TE Lvwg Erkenntnis 2017/10/2 LVwG-2017/36/1491-2

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Veröffentlicht am 02.10.2017
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Entscheidungsdatum

02.10.2017

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §6
VwGVG 2014 §16 Abs1

Text

A.

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Barbara Gstir über die Beschwerde von Frau MMag. AA, wohnhaft in Z, Adresse 1, gegen den Bescheid des Stadtmagistrates der Stadt Z vom 03.04.2017, Zlen ****, ****, ****, **** und ****,

zu Recht erkannt:

1.     Gemäß § 28 VwGVG wird der Beschwerde von Frau MMag. AA insoweit Folge gegeben, als Spruchpunkt I. des Bescheides des Stadtmagistrates der Stadt Z vom 03.04.2017, Zlen ****, ****, ****, **** und ****, aufgehoben wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde von Frau MMag. AA als unbegründet abgewiesen.

2.     Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

B.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Barbara Gstir über die Beschwerde von Herrn Mag. Dr. BB, wohnhaft in Z, Adresse 2, gegen den Bescheid des Stadtmagistrates der Stadt Z vom 03.04.2017, Zlen ****, ****, ****, **** und ****, den

B E S C H L U S S

gefasst:

1.       Gemäß § 28 Abs 1 iVm § 31 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde von Herrn Mag. Dr. BB mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen.

2.       Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis und gegen diesen Beschluss kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.   Entscheidungswesentlicher Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:

Mit Schreiben von MMag. AA und Mag. Dr. BB (in der Folge: Beschwerdeführer) an das Stadtmagistrat Z vom 25.03.2016 wurde im Wesentlichen mitgeteilt, dass bei der Durchsicht der Bauakten festgestellt worden sei, dass die Miteigentümerin CC gemäß angeführtem „Bescheid“ mit der Zahl ****, aus zwei Dachkammern eine Garconniere und somit eine eigene Top geschaffen habe, welche widerrechtlich bewohnt werde, weil die Widmung dafür fehle. Weiters sei in einem Abstellraum im Dachgeschoss ohne Wohnungsverbund ein WC errichtet worden. Auch die Dachkammern seien nicht mit Wohnungen verbunden und deshalb gem § 2 WEG die Nutzwerte nicht als Wohnungen, sondern als Zubehör zu bewerten. Außerdem sei ein Kellerraum zu Wohnzwecken umgebaut und benützt worden. Hierfür gebe es weder eine Baugenehmigung und schon gar keine Widmung. Weiters wurde in diesem Schreiben ausgeführt, dass keine genehmigten Baupläne für die Wohnungen Top 6 und Top 8 vorhanden seien. Es wurde daher abschließend um Veranlassung gebeten und mitgeteilt, dass Frau MMag. AA ihrem Vater Herrn Mag. Dr. BB eine Vollmacht für das Einschreiten erteilt habe.

Mit weiterem Schreiben vom 07.06.2016, adressiert an die Schlichtungsstelle II beim Stadtmagistrat Z, teilte die nunmehrige Beschwerdeführerin in Wesentlichen Folgendes mit: Am 03.06.2016 sei ihr der Beschluss des BG **** zugestellt worden. Daraus gehe hervor, dass die Entscheidung der Schlichtungsstelle II mit der Zahl
**** an ihren Vater zugestellt worden sei. Sie habe diese Entscheidung nicht erhalten, obwohl sie grundbücherliche Eigentümern der W 9 im Gebäude mit der Adresse 1 in Z sei. Die Beschwerdeführerin beantragte daher in diesem Schreiben ausdrücklich die Zustellung dieser Entscheidung der Schlichtungsstelle II. Außerdem wurde von der Beschwerdeführerin beantragt, dass die Mansardenzimmer der Frau CC im Dachgeschoss des Gebäudes mit der Adresse 1 in Z als Zubehör zurückgestuft werden, weil diese nicht mit den Wohnungen W 6 und W 8 verbunden seien. Gem § 2 WEG werde gegen zwingende Parifizierungsgrundsätze verstoßen. Abschließend wurde ausgeführt, dass es auch für die Wohnungen W 8 und W 6 keinen amtlich genehmigten Bauplan gebe.

Mit Schreiben an das Stadtmagistrat Z – Baurecht vom 10.06.2016 teilt die Beschwerdeführerin mit, dass sie grundbücherliche Eigentümerin der W 7 und W9 im Gebäude mit der Adresse 1 in Z sei und wurde ausdrücklich die Aufhebungen des Baubescheides mit der Zahl **** beantragt. Diesen Antrag begründend wurde ausgeführt, dass zu Unrecht die Beibringung eines Baubescheides für das Mansardenzimmer im Dachgeschoss von Amts wegen gefordert worden sei, weil dafür kein genehmigter Bauplan vorliege. Tatsache sei aber, dass für die gesamte Liegenschaft kein genehmigter Bauplan vorliege, weil der Bauakt lt **** samt den bewilligten Plänen im Amt nicht auffindbar sei.

