Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
09.10.2017Index
81/01 Wasserrechtsgesetz;Norm
WRG 1959 §121Rechtssatz
Im Kollaudierungsverfahren ist daher zu prüfen, ob die Anlage dem Bewilligungsbescheid entsprechend ausgeführt, die Bedingungen und Auflagen des Bewilligungsbescheides erfüllt wurden und ob allenfalls vorliegende Abweichungen vom bewilligten Projekt geringfügig sind und ? wenn sie weder öffentlichen Interessen noch Rechten Dritter nachteilig sind ? nachträglich genehmigt werden können oder beseitigt werden müssen.
Das TNSchG 2005 kennt kein der wasserrechtlichen Überprüfung gemäß § 121 WRG 1959 vergleichbares Verfahren. Wird allerdings ein naturschutzrechtlich bewilligtes Vorhaben abweichend von der naturschutzrechtlichen Bewilligung ausgeführt, ist die Naturschutz-behörde gemäß § 17 Abs 4 TNSchG 2005 berechtigt, Wiederherstellungsaufträge im Sinn des § 17 Abs 1 TNSchG 2005 zu erlassen. Insbesondere kann auf Antrag die Herstellung des der naturschutzrechtlichen Bewilligung entsprechenden Zustandes aufgetragen werden. Dies setzt allerdings voraus, dass die erteilte naturschutzrechtliche Bewilligung dem Rechtsbestand angehört und nicht bereits erloschen ist.
Schlagworte
Überprüfungsverfahren; Mängelbehebungsauftrag; Erlöschen;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.37.1303.6Zuletzt aktualisiert am
06.11.2017