RS Lvwg 2017/10/25 LVwG-302-3/2017-R1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.10.2017
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

25.10.2017

Norm

VwGVG 2014 §7 Abs3
AVG §18 Abs4
AVG §58 Abs3

Rechtssatz

Wurde einer Partei ein Bescheid mit einer originalen Unterschrift übermittelt, erlangte der bekämpfte Bescheid rechtliche Existenz. Die Versendung des Bescheides mit einer kopierten Unterschrift an die anderen Parteien im Verfahren ist nicht relevant. Aus diesem Grund liegt ein Bescheid iSd AVG vor, der von den Beschwerdeführern bekämpft werden kann, auch wenn ihnen gegenüber ein Bescheid ohne Originalunterschrift und somit keine korrekte Ausfertigung eines Bescheides iSd § 18 Abs 4 AVG erlassen worden sein sollte (vgl auch § 7 Abs 3 VwGVG).

Schlagworte

Bescheid ohne Originalunterschrift, Unterschrift auf Exemplar für andere Partei, Beschwerde zulässig

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGVO:2017:LVwG.302.3.2017.R1

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwg Vorarlberg, http://www.lvwg-vorarlberg.at
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