Außerdem wurde beantragt, den „Bescheid“ vom 11.10.2004 mit der Zahl **** wegen schwerer Fehler und Irreführung aufzuheben. Dazu wurde begründend ausgeführt, dass es für das Dachgeschoss des Gebäudes mit der Adresse 1 in Z keinen amtlich genehmigten Bauplan gebe. Die von der Bauwerberin CC eingereichte Planskizze sei kein genehmigter Bauplan und liege auch keinem genehmigten Bauplan zugrunde. Die Skizze stimme auch nicht mit der Realität überein. Dazu wurde auf den Plan der Liegenschaft Adresse 3 und Adresse 1 verwiesen, der bei der Schlichtungsstelle II verwahrt werde. Die Schlichtungsstelle II bezeichne die unzureichende Planskizze als genehmigten Bauplan für das gesamte Dachgeschoss des Gebäudes mit der Adresse 1 in Z. Dazu wurde auf die Entscheidung der Schichtungsstelle II vom 17.03.2016, Zl ****, verwiesen. Dort sei auch zu lesen, dass der Bauakt mit den bewilligten Plänen im Amt nicht auffindbar sei. Abschließend wurde auf das Schreiben ihres Vaters vom 24.05.2016 verwiesen.

Mit Schreiben der Schlichtungstelle II vom 28.06.2016, Zl ****, erfolgte mit näheren Ausführungen eine Beantwortung des Schreibens der Beschwerdeführerin vom 07.06.2016 und erging ein „Verbesserungsauftrag“.

Mit weiterem Schreiben der Beschwerdeführerin vom 18.07.2016, das an die Schlichtungsstelle II adressiert ist, teile die Beschwerdeführerin mit, dass sich die Entscheidung der Schlichtungsstelle II, Zl ****, darauf stütze, dass für das gegenständliche Mansardenzimmer im Dachgeschoss des Gebäudes mit der Adresse 1 in Z keine baurechtliche Genehmigung vorliege. Mit Bescheid vom 10.12.2015, Zl ****, sei die Baubewilligung für das Mansardenzimmer explizit bestätigt worden. Die ergangene Entscheidung vom 17.03.2016, Zl ****, sei somit falsch. Die Entscheidung sei gemäß dem Schreiben vom 28.06.2016 dem ersten Wohnungseigentümer im Grundbuch, der Hausverwaltung und dem Vater der Beschwerdeführerin persönlich zugestellt worden. Ihr als Hauptbetroffenen sei die Entscheidung nicht persönlich zugestellt worden. Den behaupteten Aushang im Stiegenhaus habe sie nie gesehen. Im gegenständlichen Gebäude würden insgesamt 2 Wohnungseigentümer wohnen, die Antragstellerin und die Beschwerdeführerin. Um ihr Recht auf Rechtsmittel auszuüben wurde abschießend ausdrücklich beantragt, ihr die Entscheidung der Schlichtungsstelle II persönlich zuzustellen bzw die inhaltlich falsche Entscheidung zurückzunehmen.

Im Schreiben vom 19.07.2016 an die Bürgermeistern der Stadt Z führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass mit der Entscheidung der Schichtungsstelle II vom 17.03.2016, Zl ****, festgestellt worden sei, dass das bisher mit 6 Anteilen in der Nutzungsberechnung enthaltene Mansardenzimmer der Wohnung Top 9 aus der Berechnung der Nutzwerte zu entfernen sei. Als Begründung dafür werde angegeben, dass die Anforderung des Bauaktes von Amts wegen zu keinem Ergebnis führe, da der Bauakt nicht auffindbar gewesen sei. Nicht gefunden worden sei auch der Baubescheid für das aus der Berechnung der Nutzwerte genommene Mansardenzimmer, welches explizit mit Baubescheid vom 10.12.2015, Zl ****2, genehmigt worden sei. Die Existenz dieses Baubescheides könne von der Beschwerdeführerin nachgewiesen werden. Weiters werde in der Begründung der Entscheidung der Schichtungsstelle II vom 17.03.2016, Zl ****, ausgeführt, dass mit Baubewilligung vom 11.10.2004. Zl ****, im gegenständlichen Dachgeschoss Änderungen bewilligt worden seien, welche in den ursprünglich bewilligten Bauplänen vom 29.01.1952 eingezeichnet worden seien. Dies sei jedoch unrichtig. Eingereicht worden sei lediglich eine Skizze datiert mit 29.01.1952. Diese Skizze sei jedoch kein genehmigter Bauplan. Diese Skizze sei von Frau CC eingereicht worden, welche auch den Antrag eingebracht habe, das gegenständliche Mansardenzimmer aus der Berechnung der Nutzwerte zu entfernen. Für die Beschwerdeführerin stelle sich die Frage, wer Zugang und Interesse gehabt habe den Bauakt mit den genehmigten Bauplänen und die Baugenehmigung vom 10.12.2015 betreffend das Mansardenzimmer zu entfernen? Es wurde daher um Aufklärung gebeten und abschließend der Antrag gestellt, die Entscheidung vom 17.03.2016, Zl ****, aufzuheben.

Im Weitern brachte die Beschwerdeführerin dann beim Landesverwaltungsgericht Tirol den Schriftsatz vom 04.01.2017 ein, der noch am selben Tag per Email an die Stadt Z weitergeleitet wurde. Darin erhebt die nunmehrige Beschwerdeführerin Beschwerde an die Schlichtungstelle II, Baurecht wegen Untätigkeit, Rechtsmittelverkürzung, Ungleichbehandlung und falsche Entscheidung. Begründend wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

„Nichtbeantwortung des Schreibens v. 25.3.2016 insbes. der Punkte 2 u. 4. (Beilage 1)

Nichtbeantwortung bzw. Nichtentscheiden des Antrages vom 7.6.2016 (Beilage 2)

Schreiben der Schlichtungsstelle II ZI. **** v.28.6.2016 (Beilage 3)

Verbesserung meines Antrages v. 18.7.2016 (Beilage 4)

Nichtbeantwortung bzw. Nichtentscheiden des Antrages v.10.6.2016 (Beilage 5)

