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L55008 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Vorarlberg;Norm
AVG §37;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Bumberger und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Killian, über die Beschwerde der K (offene Handelsgesellschaft) in Hard, vertreten durch Dr. Eugen Amann, Rechtsanwalt in Bregenz, Rathausstraße 35a, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 30. März 2000, Zl. IVe-151.48, betreffend naturschutzbehördliche Bewilligung und Wiederherstellungsauftrag, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen Spruchabschnitt I des angefochtenen Bescheides richtet.
Spruchabschnitt II des angefochtenen Bescheides wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Vorarlberg hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Von der Bezirkshauptmannschaft Bregenz (BH) wurde festgestellt, dass von der beschwerdeführenden Partei auf dem als Wiese genutzten Grundstück 2497/32 der KG Hard Ablagerungen bzw. Aufschüttungen mit erdigem Aushubmaterial durchgeführt wurden. Dieses Grundstück befindet sich in einem Bereich innerhalb von 500 m vom Ufer des Bodensees.
Mit Schreiben vom 15. März 1999 drohte die BH der beschwerdeführenden Partei unter Hinweis auf § 41 Abs. 1 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, LGBl. Nr. 22/1997 (NatSchG 1997), die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes durch Entfernung des auf Grundstück 2497/32 der KG Hard abgelagerten Erdmaterials an.
Mit Bescheid der BH vom 20. April 1999 wurde die beschwerdeführende Partei gemäß § 41 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit § 24 Abs. 1 NatSchG 1997 verpflichtet, sämtliche auf Grundstück 2497/32 abgelagerten Materialien bis längstens 31. Mai 1999 restlos zu entfernen und das Grundstück anschließend wieder durch Einsaat zu begrünen.
In der Einleitung zu diesem Bescheid ist angeführt, es seien "mindestens ca. 300 m3 Material" abgelagert worden. Das Material sei mittels LKW antransportiert und großflächig hügelförmig abgelagert worden. Das Grundstück 2497/32 befinde sich im Eigentum der Marktgemeinde Hard. Von dieser liege keine privatrechtliche Zustimmung zur Durchführung der Aufschüttungsarbeiten vor.
In der Begründung dieses Bescheides heißt es unter anderem, mit Schreiben der BH vom 15. März 1999 sei der beschwerdeführenden Partei die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes angedroht worden. Auf dieses Schreiben habe die beschwerdeführende Partei nicht reagiert.
Unter dem Datum des 5. Mai 1999 richtete die beschwerdeführende Partei zwei Schreiben an die BH.
Im ersten führte sie aus, es sei richtig, dass sie in Hard auf dem Grundstück 2497/32 gutes und steinfreies Aushubmaterial mit LKW zugeführt und abgeladen habe. Auf diesem Grundstück seien schon öfters Aufschüttungen vorgenommen worden. Vor ca. fünf Jahren vom Wasserbauamt und ein Mal von der Gemeinde sei an sie herangetreten worden, um das Grundstück zu sanieren, aber immer sei nur "halbe Sache" gemacht worden, weil jedes Mal zu wenig Material vorhanden gewesen sei, um das Grundstück lachenfrei zu machen. Schließlich sei jetzt der neue Pächter an die beschwerdeführende Partei herangetreten, damit diese die fehlenden Aufschüttungen noch vornehme. Mit der Gemeinde habe er gesprochen, doch müsse das Grundstück gleich ausplaniert werden. Die beschwerdeführende Partei bedaure, dass sie sich nicht besser informiert habe.
Dieses Schreiben werteten die BH und auch die belangte Behörde als Berufung gegen den Bescheid vom 20. April 1999.
Im zweiten Schreiben vom 5. Mai 1999 an die BH ersuchte die beschwerdeführende Partei um Erteilung einer Bewilligung zur Aufschüttung des Grundstückes 2497/32. Dieses Grundstück weise trotz mehrmaliger Aufschüttungen immer noch Wasserlachen auf. Der Pächter dieses Grundstückes sei im Sommer 1998 an die beschwerdeführende Partei herangetreten, um dieses Grundstück mit steinfreiem und gutem Aushubmaterial zu sanieren.
Die BH beraumte eine mündliche Verhandlung an.
In dieser Verhandlung wurde das bereits am 25. Mai 1999 erstellte Gutachten des Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz verlesen.
