen. Es handelt sich daher bei den vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Umständen keinesfalls um unvorhersehbare und unabwendbare Umstände im Sinne des § 64 Abs. 3 letzter Satz NAG.

Schlagworte

Verlängerungsantrag, Studienerfolgsnachweis, maßgebliches Studienjahr, unvorhersehbares Ereignis, unabwendbares Ereignis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.151.017.12039.2017

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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