Nichtbeantwortung bzw. Nichtentscheiden des Antrages v.19.7.2016 (Beilage 6)

Ich hoffe, das Gericht bringt Licht in diese Machenschaften.“

Mit gegenständlich bekämpftem Bescheid der Baubehörde vom 03.04.2017, Zlen ****, ****, ****, **** und ****, wurden in Spruchpunkt I. gemäß § 6 AVG die in der Säumnisbeschwerde vom 04.01.2017 gestellten Anträge auf Beantwortung des Schreibens an das Stadtmagistrat Z, Schlichtungsstelle II, vom 07.06.2016, bzw Bearbeitung der darin gestellten Anträge, die Beantwortung des Schreibens an das Stadtmagistrat Z, Schlichtungsstelle II, vom 18.07.2016, bzw. Bearbeitung der darin gestellten Anträge, und die Beantwortung des Schreibens an die Bürgermeisterin der Stadtmagistrat Z vom 19.07.2016, bzw Bearbeitung der darin gestellten Anträge, wegen sachlicher Unzuständigkeit der Behörde zurückgewiesen.

In Spruchpunkt II. wurde gemäß § 28 Abs 1 lit a TBO 2011 der in der Säumnisbeschwerde vom 04.01.2017 gestellte Antrag auf Beantwortung des Schreibens an das Stadtmagistrat Z, Baurecht, vom 10.06.2016, bzw. der darin gestellte Antrag „auf Aufhebung des Baubescheides“ zur Zl. **** als unzulässig zurückgewiesen.

In Spruchpunkt III. wurde gemäß § 23 TBO 2011 der in der Säumnisbeschwerde vom 04.01.2017 gestellte Antrag auf Beantwortung des Schreibens an das Stadtmagistrat Z, Baurecht, vom 10.06.2016, bzw. der darin gestellte Antrag „auf Aufhebung des Baubescheides“ zur Zl **** als unzulässig zurückgewiesen.

In Spruchpunkt IV. wurde gemäß §§ 23 und 26 TBO 2011 der in der Säumnisbeschwerde vom 04.01.2017 gestellte Antrag auf Beantwortung des Schreibens an das Stadtmagistrat Z vom 25.03.2016, bzw. werden die darin gestellten Anträge als unzulässig zurückgewiesen.

In Spruchpunkt V. wurde gemäß § 16 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG,

das Verfahren betreffend die Säumnisbeschwerde vom 04.01.2017 eingestellt.

Diese nunmehr bekämpfte Entscheidung wurde – wie sich aus dem Vermerk der im Akt einliegenden Erledigung ergibt – am 04.04.2017 an Frau MMag AA abgefertigt. In der Zustellverfügung dieser Entscheidung ist unter „Weitere Ausfertigungen ergehen an:“ ua auch Herr Mag.Dr. BB samt Adresse angeführt.

Dagegen haben Frau MMag AA und Herr Mag.Dr. BB fristgerecht die gemeinsame Beschwerde vom 15.04.2017 erhoben und darin die Aufhebung des bekämpften Bescheides beantragt und im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

In Spruchpunkt I. der bekämpften Entscheidung weise die belangte Behörde die Säumnisbeschwerde hinsichtlich der Schlichtungsstelle I (gemeint wohl: Schlichtungsstelle II) vom 07.06.2016 und 18.07.2017 und Bürgermeisterin vom 19.07.2016 wegen sachlicher Unzuständigkeit der Behörde zurück. Die Beschwerde vom 04.01.2017 richte sich nachweislich an das Magistrat Z, Schlichtungsstelle II, Bauamt. Somit sei die sachliche Zuständigkeit der Behörde jedenfalls gegeben. Zu den Spruchpunkten II., III. und IV. wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Baubescheide **** sowie **** sowie alle Baubescheide erlassen nach der Erstparifizierung der gegenständlichen Liegenschaft illegal und daher aufzuheben seien, weil sich diese Baubescheide auf Änderungen der ursprünglichen Baubewilligung mit dazugehörigen Plänen für die Erstparifizierung beziehen würden. Gemäß der Entscheidung der Schlichtungsstelle II, Zl ****, sei die ursprüngliche Baubewilligung mit dazugehörigen Bauplänen für die Erstparifizierung nicht auffindbar. Ergo könnten keine Änderungen des ursprünglich genehmigten Bauplanes genehmigt werden, wenn es diesen ursprünglich genehmigten Bauplan gar nicht gebe. Schließlich sei somit die Einstellung des Verfahrens im Spruchpunkt V. obsolet.

Zum Schreiben der Baubehörde vom 06.06.2017 an Frau MMag AA und an Herrn Mag.Dr. BB brachte Frau MMag AA die Eingabe vom 14.06.2017 ein, die im Betreff als Beschwerde bezeichnet wird. Darin wird ua auch zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin wisse, dass für die Bekämpfung von Entscheidungen der Schlichtungsstelle II das Bezirksgericht zuständig sei und es bei den gegenständlichen Verfahren Überschneidungen und Parallelen gebe und sie sich gewundert habe, dass das Bauamt die Beschwerde über die Schlichtungsstelle miterledigt habe.

Mit Schreiben der Baubehörde vom 20.06.2017 wurde dann die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 03.04.2017, Zlen ****, ****, ****, **** und ****, samt verwaltungsbehördlichem Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt.

II.    Beweiswürdigung:

Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den übermittelten Akt der belangten Behörde.