Im Befundteil dieses Gutachtens führte der Amtssachverständige aus, er habe am 20. Mai 1999 den Bereich besichtigt, in welchem die Ablagerungen von Aushubmaterial durchgeführt worden seien. Es handle sich um den Bereich nördlich des Lauterachbaches, östlich des Fischteiches (ab Zusammenfluss Lauterachbach - Hardergraben). Hier sei entlang des Bewuchses zum Fischteich hin auf einer Länge von ca. 60 m und einer Breite von bis zu 8 m in Haufen Aushubmaterial gelagert worden. Etwa parallel dazu, ca. 50 m östlich davon, sei ein ähnlicher Streifen auf einer Länge von über 100 m mit Aushubhaufen versehen worden. Es verliefen hier mehrere Abladespuren parallel. Die Fläche sei im Zuge der Sanierung der Harder Bucht "kolmatiert" und auch in den vergangenen Jahrzehnten und Jahren für die Ablagerung von Räummaterial aus dem Fischteich bzw. dem Lauterachbach verwendet worden und sei daher abschnittsweise bereits leicht aufgewölbt. Die Fläche sei aus dem Bereich des Weges entlang des Lauterachbaches und von den Sportanlagen her einsehbar. Die Vegetation sei Fettwiese. Im Hinblick auf die Größenordnung der Ablagerungen sei ganz klar ein abfallrechtliches Verfahren erforderlich.
Im Gutachtensteil heißt es, im Hinblick auf die Interessen des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung im Seeuferschutzbereich sei festzuhalten, dass hier Aufschüttungen grundsätzlich problematisch und daher kritisch zu beurteilen seien. Eine weitere Bombierung dieser Fläche im ebenen Schwemmland führe zu einem optischen Störfaktor und müsse daher negativ beurteilt werden. Es werde daher vorgeschlagen, die Bewilligung zu versagen und die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes in der Form vorzuschreiben, dass sämtliche abgelagerten Materialien zu entfernen und auf eine bewilligte Deponie abzuführen seien.
Die Marktgemeinde Hard erklärte, gegen die nachträgliche Erteilung der beantragten Bewilligung bestehe aus ihrer Sicht kein Einwand, sofern gewährleistet sei, dass bei allenfalls notwendigen späteren Räumungsarbeiten in der Lauterach bzw. im Fischteich das anfallende Material ebenfalls hier auf dieser Auflandungsfläche deponiert werden könne. Als Grundeigentümer der Deponiefläche stimme die Marktgemeinde der nachträglichen Erteilung der Bewilligung unter der Voraussetzung zu, dass der entlang der Lauterach und entlang des Sportplatzes zur Deponie führende Weg nach Abschluss der Arbeiten entsprechend saniert werde.
Die beschwerdeführende Partei erklärte, gegen die beantragte Bewilligung spreche lediglich das Gutachten des Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz. Dieser befürchte durch die Aufschüttung eine landschaftsbildlich störende Bombierung der Fläche, welche jedoch auf Grund der relativ geringen Menge des abgelagerten Materials nicht zu erwarten sei. Die Ablagerung bzw. die Auffüllung des Geländes sei ausschließlich auf Ersuchen des Landwirtes, welcher die Fläche bewirtschafte, vorgenommen worden; dieser habe sich in den letzten Jahren darüber beklagt, dass eine Bewirtschaftung auf Grund der vielen Unebenheiten nur schwer möglich sei. Speziell nach Regenperioden sei es zu größeren Lachenbildungen gekommen. Bei der Aufschüttung sei daher darauf geachtet worden, dass nur gutes, steinfreies Humusmaterial gelagert werde. Durch die Aufbringung dieses Materials sei in der Folge mit einer Verbesserung der landwirtschaftlichen Nutzung zu rechnen.
In einem Aktenvermerk des Bearbeiters der BH vom 12. Juli 1999 ist festgehalten, der Amtssachverständige für Natur- und Landschaftsschutz habe sich nach Kenntnisnahme der Verhandlungsschrift zur beantragten nachträglichen Bewilligung der Aufschüttung negativ geäußert, da er eine Bombierung des Geländes befürchte. Problematisch erscheine dem Amtssachverständigen insbesondere, dass bei einer in späteren Jahren durchgeführten Ausbaggerung des Lauterachbaches oder des Fischteiches das Baggermaterial sinnvollerweise auch auf dieser Wiese deponiert werden solle. Die Gemeinde Hard habe die privatrechtliche Zustimmung zur Belassung des Aushubmaterials unter dieser Voraussetzung erteilt. Speziell ein weiteres Deponieren von Material sehe der Amtssachverständige als problematisch an.