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht nach Ansicht des erkennenden Gerichts im gegenständlichen Verfahren aufgrund der Aktenlage fest. Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache im gegenständlichen Prüfumfang nicht erwarten lässt, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstanden. Es konnte daher nach § 24 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die im Übrigen auch von keiner der Parteien des Beschwerdeverfahrens beantragt wurde, abgesehen werden.

III.   Rechtslage:

Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschrift entscheidungsrelevant:

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl I Nr 33/2013 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl I Nr 138/2017:

„Nachholung des Bescheides

§ 16

(1) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.

(2) Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

Prüfungsumfang

§ 27

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl Nr 51/1991 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl I Nr 161/2013:

„§ 6

(1) Die Behörde hat ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.

(2) Durch Vereinbarung der Parteien kann die Zuständigkeit der Behörde weder begründet noch geändert werden.“

IV.    Erwägungen:

1.  Zu A. - Beschwerde von Frau MMag. AA:

Mit gegenständlich bekämpfter Entscheidung der Baubehörde vom 03.04.2017 wurde über Eingaben und Anträge von Frau MMag. AA entschieden und hat diese dagegen mit ihrem Vater, Herrn Mag. Dr. BB, fristgerecht die gemeinsame Beschwerde vom 15.04.2017 eingebracht.

Frau MMag. AA kommt im gegenständlichen Beschwerdeverfahren daher Parteistellung zu.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen.

Es war daher seitens des Landesverwaltungsgerichts Tirol zunächst amtswegig zu prüfen, ob hinsichtlich der gegenständlich bekämpften Entscheidung eine Zuständigkeit der belangten Behörde gegeben war oder nicht, und bejahendenfalls in welchem Umfang.

Soweit in der Begründung der bekämpften Entscheidung eingangs im Wesentlichen ausgeführt wird, dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 04.01.2016 als Säumnisbeschwerde qualifiziert wird und der bekämpfte Bescheid binnen der Nachfrist gemäß § 16 Abs 1 VwGVG ergangen sei, ist dazu Folgendes auszuführen:

Wie von der belangten Behörde zutreffend ausgeführt, ist die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 04.01.2016 aufgrund der von ihr ua gewählten Formulierung „(…) Beschwerde (…) wegen Untätigkeit (…)“ auch als Säumnisbeschwerde gemäß § 16 VwGVG zu qualifizieren.

Gerichtet ist diese Säumnisbeschwerde an „Stadtmagistrat Z, Schlichtungsstelle II, Baurecht“, sohin sowohl an die Baubehörde als auch an die Schlichtungsstelle II.

Von der Beschwerdeführerin wurde diese Säumnisbeschwerde jedoch fälschlicherweise beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingebracht.

Es wurde daher diese Eingabe vom Landesverwaltungsgericht Tirol noch am selben Tag per Email an die Stadt Z (post@****) weitergeleitet und ist dort am 04.01.2017 noch während der Amtsstunden eingelangt.

Gemäß § 16 Abs 1 VwGVG kann im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.

Die in § 16 Abs 1 VwGVG normierte Nachfrist wäre dann gewahrt, wenn der Bescheid binnen drei Monaten ab Einbringung der Beschwerde bei der Behörde, erlassen, dh mündlich verkündet oder zugestellt wird (vgl Eder/Martschin/Schmid, Das Verwaltungsrecht der Verwaltungsgerichte, § 16 VwGVG, S 124).

Gemäß § 32 Abs 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Daraus würde sich sohin grundsätzlich ergeben, dass mit Einlagen einer zulässigen Säumnisbeschwerde am 04.01.2017 während der Amtsstunden die in § 16 Abs 1 VwGVG normierte Nachfrist von 3 Monaten am 04.04.2017 mit Ablauf des Tages geendet hätte, und daher auch bis dahin der nachgeholte Bescheid mündlich verkündet oder zugestellt sein hätte müssen.

Der VwGH hat in seinen Entscheidungen zur Rechtslage nach dem VwGVG festgehalten, dass im Falle einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde nach Vorlage dieser durch die betreffende Behörde an das Verwaltungsgericht bzw nach Ablauf der Nachfrist gemäß § 16 Abs 1 VwGVG die Zuständigkeit automatisch auf das Verwaltungsgericht übergeht (vgl VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001; ua).

Da laut Akteninhalt die gegenständlich bekämpfte Entscheidung nicht mündlich verkündet und erst am 04.04.2017 abgefertigt worden ist, wurde die gegenständlich bekämpfte Entscheidung – entgegen den Ausführungen der belangten Behörde - sohin nicht innerhalb, sondern außerhalb der in § 16 Abs 1 VwGVG normierte Nachfrist erlassen.

Es war daher im Hinblick auf § 27 VwGVG zu prüfen, ob es sich bei der Säumnisbeschwerde vom 04.01.2017 um eine zulässige und berechtige Säumnisbeschwerde handelt oder nicht, da im Falle des Vorliegens einer zulässigen und berechtigen Säumnisbeschwerde die Baubehörde zur Erlassung der gegenständlich bekämpften Entscheidung im Gesamten nicht mehr zuständig gewesen wäre und die bekämpfte Entscheidung daher in diesem Fall wegen Unzuständigkeit zu beheben wäre.

Formellrechtlich ist die Berechtigung zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht an die Voraussetzung geknüpft, dass die Partei an die Behörde einen Antrag gestellt hat und muss weiters materiellrechtlich ein subjektiv-öffentliches Recht auf einen diesbezüglichen Abspruch der Behörde bestehen (vgl VwGH 23.10.1997, 97/07/0058; VwGH 29.10.1998, 98/07/0113; ua).