Mit Bescheid vom 16. September 1999 versagte die BH gemäß § 24 Abs. 1 in Verbindung mit § 35 und § 34 Abs. 1 NatSchG 1997 die beantragte Bewilligung zur Ablagerung von erdigem Aushubmaterial auf dem Grundstück 2497/32.
In der Einleitung zu diesem Bescheid heißt es, entlang des Bewuchses zum Fischteich hin sei auf einer Länge von ca. 60 m und einer Breite von ca. 8 m haufenförmig Aushubmaterial deponiert worden. In etwa parallel dazu, ca. 50 m östlich davon, sei ein ähnlicher Streifen auf einer Länge von über 100 m haufenförmig mit Aushubmaterial versehen worden. Dies ergebe in etwa 1.200 m3 an abgelagertem Aushubmaterial.
In der Begründung stützte sich die BH auf das Gutachten des Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz.
Die beschwerdeführende Partei berief. Sie machte geltend, das Gelände sei nur dort aufgewölbt, wo sie die Aufschüttungen mit steinfreiem Material vorgenommen hätten. Diese Fläche sei trocken gelegt und voll nutzbar. Das übrige Gelände sei, wenn es regne, voller einzelner Wasserlachen; um dieses Grundstück voll landwirtschaftlich nutzen zu können, bedürfe es derselben Erhöhung und Wölbung. Es werde keine weitere Bombierung geben; die bestehende Bombierung werde nur fortgesetzt. Es werde auch festgehalten, dass auf diesem Grundstück von der beschwerdeführenden Partei und vom Wasserbauamt Kultivierungen vorgenommen worden seien und dass sie davon ausgegangen sei, dass sie hier "bewilligungsmäßig nichts zu befürchten" habe. Mit der Marktgemeinde Hard sei das Einvernehmen hergestellt worden. Wenn der Landschaftsschutzanwalt glaube, die Bombierung sei zu hoch bzw. es sei zu viel Material vorhanden, sei die beschwerdeführende Partei gerne bereit, dieses überschüssige Material abzuführen. Die Schüttungen stellten landwirtschaftlich eine Verbesserung dar.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 30. März 2000 gab die belangte Behörde der Berufung gegen den erstinstanzlichen Wiederherstellungsauftrag keine Folge und bestätigte den Bescheid der BH vom 20. April 1999 mit der Maßgabe, dass die abgelagerten Materialien bis längstens 31. Mai 2000 restlos zu entfernen sind und das Grundstück anschließend durch Einsaat wieder zu begrünen ist (Spruchabschnitt I).
Unter Spruchabschnitt II wurde der Berufung gegen den die Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung versagenden Bescheid der BH vom 16. September 1999 keine Folge gegeben.
In der Begründung zur Bestätigung des Wiederherstellungsauftrages wird im wesentlichen die erstinstanzliche Begründung wiederholt.
Zur Versagung der Bewilligung heißt es, aus dem Ermittlungsverfahren der BH ergebe sich anschaulich, dass insbesondere durch die Ablagerung von bzw. die Aufschüttung mit Erdmaterial und die daraus entstehende Bombierung der Fläche des Grundstückes Nr. 2497/32 eine Verletzung der Interessen von Natur oder Landschaft bereits erfolgt sei und weiter erfolgen werde. Weiters gehe aus dem Gutachten des Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz hervor, dass eine weitere Bombierung der Fläche im ebenen Schwemmland zu einem optischen Störfaktor führe. Durch das Vorschreiben von Auflagen könne nicht gewährleistet werden, dass eine Verletzung der Interessen von Natur oder Landschaft nicht erfolgen werde. Nach Ansicht der belangten Behörde handle es sich bei der Ablagerung von bzw. der Aufschüttung mit erdigem Aushubmaterial auf dem Grundstück 2497/32 um kein gemeinwohlrelevantes Verhalten. Darüber hinaus hätten auch von der beschwerdeführenden Partei keine Vorteile für das Gemeinwohl ins Treffen geführt werden können.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
Die beschwerdeführende Partei erachtet sich in ihrem Recht verletzt, dass ihr gemäß § 35 NatSchG 1997 - allenfalls unter Erteilung von Auflagen und Bedingungen - die Bewilligung erteilt werde, das Grundstück 2497/32 der KG Hard durch Ablagerung erdigen Aushubmaterials aufzuschütten und zu sanieren und dass über ihren Antrag auf Erteilung der Bewilligung nach einem gesetzmäßigen Verfahren entschieden werde.
In der Beschwerde wird im wesentlichen vorgebracht, der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt reiche nicht aus, um die angestrebte Bewilligung zu versagen. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Schutzgüter des NatSchG 1997 sei nicht zu erkennen. Das Ausmaß des aufgeschütteten Materials sei falsch festgestellt worden.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 24 Abs. 1 NatSchG 1997 bedürfen im Bereich von Seen und sonstigen stehenden Gewässern und eines daran anschließenden 50 m breiten Uferstreifens, jeweils gerechnet vom Beginn des Verlandungsbereiches, Veränderungen, die im Hinblick auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung wesentliche Beeinträchtigungen darstellen können, einer Bewilligung. Dies gilt beim Bodensee innerhalb eines an diesen anschließenden 500 m breiten Uferstreifens gerechnet bei mittlerem Wasserstand, sofern es sich nicht um bebaute Bereiche handelt.
Unbestritten ist, dass die Aufschüttungen im Bereich der 500-Meter-Uferzone des Bodensees erfolgten.
Nach § 41 Abs. 1 NatSchG 1997 hat die Behörde demjenigen, der Vorhaben, die nach diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung verboten oder bewilligungspflichtig sind, ohne Bewilligung oder abweichend von der Bewilligung oder ein Vorhaben, auf das § 36 angewendet wurde, abweichend von den vorgelegten Unterlagen ausführt, und, falls dieser nicht herangezogen werden kann, den Auftrag der Behörde durchzuführen, dem Grundeigentümer, sofern dieser dem Vorhaben zugestimmt hat, es geduldet hat oder aus ihm einen wirtschaftlichen Vorteil ziehen kann, die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes anzudrohen.
Wird innerhalb eines Monats nach Zustellung der Androhung der Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes bei der Behörde der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung gestellt, so hat die Behörde das entsprechende Verfahren einzuleiten.
Wird von der Möglichkeit des Abs. 2 kein Gebrauch gemacht oder die Bewilligung nicht erteilt, so ist die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes gemäß § 41 Abs. 3 NatSchG 1997 mit Bescheid aufzutragen. Wenn die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes nicht möglich ist, hat die Behörde die möglichst wirksame Beseitigung der durch die Ausführung des Vorhabens nach Abs. 1 hervorgerufenen Beeinträchtigungen der Natur oder der Landschaft aufzutragen. Hiebei sind für die Ausführung der aufgetragenen Maßnahmen angemessene Fristen festzusetzen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde sowohl der erstinstanzliche Wiederherstellungsauftrag als auch die Versagung der nachträglichen Bewilligung bestätigt.
In der Beschwerde wird ausdrücklich sowohl die Aufhebung des Spruchabschnittes I (Wiederherstellungsauftrag) als auch des Spruchabschnittes II (Verweigerung der Bewilligung) beantragt. Beschwerdeausführungen zu Spruchabschnitt I finden sich allerdings nicht.
Nach der ausdrücklichen Bezeichnung des Beschwerdepunktes erachtet sich die beschwerdeführende Partei in ihrem Recht verletzt, dass ihr eine Bewilligung nach § 35 NatSchG 1997 erteilt werde. Eine Verletzung in diesem Recht ist durch Spruchabschnitt II des angefochtenen Bescheides möglich, welcher die Verweigerung der Bewilligung zum Inhalt hat, nicht aber durch den über den Wiederherstellungsauftrag absprechenden Spruchabschnitt I (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. September 1999, 96/10/0106).
Da die beschwerdeführende Partei durch Spruchabschnitt I von vornherein nicht in dem von ihr als verletzt bezeichneten Recht verletzt werden konnte, war ihre dagegen gerichtete Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen (vgl. den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Juni 1995, 94/07/0102 u.v.a.).