Die Sachlegitimation ist von der Prozesslegitimation zu trennen, welche dem Einschreiter einen verfahrensrechtlichen Erledigungsanspruch, dh das Recht verleiht, dass die Verwaltungsbehörde über seinen Antrag – auch wenn dieser nur zurückzuweisen ist – mit Bescheid abspricht (VwGH 30.06.1988, 87/08/0327; VwGH 18.03.1992, 90/12/0220; VwGH 17.02.1993, 89/12/0074;).

Unzulässig wäre eine Säumnisbeschwerde daher ua dann, wenn keine Verletzung einer die belangte Behörde treffenden Entscheidungspflicht gegeben wäre (vgl VwGH 12.12.2008, 2008/12/0013; uva). Dies wäre zB dann der Fall, wenn gar kein Antrag gestellt wurde oder wenn über einen zwar gestellten Antrag nicht mit Bescheid zu erkennen ist (vgl VwGH 15.01.1976, 2138/75; ua). Auch Begehren auf sonstige (faktische) Leistungen oder auf Erteilung einer Auskunft vermögen grundsätzlich die Entscheidungspflicht der Behörde nicht auszulösen (vgl VwGH 12.06.1985, 85/01/0147; ua).

Wie im Folgenden im Detail dargetan, hat keiner der in der Säumnisbeschwerde vom 04.01.2017 genannten Schriftsätze eine Entscheidungspflicht der belangten Behörde (Baubehörde) begründet.

Einerseits ist hinsichtlich der Eingaben der Beschwerdeführerin, die sich ausdrücklich oder inhaltlich an die Schlichtungsstelle II richten, keine Zuständigkeit der Baubehörde gegeben und kann daher ihrerseits diesbezüglich auch keine Säumigkeit gegeben sein.

Andererseits begründen auch die Eingaben samt Anträgen der Beschwerdeführerin, die sich ausdrücklich oder inhaltlich an die Baubehörde richten, mangels gesetzlicher Grundlage bzw Antragslegitimation keinen Erledigungsanspruch.

Im diesem Zusammenhang ist bereits ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Ausübung des Aufsichtsrechts zwar angeregt, nicht aber erzwungen werden kann und daher eine Säumnisbeschwerde nicht zulässig ist (vgl VwGH 09.05.2001, 2001/04/0068; VwGH 28.07.1995, 95/02/0082).

Zusammengefasst ergibt sich daher, dass die gegenständlich bekämpfte Entscheidung der Baubehörde zwar erst nach Ablauf der Nachfrist gemäß § 16 Abs 1 VwGVG ergangen ist.

Da die in der Säumnisbeschwerde angeführten Eingaben und Anträge allerdings – wie im Folgenden im Detail dargetan - keine Entscheidungspflicht der Baubehörde begründet haben, war die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 04.01.2016 als unzulässige Säumnisbeschwerde zu qualifizieren und ist dadurch die Zuständigkeit der belangten Behörde – sofern diese sachlich grundsätzlich gegeben ist - nach Ablauf der Nachfrist nicht automatisch auf das Landesverwaltungsgericht übergegangen, sondern war in diesem Umfang noch gegeben (vgl dazu Hengstschläger/Leeb, AVG, § 73 und die dort auch gegenständlich sinngemäß geltenden höchstgerichtlichen Judikatur zu § 73 AVG; VwGH 18.05.1988, 87/01/0347; VwGH 03.09.2001, 99/10/0239; VwGH 04.07.2002, 2002/11/0099; ua).

Es war daher im Weiteren die gegenständlich bekämpfte Entscheidung der Baubehörde aufgrund der Beschwerde von Frau MMag. AA in diesem Umfang inhaltlich zu prüfen.

Soweit in der Beschwerde zunächst hinsichtlich des Spruchpunktes I. des bekämpften Bescheides ausgeführt wird, dass sich die Säumnisbeschwerde vom 04.01.2017 nachweislich an das Stadtmagistrat Z, Schlichtungsstelle II, Bauamt, richte und somit eine sachliche Zuständigkeit der Behörde jedenfalls gegeben sei, ist dazu Folgendes auszuführen:

In Spruchpunkt I. der bekämpften Entscheidung wurden die Eingaben der Beschwerdeführerin vom 07.06.2016, 18.07.2016 und vom 19.07.2016 samt darin gestellter Anträge wegen Unzuständigkeit der Baubehörde zurückgewiesen und begründend ausgeführt, dass sich diese Eingaben samt Anträgen an die Schlichtungsstelle II richten und es der Baubehörde verwehrt ist eine Entscheidung der Schlichtungsstelle II in welcher Art auch immer abzuändern oder „zurückzunehmen“.

Dazu ist zunächst grundsätzlich auszuführen, dass selbst für den Fall, dass ein Antrag an eine unzuständige Behörde gerichtet würde, diese grundsätzlich weder eine Sachentscheidung noch eine verfahrensrechtliche Entscheidung zu treffen hat, sondern das Parteibegehren gem § 6 Abs 1 AVG an die zuständige Behörde weiterzuleiten bzw den Einschreiter an diese Stelle zu weisen hat.

Da die Weiterleitung eines Anbringens an die zuständige Behörde eine formlose Verfügung der weiterleitenden Behörde darstellt, also nicht in Bescheidform erfolgt, würde die Einbringung eines Begehrens bei der unzuständigen Behörde in Bezug auf die Weiterleitung keine Entscheidungspflicht begründen (VwGH 18.03.1992, 90/12/0220; 03.07.2007, 2005/05/0253; ua).

Im Übrigen kann grundsätzlich über Anträge nur einmal entschieden werden.

Wie der VwGH in ständiger Judikatur ausführt – sind Anträge an eine unzuständige Behörde nur in den folgenden Fällen von dieser wegen Unzuständigkeit durch verfahrensrechtlichen Bescheid zurückzuweisen:

Erstens, wenn die Partei dadurch einen „Antrag auf Zuständigkeitsentscheidung“ stellt, dass sie ausdrücklich auf der Zuständigkeit der angerufenen Behörde beharrt (vgl VwGH 28.01.2003, 2000/18/0031; VwGH 03.07.2007, 2005/05/0253; ua).

Zweitens, wenn die (Un-)Zuständigkeit der Behörde zweifelhaft, also nicht offenkundig ist und Drittens, wenn für das Anbringen auch keine andere Behörde zuständig ist.

Im gegenständlichen Fall ist hinsichtlich der Eingaben der Beschwerdeführerin vom 07.06.2016 und vom 18.07.2016 auszuführen, dass diese beiden Eingaben eindeutig an die Schlichtungsstelle II adressiert sind. In der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 19.07.2016 an die Bürgermeisterin der Stadt Z wird als ausdrücklicher Antrag die Aufhebung der Entscheidung der Schlichtungsstelle vom 17.03.2016, Zl IV-5124/2015, beantragt.

Soweit darin zT auch Belange der Baubehörde angeführt werden, begründen diese jedoch keinen bescheidmäßigen Erledigungsanspruch durch die Baubehörde (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 - Stand 1.1.2014, rdb.at).

Zudem können die Ausführungen in der Säumnisbeschwerde vom 04.01.2017 nach Ansicht des erkennenden Gerichts keinesfalls dahingehend ausgelegt werden, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich sämtlicher in der Säumnisbeschwerde angeführten Eingaben ausdrücklich auf einer ausschließlichen Entscheidung durch die Baubehörde beharrt hat. Durch die gewählte Formulierung „ (…) Beschwerde betreffend Magistrat Z, Schlichtungsstelle II, Bauamt (…)“ ergibt sich vielmehr, dass diese Säumnisbeschwerde sich sowohl an die Schlichtungsstelle II als auch an die Baubehörde richtet.

Diese Beurteilung bestätigt sich auch dadurch, dass die Beschwerdeführerin in der Eingabe vom 14.06.2017 ua ausführt, dass es bei den gegenständlichen Verfahren Überschneidungen und Parallelen gebe und sie sich gewundert habe, dass das Bauamt die Beschwerde über die Schlichtungsstelle miterledigt habe.

Zusammengefasst ergibt sich sohin, dass die vorstehend angeführten Kriterien im gegenständlichen Fall nicht gegeben sind, und daher die Baubehörde in Spruchpunktes I. des bekämpften Bescheides unzulässigerweise über Eingaben und Anträge an die Schlichtungsstelle II abgesprochen hat. Es war daher im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung aus diesem Grund Spruchpunkt I. der bekämpften Entscheidung wegen Unzuständigkeit zu beheben.

Wenn in der Beschwerde zu den Spruchpunkten II., III. und IV. mit weiteren Ausführungen im Wesentlichen vorgebracht wird, dass die Baubescheide mit den Zlen **** und Zl **** sowie alle Baubescheide, die nach der Erstparifizierung der gegenständlichen Liegenschaft erlassen wurden, illegal und daher aufzuheben seien, ist dazu Folgendes auszuführen:

Soweit mit der bekämpften Entscheidung in Spruchpunkt II. die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 10.06.2016 samt dem darin gestellten Antrag auf Aufhebung des Baubescheides vom 10.12.2015, Zl ****, als unzulässig zurückgewiesen wurden, ist dazu Folgendes auszuführen:

Mit diesem Baubescheid vom 10.12.2015, Zl ****, wurde Herrn Mag. Dr. BB die Baubewilligung für die beantragten Maßnahmen (Umbau und Nutzungsänderung im Dachgeschoss des Gebäudes auf Gst **/1 KG Y mit der Adresse 1, Z) erteilt.

Wie in der bekämpften Entscheidung zutreffend ausgeführt, finden sich in der TBO 2011 in
§ 28 Abs 1 TBO 2011 rechtliche Grundlagen hinsichtlich des Erlöschen und des Verzichts einer Baubewilligung, nicht jedoch - wie verfahrensgegenständlich entscheidungsrelevant - ein Antragsrecht zur Aufhebung einer Baubewilligung.

Der Vollständigkeit halber ist noch allgemein anzumerken, dass in § 56 TBO 2011 Nichtigkeitsgründe normiert sind und hätte das Vorliegen eines in dieser Bestimmung taxativ genannten Nichtigkeitsgrundes zur Folge, dass der betreffende Baubewilligungsbescheid in Ausübung des Aufsichtsrechtes nach § 68 Abs 4 Z 4 AVG von Amts wegen aufgehoben werden kann (vgl VwGH 26.09.2002, 2001/06/0038).

Weiters sind in § 68 Abs 2 bis 4 AVG Fälle normiert, in denen Bescheide, die bereits in Rechtskraft erwachsen sind, von Amts wegen nachträglich aufgehoben, als nichtig erklärt oder abgeändert werden dürfen.