Nach § 35 Abs. 1 NatSchG 1997 ist die Bewilligung zu erteilen, wenn, allenfalls durch die Erteilung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen, gewährleistet ist, dass eine Verletzung der Interessen der Natur oder Landschaft, vor allem im Hinblick auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung, nicht erfolgen wird.
Wenn trotz Erteilung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen eine Verletzung der Interessen von Natur oder Landschaft im Sinne des Abs. 1 erfolgen wird, darf die Bewilligung nur dann erteilt werden, wenn eine Gegenüberstellung der sich aus der Durchführung des Vorhabens ergebenen Vorteile für das Gemeinwohl mit den entstehenden Nachteilen für die Natur oder Landschaft ergibt, dass die Vorteile für das Gemeinwohl, allenfalls unter Erteilung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen, überwiegen und dem Antragsteller keine zumutbaren, die Natur oder Landschaft weniger beeinträchtigenden Alternativen zur Verfügung stehen.
Die im § 35 NatSchG 1997 angesprochenen Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung ergeben sich aus § 2 NatSchG 1997.
Nach § 2 Abs. 1 leg. cit. sind aus Verantwortung des Menschen für den natürlichen Lebensraum, der zugleich seine Lebensgrundlage ist, Natur und Landschaft in bebauten und unbebauten Bereichen so zu erhalten und zu entwickeln und, soweit erforderlich, wieder herzustellen, dass
a)
die Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes,
b)
die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,
c)
die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume (Biotope) sowie
d)
die Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft,
nachhaltig gesichert sind.
Im angefochtenen Bescheid ist zwar von einer Verletzung der Interessen von Natur oder Landschaft durch die von der beschwerdeführenden Partei vorgenommene Anschüttung die Rede; welche Interessen dadurch verletzt werden, wird aber nicht offen gelegt. Es ist lediglich davon die Rede, dass eine Bombierung der Fläche zu einem optischen Störfaktor führe. Sollte damit eine Beeinträchtigung von Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft angesprochen sein, so reicht diese Aussage keinesfalls aus, um eine derartige Beeinträchtigung darzutun.
Wie der Verwaltungsgerichtshof zum Vorarlberger Landschaftsschutzgesetz 1982 wiederholt ausgesprochen hat, ist Voraussetzung für die Klärung der Frage, ob durch die Verwirklichung eines Projektes Interessen des Landschaftsschutzes beeinträchtigt würden, eine entsprechende Beschreibung der Landschaft vom ästhetischen Standpunkt oder des etwa durch das Vorhandensein bestimmter Tiere oder Pflanzen mit ihr verbundenen Naturgenusses sowie die fachliche Beurteilung des beabsichtigten Eingriffes in Hinsicht auf die Eignung, die Landschaft zu beeinträchtigen, zu verunstalten oder zu schädigen oder den Naturgenuss zu stören, wesentliche Voraussetzung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Juni 1998, 96/10/0245 u.a.). Diese Notwendigkeit einer entsprechenden Beschreibung der Landschaft besteht auch im Geltungsbereich des NatSchG 1997, wobei hier die im § 2 Abs. 1 lit. d enthaltenen Elemente der Landschaft (Vielfalt, Eigenart, Schönheit) im betroffenen Landschaftsteil und deren mögliche Beeinträchtigung durch ein Vorhaben darzustellen sind (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. Jänner 2000, 99/10/0244).
Entsprechende Feststellungen enthalten weder der angefochtene Bescheid noch das von der BH eingeholte Amtssachverständigengutachten. Es fehlt eine ausreichende Beschreibung der Landschaft, die es ermöglichen würde, zu beurteilen, ob die Anschüttungen eine Beeinträchtigung der nachhaltigen Sicherung von Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft darstellen. Hiezu kommt, dass der Amtssachverständige offenbar gar nicht in erster Linie die verfahrensgegenständlichen Anschüttungen als problematisch ansieht, sondern allfällige Folgeschüttungen.
Die belangte Behörde hat sich auch nicht mit dem von der beschwerdeführenden Partei unterbreiteten Vorschlag auseinandergesetzt, einen Teil des Materials zu entfernen, wenn nach Meinung des Sachverständigen zu viel Material angeschüttet worden sei.
Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich Spruchabschnitt II des angefochtenen Bescheides als rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Wien, am 4. September 2000
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000100077.X00Im RIS seit
02.07.2001