Die in § 68 Abs 2 bis 4 AVG eingeräumte Aufsichtsgewalt dient allerdings nach ständiger Rechtsprechung des VwGH nicht dem Schutz irgendeines subjektiven Rechts, sondern der Wahrung öffentlicher Interessen (vgl VwGH 30.09.1986, 86/07/0138;ua).

Aufgrund der ausdrücklichen Anordnung in § 68 Abs 7 AVG  steht daher – unbeschadet dessen, ob allenfalls die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen würden oder nicht – grundsätzlich niemandem ein Anspruch auf die Ausübung des der Behörde gem den § 68 Abs 2 bis 4 AVG eingeräumten Abänderungs- und Behebungsrechts von Bescheiden zu (vgl VwGH 28.02.1985, 82/06/0027; VwGH 03.02.2000, 99/07/0192; ua).

Zusammengefasst ergibt sich daher, dass hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin beantragten Aufhebung des Baubescheides vom 10.12.2015, Zl ****, - keine Rechtsgrundlage für ein diesbezügliches Antragsrecht besteht und damit auch keine Entscheidungspflicht begründet (VwGH 08.09.1982, 82/01/0176; 08.11.2000, 2000/04/0119; vgl dazu auch ausführlich Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 (Stand 1.4.2009, rdb.at).

Es war daher dieser Antrag auf Aufhebung des Baubescheides vom 10.12.2015,
Zl ****, im Ergebnis zu Recht als unzulässig zurückzuweisen.

Aus diesem Grund war daher auch ein Eingehen auf das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht geboten und hatte im gegenständlichen Beschwerdeverfahren auch keine weitergehende rechtliche Beurteilung dazu zu erfolgen.

Soweit von der Beschwerdeführerin insbesondere im Schreiben vom 10.06.2016 weiters ausdrücklich die Aufhebung der Erledigung mit der Zahl **** beantragt wurde, und die Beantwortung dieser Eingabe samt Antrag in Spruchpunkt III. der bekämpften Entscheidung als unzulässig zurückgewiesen wurde, ist dazu Folgendes auszuführen:

Mit Schreiben der Baubehörde vom 11.10.2004, Zl ****, wurde die Bauanzeige von Frau CC vom 14.09.2004 zur Kenntnis genommen.

Bereits in Ihrem Schreiben vom 24.05.2016 an die Baubehörde hat die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Vater Herrn Mag. Dr. B ua auch ausdrücklich den Antrag gestellt, den „Bescheid“ vom 11.10.2004, Zahl ****, wegen schwerer Mängel und Irreführung aufzuheben.

Dazu teilte die Baubehörde in ihrem Schreiben vom 07.07.2016, Zl ****, an Herrn Mag. Dr. B mit, dass die baurechtlichen Bestimmungen einen derartigen Antrag nicht vorsehen und in einem Bauanzeigeverfahren weder den Nachbarn noch den Miteigentümern Parteistellung zukommt.

Abschließend wurde ausgeführt, dass vor Erlassung eines zurückweisenden Bescheides mangels Antragslegitimation die Möglichkeit der Stellungnahme binnen der Frist von zwei Wochen eingeräumt wird.

Dieses Schreiben der Baubehörde blieb – wie sich aus dem übermittelten Akt ergibt – unbeantwortet.

In einem Bauanzeigeverfahren nach § 23 TBO 2011 hat die Erledigung der Baubehörde nur dann in Bescheidform zu ergehen, wenn gemäß § 23 Abs 3 TBO 2011 entweder das angezeigte Bauvorhaben als bewilligungspflichtig festgestellt wird oder wenn die Ausführung untersagt wird.

Wie von der belangten Behörde zutreffend ausgeführt, ist die Erledigung der Baubehörde vom 11.10.2004, Zl III-4237/2004-BFP – in Übereinstimmungen mit den baurechtlichen Bestimmungen – nicht als Bescheid zu qualifizieren (vgl VwGH 18.06.2003, 2001/06/0165; VwGH 18.12.2003, 2002/06/0110; ua).

Im Übrigen ist dazu anzumerken, dass der Beschwerdeführerin in diesem Bauanzeigeverfahren aufgrund der baurechtlichen Bestimmungen keine Parteistellung zugekommen ist.

Der Antrag auf Aufhebung dieser Zurkenntnisnahme durch die Baubehörde war daher – wie von der belangten Behörde ebenfalls zutreffend ausgeführt - mangels gesetzlicher Grundlage als unzulässig zurückzuweisen und war daher auch diesbezüglich nicht auf die inhaltlichen Ausführungen der Beschwerdeführerin weiter einzugehen.

Abschließend ist noch auszuführen, dass auch der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. der bekämpften Entscheidung, keine Berechtigung zukommt.

Wie sich aus der diesbezüglichen Begründung der bekämpften Entscheidung zweifelsfrei ergibt, wurde damit nur über baurechtliche Angelegenheiten im Schreiben der Beschwerdeführerin vom 25.03.2016 entschieden.

Soweit im Betreff des Schreibens vom 25.03.2016 die Geschäftszahl „****“, sohin die Zahl der Erledigung der Baubehörde vom 11.10.2004 im Bauanzeigeverfahren aufgrund der Bauanzeige von CC angeführt wird, kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden.

Im Übrigen schließen die inhaltlichen Ausführungen in diesem Schreiben mit der allgemein gehaltenen Bitte um Veranlassung und kann daraus kein konkreter Antrag abgeleitet werden.

Begehren auf sonstige (faktische) Leistungen oder auf Erteilung einer Auskunft begründen zwar grundsätzlich keine Entscheidungspflicht der Behörde, die Beschwerdeführerin hat allerdings in ihrer Säumnisbeschwerde vom 04.01.2017 ua auch ausdrücklich die Nichtbeantwortung des Schreibens vom 25.03.2016, insbesondere der Punkte 2 und 4 moniert.

Zusammengefasst ergibt sich daher, dass die Beschwerdeführerin durch Spruchpunkt IV. der bekämpften Entscheidung nicht beschwert sein kann.

2.  Zu B - Beschwerde von Herrn Mag. Dr. BB:

Im Briefkopf der gegenständlichen Beschwerde vom 15.04.2017 sind sowohl Frau MMag AA als auch Herr Mag. Dr. BB jeweils samt Andresse angeführt, und ist die Beschwerde zudem von beiden unterschrieben.

In der Beschwerde wird zwar ausgeführt „Ich beantrage die Aufhebung (…)“, die Anführung von Herrn Mag. Dr. BB in Briefkopf sowie seine Unterschrift auf der Beschwerde erfolgen jedoch – entgegen früheren Eingaben - ohne jegliche Bezugnahme auf eine Vollmacht.

In gebotener Gesamtbetrachtung ist daher nach Ansicht des erkennenden Gerichts die gegenständlichen Beschwerde vom 15.04.2017 dahingehend auszulegen, dass diese Beschwerde sowohl von Frau MMag AA als auch von Herrn Mag. Dr. BB für sich selbst, und nicht nur in Vertretung seiner Tochter, erhoben wurde.

Es war daher hinsichtlich der gegenständlichen Beschwerde soweit sie Herrn Mag.Dr. BB selbst zuzurechnen ist, zunächst die Frage zu klären, ob ihm Parteistellung zukommt oder nicht.

In diesem Zusammenhang ist zunächst auszuführen, dass Frau MMag AA mit der im übermittelten Akt einliegenden Vollmacht vom 16.08.2016 ihren Vater Herrn Mag. Dr. BB bevollmächtige für sie alle Handlungen durchzuführen, die sich auf die Wohnungseigentumsanteile W 7 und W 9 in Z, Adresse 1, beziehen.

Mit gegenständlich bekämpfter Entscheidung der Baubehörde vom 03.04.2017 wurde über Eingaben vom 25.03.2016, 07.06.2016, 10.06.2016, 18.07.2016 und 19.07.2016 entschieden, die ausschließlich von Frau MMag. AA eingebracht bzw nur ihr zugerechnet werden können.

Auch die Säumnisbeschwerde vom 04.01.2017 wurde ausschließlich von Frau MMag. AA erhoben.

In diesem Zusammenhang ist noch ergänzend auszuführen, dass zwar im Schreiben vom 25.03.2016 im Briefkopf beide nunmehrigen Beschwerdeführer mit jeweiliger Adresse angeführt sind, es wird aber in diesem Schreiben abschließend Folgendes ausgeführt: „Meine Tochter, Frau MMag AA hat mir für das Einschreiten Vollmacht erteilt.“

In gebotener Auslegung ist daher nach Ansicht des erkennenden Gerichts zum Ergebnis zu gelangen, dass auch diese Eingabe ausschließlich Frau MMag AA zuzurechnen ist.

Zusammengefasst ergibt sich daher, dass Eingaben und Anträge von Herrn Mag. Dr. BB, die er ausschließlich für sich selbst eingebracht hat, nicht Gegenstand der nunmehr bekämpften Entscheidung der Baubehörde vom 03.04.2017 sind.

Soweit sich aus dem übermittelten Akt ergibt, dass der gegenständlich bekämpfte Bescheid der Baubehörde vom 03.04.2017 Herrn Mag. Dr. BB ebenfalls zugestellt wurde, ist dazu ergänzend Folgendes auszuführen:

Aus der bekämpften Entscheidung der Baubehörde vom 03.04.2017 ergibt sich zweifelsfrei, dass sich diese in normativer Hinsicht ausschließlich an Frau MMag. AA richtet.

Soweit in der Zustellverfügung der gegenständlich bekämpften Entscheidung der Baubehörde unter „Weitere Ausfertigungen ergehen an:“ ua auch Herr Mag. Dr. BB angeführt ist, ist dazu der Vollständigkeit halber noch Folgendes anzumerken:

Wie der VwGH in ständiger Judikatur ausführt, kann allein der Umstand, dass jemand einem konkreten Verwaltungsverfahren zu Unrecht beigezogen wurde, sei es zB durch Verständigung von der mündlichen Verhandlung, Entscheidung über einen Antrag oder durch Zustellung des Bescheides, einer solchen Person keine Parteistellung vermitteln kann (vgl VwGH 29.02.2012, 2009/10/0115; VwGH 26.09.2013, 2013/07/0062; uva).

Zusammengefasst ergibt sich sohin, dass mit bekämpfter Entscheidung über keine Eingaben oder Anträge abgesprochen wurde, die dem Beschwerdeführer selbst zuzurechnen sind und konnte auch die Zustellung der bekämpften Entscheidung für ihn im gegenständlichen Verfahren keine Parteistellung begründen.

Es war daher aus diesem Grund die Beschwerde von Herrn Mag. Dr. BB mangels Parteistellung als unzulässig zurückzuweisen.

V.     Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision (zu A und B):

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf die in diesem Erkenntnis bzw in diesem Beschluss angeführte höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, von der auch mit gegenständlicher Entscheidung nicht abgewichen wurde.

Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Barbara Gstir

(Richterin)

Schlagworte

Keine Parteistellung; unzulässige Säumnisbeschwerde;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.36.1491.2

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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